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    DE - Landesrecht Baden-Württemberg

    Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften Vom 16. März 2010

    Artikel 1 Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

    Dem zwischen dem 30. Oktober 2009 und dem 20. November 2009 unterzeichneten Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

    Artikel 2 Änderung des Landesmediengesetzes

    Änderungsanweisungen zum Landesmediengesetz

    Artikel 3 Inkrafttreten, Bekanntmachungen

    (1) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Dreizehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Der Tag, an dem der Dreizehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft getreten ist, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben. Gleiches gilt für den Fall, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos wird.
    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
    Stuttgart, den 16. März 2010

    Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

    Mappus

    Prof. Dr. Goll

    Rau

    Prof. Dr. Reinhart

    Rech

    Prof'in Dr. Schick

    Prof. Dr. Frankenberg

    Köberle

    Dr. Stolz

    Gönner

    Drautz

    Staatsvertrag

    Dreizehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

    Das Land Baden-Württemberg,
    der Freistaat Bayern,
    das Land Berlin,
    das Land Brandenburg,
    die Freie Hansestadt Bremen,
    die Freie und Hansestadt Hamburg,
    das Land Hessen,
    das Land Mecklenburg-Vorpommern,
    das Land Niedersachsen,
    das Land Nordrhein-Westfalen,
    das Land Rheinland-Pfalz,
    das Saarland,
    der Freistaat Sachsen,
    das Land Sachsen-Anhalt,
    das Land Schleswig-Holstein und
    der Freistaat Thüringen
    schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, nachstehenden Staatsvertrag:

    Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

    Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag

    Artikel 2 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

    Änderungsanweisungen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

    Artikel 3 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

    (1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
    (2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. April 2010 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2010 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
    (3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
    (4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.*
    Für das Land Baden-Württemberg: Stuttgart, den 10. November 2009
    Günther H. Oettinger
    Für den Freistaat Bayern: Mainz, den 30. Oktober 2009
    Horst Seehofer
    Für das Land Berlin: Mainz, den 30. Oktober 2009 Klaus Wowereit
    Für das Land Brandenburg: Potsdam, den 4. November 2009
    M. Platzeck
    Für die Freie Hansestadt Bremen: Mainz, den 30. Oktober 2009
    Jens Böhrnsen
    Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Mainz, den 30. Oktober 2009
    Ole von Beust
    Für das Land Hessen: Mainz, den 30. Oktober 2009 R. Koch
    Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Mainz, den 30. Oktober 2009
    Erwin Sellering
    Für das Land Niedersachsen: Mainz, den 30. Oktober 2009
    Christian Wulff
    Für das Land Nordrhein-Westfalen: Mainz, den 30. Oktober 2009
    Jürgen Rüttgers
    Für das Land Rheinland-Pfalz: Mainz, den 30. Oktober 2009
    Kurt Beck
    Für das Saarland: Mainz, den 30. Oktober 2009 Peter Müller
    Für den Freistaat Sachsen: Mainz, den 30. Oktober 2009
    St. Tillich
    Für das Land Sachsen-Anhalt: Mainz, den 30. Oktober 2009
    Böhmer
    Für das Land Schleswig-Holstein: Mainz, den 30. Oktober 2009
    Peter Harry Carstensen
    Für den Freistaat Thüringen: Erfurt, den 20. November 2009
    Ch. Lieberknecht

    Fußnoten

    *
    [Entsprechend der Bekanntmachung vom 6. April 2010 (GBl. S. 393) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 am 1. April 2010 in Kraft.]

    Protokollerklärungen

    Protokollerklärung aller Länder zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

    Die Länder beabsichtigen, zeitnah die bestehenden Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen und zum Medienkonzentrationsrecht zu überprüfen. In diese Prüfung sollen auch Regelungen einbezogen werden, die insbesondere in Ländern ohne regionale Fenster zur Vielfalt der lokalen und regionalen Rundfunkangebote beitragen können.

    Protokollerklärung aller Länder zu § 7 Abs. 7 des Rundfunkstaatsvertrages

    Die Länder erwarten von den Rundfunkveranstaltern, dass sie mit den Verbänden der werbetreibenden Wirtschaft und der Produzenten zu Produktplatzierungen einen verbindlichen Verhaltenskodex vereinbaren.
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