SpandauErhV BE
    DE - Landesrecht Berlin

    Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebiets "Spandauer Vorstadt" im Bezirk Mitte von Berlin Vom 27. Mai 1993

    Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen
    und der städtebaulichen Eigenart
    des Gebiets "Spandauer Vorstadt"
    im Bezirk Mitte von Berlin
    Vom 27. Mai 1993
    Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebiets "Spandauer Vorstadt" im Bezirk Mitte von Berlin vom 27. Mai 199326.06.1993
    Eingangsformel26.06.1993
    § 1 - Gegenstand der Verordnung26.06.1993
    § 2 - Geltungsbereich26.06.1993
    § 3 - Verletzung von Vorschriften26.06.1993
    § 4 - Inkrafttreten26.06.1993
    Anlage26.06.1993
    Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs
    (BauGB) in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253 / GVBl. 1987 S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), in Verbindung mit § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 6. April 1993 (GVBl. S. 140), wird verordnet:

    § 1 Gegenstand der Verordnung

    Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets "Spandauer Vorstadt" im Bezirk Mitte auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung der errichteten baulichen Anlagen oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

    § 2 Geltungsbereich

    Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
    Karte durch eine durchbrochene Linie eingegrenzte Gebiet. Die Innenkante dieser Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
    Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

    § 3 Verletzung von Vorschriften

    Die Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs geregelten und der in
    § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs
    genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Verordnung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, bei Mängeln der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren, seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem für die Stadtentwicklung zuständigen Mitglied des Senats geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (
    § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs , § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs). Dies gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

    § 4 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
    Berlin, den 27. Mai 1993
    Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz
    Hassemer

    Anlage

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