LArchGebO
    DE - Landesrecht Baden-Württemberg

    Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Gebühren des Landesarchivs (Landesarchivgebührenordnung - LArchGebO) Vom 4. September 2018

    § 1 Anwendungsbereich

    (1) Das Landesarchiv erhebt für die von ihm erbrachten Leistungen sowie für die Nutzung seiner Einrichtungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
    (2) Die Gebühren werden nach den Sätzen des Gebührenverzeichnisses erhoben, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Für Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, wird eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben. Das Landesarchiv kann eine Vorauszahlung der Gebühren und der Auslagen verlangen.

    § 2 Gebührenerleichterungen

    (1) Die Nutzung des im Landesarchiv verwahrten Archivguts durch Einsichtnahme in den Lesesälen des Landesarchivs ist gebührenfrei.
    (2) Gebühren nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses werden nicht erhoben
    1.
    für einfache schriftliche Auskünfte; einfache schriftliche Auskünfte weisen ausschließlich auf einschlägiges Archivgut hin und nehmen weniger als eine Stunde Arbeitszeit in Anspruch;
    2.
    für schriftliche Auskünfte, für die ein öffentliches Interesse vorliegt.
    (3) Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses können die Gebühren für die Wiedergabe von Archivgut nach den Nummern 15 bis 17 des Gebührenverzeichnisses ermäßigt oder erlassen werden.

    § 3 Ersatz von Auslagen

    Auslagen für Sonderleistungen, insbesondere für Verpackung, Wertversicherung, Einschreib- oder Eilsendungen, sind zu erstatten. Entstandene Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn Gebühren nach dieser Verordnung nicht zu entrichten oder ermäßigt sind.

    § 4 Inkrafttreten

    (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesarchivgebührenordnung vom 16. Februar 2012 (GBl. S. 128) außer Kraft.
    (2) Für öffentliche Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beauftragt worden sind, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden.

    STUTTGART, den 4. September 2018

    BAUER

    Anlage

    (zu § 1 Absatz 2)

    Gebührenverzeichnis

    Nummer

    Gegenstand

    Gebühr in Euro

     

    Auskunftstätigkeiten

     

    1

    Schriftliche Auskünfte, Gutachten oder Ermittlung von Archivgut, je angefangene Viertelstunde

    15

     

    Anfertigung von Reproduktionen von Archivgut

     

     

    (Gebühren zuzüglich Porto und Verpackungskosten)

     

    2

    Mindestgebühr für reprografische Leistungen (Entfällt bei Barzahlung)

    8

     

    Papierkopien

     

    3

    Papierkopien bis DIN A 3 von Archivalien je Seite

     

     

    schwarz/weiß

    0,50

     

    farbig (je nach technischen Möglichkeiten)

    2,50

    4

    Papierkopien von Mikrofiches und Mikrofilmen in Selbstbedienung (schwarz/weiß)

    0,30

     

    Digitale Kopien (Scans)

     

    5

    Scan in einfacher Qualität, je Einzelvorlage
    zuzüglich Gebühr nach Nummer 8
    (maximal Format des bereit gestellten Scanners)

    0,50

    6

    Scan in hochwertiger Qualität,
    je Einzelvorlage bei einer Vorlagengröße

     

     

    kleiner DIN A 2

    8

     

    DIN A 2

    12

     

    größer DIN A 2

    30

     

    zuzüglich Gebühr für Übermittlung, Datenträger oder Fotopapier

     

    7

    Scan in Selbstbedienung, je Scan
    (maximal Auflösung des bereit gestellten Scanners)

     

     

    vom Mikrofilm

    0,30

     

    vom Original

    0,30

    8

    Speichern auf Datenträger, inklusive Datenträger oder oder digitale Übermittlung, pauschal
    (bei Aufträgen nach den Nummern 5 oder 6)

    5

    9

    Scan eines Rollenfilms ohne Nachbearbeitung
    Je Filmrolle 65 m

    110

     

    Zuzüglich Gebühr nach Nummer 8

     

     

    Fotopapier

     

    10

    Reproduktionen auf Fotopapier

     

     

    bis einschließlich DIN A 5

    9

     

    DIN A 4

    16

     

    DIN A 3

    25

     

    zuzüglich Gebühr nach Nummer 6

     

     

    Mikrofilm

     

    11

    Mikrofilm (Rollfilm 35 mm), je Aufnahme

    0,35

    12

    Duplizierte Mikrofilmkopie auf Rollfilm
    (Diazo oder Silberhalogenid)
    nur 35 mm, je laufender Meter

    2,00

     

    Zuschläge

     

    13

    Zuschläge bei erhöhtem Arbeitsaufwand,
    je angefangener Viertelstunde

    15

    14

    Eilzuschlag, je Auftrag

    15

     

    Wiedergabe von Archivgut

     

    15

    Nutzung einer Reproduktion (zuzüglich der Gebühren für die Anfertigung der Reproduktion) in Druckerzeugnissen oder auf elektronischen Datenträgern bei einer Auflage von

     

     

    bis zu 5 000 Exemplaren

    30

     

    über 5 000 bis 50 000 Exemplaren

    60

     

    über 50 000 Exemplaren

    100

     

    Für Neuauflagen, Nachdrucke, Übersetzungen, Lizenzausgaben oder bei einer sehr großen Anzahl von Reproduktionen kann die Gebühr bis auf die Hälfte ermäßigt werden.

     

    16

    Wiedergabe in Filmen, Rundfunk- oder Fernsehaufzeichnungen oder in ähnlichen Medien

    Vereinbarung eines
    privatrechtlichen
    Nutzungsentgelts

    17

    Onlinestellung, je Vorlage

    12

     

    Archivieren von öffentlichem Archivgut unter Eigentumsvorbehalt nach §§ 7 und 8 des Landesarchivgesetzes

     

    18

    Bewertung und Erschließung von Unterlagen,
    je angefangene Stunde

     

     

    mittlerer Dienst

    52

     

    gehobener Dienst

    63

     

    höherer Dienst

    78

    19

    Übernahme von Archivgut, je angefangener Regalmeter

    190

    20

    je angefangener Regalmeter, pro Jahr

    20

     

    Denkmalschutz

     

    21

    Erteilen einer Bescheinigung nach § 10g des Einkommensteuergesetzes zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern;

     

     

    bei bescheinigten Aufwendungen bis

     

     

    2 500

    Euro

    25

     

    25 000

    Euro

    50

     

    50 000

    Euro

    75

     

    250 000

    Euro

    200

     

    500 000

    Euro

    300

     

    je weitere 500 000 Euro

    250

    22

    Feststellung nach den § 3 Absatz 3 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 3 des Landesarchivgesetzes, ob ein Archiv archivfachlichen Ansprüchen genügt

    250

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