MittagVO
    DE - Landesrecht Berlin

    Verordnung über die Beteiligung an den Kosten für ein in Tageseinrichtungen, der Kindertagespflege und in außerunterrichtlichen schulischen Betreuungsangeboten im Angebot enthaltenes Mittagessen (Mittagessensverordnung - MittagVO) Vom 19. November 2013

    Verordnung über die Beteiligung an den Kosten
    für ein in Tageseinrichtungen, der Kindertagespflege
    und in außerunterrichtlichen schulischen Betreuungsangeboten
    im Angebot enthaltenes Mittagessen
    (Mittagessensverordnung - MittagVO)
    Vom 19. November 2013
    Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 09.04.2019 (GVBl. S. 255)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung über die Beteiligung an den Kosten für ein in Tageseinrichtungen, der Kindertagespflege und in außerunterrichtlichen schulischen Betreuungsangeboten im Angebot enthaltenes Mittagessen (Mittagessensverordnung - MittagVO) vom 19. November 201301.02.2014
    Eingangsformel01.02.2014
    § 1 - Kostenbeteiligung für ein Mittagessen in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege01.02.2014
    § 2 - Kostenbeteiligung für ein Mittagessen in der Ganztagsschule der Primarstufe in der offenen Form01.08.2019
    § 3 - Inkrafttreten01.02.2014
    Auf Grund des § 1 Absatz 2 des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2010 (GVBl. S. 250), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 166) geändert worden ist, wird verordnet:

    § 1 Kostenbeteiligung für ein Mittagessen in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege

    Die monatliche Kostenbeteiligung des Kindes und seiner Eltern für ein im Angebot enthaltenes Mittagessen nach
    § 5 Absatz 4 des Kindertagesförderungsgesetzes
    vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege beträgt 23 Euro.

    § 2 Kostenbeteiligung für ein Mittagessen in der Ganztagsschule der Primarstufe in der offenen Form

    Für ein im Angebot enthaltenes Mittagessen in der Ganztagsschule der Primarstufe in der offenen Form wird von dem Kind und seinen Eltern keine Kostenbeteiligung erhoben.

    § 3 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2014 in Kraft.
    Berlin, den 19. November 2013
    Der Senat von Berlin
    Klaus Wowereit Sandra Scheeres
    Regierender Bürgermeister Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft
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