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    DE - Landesrecht Baden-Württemberg

    Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 23. Februar 2016

    Artikel 1 Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

    Dem am 3. und 7. Dezember 2015 unterzeichneten Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

    Artikel 2 Inkrafttreten, Bekanntmachungen

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Die Tage, an denen der Neunzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Kraft tritt, sind im Gesetzblatt bekannt zu geben. Gleiches gilt für den Fall, dass der Neunzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 6 Absatz 2 Satz 3 gegenstandslos wird.
    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
    STUTTGART, den 23. Februar 2016

    Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

    KRETSCHMANN

    DR. SCHMID

    KREBS

    FRIEDRICH

    UNTERSTELLER

    BONDE

    STICKELBERGER

    ALTPETER

    DR. SPLETT

     

    ERLER

    Staatsvertrag

    Neunzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
    (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
    Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern,
    das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen,
    die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen,
    das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen,
    das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz,
    das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt,
    das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen
    schließen nachstehenden Staatsvertrag:

    Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

    [Änderungsanweisungen]

    Artikel 2 Änderung des ZDF-Staatsvertrages

    [Änderungsanweisungen]

    Artikel 3 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

    [Änderungsanweisungen]

    Artikel 4 Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages

    [Änderungsanweisungen]

    Artikel 5 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

    [Änderungsanweisungen]

    Artikel 6 Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

    (1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 5 geänderten Staatsverträge ist die dort vorgesehene Kündigungsvorschrift maßgebend.
    (2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 4 am 1. Oktober 2016 in Kraft. Artikel 4 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sind bis zum 30. September 2016 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.*
    (3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
    (4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

    Für das Land Baden-Württemberg:

    Berlin, den 03.12.2015

    Winfried Kretschmann

    Für den Freistaat Bayern:

    Berlin, den 03.12.2015

    Horst Seehofer

    Für das Land Berlin:

    Berlin, den 03.12.2015

    Michael Müller

    Für das Land Brandenburg:

    Berlin, den 03.12.2015

    Dietmar Woidke

    Für die Freie Hansestadt Bremen:

    Bremen, den 07.12.2015

    Carsten Sieling

    Für die Freie und Hansestadt Hamburg:

    Berlin, den 03.12.2015

    Olaf Scholz

    Für das Land Hessen:

    Berlin, den 03.12.2015

    V. Bouffier

    Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:

    Berlin, den 03.12.2015

    E. Sellering

    Für das Land Niedersachsen:

    Berlin, den 03.12.2015

    Stephan Weil

    Für das Land Nordrhein-Westfalen:

    Berlin, den 03.12.2015

    Hannelore Kraft

    Für das Land Rheinland-Pfalz:

    Berlin, den 03.12.2015

    Malu Dreyer

    Für das Saarland:

    Saarbrücken, den 03.12.2015

    A. Kramp-Karrenbauer

    Für den Freistaat Sachsen:

    Dresden, den 03.12.2015

    St. Tillich

    Für das Land Sachsen-Anhalt:

    Berlin, den 03.12.2015

    Reiner Haseloff

    Für das Land Schleswig-Holstein:

    Berlin, den 03.12.2015

    T. Albig

    Für den Freistaat Thüringen:

    Berlin, den 03.12.2015

    Bodo Ramelow

    Protokollerklärung aller Länder zu § 11e Abs.3 des Rundfunkstaatsvertrages 1.

    Die Länder erkennen die Fortschritte hinsichtlich ausgewogener Vertragsbedingungen zwischen dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und den Film- und Fernsehproduktionsunternehmen sowie den Urhebern und Urheberinnen und Leistungsschutzberechtigten an, die in den letzten Jahren durch Vereinbarungen der Partner erreicht wurden. Sie gehen davon aus, dass dieser Prozess fortgesetzt und in diesem Rahmen unter anderem die Verwertungsrechte angesichts der erweiterten Verbreitungsmöglichkeiten angemessen zwischen den Vertragspartnern aufgeteilt und angemessene Lizenzvergütungen vereinbart werden.
    2.
    Die Länder erwarten von ARD, ZDF und Deutschlandradio, dass sie die von ihnen bei der KEF angemeldeten und von der KEF anerkannten Mittel für die Kategorie Programmaufwand auch für diesen Zweck einsetzen, wobei auch gesellschaftsrechtlich von den Anstalten unabhängige Produzenten angemessen berücksichtigt werden sollen. Sie gehen davon aus, dass die zuständigen Gremien der Rundfunkanstalten die Mittelplanung und -verwendung insoweit besonders beobachten.

    Protokollerklärung aller Länder zur Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

    In Erkenntnis dessen, dass ein wirksamer Jugendmedienschutz allein auf gesetzlichem und technischem Wege nicht erreichbar ist, sehen die Länder die Stärkung von Medienkompetenz als eine wichtige Aufgabe an. In Verfolgung dieses Zwecks unterstützen sie auch weiterhin Lehrende, Eltern und andere Menschen in Erziehungsverantwortung, Kindern und Jugendlichen Medienbildung zu vermitteln.

    Fußnoten

    *
    [Entsprechend der Bekanntmachung vom 13. Januar 2017 (GBl. S. 57) ist Artikel 4 am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.]
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