KrugpfBauGB§172Abs1V BE
    DE - Landesrecht Berlin

    Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet Krugpfuhlsiedlung im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Britz Vom 16. Oktober 2008

    Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
    für das Gebiet Krugpfuhlsiedlung
    im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Britz
    Vom 16. Oktober 2008
    Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet Krugpfuhlsiedlung im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Britz vom 16. Oktober 200802.11.2008
    Eingangsformel02.11.2008
    §1 - Geltungsbereich02.11.2008
    §2 - Gegenstand der Verordnung - Genehmigungspflicht02.11.2008
    §3 - Zuständigkeit02.11.2008
    §4 - Verletzung von Vorschriften02.11.2008
    §5 - Ordnungswidrigkeiten02.11.2008
    §6 - Inkrafttreten02.11.2008
    Anlage02.11.2008
    Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs
    (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit
    § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
    (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2005 (GVBI. S. 692), wird verordnet:

    §1 Geltungsbereich

    Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst das innerhalb der in der beiliegenden
    Karte durch eine durchgehende Linie eingegrenzte Gebiet zwischen der Teterower Straße im Norden, der Buschkrugallee im Osten, der Parchimer Allee im Süden und der Fritz-Reuter-Allee im Westen, im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Britz. Die
    Karte im Maßstab 1:5000 ist Bestandteil dieser Verordnung.

    §2 Gegenstand der Verordnung - Genehmigungspflicht

    (1) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
    § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung.
    (2) Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
    (3) Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt der gemäß
    § 1 geschützten Siedlung durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

    §3 Zuständigkeit

    Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Neukölln von Berlin erteilt.

    §4 Verletzung von Vorschriften

    (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
    1.
    eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
    enthaltenen Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb von zwei Jahren,
    2.
    beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach
    § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs
    innerhalb von einem Jahr
    seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Neukölln von Berlin, Abteilung Bauwesen, geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie die beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß
    § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und
    § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
    unbeachtlich.
    (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

    §5 Ordnungswidrigkeiten

    Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung ohne die dafür nach
    § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
    § 213 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs ordnungswidrig und kann gemäß
    § 213 Abs. 2 des Baugesetzbuchs mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro belegt werden.

    §6 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
    Berlin, den 16. Oktober 2008
    Bezirksamt Neukölln von Berlin
    Buschkowsky Blesing
    Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat

    Anlage

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