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    DE - Landesrecht Berlin

    Gesetz zum Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen Vom 26. Oktober 2017

    Gesetz zum Staatsvertrag über die Organisation eines
    gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung
    in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen
    Vom 26. Oktober 2017
    Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz zum Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen vom 26. Oktober 201708.11.2017
    Eingangsformel08.11.2017
    § 1 - Zustimmung zu dem Staatsvertrag08.11.2017
    § 2 - Verordnungsermächtigung08.11.2017
    § 3 - Inkrafttreten08.11.2017
    Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

    § 1 Zustimmung zu dem Staatsvertrag

    Dem am 1. Juni 2017 vom Land Berlin unterzeichneten
    Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen
    wird zugestimmt. Der Staatsvertrag
    wird nachstehend veröffentlicht.

    § 2 Verordnungsermächtigung

    Die Rechtsverordnungen nach
    Artikel 4 und Artikel 16 des Staatsvertrages
    erlässt das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senates.

    § 3 Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
    (2) Der Tag, an dem der
    Staatsvertrag nach seinem Artikel 18 Absatz 1 Satz 2
    in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.
    *
    Berlin, den 26. Oktober 2017
    Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
    Ralf Wieland
    Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
    Der Regierende Bürgermeister
    Michael Müller
    Fußnoten
    *)
    [Entsprechend der Bekanntmachung vom 19. Januar 2018 (GVBl. S. 152) tritt der
    Staatsvertrag nach seinem
    Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 am 01.01.2018 in Kraft.]
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