Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    DE - Landesrecht NRW

    Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

    Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    Vom 16. November 1899 (Fn1)

    Artikel 1 (Fn2)

    Artikel 2, 3 (Fn3)

    Artikel 4, 5 (Fn4)

    Artikel 6 (Fn5)

    Artikel 7 (Fn 10)

    In den Fällen des § 525 Abs. 2 und des § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung der Auflage, wenn die Wahrnehmung des öffentlichen Interesses einer Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen obliegt, der Minister zuständig, dessen Geschäftsbereich nach dem Zwecke der Auflage betroffen wird. Er kann mit der Geltendmachung des Anspruchs eine nachgeordnete Behörde beauftragen.

    Artikel 8 (Fn6)

    Artikel 9 (Fn7)

    Artikel 10--13 (Fn8)

    Artikel 14 (Fn9)

    Artikel 15

    Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.
    Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248))
    Wiederherstellung des Verordnungsranges
    Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

    Fussnoten

    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren