PlänterwBauGB§172Abs.1V BE
    DE - Landesrecht Berlin

    Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet Wohnanlage Dammweg 5 - 117 im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin, Ortsteil Plänterwald Vom 27. August 2007

    Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet
    Wohnanlage Dammweg 5 - 117
    im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin, Ortsteil Plänterwald
    Vom 27. August 2007
    Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet Wohnanlage Dammweg 5 - 117 im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin, Ortsteil Plänterwald vom 27. August 200721.09.2007
    Eingangsformel21.09.2007
    § 1 - Geltungsbereich21.09.2007
    § 2 - Gegenstand der Verordnung21.09.2007
    § 3 - Zuständigkeit21.09.2007
    § 4 - Verletzung von Vorschriften21.09.2007
    § 5 - Ordnungswidrigkeiten21.09.2007
    § 6 - Ausnahmen21.09.2007
    § 7 - Inkrafttreten21.09.2007
    Anlage21.09.2007
    Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs
    (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit
    § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) wird verordnet:

    § 1 Geltungsbereich

    Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
    Karte im Maßstab 1 : 1000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt im Nordosten durch die nordöstliche Begrenzung der Reihenhauszeile Dammweg 5 bis 17 (Flurstücke 47 bis 53), im Südosten durch die südöstliche Grenze der Flurstücke 104 und 109 sowie der Verbindungslinie zwischen beiden Flurstücken, im Südwesten durch die südwestliche Grenze der Flurstücke 95 bis 103 und 109 sowie im Nordwesten durch die nordwestlichen Begrenzungen der Flurstücke 95, 110, 86, 111, 79, 35, 72, 106, 63, 107, 54, 108 und 47 im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Plänterwald. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
    Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

    § 2 Gegenstand der Verordnung

    Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
    § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

    § 3 Zuständigkeit

    Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin erteilt.

    § 4 Verletzung von Vorschriften

    (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
    1.
    eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
    enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb von zwei Jahren oder
    2.
    beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach
    § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs
    innerhalb von einem Jahr
    seit der Verkündung dieser Vorordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie die beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß
    § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und
    § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
    unbeachtlich.
    (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

    § 5 Ordnungswidrigkeiten

    Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach
    § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
    § 213 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs ordnungswidrig, und kann gemäß
    § 213 Abs. 2 des Baugesetzbuchs mit einer Geldbuße belegt werden.

    § 6 Ausnahmen

    § 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
    § 26 Nr. 2 des Baugesetzbuchs bezeichneten Zwecken dienen und nicht auf die in
    § 26 Nr. 3 des Baugesetzbuchs bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
    § 2 , hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

    § 7 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
    Berlin, den 27. August 2007
    Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
    Gabriele Schöttler Rainer Hölmer
    Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat

    Anlage

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