... vom 24. Juni 1952 über den Beitritt des Landes Nordrhein-Westfalen zum Abkommen zur Bereinigung der Stichtaglücken und der Doppelzuständigkeiten in den Entschädigungsgesetzen vom 9./10. Mai 1951
    DE - Landesrecht NRW

    Bekanntmachung gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1952 über den Beitritt des Landes Nordrhein-Westfalen zum Abkommen zur Bereinigung der Stichtaglücken und der Doppelzuständigkeiten in den Entschädigungsgesetzen vom 9./10. Mai 1951

    Bekanntmachung gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1952 über den Beitritt des Landes Nordrhein-Westfalen zum Abkommen zur Bereinigung der Stichtaglücken und der Doppelzuständigkeiten in den Entschädigungsgesetzen vom 9./10. Mai 1951
    Vom 20. September 1952 (Fn 1)
    Gem. Artikel 2 Abs. 2 des vorbenannten Gesetzes wird hiermit bekanntgemacht:
    Der Beitritt des Landes Nordrhein-Westfalen zu dem Abkommen zur Bereinigung der Stichtaglücken und der Doppelzuständigkeiten in den Entschädigungsgesetzen vom 9./10. Mai 1951 (GV. NW. 1952 S. 121) (Fn 2) ist gegenüber dem Vorsitzenden der Konferenz der Obersten Wiedergutmachungsbehörden (jetzt: Konferenz der Minister für Wiedergutmachung) am 18. August 1952 erklärt worden.
    Damit ist das Abkommen für das Land Nordrhein-Westfalen am 18. August 1952 in Kraft getreten.
    (Fn 3)
    Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

    Fussnoten

    Fn 1

    GV. NW. 1952 S. 235/GS. NW. S. 510 und 923.

    Fn 2

    GS. NW. S. 509/SGV. NW. 25.

    Fn 3

    GV. NW. ausgegeben am 10. Oktober 1952.

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