Verordnung zur Durchführung des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965
    DE - Landesrecht NRW

    Verordnung zur Durchführung des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965

    Verordnung zur Durchführung des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965
    Vom 7. März 1967 (Fn 1)
    Auf Grund des § 80 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (BGBl. I S. 1861) wird verordnet:

    § 1

    Die nachstehend aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteile werden abweichend von ihrer Einwohnerzahl nach dem Stand vom 1. Januar 1964 in folgende Gemeindegrößenklassen eingegliedert:
    1. Oberfinanzbezirk Düsseldorf
    a) Finanzamtsbezirk Dinslaken
    in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner
    die Gemeinden Dinslaken und Walsum;
    b) Finanzamtsbezirk Kleve
    in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner
    die Gemeinde Materborn;
    c) Finanzamtsbezirk Moers
    in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner
    die Gemeinde Moers;
    d) Finanzamtsbezirk Neuss
    in die Gemeindegrößenklasse über 500 000 Einwohner
    die Gemeinde Büderich;
    e) Finanzamtsbezirk Opladen
    in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner
    die Gemeinden Bergisch Neukirchen und Witzhelden,
    in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner
    die Gemeinden Langenfeld und Opladen;
    f) Finanzamtsbezirk Solingen-Ost
    in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner
    die Gemeinde Burg a. d. Wupper;
    g) Finanzamtsbezirk Wesel
    in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner
    die Gemeinden Flüren und Obrighoven-Lackhausen,
    in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner
    die Gemeinde Wesel;
    2. Oberfinanzbezirk Köln
    a) Finanzamtsbezirk Bonn-Land
    in die Gemeindegrößenklasse über 2 000 bis 5 000 Einwohner
    die Gemeinden Buschdorf, Gielsdorf, Impekoven und Lessenich;
    b) Finanzamtsbezirk Erkelenz
    in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner
    die Gemeinde Elmpt;
    c) Finanzamtsbezirk Euskirchen
    in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner
    die Gemeinde Münstereifel;
    d) Finanzamtsbezirk Geilenkirchen
    in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner
    die Gemeinde Wassenberg;
    e) Finanzamtsbezirk Gummersbach
    in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner
    die Gemeinde Marienberghausen;
    f) Finanzamtsbezirk Jülich
    in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner
    die Gemeinden Linnich und Dürwiß;
    g) Finanzamtsbezirk Siegburg
    in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner
    die Gemeinde Königswinter;
    3. Oberfinanzbezirk Münster
    a) Finanzamtsbezirk Altena
    in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner
    die Gemeinde Neuenrade;
    b) Finanzamtsbezirk Bielefeld-Stadt
    in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner
    die Gemeinde Gartnisch;
    c) Finanzamtsbezirk Bünde (Westfalen)
    in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner
    die Gemeinde Ennigloh;
    d) Finanzamtsbezirk Detmold
    in die Gemeindegrößenklasse über 2 000 bis 5 000 Einwohner
    die Gemeinden Jerxen-Orbke, Pivitsheide V. H. und Remmighausen,
    in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner
    die Gemeinden Hiddesen und Bad Meinberg;
    e) Finanzamtsbezirk Gelsenkirchen-Nord
    in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner
    die Gemeinde Westerholt;
    f) Finanzamtsbezirk Hagen
    in die Gemeindegrößenklasse über 2 000 bis 5 000 Einwohner
    die Gemeinden Asbeck, Berge und Esborn,
    in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner
    die Gemeinde Wengern;
    g) Finanzamtsbezirk Hattingen-Ruhr
    in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner
    die Gemeinde Welper,
    in die Gemeindegrößenklasse über 100 000 bis 200 000 Einwohner
    die Gemeinde Hattingen;
    h) Finanzamtsbezirk Höxter
    in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner
    die Gemeinde Bad Driburg;
    i) Finanzamtsbezirk Lippstadt
    in die Gemeindegrößenklasse über 2 000 bis 5 000 Einwohner
    die Gemeinde Cappel;
    j) Finanzamtsbezirk Lüdinghausen
    in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner
    die Gemeinde Stockum;
    k) Finanzamtsbezirk Münster-Land
    in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner
    die Gemeinde Telgte-Stadt,
    in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner
    von der Gemeinde Angelmodde der Gemeindeteil Angelmodde-West (Flur 3 und 4 der Gemarkung Angelmodde)
    und von der Gemeinde St. Mauritz der Gemeindeteil, der begrenzt wird durch: Mondstraße - Wolbecker Straße - Umgehungsbahn - Warendorfer Straße;
    l) Finanzamtsbezirk Paderborn
    in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner
    die Gemeinde Bad Lippspringe;
    m) Finanzamtsbezirk Recklinghausen
    in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner
    die Gemeinden Altendorf-Ulfkotte, Henrichenburg und Horneburg,
    in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner
    die Gemeinde Polsum;
    n) Finanzamtsbezirk Schwelm
    in die Gemeindegrößenklasse über 2 000 bis 5 000 Einwohner
    die Gemeinden Hiddinghausen und Linderhausen;
    o) Finanzamtsbezirk Siegen
    in die Gemeindegrößenklasse über 2 000 bis 5 000 Einwohner
    die Gemeinden Birlenbach, Buchen, Bürbach, Deuz, Holzhausen, Niederdielfen, Niederdresselndorf, Niederndorf, Niedersetzen, Oberdresselndorf, Oberfischbach, Obernetphen, Oberschelden, Osthelden, Seelbach, Sohlbach, Trupbach, Wiederstein, Würgendorf und Zeppenfeld,
    in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner
    die Gemeinden Allenbach, Altenseelbach, Büschergrund, Burbach, Dreis-Tiefenbach, Eisern, Freudenberg, Gosenbach, Hadem, Helberhausen, Hilchenbach, Müsen, Neunkirchen, von der Gemeinde Obersdorf der Ortsteil Rödgen, die Gemeinden Salchendorf, Struthütten, Vormwald und Wahlbach,
    in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner
    die Gemeinden Buschhütten, Dahlbruch, Dillnhütten, Eichen, Eiserfeld, Fellinghausen, Ferndorf, Kaan-Marienborn, Kredenbach, Kreuztal, Krombach, Littfeld und Niederschelden,
    in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner
    die Gemeinde Siegen.

    § 2

    § 1 ist anzuwenden, wenn bei der Ermittlung des Einheitswerts die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde zu legen sind.

    § 3 (Fn 2)

    Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1964 in Kraft. Das Finanzministerium berichtet der Landesregierung im Turnus von fünf Jahren, erstmals zum 31. Dezember 2009, über die Notwendigkeit des Fortbestandes dieser Verordnung.
    Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen
    Hinweis
    Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
    Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

    Fussnoten

    Fn 1

    GV. NW. 1967 S. 42; geändert durch Artikel 268 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

    Fn 2

    § 3 Satz 2 angefügt durch Artikel 268 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

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