Richtlinien für das Berufspraktikum des Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen
    DE - Landesrecht Bayern

    Richtlinien für das Berufspraktikum des Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen

    Aufgrund des § 92 Abs. 5 der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (GVBl S. 541) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Richtlinien für das zwölfmonatige gelenkte Berufspraktikum, das Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen ist:

    Abschnitt I  Allgemeine Vorschriften

    1.  Aufgabe und Inhalt des gelenkten Berufspraktikums (Praktikum)

    1.1 

    Das Praktikum soll vermitteln
    – Einblick in Strukturen, Funktionen, Arbeitsweisen und fachtheoretische Grundlagen der Berufsfelder und Berufe der jeweiligen Fachrichtungen
    – Fähigkeiten in den Grundtechniken der jeweiligen Fachrichtung
    – Einsicht in die Arbeitswelt der Auszubildenden und in Fragen innerbetrieblicher Kommunikation und Kooperation
    – Verständnis für didaktisch-methodische Gedankengänge der Ausbildung.

    1.2 

    Das Praktikum richtet sich nach den Vorschriften der Nummern 2 bis 11 und den Ausbildungsplänen des Abschnitts II.

    2.  Dauer des Praktikums

    2.1 

    Das einjährige Praktikum umfasst nach Abzug einer Zeit von vier Wochen für Erholungsurlaub 48 Wochen Vollzeitausbildung mit einer Ausbildungszeit, die der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer des Betriebs entspricht. Ausfallzeiten sind nachzuholen.

    2.2 

    Das Praktikum für die Erweiterung des Studiums nach § 91 Abs. 1 Nr. 4 LPO I umfasst 24 Wochen Vollzeitausbildung mit einer Ausbildungszeit, die der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer des Betriebs entspricht. Ausfallzeiten sind nachzuholen.
    Das Praktikum für die nachträgliche Erweiterung des Studiums nach § 91 Abs. 2 LPO I umfasst zwölf Wochen Vollzeitausbildung mit einer Ausbildungszeit, die der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer des Betriebs entspricht.

    2.3 

    Das Praktikum kann in Teilabschnitten abgeleistet werden. Teilabschnitte von einer Dauer von weniger als vier Wochen sind in der Regel nicht zulässig und können nicht berücksichtigt werden. Es wird empfohlen, das Praktikum in möglichst großen zusammenhängenden Blöcken zu leisten, also z.B. zwei Teilabschnitte von mindestens zwölf Wochen abzuleisten.

    3.  Zeitliche Lage des Praktikums

    3.1 

    Ein Teil des Praktikums – mindestens zwölf Wochen – soll vor der Aufnahme des Studiums abgeleistet werden. Die Ableistung des Praktikums nach Aufnahme des Studiums in der vorlesungsfreien Zeit bedeutet für Studierende eine starke Belastung. Ein Studium, das ohne vorherige Ableistung eines Praktikumsteils von mindestens drei Monaten begonnen wird, ist zusätzlich erschwert; ein erfolgreicher Studienabschluss ist in diesem Fall infrage gestellt.

    3.2 

    Nach Aufnahme des Studiums kann das Praktikum nur während der vorlesungsfreien Zeit (1. März bis 30. April und 1. August bis 31. Oktober) abgeleistet werden, es sei denn, der Studierende ist aufgrund einer Beurlaubung durch die Universität zum Zwecke der Ableistung des Praktikums von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit. Praktikumszeiten, die dieses Erfordernis nicht erfüllen, werden nicht berücksichtigt.

    4.  Anrechnung von Ausbildungszeiten und Zeiten der beruflichen Tätigkeit

    4.1 

    Das Praktikum kann ersetzt werden durch eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung. Einschlägig ist eine Berufsausbildung dann, wenn der Ausbildungsberuf dem Berufsfeld angehört, das der beruflichen Fachrichtung des Studierenden entspricht. Einem Berufsfeld nicht zugeordnete Berufe können teilweise anerkannt werden, wenn sie der beruflichen Fachrichtung des Studierenden entsprechen. Nicht einschlägige Berufsausbildungen können bis zu 24 Wochen auf das Berufspraktikum angerechnet werden. Die wesentlichen fehlenden Ausbildungsinhalte sind nachzuholen. Inhalte und zeitlicher Umfang der nachzuholenden Abschnitte werden vom Praktikumsamt festgelegt.

    4.2 

    Es wird den Studierenden empfohlen, freiwillige zusätzliche Praktika zu leisten.

    4.3 

    Die Ausbildungszeit von praktischen Studiensemestern der Fachhochschule wird auf die Ausbildungszeit des Praktikums angerechnet, wenn die Ausbildungsinhalte der beruflichen Fachrichtung nach dem Ausbildungsplan im Abschnitt II durch die praktischen Studiensemester der Fachhochschule im Wesentlichen abgedeckt sind. Praktische Studiensemester der Fachhochschulen einschließlich Vorpraktikum können bis zu 40 Wochen angerechnet werden, soweit kein Fachrichtungswechsel vorliegt. Über Inhalte und zeitlichen Umfang der nachzuleistenden Praktika entscheidet das Praktikumsamt.

    4.4 

    Auf die Ausbildungszeit des Praktikums werden Zeiten einer beruflichen Tätigkeit bis zu 24 Wochenstunden, bei einem Praktikum für die Erweiterung des Studiums nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 LPO I bis zu zwölf Wochen angerechnet, wenn und soweit sich die berufliche Tätigkeit auf wesentliche Ausbildungsinhalte des Praktikums in der beruflichen Fachrichtung nach dem Ausbildungsplan im Abschnitt II erstreckt hat.

    4.5 

    Für Praktika, die nicht nach diesen Richtlinien abgeleistet werden, gilt Nummer 4.4 entsprechend. Praktika, die außerhalb des deutschsprachigen Raums abgeleistet werden, können nur im Umfang von bis zu 24 Wochen angerechnet werden.

    5.  Ausbildungsstätte

    5.1 

    Das Praktikum – ausgenommen das Praktikum für das Studium der Fachrichtung Sozialpädagogik – ist in Ausbildungsstätten abzuleisten, die nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (§§ 20 ff.) oder der Handwerksordnung (§§ 21 ff.) zur Einstellung von Auszubildenden berechtigt sind. Für das Praktikum des Studiums der Fachrichtung Sozialpädagogik sind Tageseinrichtungen für Kinder (z.B. Kindergärten, Horte, Netze für Kinder) und Heime geeignet, wenn die Anleitung durch eine Fachkraft sichergestellt ist.

    5.2 

    In elterlichen Betrieben oder in Betrieben der Ehefrau/des Ehemannes können nicht mehr als 24 Wochen des Praktikums, bei einem Praktikum für die Erweiterung des Studiums nach § 91 Abs. 1 Nr. 4 LPO I sechs Wochen des Praktikums abgeleistet werden.

    6.  Vermittlung von Ausbildungsstätten

    Bei der Vermittlung von Praktikantenstellen können die Praktikumsämter behilflich sein.

    7.  Praktikantenvertrag

    7.1 

    Der Praktikant schließt mit dem Ausbildungsbetrieb einen Praktikantenvertrag. Der Praktikantenvertrag sollte dem Muster in

    7.2 

    Der Ausbildungsbetrieb stellt dem Praktikanten über die dort durchlaufenen Ausbildungsabschnitte ein Praktikantenzeugnis nach

    8.  Versicherungspflicht

    8.1 

    Nach der geltenden Rechtslage unterliegen Praktikanten, die vor Beginn des Studiums ein in einer Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren – unabhängig von einer Vergütung oder der Höhe der Vergütung – in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung der Versicherungspflicht. Soweit eine Familienversicherung besteht, ist die Versicherungspflicht als Praktikant (§ 5 Abs. 10 Fünftes Sozialgesetzbuch) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nachrangig, es sei denn, der Ehegatte oder das Kind des Praktikanten ist nicht versichert.
    Praktikanten, die während der Dauer des Studiums als ordentliche Studierende ein Praktikum ableisten, sind nicht sozialversicherungspflichtig. Die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung setzt jedoch voraus, dass das Praktikum in der Studienordnung vorgeschrieben ist. Ist das Praktikum nicht vorgeschrieben, besteht die Rentenversicherungsfreiheit nur, wenn es ohne Entgelt oder gegen ein Entgelt, das regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze (1/7 der monatlichen Bezugsgröße; 1999 = DM 630) nicht übersteigt, abgeleistet wird.
    Im Einzelfall berät die jeweils zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse).

    8.2 

    Während des Praktikums besteht Unfallversicherungsschutz nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch.

    8.3 

    Auf Verlangen des Ausbildungsbetriebs hat der Praktikant eine der Dauer und dem Inhalt des Ausbildungsvertrags angepasste Haftpflichtversicherung abzuschließen.

    9.  Wochen- und Arbeitsberichte

    9.1 

    Der Praktikant ist verpflichtet, Wochenberichte und Arbeitsberichte entsprechend den Anweisungen des Praktikumsamts zu erstellen.

    9.2 

    Die Wochenberichte sollen einen Überblick über die täglich ausgeführten Arbeiten innerhalb einer Praktikumswoche geben. Die Arbeiten sind zu beschreiben, die benötigten Zeiten sind anzugeben.

    9.3 

    Arbeitsberichte sind jede zweite Woche zu erstellen. Dabei soll eine wesentliche Arbeit aus dem jeweiligen Praktikumsabschnitt herausgegriffen, theoretisch behandelt und auf die Beschreibung des Arbeitsganges, die Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen, Bearbeitungstechniken und technologischen Grundlagen eingegangen werden. Das zuständige Praktikumsamt kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachbereich der Universität eine abweichende Regelung treffen.

    9.4 

    Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der einzelnen Berichte (Nummern 9.2 und 9.3) werden durch den Ausbildungsbetrieb geprüft und durch Firmenstempel und Unterschrift bestätigt. Von der Bestätigung des Arbeitsberichtes (Nummer 9.3) durch die Praktikumsinstitution kann in der Fachrichtung Sozialpädagogik das Praktikumsamt im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachbereich der Universität in begründeten Fällen absehen.

    10.  Anerkennung

    10.1 

    Das Praktikum bedarf der Anerkennung durch das Praktikumsamt der Universität.

    10.2 

    Die Anerkennung ist durch den Praktikanten zu beantragen. Die Erfüllung der Anforderungen an das Praktikum ist nachzuweisen. Dabei sind die Praktikantenverträge, die Praktikantenzeugnisse und die Wochen- und Arbeitsberichte vorzulegen.

    10.3 

    Die Anerkennung wird versagt, wenn die Anforderungen an das Praktikum nach diesen Richtlinien nicht erfüllt sind. Das Praktikumsamt kann Berichte, die Mängel oder Fehler enthalten oder unvollständig sind, unter Einräumung einer Frist zur Nachbesserung zurückweisen.

    11.  Zuständigkeit für den Vollzug der Richtlinien

    Für den Vollzug der Richtlinien ist das Praktikumsamt der Universität zuständig, an der der Praktikant das Studium aufnimmt bzw. aufgenommen hat, soweit diese Richtlinien keine andere Regelung treffen.

    Abschnitt II  Ausbildungsplan

    1.  Fachrichtung Bautechnik

    Das gesamte Praktikum umfasst 48 Wochen und gliedert sich in ein Grund- und ein Wahlpflichtpraktikum. Das 40-wöchige Grundpraktikum ist für alle Studierenden verpflichtend. Beim 8-wöchigen Wahlpflichtpraktikum ist zwischen den beiden Vorschlägen zu wählen.
    Die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Praktikumsabschnitte ist nicht verbindlich.
    Nr.
    Tätigkeitsbereiche
    Ort
    Dauer
    Mitarbeit bei der Erstellung eines Rohbaues für ein Wohnhaus bzw. Büro- oder Geschäftshaus
    Mitwirken bei Einmess-, Erd-, Schal-, Beton-, Abdichtungs- und Mauerwerks-Arbeiten
    (Hochbau)
    Baustelle
    Baustelle
    Mitarbeit bei der Herstellung und Montage eines Dachtragwerkes
    Werkstätte und
    Baustelle
    Mitarbeit bei dem Bearbeiten und Verlegen von Fliesen, Natur- und/oder Kunststein als Boden- und Wandbelag
    Werkstätte und
    Baustelle
    Mitarbeit bei der handwerklichen Herstellung von Möbeln, Fenstern und Türen
    Mitwirken bei Montagearbeiten im Innenausbau
    Werkstätte
    Baustelle
    Mitarbeit bei Untergrundvorbereitung für
    Beschichtungen und dem
    Aufbringen von Anstrichstoffen durch verschiedene Techniken (Spachteln, Streichen, Rollen und Spritzen) Mitwirken bei Lackierungs-, Strukturierungs- und Klebearbeiten
    Betrieb und
    Baustelle
    Mitarbeit bei der Planung und Erstellung von
    Werk- oder Bewehrungsplänen für ein Wohnhaus bzw. Büro- oder Geschäftshaus
    Mitarbeit bei Vermessungs- und Aufmaßarbeiten
    Büro
    Baustelle
    Mitarbeit bei der Einmessung und Herstellung
    von Gründungen und/oder Spundwänden,
    Brücken, Kanalisation, Kläranlagenbau
    Baustelle
    Nr.
    Tätigkeitsbereiche
    Ort
    Dauer
    Erstellen von einfachen Werk- oder Bewehrungsplänen aus dem Hochbau
    Mitarbeit bei Vermessungs- und Aufmaßarbeiten
    Büro
    Baustelle
    Mitarbeit bei der Einmessung und Herstellung von Gründungen und/oder Spundwänden, Brücken, Kanalisation, Kläranlagenbau
    Baustelle
    Das gesamte Praktikum umfasst 48 Wochen und gliedert sich in ein Grund- und ein Wahlpflichtpraktikum. Das 36-wöchige Grundpraktikum ist für alle Studierenden verpflichtend. Beim 12-wöchigen Wahlpflichtpraktikum ist zwischen den beiden Vorschlägen zu wählen.
    Die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Praktikumsabschnitte ist nicht verbindlich.
    Nr.
    Tätigkeitsbereiche
    Ort
    Dauer
    Mitarbeit bei der Planung, Erstellung, Funktions- und Sicherheitsprüfung von elektrischen Anlagen zur
    Energieversorgung in Ein- und Mehrfamilienhäusern, Beleuchtungsanlagen, Blitzschutzanlagen, Gebäudeleitanlagen und Erstellung von kleinen Computernetzen
    Mindestaufenthaltsdauer je Tätigkeitsbereich = 1 Woche
    Mitarbeit bei der Wartung, Funktions- und Sicherheitsprüfung und Reparatur von Verstärkeranlagen, Fernsehgeräten, Rundfunkgeräten, Signalaufzeichnungsanlagen bzw. -geräten, Anlagen mit digitaler Steuerungstechnik, Mikrocomputeranlagen
    Mindestaufenthaltsdauer je Tätigkeitsbereich = 1 Woche
    Mitarbeit bei der Erstellung, Funktions- und Sicherheitsprüfung, Wartung und Reparatur von elektrischen Anlagen (Industrieanlagen), Gleichstrom- und Drehfeldmaschinenantrieben, Bauteilen der Steuerungs- und Regelungstechnik, leistungselektronischen Geräten, Geräten zur Gleichrichtung und Spannungsstabilisierung
    Mindestaufenthaltsdauer je Tätigkeitsbereich = 1 Woche
    Mitarbeit bei der Erstellung, Funktions- und Sicherheitsprüfung, Wartung und Reparatur von Geräten zum Erfassen, Übertragen und Verarbeiten von Daten, Endgeräten der TK-Technik, Bauteilen zur Erzeugung von periodischen Signalen, Bauteilen der Mikrocomputertechnik
    Mindestaufenthaltsdauer je Tätigkeitsbereich = 1 Woche
    Nr.
    Tätigkeitsbereiche
    Ort
    Dauer
    Mitarbeit bei der Planung, Erstellung, Funktions- und Sicherheitsprüfung, Wartung und Reparatur von elektrischen Transformatoren
    (auch Sonderbauformen),
    Sonder- und Gleichstrommotoren
    (ggf. Vertiefung zu Nr. 3.),
    elektrischen Drehfeldmaschinen
    (ggf. Vertiefung zu Nr. 3.),
    Bauteilen der Digitaltechnik und Antriebsanlagen
    Mindestaufenthaltsdauer je Tätigkeitsbereich = 1 Woche
    Mitarbeit bei der Planung, Erstellung, Funktions- und Sicherheitsprüfung, Wartung und Reparatur von Bauteilen der Prozesstechnik,
    Geräten zum Erfassen, Übertragen und Verarbeiten von Daten in automatischen Fertigungssystemen (ggf. Vertiefung zu Nr. 4),
    Bauteilen zum Messen von nicht elektrischen Größen, Bauteilen der Mikrocomputertechnik
    (ggf. Vertiefung zu Nr. 4)
    (Produktions- und Gerätetechnik)
    Mindestaufenthaltsdauer je Tätigkeitsbereich = 1 Woche
    Das gesamte Praktikum umfasst 48 Wochen und gliedert sich in ein Grund- und ein Wahlpflichtpraktikum. Das 36-wöchige Grundpraktikum ist für alle Studierenden verpflichtend. Beim 12-wöchigen Wahlpflichtpraktikum ist zwischen den beiden Vorschlägen zu wählen.
    Die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Praktikumsabschnitte ist nicht verbindlich.
    Nr.
    Tätigkeitsbereiche
    Ort
    Dauer
    Zubereitung von Speisen, Erstellen von Speiseplänen, Mitwirken beim Einkauf und der Auswahl geeigneter Rohstoffe
    Mitarbeit bei allen wesentlichen Arbeiten in Service und Empfang
    Einblick in das Management
    Selbständiges Erledigen der Arbeiten in Wäschepflege und Hauspflege
    Küche
    Restaurant, Etage,
    Rezeption
    Büro
    Etage, Wäscherei
    davon
    6 – 10 Wochen
    1 – 2 Wochen
    und
    1 – 2 Wochen
    Herstellung von Fleisch- und Wurstwaren, Salaten und sonstigen Fleischereiprodukten, Beurteilen und Auswählen (unter Anleitung) unterschiedlicher Fleischteile und Qualitäten für die einzelnen Verwendungszwecke in Produktion und Verkauf
    Arbeit im Verkauf
    Wurstküche
    Laden
    davon
    6 – 10 Wochen
    und
    2 – 4 Wochen
    Herstellung von Bäckerei- und Konditoreiprodukten,
    Einkauf und Beurteilung (unter Anleitung) der Qualität der Rohstoffe
    Arbeit im Verkauf
    Backstube
    Laden
    davon
    6 – 10 Wochen
    und
    2 – 4 Wochen
    Mitarbeit bei der industriellen Herstellung von Lebensmitteln
    Einblick in Verwaltung, Organisation, Planung, Vertrieb und Labor
    Produktion
    Labor, Büro
    davon
    2 Wochen
    und
    2 Wochen
    Nr.
    Tätigkeitsbereiche
    Ort
    Dauer
    Vertiefung des Grundpraktikums in zwei der Bereiche Nr. 1 – 3
    Küche
    Wurstküche
    Backstube
    Mitarbeit in allen wesentlichen Abteilungen der jeweiligen Institution
    und/oder:
    Das gesamte Praktikum umfasst 48 Wochen und gliedert sich in ein Grund- und ein Wahlpflichtpraktikum. Das 36-wöchige Grundpraktikum ist für alle Studierenden verpflichtend. Beim 12-wöchigen Wahlpflichtpraktikum ist zwischen den beiden Vorschlägen zu wählen.
    Die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Praktikumsabschnitte ist nicht verbindlich.
    Nr.
    Tätigkeitsbereiche
    Ort
    Dauer
    Nach Zeichnung einfache Werkstücke anreißen, messen und prüfen
    Spanen von Hand, wie Feilen, Sägen, Gewindeschneiden
    Spanen mit Maschinen, wie Bohren, Drehen, Fräsen auch mit einfachen Programmen an NC-Maschinen
    Lehrwerkstatt
    Lehrwerkstatt
    Lehrwerkstatt
    davon
    2 – 4 Wochen
    2 – 4 Wochen
    4 – 6 Wochen
    Umformen von Rohren und Blechen
    Fügen von lösbaren Verbindungen, wie Schrauben und z-Maßmethode
    Fügen von nicht lösbaren Verbindungen, v.a. Schweißen
    Mitarbeit im Anlagenbau, wie Solartechnik
    Werkstatt/Baustelle
    Werkstatt/Baustelle
    Baustelle/Schweißtechnisches Institut
    Baustelle
    davon
    1 – 2 Wochen
    2 – 4 Wochen
    4 – 6 Wochen
    1 – 2 Wochen
    Erstellen von hydraulischen und/oder pneumatischen Steuerungen und Fehleranalyse
    Kennen lernen von Wärmebehandlung, Oberflächentechnik, Werkstoffprüfung und Qualitätskontrolle
    Mitarbeit in Montage und Instandsetzung von Maschinenanlagen
    Lehrwerkstatt
    Lehrwerkstatt
    Betrieb
    davon
    4 – 6 Wochen
    2 – 4 Wochen
    2 – 4 Wochen
    Mitarbeit bei der Montage und Instandsetzung von Getrieben, Lenkungen, Bremsanlagen und der Fahrzeugelektronik
    Messungen an Motor und Fahrzeug unter Anleitung durchführen
    Betrieb
    davon
    4 – 6 Wochen
    4 – 6 Wochen
    Nr.
    Tätigkeitsbereiche
    Ort
    Dauer
    Vertiefung des Grundpraktikums durch z.B. Automatisierungstechnik, SPS und Handhabungstechnik oder Werkzeugtechnik mit Urformverfahren
    Durchlaufen aller Abteilungen eines Fertigungsbetriebes, um Erkenntniszusammenhänge von der Auftragsannahme bis hin zur Produktauslieferung zu gewinnen
    Das gesamte Praktikum umfasst 48 Wochen. Es besteht aus fünf Praktikumsabschnitten. Diese Abschnitte sollen in der Regel jeweils 8 Wochen umfassen, in zwei Abschnitten jeweils 12 Wochen; empfohlen werden für die längeren Abschnitte die Praktikumsabschnitte 3 und 4.
    Die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Praktikumsabschnitte ist nicht verbindlich.
    Nr.
    Tätigkeitsbereiche
    Ort
    Dauer
    Hospitation bei Klientenkontakten sowie Arbeits-/Dienst-Besprechungen, Übernahme von abgegrenzten Aufgaben, Mitwirkung im Team
    wie Kindergarten, Hort, Krippe; auch altersübergreifend
    – Einblick in die Zielsetzung sowie die Arbeitsorganisation und -gestaltung der Praktikumsstätte
    – Kenntnis der Rechtsgrundlagen der Arbeit, der Trägerstruktur und der Finanzierung
    – Kenntnis der Konzeption und des methodischen Arbeitsansatzes der Einrichtung
    – Einblick in die Notwendigkeit und Schwierigkeit zielorientierten, methodischen Arbeitens in der Sozialen Arbeit
    – Einblick in die Besonderheiten professioneller Beziehungsgestaltung
    – Kenntnis verschiedener Formen der Gesprächsführung (z.B. zur Motivation, Beratung, Informationserhebung, Mediation)
    – Einblick in die Notwendigkeit und methodische Gestaltung von Teambesprechungen und Supervision
    – Bewusstsein von der Problematik einer Erfolgskontrolle bzw. Evaluation Sozialer Arbeit
    – Einsicht in die Notwendigkeit und die Formen der Kooperation mit anderen Diensten/Einrichtungen
    – Ansatzweise Einübung in die spezifischen Techniken, insb. der Gesprächsführung in der Arbeit mit Klienten
    – Schulung der Fähigkeit zur Beobachtung von Einzelnen bzw. Gruppen
    – Verbesserung der Reflexionsfähigkeit
    – Erfahrungen mit der Interaktionsform von Kindern jüngeren Alters (insb. Bereich 1)
    – Bewusstsein für die spezifische Situation der Jugendphase (insb. Bereich 2)
    – Einblick in den Prozess der Informationserhebung und Hilfeplanung (insb. Bereiche 3/4/5)
    – Überblick über die Aktenführung und Berichterstattung in der Einrichtung (insb. Bereiche 3/4/5)
    – Überprüfung eigener Vorurteile gegenüber dem betreuten Personenkreis sowie Einblick in Möglichkeiten der Entstigmatisierung (insb. Bereich 4)
    – Überblick über die Bandbreite sozialer Probleme und entsprechende Vorgehensmöglichkeiten der Sozialverwaltung (insb. Bereich 5)
    – Einblick in die Erfordernisse der Sozialstatistik und Sozialplanung (insb. Bereich 5)
    Öffentliche
    insb. Jugendamt
    Das gesamte Praktikum umfasst 48 Wochen und gliedert sich in ein Grund- und ein Wahlpflichtpraktikum. Das 36-wöchige Grundpraktikum ist für alle Studierenden verpflichtend. Beim 12-wöchigen Wahlpflichtpraktikum sind zwei bis drei der unten genannten Lernorte auszuwählen.
    Die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Praktikumsabschnitte kann beliebig getauscht werden.
    Mitarbeit bei der Planung, Durchführung, Dokumentation und Evaluation von Pflege in Abteilungen der inneren Medizin und Chirurgie
    Erlernen und Ausführen von Grundpflege, Einführung in Lagerungstechniken, Patientenbetreuung, Pflegedokumentation und -evaluation
    und/ oder
    Mitarbeit bei allen wesentlichen Arbeiten in der Patientenbetreuung und Versorgung sowie in der Anmeldung, Einblick in Verwaltung, Organisation, Planung und Labor. Einführung in einfache Assistenztätigkeiten bei der Patientenbetreuung
    und/ oder
    Mitarbeit bei allen wesentlichen Arbeiten in der jeweiligen Institution
    Wahlmöglichkeit zwischen zwei oder drei Lernorten:
    z.B.:
    und/ oder
    Mindestzeit je
    Lernort =
    4 Wochen
    Das gesamte Praktikum umfasst 48 Wochen und gliedert sich in ein Grund- und ein Wahlpflichtpraktikum. Das 36-wöchige Grundpraktikum ist für alle Studierenden verpflichtend. Beim 12-wöchigen Wahlpflichtpraktikum ist zwischen den Vorschlägen zu wählen.
    Die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Praktikumsabschnitte ist nicht verbindlich.
    Mitarbeit in der Rinder- und Schweinehaltung sowie bei der Produktion pflanzlicher Erzeugnisse des Ackerbaus und Grünlands
    Teilnahme an einem Tierhaltungslehrgang, einem Landmaschinenlehrgang und
    an pflanzenbaulichen Schulungstagen
    Betrieb
    Lehranstalt
    Lehranstalt
    Betrieb
    davon
    7 – 11 Wochen
    2 Wochen
    2 Wochen
    1 Woche
    Mitarbeit im Garten- und Landschaftsbau sowie im Zierpflanzenbau und/oder Gemüsebau bzw. in einer Baumschule
    Teilnahme am Lehrgang Technik im Gartenbau
    Betrieb, Baustelle
    Lehranstalt
    davon
    10 – 14 Wochen
    2 Wochen
    Mitarbeit bei der Pflanzenpflege sowie beim Gestalten und Verkauf floristischer Werkstücke
    Blumenfachgeschäft
    Mitarbeit in weiteren Berufen des Berufsfeldes
    Agrarwirtschaft (z.B. Pferdewirt, Tierwirt, Winzer, Fischwirt, Forstwirt, Molkereifachmann)
    und/oder
    weiteren Fachrichtungen des Gartenbaus (Staudengärtnerei, Friedhofsgärtnerei, Obstbau bzw. eine unter Nr. 2 nicht gewählte Fachrichtung)
    und/oder
    Vertiefung des Grundpraktikums in den Bereichen
    Nr. 1 und/oder Nr. 2
    Betrieb
    Betrieb, Baustelle

    Abschnitt III 

    Diese Richtlinien gelten für Studierende, die ab dem WS 1998/99 das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen aufgenommen haben bzw. aufnehmen. Studierende, die das Studium vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, können das Praktikum nach diesen Richtlinien anstelle der Richtlinien für das Berufspraktikum des Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. Mai 1983 (KMBl I S. 132) ableisten.
    Abweichend von Nr. 1 gilt Abschnitt II Nr. 7 erstmalig für Studierende, die ab dem WS 2001/02 das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen aufnehmen. Studierende, die das Studium vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, können das Praktikum nach diesen Richtlinien anstelle der Richtlinien für das Berufspraktikum des Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999 (KWMBl I S. 43), ableisten.
    Mit Wirkung vom 1. November 2001 werden die Richtlinien und Ausbildungspläne für das gelenkte Berufspraktikum der Studierenden für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 3. September 1974 (KMBl S. 1760), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. März 1976 (KMBl I S. 80), und die Richtlinien für das Berufspraktikum des Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen, Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. Mai 1983 (KMBl I S. 132), aufgehoben.
    Studierende, die das Studium der in Abschnitt II Nr. 1-5 genannten Fachrichtungen vor dem WS 1998/99 aufgenommen haben, können das Berufspraktikum letztmalig im WS 2004/05 nach den Richtlinien für das Berufspraktikum der Studierenden für das Lehramt an beruflichen Schulen, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. Mai 1983 (KMBl I S. 132) ableisten.

    Abschnitt IV 

    Die

    Abschnitt V 

    Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. November 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bekanntmachungen vom 14. Januar 1999 (KWMBl I S. 43) und vom 20. Dezember 2001 (KWMBl I S. 37) außer Kraft.
    gez. Dr. Berggreen-Merkel
    Ministerialdirigentin

    Anlagen 

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