AGEnWG
    DE - Landesrecht Berlin

    Gesetz zur Ausführung des Energiewirtschaftsgesetzes (AGEnWG) Vom 6. März 2006

    Gesetz zur Ausführung des Energiewirtschaftsgesetzes
    (AGEnWG) Vom 6. März 2006
    Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 neu gefasst durch Gesetz vom 07.04.2015 (GVBl. S. 68)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz zur Ausführung des Energiewirtschaftsgesetzes (AGEnWG) vom 6. März 200619.03.2006
    Eingangsformel19.03.2006
    § 119.03.2006
    § 221.04.2015
    § 319.03.2006
    § 419.03.2006
    § 519.03.2006
    Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

    § 1

    Landesregulierungsbehörde im Sinne des
    Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) ist die für Energiewirtschaft zuständige Senatsverwaltung.

    § 2

    Die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde kann im Wege der Organleihe auf den Bund übertragen werden. Der für Energiewirtschaft zuständigen Senatsverwaltung steht gegenüber der tätig werdenden Bundesbehörde die Aufsicht über die rechtmäßige Wahrnehmung der im Rahmen der Organleihe übertragenen Aufgaben zu (Rechtsaufsicht). Die weiteren Einzelheiten werden in einem Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin geregelt.

    § 3

    Das Land Berlin erhebt für kostenpflichtige Amtshandlungen nach dem
    Energiewirtschaftsgesetz Gebühren und Auslagen. Die Vorschriften der
    Energiewirtschaftskostenverordnung sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

    § 4

    [Änderungsanweisungen zu Nummer 7 Abs. 8 der
    Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz
    in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVBl. S. 790) geändert worden ist.]

    § 5

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
    Berlin, den 6. März 2006
    Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
    Walter Momper
    Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
    Der Regierende Bürgermeister
    Klaus Wowereit
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