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    DE - Landesrecht Berlin

    Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und des Lehrkräftebildungsgesetzes Vom 20. Juli 2017

    Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
    und des Lehrkräftebildungsgesetzes
    Vom 20. Juli 2017
    Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und des Lehrkräftebildungsgesetzes vom 20. Juli 201730.07.2017
    Eingangsformel30.07.2017
    Artikel 1 - Änderung des Landesbesoldungsgesetzes30.07.2017
    Artikel 2 - Änderung des Lehrkräftebildungsgesetzes30.07.2017
    Artikel 3 - Überleitung von Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern30.07.2017
    Artikel 4 - Inkrafttreten30.07.2017
    Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

    Artikel 1 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

    [Änderungsanweisung zur
    Anlage I (Landesbesoldungsordnungen A und B) des Landesbesoldungsgesetzes
    in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160; 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 243) geändert worden ist.]

    Artikel 2 Änderung des Lehrkräftebildungsgesetzes

    [Änderungsanweisung zu
    § 14 Absatz 2 des Lehrkräftebildungsgesetzes
    vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist.]

    Artikel 3 Überleitung von Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern

    1.
    Die am Tage des Inkrafttretens nach
    Artikel 4 Satz 2 dieses Gesetzes in der Funktion „Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern“ mit Fußnote 2 befindlichen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber der Besoldungsgruppe A 12 werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit der Amtsbezeichnung „Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern“ mit Fußnote 2 übergeleitet.
    2.
    Die am Tage des Inkrafttretens nach
    Artikel 4 Satz 2 dieses Gesetzes in der Funktion „Zweiter Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 an einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülern“ mit Fußnote 2 befindlichen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber der Besoldungsgruppe A 12 werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit der Amtsbezeichnung „Zweiter Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 an einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern“ mit Fußnote 2 übergeleitet.
    3.
    Die am Tage des Inkrafttretens nach
    Artikel 4 Satz 2 dieses Gesetzes in der Funktion „Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern“ befindlichen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber der Besoldungsgruppe A 13 werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 mit der Amtsbezeichnung „Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern“ übergeleitet.
    4.
    Die am Tage des Inkrafttretens nach
    Artikel 4 Satz 2 dieses Gesetzes in der Funktion „Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern“ mit Fußnote 2 befindlichen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber der Besoldungsgruppe A 13 werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 mit der Amtsbezeichnung „Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern“ mit Fußnote 1 übergeleitet.
    5.
    Die am Tage des Inkrafttretens nach
    Artikel 4 Satz 2 dieses Gesetzes in der Funktion „Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern“ mit Fußnote 3 befindlichen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber der Besoldungsgruppe A 13 werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 mit der Amtsbezeichnung „Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern“ mit Fußnote 3 übergeleitet.
    6.
    Die am Tage des Inkrafttretens nach
    Artikel 4 Satz 2 dieses Gesetzes in der Funktion „Zweiter Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 an einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülern“ mit Fußnote 2 befindlichen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber der Besoldungsgruppe A 13 werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 mit der Amtsbezeichnung „Zweiter Konrektor“ und dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 an einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern“ mit Fußnote 1 übergeleitet.

    Artikel 4 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
    Artikel 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a und c sowie Nummer 3 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
    Berlin, den 20. Juli 2017
    Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
    Ralf Wieland
    Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
    Der Regierende Bürgermeister
    Michael Müller
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