Monitoring Gesetzessammlung

BBl 2025 3120

CH - Bundesblatt

BBl 2025 3120

Bundesbeschluss über einen vierjährigen Verpflichtungskredit für Finanzhilfen für die Entwicklung antimikrobieller Substanzen

Bundesbeschluss über einen vierjährigen Verpflichtungskredit für Finanzhilfen für die Entwicklung antimikrobieller Substanzen
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. August 2025 ² ,
beschliesst:
¹ SR 101
² BBl 2025 3117
Art. 1
Für Finanzhilfen nach Artikel 51 a des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 ³ (EpG) wird für die Entwicklung antimikrobieller Substanzen ab Inkrafttreten der Änderung vom … des EpG für die Dauer von vier Jahren ein Verpflichtungskredit von 80 Millionen Franken bewilligt.
³ SR 818.101
Art. 2
Dem Verpflichtungskredit liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2024 (106,9 Punkte; Dez. 2020 = 100 Punkte) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde:
a.
2025: +0,1 %;
b.
2026: +0,5 %;
c.
2027: +0,8 %;
d.
2028: +0,9 %;
e.
ab 2029: jährlich +1,0 %.
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Bundesrecht
Bundesbeschluss über einen vierjährigen Verpflichtungskredit für Finanzhilfen für die Entwicklung antimikrobieller Substanzen (Entwurf)
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