BBl 2025 3333
BBl 2025 3333
Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten
Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten
(Opferhilfegesetz, OHG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Oktober 2025 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2025 3332
I
Das Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 ² wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 4
⁴ Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob das Opfer Strafanzeige erstattet hat oder nicht.
Art. 8 Abs. 1 und 3
¹ Die Kantone machen die Opferhilfe bekannt.
³ Absatz 2 findet auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung.
Art. 12 Abs. 2
² Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 2 oder 3 dieses Gesetzes, Artikel 305 Absatz 3 oder 4 oder 330 Absatz 3 der Strafprozessordnung ³ oder Artikel 84 b Absatz 3 oder 4 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 ⁴ , so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf.
³ SR 312.0
⁴ SR 322.1
Art. 14 Abs. 1
¹ Die Leistungen umfassen:
a.
die angemessene medizinische, rechtsmedizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist;
b.
bei Bedarf eine Unterkunft für das Opfer und seine Angehörigen.
Art. 14a Medizinische und rechtsmedizinische Hilfe
¹ Die Kantone sorgen dafür, dass sich die Opfer und ihre Angehörigen an eine Stelle wenden können, die spezialisierte Leistungen im Bereich der medizinischen und rechtsmedizinischen Hilfe erbringt.
² Die medizinische und rechtsmedizinische Hilfe umfasst insbesondere:
a.
die erforderlichen medizinischen Untersuchungen und Behandlungen;
b.
die rechtsmedizinische Dokumentation von Verletzungen und Spuren;
c.
die Aufbewahrung der Dokumentation und der Spuren.
³ Die Kantone regeln die Dauer der Aufbewahrung der Dokumentation und der Spuren.
Art. 14b Unterkunftsangebot
¹ Die Kantone sorgen dafür, dass für das Opfer und seine Angehörigen Notunterkünfte sowie vorübergehende Unterkünfte zur Verfügung stehen.
² Sie tragen den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung.
² SR 312.5
II
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) (Entwurf)
Kurzer Titel
OHG
Alternativer Titel
Opferhilfegesetz
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