Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von P... (814.88)

CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von P... (814.88)

Verordnung über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

vom 16. November 2022 (Stand am 1. Januar 2026)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 38 und 45 Absatz 2 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000¹ (ChemG), gestützt auf Artikel 44 Absätze 2 und 3 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983² (USG),
verordnet:
¹ SR  813.1 ² SR  814.01

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
¹  Diese Verordnung regelt die Verwaltung, den Inhalt und die Nutzung des elektronischen Registers der Fachbewilligungen, die zum Erwerb und zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005³ (ChemRRV) zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken berechtigen ( Register Fachbewilligungen PSM).
²  Das Register Fachbewilligungen PSM dient der Registrierung, der administrativen Verwaltung und der Überprüfung der Gültigkeit der Fachbewilligungen sowie der Erstellung von Statistiken.
³ SR  814.81
Art. 2 Verantwortliche Behörde und Administrationsstelle
¹  Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) führt das Register Fachbewilligungen PSM unter Beizug einer verwaltungsexternen Stelle (Administrationsstelle) .
² Die Administrationsstelle bleibt rechtlich, organisatorisch und finanziell unabhängig von jeder Organisation oder jedem Unternehmen, die beziehungsweise das Pflanzenschutzmittel verkauft oder deren Verkauf fördert.
³ Die Administrationsstelle hat namentlich folgende Aufgaben:
a. Sie stimmt ihre Tätigkeiten mit den Datenlieferanten des Registers Fachbewilligungen PSM, dem BAFU, dem Bundesamt für Landwirtschaft und den Benutzerinnen und Benutzern der Standardschnittstellen sowie des Registers Fachbewilligungen PSM ab.
b. Sie stellt die Programmierung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Registers Fachbewilligungen PSM sicher.
c. Sie gewährt individuelle Berechtigungen für die Verbindung, die Abfrage und die Verarbeitung von Daten für das Register Fachbewilligungen PSM.
d. Sie speichert im Register Fachbewilligungen PSM folgende Daten zu den Fachbewilligungen: den Anwendungsbereich, die Identifikationsnummer der Fachbewilligung, das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer der Fachbewilligung sowie die für die Verlängerung der Fachbewilligung zu absolvierenden Weiterbildungen.
e. Sie überprüft die Daten oder Änderungsanträge, die von den Prüfungsstellen, den Weiterbildungseinrichtungen und den Inhaberinnen und Inhabern einer Berechtigung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1, 3 oder 4 ChemRRV⁴ geliefert werden, im Hinblick auf ihre Erfassung im Register Fachbewilligungen PSM.
f. Sie ändert die Gültigkeit der Fachbewilligungen auf Antrag des BAFU gemäss den von den Kantonen nach Artikel 11 ChemRRV erlassenen Verfügungen.
⁴ SR  814.81

2. Abschnitt: Datenlieferanten und Arten von Daten

Art. 3 Prüfungsstellen
¹ Die Prüfungsstellen liefern der Administrationsstelle ihre Postadresse, ihre elektronische Adresse und ihre Telefonnummer sowie den Namen und die Benutzerdaten der Person, die für die Lieferung der Daten gemäss Absatz 2 zuständig ist.
² Für jede Person, die die Prüfung zur Erlangung der Fachbewilligung, die zur beruflichen oder gewerblichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln berechtigt, bestanden hat, liefern die Prüfungsstellen der Administrationsstelle folgende Daten:
a. Name, Postadresse, elektronische Adresse, Telefonnummer, Korrespondenzsprache sowie Geburtsdatum und -ort;
b. die Ergebnisse der theoretischen und der praktischen Prüfung, Datum und Ort der bestandenen Prüfungen;
c. den Anwendungsbereich der Fachbewilligung, für welche die Prüfung bestanden wurde;
d. die Identifikationsnummer des Internetportals Agate im Sinne der Artikel 20–22 der Verordnung vom 23. Oktober 2013⁵ über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV).
³ Die Prüfungsstellen informieren die Administrationsstelle unverzüglich über jegliche Änderung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten gelieferten Daten.
⁵ SR  919.117.71
Art. 4 Weiterbildungseinrichtungen
¹ Die Weiterbildungseinrichtungen liefern der Administrationsstelle ihre Postadresse, ihre elektronische Adresse und ihre Telefonnummer sowie den Namen und die Benutzerdaten der Person, die für die Lieferung der Daten gemäss Absatz 2 zuständig ist.
² Sie liefern der Administrationsstelle zudem für jede Weiterbildung die folgenden Daten:
a. innerhalb von sieben Tagen vor Beginn der Weiterbildung: die Namen der Einrichtung sowie der Weiterbildung, Ort und Datum der Weiterbildung, die für die Verlängerung der Fachbewilligung geforderte Anzahl Stunden, den Anwendungsbereich oder die Anwendungsbereiche der Fachbewilligungen, für welche die Weiterbildung absolviert wurde;
b. innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Weiterbildung: die Teilnahmebestätigung für Inhaberinnen und Inhaber einer Fachbewilligung.
³ An Stelle der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Daten stellen die Weiterbildungseinrichtungen den Inhaberinnen und Inhabern einer Fachbewilligung am Tag der Weiterbildung einen Code aus, mit dem sie innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Weiterbildung ihre Anwesenheit direkt in ihrem Konto bestätigen können. Die absolvierten Weiterbildungsstunden werden angerechnet, sobald die Inhaberin oder der Inhaber der Fachbewilligung ihre beziehungsweise seine Teilnahme im Register Fachbewilligungen PSM bestätigt hat.
⁴ Die Weiterbildungseinrichtungen informieren die Administrationsstelle unverzüglich über jegliche Änderung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten gelieferten Daten.

3. Abschnitt: Qualität, Weitergabe, Nutzung, Veränderung und Archivierung von Daten

Art. 5 Datenqualität
Die Datenlieferantinnen und -lieferanten stellen sicher, dass der Administrationsstelle nur korrekte und vollständige Daten geliefert werden.
Art. 6 Einsichtnahme in das Register Fachbewilligungen PSM und Veränderung der Daten
¹ Die kantonalen Behörden können Einsicht in alle Daten zu Inhaberinnen und Inhabern von Fachbewilligungen nehmen.
² Inhaberinnen und Inhaber einer Fachbewilligung haben ein Recht auf Einsichtnahme in ihre persönlichen Daten im Register Fachbewilligungen PSM.
³ Inhaberinnen und Inhaber einer Fachbewilligung müssen ihre Postadresse und ihre elektronische Adresse sowie ihre Telefonnummer im Register Fachbewilligungen PSM stets auf dem aktuellen Stand halten, es sei denn, diese Daten werden über eine Schnittstelle im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 automatisch aktualisiert.
⁴ Jegliche Änderungen werden gespeichert.
Art. 7 Antrag auf Berichtigung durch Inhaberinnen und Inhaber einer Fachbewilligung
Alle Inhaberinnen und Inhaber von gültigen oder nicht gültigen Fachbewilligungen, die im Register Fachbewilligungen PSM registriert sind, können die Berichtigung der sie betreffenden Daten verlangen.
Art. 8 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen
¹ Der Zugang zum Register Fachbewilligungen PSM erfolgt über das Internetportal Agate gemäss Artikel 20–22 ISLV⁶.
² Das Register Fachbewilligungen PSM kann Informationen mit den folgenden Informationssystemen austauschen:
a. mit dem Internetportal Agate zur Sicherstellung der Koordination mit den verschiedenen Informationssystemen und zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit der persönlichen Daten der Inhaberinnen und Inhaber von Fachbewilligungen;
b. mit dem Identifikationsverwaltungssystem IAM gemäss Verordnung vom 19. Oktober 2016⁷ über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes;
c. mit den bestehenden Informationssystemen, die Daten zu den Inhaberinnen und Inhabern von Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln enthalten, zur Sicherstellung der Koordination mit den verschiedenen Informationssystemen und zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit der Daten.
⁶ SR  919.117.71
⁷ SR  172.010.59
Art. 9 Nachweis der Gültigkeit von Fachbewilligungen
¹ Das BAFU legt die Anforderungen für den Nachweis auf Papier und in elektronischer Form fest, mit dessen Hilfe die Gültigkeit einer Fachbewilligung überprüft werden kann.
² Anhand des Nachweises können mittels eines zweidimensionalen maschinenlesbaren Strichcodes (QR-Code) die folgenden Informationen im Register Fachbewilligungen PSM abgefragt werden: Name und Geburtsjahr des Inhabers oder der Inhaberin der Fachbewilligung sowie Nummer, Anwendungsbereich und Gültigkeit der Fachbewilligung. Der Name sowie das Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers sind auch in menschenlesbarer Form auf dem Nachweis dargestellt.
³ Die Inhaberinnen und Inhaber einer Fachbewilligung können den Nachweis direkt aus ihrem persönlichen Konto ausdrucken.
⁴ Der Nachweis muss persönlich, fälschungssicher, unter Einhaltung des Datenschutzes überprüfbar und so ausgestaltet sein, dass eine dezentrale oder lokale Überprüfung seiner Authentizität und Gültigkeit möglich ist.
Art. 10 Datenübermittlung mithilfe einer Standardschnittstelle
Die Datenlieferantinnen und -lieferanten im Sinne der Artikel 3 und 4 können über eine Standardschnittstelle Zugang zu den Daten nach Artikel 9 Absatz 2 erhalten.
Art. 11 Statistik
¹ Die Administrationsstelle erstellt Statistiken zu den Daten aus dem Register Fachbewilligungen PSM. Das BAFU kann die Ergebnisse der Statistiken veröffentlichen.
² Die Administrationsstelle stellt den öffentlichen und privaten Stellen die Daten aus dem Register Fachbewilligungen PSM anonymisiert zu Forschungszwecken zur Verfügung.
Art. 12 Aufbewahrung der Daten
¹ Sämtliche Daten des Registers Fachbewilligungen PSM werden monatlich in das Geschäftsverwaltungssystem (GEVER) übertragen.
² Die Daten nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 werden von den Prüfungsstellen und den Weiterbildungseinrichtungen während höchstens fünf Jahren aufbewahrt. Die anonymisierten Daten können auch über diesen Zeitraum hinaus aufbewahrt werden.

4. Abschnitt: Kosten und Gebühren

Art. 13 Kostenaufteilung
¹ Die Kosten für die Programmierung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Registers Fachbewilligungen PSM einschliesslich der Standardschnittstelle werden von der Administrationsstelle getragen.
² Die Kosten für den Anschluss sowie für die Anpassung an die Standardschnittstelle gemäss Artikel 14 gehen zulasten der Benutzerinnen und Benutzer.
Art. 14 Gebühren
Die Benutzerinnen und Benutzer der Standardschnittstelle nach Artikel 10 entrichten eine Gebühr gemäss der Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005⁸; die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Zeit- und Ressourcenaufwand für die Bearbeitung des Antrags.
⁸ SR  813.153.1

5. Abschnitt: Datensicherheit

Art. 15
Die Administrationsstelle trifft die im Hinblick auf die Datenschutzbestimmungen erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, damit die Daten, für die sie zuständig ist, vor Verlust sowie gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Übergangsbestimmungen
¹ Gemäss den Übergangsbestimmungen in Artikel 23 a ChemRRV⁹ haben sich die Inhaberinnen und Inhaber einer Berechtigung nach bisherigem Recht, die die in Artikel 8 Absätze 1, 3 und 4 ChemRRV erwähnten Voraussetzungen erfüllen, bis zum 30. Juni 2026 schriftlich bei der Administrationsstelle zu melden und dieser die folgenden Daten zur Verfügung zu stellen:
a. Name, Postadresse, Telefonnummer und Korrespondenzsprache;
b. eine Kopie eines Identitätsausweises;
c. Geburtsdatum und -ort;
d. gegebenenfalls ihre elektronische Adresse und ihre Identifikationsnummer für das Internetportal Agate gemäss den Artikeln 20–22 ISLV¹⁰.
² Sie müssen der Administrationsstelle zudem eine der folgenden Berechtigungen zur Verfügung stellen:
a. eine Kopie der Fachbewilligung gemäss Artikel 8 Absatz 1 ChemRRV, die vor dem 31. Dezember 2025 ausgestellt wurde;
b. eine Kopie des gemäss Artikel 8 Absatz 3 ChemRRV anerkannten Diploms;
c. eine Kopie des Lehrabschlusses in der Landwirtschaft, der vor dem 1. Juli 1993 erlangt wurde.
³ Alle nach bisherigem Recht erteilten Berechtigungen, die vor Ende der in Absatz 1 genannten Frist gemeldet wurden, werden gemäss den Bestimmungen von Artikel 23 a ChemRRV ersetzt.
⁹ SR  814.81
¹⁰ SR  919.117.71
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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