Tierseuchenbekämpfung; Kontrolluntersuchungen auf Brucellose und Leukose der Rinder
    DE - Landesrecht Bayern

    Tierseuchenbekämpfung; Kontrolluntersuchungen auf Brucellose und Leukose der Rinder

    Die Einführung des Enzymimmuntests (ELISA) in die serologische Diagnostik der Brucellose und Leukose der Rinder ermöglicht, die serologischen Untersuchungen zur Aufrechterhaltung des Status eines Rinderbestandes als amtlich anerkannt brucellosefreier beziehungsweise als leukoseunverdächtiger Bestand rationeller und insgesamt kostengünstiger zu gestalten.
    Diese Möglichkeiten bestehen für Bestände, die mindestens zu 30 v. H. aus Milchkühen bestehen.
    Für das Untersuchungsverfahren gelten die folgenden Regelungen:

    1.  Zusammenwirken der beteiligten Behörden und Organisationen

    Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens wirken der Milchprüfring Bayern e. V. (Milchprüfring), das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheitsdienst Bayern e. V. (TGD), die Kreisverwaltungsbehörden und die Bayerische Tierseuchenkasse zusammen.

    2.  Organisation und Ablauf des Untersuchungsverfahrens

    2.1  Milchprüfring

    Der Milchprüfring entnimmt die Bestandsmilchproben und stellt sie in seinem Zentrallabor bereit.

    2.2  Untersuchungsstellen

    Die Untersuchungen werden im Analyse- und Diagnostikzentrum des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und im Zentralinstitut des TGD in Grub durchgeführt (Untersuchungsstellen).
    Die Untersuchungsstellen legen in Absprache mit dem Milchprüfring den Zeitpunkt der Probeentnahmen fest und übernehmen die Bestandsmilchproben vom Zentrallabor des Milchprüfrings.
    Die Untersuchungsstellen teilen den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden alle nicht negativen Untersuchungsergebnisse unverzüglich mit (Einzelbefunde).
    Der Datenaustausch zwischen dem Milchprüfring und den Untersuchungsstellen erfolgt über einen EDV-gestützten Datenverbund.

    2.3  Kreisverwaltungsbehörden

    Die Kreisverwaltungsbehörden
    – veranlassen die Ziehung von zwei oder mehr Sammelmilchproben in Beständen mit mehr als 100 laktierenden Kühen, wobei keine der Teilproben die Milch von mehr als 100 Tieren enthalten darf;
    – veranlassen zeitnah die Ziehung einer neuen Tankmilchprobe, wenn die vom Milchprüfring gezogene Probe nicht beurteilt war (Probefehler);
    – veranlassen nach dem Bekanntwerden nicht negativer Ergebnisse von Tankmilchuntersuchungen die zeitnahe Ziehung und Untersuchung von Einzelblutproben;
    – ermitteln in den Betrieben, die nicht zeitgerecht untersucht worden sind, den Grund für die Verzögerung und entnehmen gegebenenfalls die notwendigen Proben;
    – dokumentieren in geeigneter Weise die Untersuchungsbefunde und ‑daten, sodass der Brucellose- beziehungsweise Leukosestatus der Rinderbestände jederzeit überprüfbar und nachweisbar ist.

    3.  Bayerische Tierseuchenkasse

    Die Bayerische Tierseuchenkasse übernimmt nach Maßgabe ihrer Leistungssatzung die Kosten für die Durchführung von Untersuchungen auf Brucellose und Leukose. Ausgenommen von der Kostenübernahme sind insbesondere Verrichtungen, die im Rahmen von Ermittlungen nach § 11 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes sowie anlässlich von Exporten, Marktbeschickungen und Gewährschaftsuntersuchungen anfallen.

    4.  Schlussbestimmungen

    Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft und gilt bis auf Weiteres.
    Lazik
    Ministerialdirektor
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