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    DE - Landesrecht Berlin

    Verordnung zur Bestimmung der Gegenstände des Wochenmarktes Vom 5. Juni 1986

    Verordnung zur Bestimmung der Gegenstände des Wochenmarktes
    Vom 5. Juni 1986
    Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 14.05.1993 (GVBl. S. 232)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung zur Bestimmung der Gegenstände des Wochenmarktes vom 5. Juni 198629.06.1986
    Eingangsformel29.06.1986
    § 129.06.1986
    § 229.06.1986
    Anlage29.06.1986
    Auf Grund des § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung
    in der Fassung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97 / GVBl. S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425 / GVBl. S. 567), in Verbindung mit
    § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 66 Abs. 2 der Gewerbeordnung
    vom 27. August 1970 (GVBl. S. 1594) wird verordnet:

    § 1

    Über die in § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung
    genannten Gegenstände des Wochenmarktverkehrs hinaus werden die in der
    Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Waren des täglichen Bedarfs für den Handel auf den öffentlichen Wochenmärkten in Berlin zugelassen.

    § 2

    (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
    (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der Gegenstände des Wochenmarktes vom 3. März 1971 (GVBl. S. 440) außer Kraft.
    Berlin, den 5. Juni 1986
    Der Senator für Wirtschaft und Arbeit
    Elmar Pieroth

    Anlage

    zu § 1 der Verordnung zur Bestimmung der Gegenstände des Wochenmarktes
    A.
    Tabakwaren und Raucherbedarfsartikel
    B.
    Bekleidung und Textilien
    1.
    Oberbekleidung des täglichen Bedarfs.
    2.
    Wolle, Strickwaren.
    3.
    Mützen, Hüte, Handschuhe.
    4.
    Miederwaren, Unterwäsche, Strumpfwaren.
    5.
    Bett- und Tischwäsche, Hand-, Geschirr-, Taschen- und andere Tücher für den Hausbedarf.
    6.
    Stoffe und Gardinen.
    7.
    Kurzwaren, Nähbedarf, Spitzen und Stickereien.
    8.
    Schuhe des täglichen Bedarfs, Schuhbedarfsartikel.
    C.
    Waren verschiedener Arten
    1.
    Kleinlederwaren.
    2.
    Haushaltsartikel:
    Geschirr sowie Glaswaren;
    Aluminium-, Emaille-, Holz-, Kunststoff- und Stahlwaren sowie Werkzeuge für den Hausbedarf;
    Eimer, Schüsseln, Töpfe, Einkaufstaschen;
    Besen, Bürsten, Papierwaren, Bindfaden, Leinen, Putztücher, Schwämme, Fußmatten;
    Korbwaren (ohne Korbmöbel).
    3.
    Wasch- und Putzmittel, Toiletten- und Kosmetikartikel, Kerzen und Weihnachtsbaumartikel.
    4.
    Kleinspielwaren, Schreibwaren.
    5.
    Druckerzeugnisse und andere Medienerzeugnisse des täglichen Bedarfs (außer Videokassetten und preisgebundene Buchneuerscheinungen).
    6.
    Künstliche Blumen sowie Blumenarrangements und Kränze jeder Art, Blumenbedarfsartikel.
    7.
    Schmuckwaren einfacher Art, Modeschmuck und Uhren (ausgenommen sind Gegenstände aus Edelmetall).
    8.
    Kunstgewerbliche Gegenstände, Fotografien
    und Drucke.
    9.
    Zoobedarfsartikel.
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