HeilprGDV BE 1
    DE - Landesrecht Berlin

    Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung Vom 18. Februar 1939 in der Fassung vom 1. Januar 1975 (GVBl. Sb III 2122-2-1)

    Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung Vom 18. Februar 1939 in der Fassung vom 1. Januar 1975 (GVBl. Sb III 2122-2-1)
    Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 in der Fassung vom 1. Januar 1975 (GVBl. Sb III 2122-2-1)01.01.1975
    Eingangsformel01.01.1975
    §§ 1 bis 901.01.1975
    § 1001.01.1975
    § 1101.01.1975
    §§ 12 bis 1401.01.1975
    Auf Grund § 7 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251) wird verordnet:

    §§ 1 bis 9

    *
    Fußnoten
    *)
    [kein Landesrecht]

    § 10

    (1) Anträge auf Zulassung zum Studium der Medizin gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes sind an die für den Wohnort des Antragstellers zuständige höhere Verwaltungsbehörde einzureichen.
    (2) Die Antragsteller dürfen das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
    (3) Die höhere Verwaltungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen des § 2 der Verordnung erfüllt sind, und hört zu dem Antrag den Gutachterausschuß (§ 4).
    (4) Nach Abschluß der Ermittlungen legt sie den Antrag mit dem Gutachten dem
    Reichsminister des Innern
    vor, der ... gegebenenfalls den Antrag an den
    Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung
    weiterleitet.

    § 11

    (1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist ... in Berlin der
    Polizeipräsident
    ...
    (2)
    (3)

    §§ 12 bis 14

    *
    Der Reichsminister des Innern
    Fußnoten
    *)
    [kein Landesrecht]
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