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    DE - Landesrecht Baden-Württemberg

    Gesetz zur Eingliederung der Gemeinde Klingenberg, Landkreis Heilbronn, in die Stadt Heilbronn Vom 18. Dezember 1969

    § 1

    Die Gemeinde Klingenberg, Landkreis Heilbronn, wird in die Stadt Heilbronn eingegliedert.

    § 2

    (1) Die Stadt Heilbronn wird Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Klingenberg. Die weiteren Rechtsfolgen der Eingliederung und die Auseinandersetzung regeln die Beteiligten durch Vereinbarung, die der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde bedarf.*
    (2) Kommt bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Vereinbarung nicht zustande, enthält sie keine erschöpfende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, trifft die obere Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Regelungen.

    Fußnoten

    *
    § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Satz 2 Halbsatz 2 treten am 31. Dezember 1969 in Kraft.

    § 3

    Bebauungspläne der eingegliederten Gemeinde gelten weiter. Im übrigen gilt das Ortsrecht der Stadt Heilbronn; diese kann anderes bestimmen.

    § 4

    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970, § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Satz 2 Halbsatz 2 treten am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
    Stuttgart, den 18. Dezember 1969

    Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

    Dr. Filbinger
    Gleichauf
    Krause
    Dr. Brünner
    Dr. Hahn
    Schwarz
     
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