BBl 2025 3216
BBl 2025 3216
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe
vom 4. November 2025
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 ¹ über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen,
beschliesst:
¹ SR 221.215.311
Art. 1
Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Landesmantelvertrages vom 22. April 2025 für das Bauhauptgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt.
Art. 2
¹ Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Ausgenommen sind:
a.
Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
b.
das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
c.
Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
d.
die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt;
² Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Art. 10 LMV) sind ausgenommen die Betriebe in den Kantonen Genf (siehe aber Art. 2 der Zusatzvereinbarung Genf), Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis, welche einem der folgenden, kantonalen paritätischen Fonds angeschlossen sind: «Fonds paritaire du secteur principal de la construction» in Genf, «Fonsopar» in Neuenburg, «Fondo formazione professionale» und «Fondo applicazione» im Tessin, «Contribution de solidarité professionnel de l’industrie vaudoise de la construction et contribution patronale pour la relève» in der Waadt sowie «Paritätischer Fonds des Hoch- und Tiefbaugewerbes» im Wallis.
³ Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Landesmantelvertrages (LMV) gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile, und selbständige Akkordanten), deren Haupttätigkeit, d. h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d. h. überwiegend ausgeführt werden:
a.
Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
b.
Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c.
Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d.
Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
e.
Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
f.
Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
g.
Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
⁴ Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 3 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen tätig sind. Sie gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hilfstätigkeiten zum Bauhauptgewerbe in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen. Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 2 zum LMV.
Ausgenommen sind:
a.
Poliere und Werkmeister;
b.
das leitende Personal;
c.
das technische und administrative Personal;
d.
das Kantinen- und Reinigungspersonal.
⁵ Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des LMV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ² sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung ³ gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
⁶ Für das Inkasso, die Verwaltung und die Verwendung der Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Art. 10 LMV) ist der Parifonds Bau zuständig.
⁷ Der Parifonds Bau ist berechtigt, alle notwendigen Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen über die Beitragspflicht und die Anspruchsberechtigung auf Leistungen durchzuführen.
² SR 823.20
³ EntsV, SR 823.201
Art. 3
Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 10 LMV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.
Art. 4
Die Bundesratsbeschlüsse vom 10. November 1998, vom 4. Mai 1999, vom 22. August 2003, vom 3. März 2005, vom 12. Januar 2006, vom 13. August 2007, vom 22. September 2008, 7. September 2009, vom 7. Dezember 2009, vom 2. Dezember 2010, vom 15. Januar 2013, vom 26. Juli 2013, vom 13. Januar 2014, vom 19. August 2014, vom 11. September 2014, vom 14. Juni 2016, vom 2. Mai 2017, vom 6. Februar 2019, vom 2. April 2019, vom 6. April 2023 und vom 24. Januar 2025 ⁴ über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe werden aufgehoben.
⁴ BBl 1998 5643 ; 1999 3419 ; 2003 6070 ; 2005 2229 ; 2006 833 ; 2007 6069 ; 2008 8003 ; 2009 6209 , 8853 ; 2010 9035 ; 2013 611 , 6569 ; 2014 725 , 6355 , 6839 ; 2016 5031 ; 2017 3567 ; 2019 1445 , 2989 ; 2023 986 ; 2025 320
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.
| 4. November 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Beilage
Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe
abgeschlossen am 22. April 2025
zwischen der Schweizerische Baumeisterverband (SBV)
einerseits
und
der Gewerkschaft Unia und der Gewerkschaft Syna
anderseits
Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen
Art. 8 Berufliche Weiterbildung
[…]
² Zum Zweck der Förderung der beruflichen Weiterbildung haben Arbeitnehmende Anspruch, jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen für den Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen im Betrieb freigestellt zu werden. Diese Freistellung erfolgt grundsätzlich im Sinne eines unbezahlten Urlaubs ohne Lohnzahlung und ohne Übernahme der Kurskosten durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmende haben den Besuch der beruflichen Weiterbildungskurse zu belegen und den Zeitpunkt der Freistellung unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbaren.
³ Der Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen mit finanzieller Beteiligung des Arbeitgebers (volle oder teilweise Zahlung des Lohnes bzw. der Kurskosten) bedarf der vorgängigen Einwilligung des Arbeitgebers. In diesem Fall treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmende jeweils eine Vereinbarung über Dauer und Zeitpunkt des Kursbesuches sowie über die Leistung des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungen des Parifonds Bau oder ähnlicher paritätischen Institutionen.
⁴ Mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses erwerben Arbeitnehmende keinen Anspruch, in der entsprechenden Berufssparte beschäftigt zu werden.
Art. 9 Friedenspflicht
[…]
² […] Jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung, Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung ist untersagt.
Art. 10 Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge
¹ Parifonds Bau: Der […] Parifonds Bau ist zuständig für den Einzug und die Verwaltung der Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge […].
² Geltungsbereich: Dem Parifonds Bau sind die räumlich, betrieblich und persönlich dem Landesmantelvertrag unterstehenden Arbeitgeber und die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden unterstellt. Ausgenommen sind Betriebe, in den Kantonen Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis, welche einem der kantonalen, paritätischen Fonds («Fonds paritaire du secteur principal de la construction» in Genf, «Fonsopar» in Neuenburg, «Fondo formazione professionale» und «Fondo applicazione» im Tessin, «Contribution de solidarité professionnelle de l’industrie vaudoise de la construction et contribution patronale pour la relève» in der Waadt, «Paritätischer Fonds des Hoch- und Tiefbaugewerbes» im Wallis) angeschlossen sind. […]
³ Zweck des Parifonds Bau: Der Parifonds Bau bezweckt einerseits die Deckung der Kosten im Vollzug des LMV […] sowie die Erfüllung weiterer Aufgaben vornehmlich sozialen Charakters. Andererseits bezweckt der Parifonds Bau […] die Förderung der Aus- und Weiterbildung sowie […] Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Berufskrankheiten.
⁴ Beiträge ⁵ : Alle dem LMV unterstellten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden haben unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft einen Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeitrag von 0,7 % des massgebenden Lohnes zu leisten. Der Arbeitgeber sorgt für Einzug und Ablieferung der Beiträge an den Parifonds Bau.
Die dem LMV unterstellten Arbeitgeber haben einen Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeitrag von 0,5 % des massgebenden Lohnes der dem LMV unterstellten Arbeitnehmenden inkl. der Lernenden zu leisten.
Als massgebender Lohn gilt der AHV-pflichtige Lohn bis zum UVG-Maximum. Bei Arbeitnehmenden inkl. Lernenden, welche nicht der schweizerischen AHV-Pflicht unterstehen, wird der Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeitrag auf der Basis des dem AHV-pflichtigen Verdienst analogen Arbeitsentgelts berechnet. Ausgenommen sind Tätigkeiten in der Schweiz bis zu 90 Tage pro Jahr.
Arbeitgeber mit einer Tätigkeit in der Schweiz bis 90 Tage pro Jahr haben 0,4 % des massgebenden Lohnes (0,35 % Arbeitnehmer; 0,05 % Arbeitgeber) der dem LMV unterstellten Arbeitnehmer inkl. der Lernenden zu leisten, mindestens aber 20 Franken pro Mitarbeiter und Arbeitgeber.
[…]
⁵ Für den Kanton Genf gilt Artikel 2 von Anhang 13 (Zusatzvereinbarung «Genf») zum LMV.
Art. 15 Schweizerische Paritätische Vollzugskommission (SVK)
¹ […] Zum Zweck der Anwendung und Durchsetzung des LMV für die ganze Dauer dieses Vertrages besteht eine Schweizerische Paritätische Vollzugskommission SVK […].
[…]
Art. 20 Probezeit
¹ Für Arbeitnehmende, welche zum ersten Mal im Betrieb angestellt werden, gelten die ersten zwei Monate als Probezeit vereinbart. Die Probezeit kann mittels schriftlicher Abrede um höchstens einen Monat verlängert werden.
² Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Arbeitstagen täglich aufgelöst werden.
Art. 21 Kündigung des definitiven Arbeitsverhältnisses
¹ Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis, unabhängig, ob Arbeitnehmende im Stundenlohn oder Monatslohn, gegenseitig unter Einhaltung der folgenden Fristen gekündigt werden:
a)
im ersten Dienstjahr bzw. bei einem unbefristeten Saisonarbeitsverhältnis von insgesamt weniger als 12 Monaten Dauer, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, auf Ende eines Monats;
b)
im zweiten bis und mit neuntem Dienstjahr bzw. einem unbefristeten Saisonarbeitsverhältnis von insgesamt mehr als 12 Monaten Dauer, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten, auf Ende eines Monats;
c)
ab zehntem Dienstjahr unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, auf Ende eines Monats.
² Für Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben, betragen die Kündigungsfristen im 1. Dienstjahr nach Ablauf der Probezeit einen Monat, vom 2. bis 9. Dienstjahr vier Monate und ab 10. Dienstjahr sechs Monate.
³ Die Kündigungsfristen gemäss Absatz 1 und 2 dieses Artikels dürfen nicht zuungunsten Arbeitnehmender verändert (gekürzt) werden.
⁴ […] Bei einer beabsichtigten Kündigung von Mitarbeitenden ab Alter 55 findet rechtzeitig und zwingend ein Gespräch zwischen dem Vorgesetzten und dem betroffenen Mitarbeitenden statt, an welchem dieser informiert und angehört wird sowie gemeinsam nach Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gesucht wird. Die vorgesetzte Stelle entscheidet abschliessend über die Kündigung.
⁵ Besteht im Folgejahr Anspruch auf Rentenleistungen gemäss dem GAV FAR, so einigen sich die Parteien bis Mitte des Vorjahres schriftlich über den Leistungsbezug und melden dies der Stiftung FAR. Mit Beginn des Leistungsbezuges endet das Arbeitsverhältnis automatisch. Verzichten beide Parteien einstweilen auf die Leistungen gemäss GAV FAR, so läuft das Arbeitsverhältnis weiter.
Art. 22 Sonderregelungen für saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter
¹ Die Arbeitgeber setzen sich dafür ein, dass ihre bisherigen saisonal Beschäftigten und Kurzaufenthalter bei Besetzung von Arbeitsstellen Priorität erhalten vor neuen saisonal Beschäftigten und Kurzaufenthaltern mit gleicher Qualifikation und Leistungsbereitschaft.
² Saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter, die infolge ungenügender Qualifikation oder Arbeitsmangels nicht mehr angestellt werden können, erhalten dies in der Regel vier Wochen, jedoch mindestens 14 Tage vor Vertragsende schriftlich mitgeteilt. In allen anderen Fällen verständigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses.
³ Aus den Mitteilungen im Sinne von Absatz 2 hiervon bzw. aus der Unterlassung solcher Mitteilungen können keinerlei Rechtsansprüche, insbesondere kein Anspruch auf Lohnzahlung, abgeleitet werden.
Art. 23 Kündigungsschutz
¹ Grundsatz: Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber ist unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 dieses Artikels solange ausgeschlossen, wie die Krankentaggeld-Versicherung oder die obligatorische Unfallversicherung für Arbeitnehmende Taggeldleistungen erbringt.
² Taggeldleistungen und Invalidenrente: Erhalten Arbeitnehmende neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihnen ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
³ Krankheit nach Kündigung: Erkranken Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Artikel 336 c Absatz 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen. Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.
⁴ Unfall nach Kündigung: Verunfallen Arbeitnehmende nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist solange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.
⁵ Kündigung bei positivem Überstundensaldo: Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.
⁶ Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft ist. Im Übrigen gelten die Artikel 336, 336 a und 336 b OR.
Art. 25 Begriff Arbeitszeit
¹ Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich Arbeitnehmende zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten haben.
² Nicht als Arbeitszeit gelten:
a)
der Weg zum und vom Arbeitsort. […]
b)
Znünipausen mit festgelegtem Arbeitsunterbruch.
³ Ein Teilzeitarbeitsvertrag ist schriftlich abzuschliessen. Er hat den genauen Anteil der Jahressollarbeitszeit zu enthalten. Der Anteil der zuschlagsfreien Wochenarbeitszeit sowie die für Feiertage, Ferien, Krankheit, Unfall usw. anzurechnenden Stunden reduzieren sich entsprechend.
Art. 26 Jährliche Arbeitszeit (Jahrestotalstunden)
¹ Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit vom 1. Mai bis zum 30. April des Folgejahres (Abrechnungsjahr), während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw.
² Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen × 40,5 Stunden).
³ Für Feiertage, Ferien sowie individuelle Ausfalltage infolge Krankheit, Unfall und anderer Abwesenheiten werden pro Tag die Stunden gemäss dem für das entsprechende Jahr geltenden betrieblichen Arbeitszeitkalender bzw. dem am Ort des Betriebs geltenden sektionalen Arbeitszeitkalender angerechnet.
⁴ Beim Eintritt und beim Austritt eines Arbeitnehmers während des Jahres berechnet sich die Arbeitszeit pro rata gemäss dem für das entsprechende Jahr geltenden betrieblichen oder sektionalen Arbeitszeitkalender. Beschäftigten im Monatslohn werden beim Austritt die über dem Pro-rata-Anteil der Jahressollstunden gemäss Absatz 2 dieses Artikels liegenden Stunden zusätzlich zum Grundlohn vergütet.
⁵ Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.
Art. 27 Wöchentliche Arbeitszeit und Schichtarbeit
¹ Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit): Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende April für das folgende Abrechnungsjahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 3 dieses Artikels festgelegt. Die paritätischen Berufskommissionen stellen […] Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlich erstellen. Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60 % ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Absatz 3 dieses Artikels abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der paritätischen Berufskommission bis Mitte Mai zuzustellen.
[…]
³ Rahmen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:
a)
minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 × 7,5 Stunden); und
b)
maximal 45 Wochenstunden (= 5 × 9 Stunden).
Auf Verlangen der Arbeitgeber können die sektionalen und betrieblichen Jahresarbeitszeitkalender zudem bis zu fünf Nullstundentage (Kompensationstage) enthalten. Die zuständige paritätische Kommission kann zusätzliche Nullstundentage vorsehen. […]
⁴ Abweichungen : Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Absatz 3 dieses Artikels und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.
⁵ Modalitäten: Die nachträgliche Abänderung des Arbeitszeitkalenders gemäss Absatz 4 dieses Artikels kann nur für die Zukunft Wirkung entfalten. Die Mitspracherechte der Arbeitnehmenden gemäss Artikel 48 Arbeitsgesetz und Artikel 69 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz sind einzuhalten. Der Arbeitszeitkalender und seine allfälligen Änderungen müssen für alle betroffenen Mitarbeitenden zugänglich sein.
⁶ Behandlung von nicht gearbeiteten Ausfallstunden : Ist im Nachhinein im Vergleich zur früheren Arbeitszeitreduktion weniger Mehrarbeit erforderlich, dann geht die Differenz zulasten des Arbeitgebers, d. h. der Arbeitgeber darf am Ende des Abrechnungsjahres den Lohn des Arbeitnehmenden nicht entsprechend kürzen, obwohl der Arbeitnehmende insgesamt weniger gearbeitet hat. Für den Übertrag von Minderstunden gilt Artikel 28 Absatz 2.
⁷ Verletzt der Arbeitszeitkalender gesamtarbeitsvertragliche oder gesetzliche Bestimmungen, kann die zuständige paritätische Berufskommission begründet Einspruch erheben und ihn zurückweisen.
⁸ Schichtarbeit - Begriff : Schichtarbeit stellt ein Arbeitszeitsystem dar, nach welchem zwei oder mehrere Gruppen von Arbeitnehmenden (Belegschaften) am gleichen Arbeitsort zeitlich gestaffelt zum Einsatz gelangen.
⁹ Schichtarbeit - Voraussetzungen : Schichtarbeit wird genehmigt, wenn:
a)
der Betrieb (bzw. die Arbeitsgemeinschaft) in der Regel spätestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn ein schriftliches und begründetes Gesuch eingereicht hat;
b)
eine objektspezifische Notwendigkeit vorliegt;
c)
ein Schichtplan erstellt worden ist; und
d)
die gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Bedingungen eingehalten sind.
1⁰ Schichtarbeit - Zuständigkeit : Das Gesuch ist der zuständigen paritätischen Berufskommission einzureichen und wird von dieser innert Wochenfrist nach Gesuchseingang genehmigt, sofern die in Absatz 9 dieses Artikels erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind.
1¹ Schichtzulage : Einem Arbeitnehmenden, der in der Schicht arbeitet, wird ein Zeitbonus von 20 Minuten je Schicht gutgeschrieben; allenfalls kann dem Arbeitnehmenden eine Zulage von 1 Franken je Arbeitsstunde ausbezahlt werden anstelle der Zeitgutschrift. Im Gesuch für Schichtarbeit ist auch die Zuschlagsregelung aufzuführen.
¹2 Vorbehalt Untertagbauarbeiten : Für Untertagbauarbeiten gilt weiterhin die entsprechende Zusatzvereinbarung zum LMV «Untertagbauvereinbarung».
[…]
Art. 28 Überstunden und Minderstunden
¹ Die über die wöchentliche Arbeitszeit gemäss Arbeitszeitkalender hinaus geleisteten Stunden sind Überstunden, die zu wenig geleisteten Minderstunden. Lehrlinge dürfen nur mit Zurückhaltung und unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer schulischen Verpflichtungen zur Leistung von Überstunden herangezogen werden. Der Betrieb kann eine der nachfolgenden (Abs. 2) Varianten wählen, muss diese Wahl jedoch bis Ende April jeden Jahres verbindlich der Paritätischen Kommission mitteilen. Die gewählte Variante gilt jeweils mindestens für ein Abrechnungsjahr. Erfolgt keine Wahl, gilt Variante a).
² Alle gearbeiteten Stunden über 48 Stunden geben Anspruch auf einen Zuschlag von 25 %. Von den Stunden über 48 können maximal zwei Stunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, die übrigen Stunden sind im Folgemonat zum Grundlohn mit Zuschlag zu entschädigen. Der Zuschlag ist in jedem Fall im Folgemonat auszuzahlen. Insgesamt dürfen jedoch pro Monat maximal 25 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo: bei Variante a) 100 Stunden, bei Variante b) 80 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen. Bei Variante b) dürfen Minderstunden Ende Monat auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und solange der Gesamtsaldo von 20 Minderstunden nicht überschritten wird. Weitergehende Minderstunden verfallen zulasten des Arbeitgebers, sofern er nicht beweist, dass sie auf persönliches Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen sind.
³ Die Limite von 25 Stunden gilt unverändert für alle Arbeitsverhältnisse ab einem Anstellungsgrad von 70 %.
⁴ Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Er nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht, indem insbesondere ganze Tage als Ausgleich angeordnet werden. Zur Vermeidung von Arbeiten bei grosser Hitze oder Schlechtwetter kann der Ausgleich auch stundenweise angeordnet werden.
⁵ Der Überstundensaldo ist bis Ende April jedes Jahres vollständig abzubauen. Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende April zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 % zu entschädigen. Für den Übertrag von Minderstunden gilt Absatz 2 dieses Artikels, sofern das Abrechnungssystem gemäss Variante b) beibehalten wird.
⁶ Bei Austritt während des Abrechnungsjahres ist analog wie in Absatz 5 dieses Artikels basierend auf dem Pro-rata-Anteil der Jahresarbeitszeit zu verfahren.
⁷ Minderstunden (Minusstunden) dürfen am Ende des Arbeitsverhältnisses nur mit der Lohnforderung verrechnet werden, sofern die Minderstunden auf ein Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen sind und die Verrechnung nicht unverhältnismässig ist.
Art. 29 Arbeitsfreie Tage
¹ An Sonntagen, kantonalen Feier- und öffentlichen Ruhetagen sowie an Samstagen und am 1. August wird nicht gearbeitet.
² In begründeten Fällen kann an arbeitsfreien Tagen nach Absatz 1 dieses Artikels gearbeitet werden. Der Betrieb hat der zuständigen paritätischen Berufskommission mindestens 24 Stunden vor Arbeitsbeginn Mitteilung zu machen.
³ Alle an einem Samstag gearbeiteten Stunden geben Anspruch auf einen Geldzuschlag von 25 %. Allfällige höhere, vertraglich vereinbarte Zuschläge (Anhänge und Zusatzvereinbarungen zum LMV) bleiben vorbehalten.
Art. 30 Kurzarbeit und Betriebseinstellungen infolge Schlechtwetter
¹ Für die Anordnung und Entschädigung von Kurzarbeit und einer vorübergehenden Betriebseinstellung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Das Einverständnis jedes Arbeitnehmenden zur Kurzarbeit muss schriftlich vorliegen.
² Bei Witterungsbedingungen, welche die Gesundheit der Arbeitnehmenden gefährden und/oder einen effizienten Arbeitsablauf verunmöglichen (wie bei Regen, Schnee, Blitzschlag, grosser Kälte), sind Bauarbeiten im Freien zu unterbrechen, soweit dies arbeitstechnisch möglich ist.
³ Die Arbeitsunterbrechung erfolgt auf Anordnung des Arbeitgebers oder dessen Stellvertreters. Er hört vor der Anordnung die betroffenen Arbeitnehmenden an.
⁴ Arbeitnehmende haben sich während eines Arbeitsunterbruches infolge schlechten Wetters zur Verfügung des Arbeitgebers oder dessen Stellvertreters zu halten, um die Arbeit jederzeit wieder aufnehmen zu können, es sei denn, der Arbeitgeber habe den Arbeitnehmenden gestattet, frei über ihre Zeit zu verfügen. Arbeitnehmende haben ferner während des Arbeitsunterbruches auf Anordnung des Arbeitgebers oder dessen Stellvertreters andere zumutbare Arbeit zu leisten.
⁵ Als zumutbar gilt jede Arbeit, die im Beruf allgemein üblich und den Fähigkeiten der Arbeitnehmenden angemessen ist.
⁶ Wer den Arbeitsunterbruch durch eine gesetzliche Versicherung entschädigen lässt (Arbeitslosenversicherung), hat für die gesetzlich erforderlichen Karenztage die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit (Art. 26 Abs. 3) an die Jahresarbeitszeit anzurechnen. Der Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 31 Ferienanspruch
¹ Die Arbeitnehmenden haben pro Kalenderjahr ab dem vollendeten 20. bis zum vollendeten 50. Altersjahr Anspruch auf 5 Wochen (25 Arbeitstage) und bis zum vollendeten 20. Altersjahr und ab dem zurückgelegten 50. Altersjahr Anspruch auf 6 Wochen Ferien (30 Arbeitstage).
² Wird der Ferienlohn ausnahmsweise aufgrund der geleisteten Arbeit bemessen (Stundenlohn), so entsprechen 5 Wochen Ferien 10,6 Lohnprozent, 6 Wochen Ferien 13,0 Prozent. Der so ermittelte prozentuale Ferienlohn wird mit jedem Zahltag auf der Lohnabrechnung gutgeschrieben und im Zeitpunkt des Ferienbezuges ausbezahlt. […]
³ In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage gelten nicht als Ferien und können nachbezogen werden.
[…]
Art. 32 Festlegung des Ferienzeitpunktes, Ferienbezug
¹ Festlegung des Zeitpunktes: Der Zeitpunkt des Ferienbezuges ist frühzeitig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren. Die betrieblichen Bedürfnisse sowie die gerechtfertigten Wünsche der Arbeitnehmenden sind angemessen zu berücksichtigen.
[…]
³ Betriebsferien: Allfällige Betriebsferien legt der Betrieb nach Absprache mit den Arbeitnehmenden bzw. der Arbeitnehmervertretung rechtzeitig fest.
Art. 34 Feiertage
¹ Entschädigungsberechtigte Feiertage: Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall an bestimmten Feiertagen, die auf einen Arbeitstag (Werktag) fallen. […] Die zuständige paritätische Berufskommission bestimmt die entschädigungsberechtigten Feiertage (mindestens acht Feiertage pro Jahr, sofern sie auf einen Werktag fallen). Fallen die entschädigungsberechtigten Feiertage in die Ferien, sind sie ebenfalls zu vergüten.
² Entschädigung bei Arbeitnehmenden im Stundenlohn: Massgebend für die Berechnung der Feiertagsentschädigung sind die Stunden gemäss Artikel 26 Absatz 3, die zum Grundlohn zu entschädigen sind. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Schluss der Lohnabrechnungsperiode, in welche die Feiertage fallen.
³ Anspruchsvoraussetzungen: Arbeitnehmende haben Anspruch auf Feiertagsentschädigung, wenn sie mindestens während einer Woche vor dem Feiertag im Betrieb gearbeitet haben. Der Anspruch auf Feiertagsentschädigung entfällt, wenn Arbeitnehmende:
a)
während der ganzen Woche, in die der Feiertag fällt, unentschuldigt der Arbeit fernbleiben;
b)
am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag unentschuldigt nicht gearbeitet haben;
c)
von einer Krankentaggeldversicherung, von der Suva oder von einer Arbeitslosenversicherung für den Feiertag ein Taggeld beziehen.
⁴ Saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter: Saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter, welche im betreffenden Kalenderjahr während mindestens sieben Monaten im Betrieb angestellt gewesen sind, erhalten die in die Weihnachts- und Neujahrswochen fallenden, entschädigungsberechtigten Feiertage (höchstens jedoch zwei) im Sinne einer Treueprämie vergütet, sofern diese Feiertage nicht auf einen arbeitsfreien Tag fallen.
⁵ Prozentuale Abgeltung: Alternativ kann die prozentuale Abgeltung der Feiertage schriftlich vereinbart werden. Massgebend ist jeweils der von der zuständigen paritätischen Berufskommission jährlich bestimmte Prozentsatz. Die Auszahlung erfolgt mit der monatlichen Lohnauszahlung. Die Abgeltungsmethode darf unterjährig nicht gewechselt werden.
Art. 35 Kurzabsenzen
¹ Arbeitnehmende, deren Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder die für mehr als drei Monate angestellt worden sind, haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden unumgänglichen Absenzen:
a)
Entlassung aus der Wehrpflicht: ½ Tag. Der Anspruch beträgt 1 Tag, sofern der Ort, an welchem die Entlassung stattfindet, so weit entfernt ist, dass die Arbeitnehmenden nicht mehr zur Arbeit erscheinen können.
b)
Verheiratung der Arbeitnehmenden: 1 Tag.
c)
Vaterschaftsurlaub bei Geburt eines eigenen Kindes: 10 Tage. Der Bezug des Vaterschaftsurlaubs richtet sich nach Artikel 329 g OR. Die Entschädigung der Erwerbsersatzordnung (EO) fällt dem Arbeitgeber zu.
d)
Todesfall in der Familie (Ehepartner, eingetragener Partner oder Kinder) der Arbeitnehmenden: 3 Tage.
e)
Todesfall von Geschwistern, Eltern oder Schwiegereltern: 3 Tage.
f)
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis: 1 Tag.
[…]
³ Bei den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kurzabsenzen wird für die tatsächlich ausgefallenen Arbeitsstunden der Lohn bezahlt, den die Arbeitnehmenden bezogen hätten, wenn sie an diesem Tag normal (gemäss geltendem Arbeitszeitkalender) gearbeitet hätten.
⁴ Die Entschädigung wird am Schluss der Lohnabrechnungsperiode bezahlt, in welche die ausgewiesenen Absenzen gefallen sind.
Art. 36 Schweizerischer obligatorischer Militär-, Schutz- und Zivildienst
¹ Höhe des Entschädigungsanspruches: Arbeitnehmende haben Anspruch auf Entschädigung während der Leistung von obligatorischem schweizerischem Militär-, Schutz- oder Zivildienst in Friedenszeiten. Die Entschädigung, bezogen auf den Stunden-, Wochen- oder Monatslohn, beträgt für:
Tabelle vergrössern
open_with
| Ledige | Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten | |
|---|---|---|
| Rekruten | 50 % | 80 % |
| Durchdiener während Grundausbildung ⁶ | 50 % | 80 % |
| Durchdiener-Kader während der allgemeinen Grundausbildung | 50 % | 80 % |
| Durchdiener Normaldienst ⁷ während den ersten 4 Wochen | 100 % | 100 % |
| Durchdiener Normaldienst ab der 5. Woche | 50 % | 80 % |
| Durchdiener-Kader während Beförderungsdienst in den ersten 4 Wochen | 100 % | 100 % |
| Durchdiener-Kader während Beförderungsdienst ab der 5. Woche | 50 % | 80 % |
| Normaldienst in den ersten 4 Wochen (WK) | 100 % | 100 % |
| Normaldienst ab der 5. Woche | 50 % | 80 % |
² Entschädigungsvoraussetzungen: Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis:
a)
vor dem Einrücken in den Militär-, Schutz- oder Zivildienst mehr als drei Monate gedauert hat oder
b)
eingerechnet Militär-, Schutz- oder Zivildienst mehr als drei Monate dauert.
³ Lohnausfallberechnung: Der Berechnung der Lohnausfälle werden der Stunden-, Wochen- oder Monatslohn sowie diejenige Anzahl Arbeitsstunden zugrunde gelegt, die bei der gesetzlichen Erwerbsersatzordnung zur Anwendung gelangen.
⁴ Abzüge: Werden den Arbeitnehmenden aus administrativen Gründen auf den Leistungen der Erwerbsersatzordnung Beiträge der Suva und des Parifonds Bau abgezogen, werden ihnen diese Beiträge nicht zurückerstattet; die Entschädigungen nach Absatz 1 dieses Artikels gelten als um diese Beiträge gekürzt.
[…]
⁶ D. h. Allgemeine Grundausbildung, Funktionsgrundausbildung und Verbandsausbildung.
⁷ Normaldienste heissen einerseits Armeedienste, die nicht Beförderungsdienst oder Durchdienerdienst für Kader nach Abschluss der Grundausbildung sind. Andererseits zählen dazu Zivilschutzdienst, Leiterkurse Jugend und Sport, Jungschützenleiterkurse sowie Zivildienst.
Art. 37 Mindestlöhne
¹ Die gesamtschweizerischen Mindestlöhne für die nachstehend aufgeführten Lohnklassen betragen in Schweizer Franken (CHF) im Monat bzw. in der Stunde (Einteilung siehe Anhang 4). Vorbehalten sind Spezialfälle nach Artikel 41 LMV.
Mindestlohn ⁸ , ⁹ […]
Tabelle vergrössern
open_with
| Zone | Lohnklassen | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| V | Q | A | B | C | |
| ROT | 6689 / 38.00 | 5976 / 33.95 | 5764 / 32.75 | 5447 / 30.95 | 4875 / 27.70 |
| BLAU | 6429 / 36.55 | 5894 / 33.50 | 5687 / 32.30 | 5311 / 30.20 | 4803 / 27.30 |
| GRÜN | 6167 / 35.05 | 5818 / 33.05 | 5610 / 31.90 | 5174 / 29.40 | 4738 / 26.90 |
² Der Mindestlohn pro Stunde wird nach folgender Formel errechnet: Mindestlohn pro Monat gemäss Absatz 1 dieses Artikels geteilt durch 176 (der Divisor ergibt sich aus Jahrestotalstunden dividiert durch Anzahl Monate; gegenwärtig: 2112 : 12 = 176).
⁸ Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der «Loi cantonale neuchâteloise sur l’emploi et l’assurance-chômage (LEmpl)».
⁹ Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der «Loi sur l’inspection et les relations du travail (LIRT)».
Art. 38 Lohnklassen
¹ Für die in Artikel 37 LMV festgelegten Mindestlöhne gelten folgende Lohnklassen:
Tabelle vergrössern
open_with
| Lohnklassen | Voraussetzungen | |
|---|---|---|
| a) Bauarbeiter | ||
| C | Bauarbeiter | Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse |
| B | Bauarbeiter mit Fachkenntnissen | Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation nach Art. 40 Abs. 1 von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation nach Art. 40 Abs. 1 ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B. Ausnahmen gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. d bleiben vorbehalten. |
| b) Bau-Facharbeiter | ||
| A | Bau-Facharbeiter | Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA. Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis. |
| Q | Gelernter Bau-Facharbeiter | Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit). |
| c) Vorarbeiter | ||
| V | Vorarbeiter | Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird. |
² Im Anhang 5 ist festgelegt, welche Grundbildungen, berufsorientierte Weiterbildungen und Ausweise für die Einreihung in die Lohnklassen A und Q berechtigen.
Art. 39 Einreihung in die Lohnklassen
¹ Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt […] bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
² Der anzuwendende Mindestlohn kann für einen Mitarbeiter der Lohnklasse Q im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15 %, im 2. Jahr um höchstens 10 % und im 3. Jahr um höchstens 5 % unterschritten werden.
³ Der anzuwendende Mindestlohn kann für den Absolventen eines eidgenössischen Berufsattests (EBA, Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Mindestlohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15 %, im 3. Jahr um höchstens 10 % und im 4. Jahr um höchstens 5 % unterschritten werden.
Art. 40 Qualifikation und Lohnanpassung
¹ Die Arbeitnehmenden werden jährlich in den letzten vier Monaten des Kalenderjahres vom Arbeitgeber qualifiziert. Die Qualifikation äussert sich über die Einsatzbereitschaft, die fachlichen Fähigkeiten, die Leistungsfähigkeit und das Sicherheitsverhalten der Arbeitnehmenden. Gleichzeitig wird der Lohn allfällig angepasst.
[…]
Art. 41 Lohnregelungen in Sonderfällen
¹ Sonderfälle: Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme Bst. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Mindestlöhne lediglich als Richtwert gelten:
a)
körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
b)
Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
c)
branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
d)
Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Artikel 38 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission.
e)
Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet.
f)
Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind, für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten; die SVK kann für analoge Ausbildungsgänge vergleichbare Ausnahmen gewähren.
² Meinungsverschiedenheiten: Bei Meinungsverschiedenheiten über die Angemessenheit des Lohnsatzes kann die zuständige paritätische Berufskommission angerufen werden.
Art. 42 Akkordlohn
¹ Schriftliche Vereinbarung: Durch schriftliche Abmachung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden kann vereinbart werden, dass die aus dem LMV abzuleitenden Ansprüche im Akkordlohn bzw. in den Leistungsprämien enthalten sind.
² Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung: Fehlt eine solche schriftliche Vereinbarung, gelten die im LMV enthaltenen Bestimmungen betreffend 13. Monatslohn, Ferien, Feiertagsentschädigung und Krankentaggeld-Versicherung auch für die vom Arbeitgeber im Akkordlohnverhältnis direkt beschäftigten Arbeitnehmenden. Die gleiche Regelung gilt für Arbeitnehmende, die neben dem festen Lohn noch eine Leistungsprämie erhalten.
Art. 43 Entlöhnung
Monatlich ausgeglichene Entlöhnung: Wird der Lohn aufgrund der gearbeiteten Stunden ausbezahlt, sind bei einem mehr als sieben Monate dauernden Arbeitsverhältnis die Stunden auf eine durchschnittliche Monatsleistung so umzurechnen, dass ein entsprechend konstanter Lohn monatlich ausgerichtet wird. Es wird dabei von folgender Berechnung ausgegangen: Stundenlohn × Jahrestotalstunden geteilt durch 12.
Art. 44 Lohnauszahlung
Der Lohn wird monatlich, in der Regel per Ende Monat bargeldlos entrichtet; […]. Arbeitnehmende haben - unabhängig ihrer Entlöhnungsart - Anspruch auf eine monatliche, detaillierte Lohnabrechnung, welche neben dem Lohn auch eine Abrechnung der gearbeiteten Stunden zu enthalten hat.
Art. 45 Dreizehnter Monatslohn, Anspruch auf den dreizehnten Monatslohn
Die Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn im Betrieb Anspruch auf den 13. Monatslohn. Hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, so besteht ein Pro-rata-Anspruch.
Art. 46 Regeln für die Auszahlung
¹ Auszahlung bei ganzjährigem Arbeitsverhältnis: Hat ein Arbeitsverhältnis während des ganzen Kalenderjahres gedauert, werden den im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden Ende des Jahres 8,3 % des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes (Berechnung gemäss Tabelle im Anhang 6) zusätzlich vergütet. Den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden sowie den Arbeitnehmenden mit ausgeglichener monatlicher Zahlung wird Ende des Jahres ein durchschnittlicher Monatslohn (Berechnung siehe Tabelle im Anhang 6) zusätzlich ausbezahlt.
² Mittels schriftlicher Vereinbarung können Arbeitgeber und Arbeitnehmende festhalten, dass eine anteilsmässige, halbjährliche Auszahlung des 13. Monatslohnes erfolgen kann, auch wenn das Arbeitsverhältnis während des ganzen Kalenderjahres dauert. Mit quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden kann zudem eine monatliche Auszahlung des 13. Monatslohnes vereinbart werden. Die Auszahlung des 13. Monatslohnes ist in jedem Fall auf der monatlichen Lohnabrechnung separat auszuweisen.
³ Pro-rata-Auszahlung: Hat ein Arbeitsverhältnis kein volles Kalenderjahr gedauert, werden den Arbeitnehmenden anlässlich der letzten Lohnzahlung zusätzlich 8,3 % des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes (Berechnung gemäss Tabelle im Anhang 6) bezahlt.
⁴ Ferienentschädigung: Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferienentschädigung ausgerichtet.
Art. 48 Lohnzuschläge und Auslagenersatz, Allgemeines
¹ Bei Abweichungen von der Normalarbeitszeit sind Arbeitsstunden innerhalb der Tagesarbeit zuschlagsfrei, abgesehen von allfälligen Zuschlägen für Überstunden oder Sonntagsarbeit. Als Tagesarbeit gilt vom 1. April bis 30. September die Zeit zwischen 05.00 und 20.00 Uhr, vom 1. Oktober bis zum 31. März zwischen 06.00 und 20.00 Uhr.
[…]
³ Die Zuschläge nach Artikel 28 (Überstunden) sowie Artikel 50 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 29 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 51 LMV (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.
Art. 50 Vorübergehende Nachtarbeit
¹ Für Arbeitsstunden innerhalb der Zeitspanne zwischen 20.00 und 05.00 Uhr vom 1. April bis 30. September bzw. zwischen 20.00 und 06.00 Uhr vom 1. Oktober bis zum 31. März sind auszurichten:
a)
bei einer Dauer der Arbeit bis zu 1 Woche: 50 % Lohnzuschlag;
b)
bei einer Dauer der Arbeit über 1 Woche: 25 % Lohnzuschlag.
[…]
Art. 51 Sonntagsarbeit
Für Sonntagsarbeit ist ein Lohnzuschlag von 50 % auszurichten. Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit von Samstag 17.00 Uhr bis Montag 05.00 Uhr vom 1. April bis 30. September bzw. 06.00 Uhr vom 1. Oktober bis zum 31. März und an anerkannten Feiertagen von 00.00 bis 24.00 Uhr.
Art. 52 Arbeit im Wasser oder Schlamm
Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag gemäss folgender Tabelle ausgerichtet.
a)
Kniehohe Stiefel 25 %;
b)
Stiefel, die bis zu den Hüften reichen 35 %;
c)
Hose für die Arbeit im Wasser 50 %.
Art. 53 Untertagarbeiten
¹ Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.
² Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch 1⁰ unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20 m Tiefe bezahlt.
³ Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten geregelt.
1⁰ Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.
Art. 54 Zulage bei dauernder Nachtschichtarbeit
¹ Für dauernde Nachtschichtarbeit zwischen 20.00 und 05.00 Uhr vom 1. April bis 30. September bzw. 06.00 Uhr vom 1. Oktober bis zum 31. März haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Zulage von 2 Franken pro Stunde.
² Gleichwertige andere Regelung: Es kann auch eine andere, den Besonderheiten der Arbeit oder der Baustelle Rechnung tragende, gleichwertige Zulage vereinbart werden.
³ Keine Kumulation der Zulage: Diese Zulage wird nicht zusätzlich zur Zulage für vorübergehende Nachtarbeit (Art. 50 LMV) bezahlt.
Art. 55 Auslagenersatz
¹ Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten (Art. 327 a und 327 b OR).
² Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens 16 Franken auszurichten. […]
³ Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens 70 Rappen je Kilometer Dienstfahrt.
Art. 56 Krankentaggeld-Versicherung
¹ Versicherungspflicht: Der Arbeitgebende ist verpflichtet, zugunsten der dem LMV unterstellten Arbeitnehmenden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
² Beginn des Versicherungsschutzes: Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag, an dem die Arbeitnehmenden aufgrund der Anstellung die Arbeit aufnehmen oder hätten aufnehmen müssen.
³ Unbezahlter Karenztag: Für Absenzen infolge Krankheit gilt pro Ereignis höchstens ein unbezahlter Karenztag zu Lasten des Arbeitnehmenden. Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).
⁴ Versicherungsleistungen: Die Versicherung beinhaltet folgende minimalen Leistungen:
a)
90 % des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes nach Ablauf des unbezahlten Karenztages.
b)
Taggeldleistungen bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles. Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubzeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.
c)
Das Taggeld wird bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet, jedoch maximal während der Bezugsdauer gemäss Bst. b).
d)
Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.
⁵ Prämien und Aufschub von Versicherungsleistungen:
a)
Die effektiven Prämien für die Kollektivtaggeldversicherung werden vom Arbeitgebenden und vom Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.
b)
Schliesst der Arbeitgebende eine kollektive Krankentaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und unter Einhaltung von einem Karenztag je Krankheitsfall ab, so hat er während der Aufschubzeit 90 % des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
c)
Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.
⁶ Lohnbasis/Tagesverdienst: Basis für das Taggeld ist der wegen Krankheit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen werden im Krankheitsfall berücksichtigt.
⁷ Maximale Höhe der Versicherungsleistungen: Die Lohnersatzleistungen bei Arbeitsverhinderung können dann und insoweit gekürzt werden, als sie das wegen des Versicherungsfalles entgangene Nettoeinkommen übersteigen. Die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung darf nicht grösser sein als die Auszahlung bei Arbeitsleistung (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn).
⁸ Versicherungsvorbehalte: Arbeitsunfähigkeiten infolge Wiederauftreten von schweren Leiden, für die der Versicherte vor Eintritt in die Versicherung behandelt worden ist, werden nach folgender Skala entschädigt:
Tabelle vergrössern
open_with
| Wiederauftreten des Leidens während der ununterbrochenen Anstellungsdauer in einem dem LMV unterstellten Betrieb | Maximale Leistungsdauer je Krankheitsfall |
|---|---|
| bis 6 Monate | 4 Wochen |
| bis 9 Monate | 6 Wochen |
| bis 12 Monate | 2 Monate |
| bis 5 Jahre | 4 Monate |
Die volle Leistung wird gewährt, sobald der Versicherte ununterbrochen 5 Jahre im schweizerischen Bauhauptgewerbe tätig gewesen ist. Unterbrüche von weniger als 90 Tagen (bzw. 120 Tagen für saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter) werden nicht berücksichtigt.
⁹ Ende des Versicherungsschutzes:
a)
Der Versicherungsschutz erlischt in folgenden Fällen:
-
mit dem Austritt aus dem versicherten Personenkreis bzw. aus dem Arbeitsverhältnis;
-
wenn der Versicherungsvertrag aufgehoben oder sistiert wird;
-
wenn das Leistungsmaximum erreicht ist.
b)
Für Versicherungsfälle, die während der Dauer des Versicherungsschutzes eingetreten sind, sind die Leistungen bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, maximal bis zur Leistungsgrenze gemäss Absatz 4 dieses Artikels auszurichten.
1⁰ Übertritt in die Einzelversicherung:
a)
Arbeitnehmende haben das Recht beim Austritt aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung innert 90 Tagen in die Einzelversicherung überzutreten.
b)
Die Arbeitnehmenden sind rechtzeitig schriftlich über das Übertrittsrecht zu informieren.
c)
Es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken, und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs.
1¹ Haftung des Arbeitgebers:
[tab]
[…]
b)
Bei Arbeitnehmenden, für welche die Krankentaggeld-Leistungen nicht oder nur unter Vorbehalt versichert werden können, hat der Arbeitgeber Leistungen nach Artikel 324 a OR zu erbringen.
c)
Der Arbeitgeber haftet nicht für Leistungsverweigerungen der Versicherung, die auf eine vom Arbeitnehmer verschuldete Verletzung von Versicherungsbedingungen zurückzuführen sind, soweit der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nachgekommen ist.
d)
Soweit diese Ansprüche durch einen Versicherungsvertrag nicht erfüllt sind, haftet der Arbeitgeber für allfällige Differenzen. Er ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden über die Versicherungsbedingungen und einen allfälligen Wechsel des Versicherers zu informieren.
¹2 Örtlicher Geltungsbereich:
a)
Die Versicherung gilt weltweit. Sie tritt ausser Kraft, sobald sich der Versicherte länger als drei Monate im Ausland aufgehalten hat (das Fürstentum Liechtenstein gilt nicht als Ausland). Bei Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten hat der Versicherte Anspruch auf Krankentaggeld, sofern er sich in einer stationären medizinischen Betreuung aufhält und die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.
b)
Ein erkrankter Versicherter, der sich ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers ins Ausland begibt, hat erst vom Zeitpunkt seiner Rückkehr in die Schweiz an wieder Anspruch auf Leistungen.
c)
Für ausländische Arbeitnehmende, die weder den Status des Jahresaufenthalters noch eine Niederlassungsbewilligung besitzen, erlischt jede Leistungspflicht des Versicherers mit dem Ablauf der Arbeitsbewilligung oder dem Verlassen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ausgenommen bei nachweisbar medizinisch notwendigen stationären Aufenthalten in der Schweiz, unter Vorlage der entsprechenden Bewilligung der zuständigen Behörde.
d)
Der Grenzgänger ist hinsichtlich seiner Ansprüche gegenüber der Versicherung gleich zu behandeln wie jeder andere Versicherte, der sich in derselben gesundheitlichen und versicherungsrechtlichen Lage befindet. Dies gilt, solange er in der benachbarten Grenzzone wohnt und dort den von der Versicherung für notwendig erachteten medizinischen und administrativen Kontrollen zugänglich bleibt. Allerdings darf die Versicherung ihre Leistungen vom Zeitpunkt an einstellen, ab dem der Versicherte seinen Wohnsitz von der benachbarten Grenzzone endgültig in eine andere ausländische Gegend verlegt.
e)
Vorbehalten bleiben Ansprüche aufgrund der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Union/EFTA.
Art. 57 Unfallversicherung
[…]
² Leistungskürzungen der Suva: Falls die Suva bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen Leistungen von der Versicherung ausschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis.
[…]
Art. 58 Verbot der Schwarzarbeit
¹ Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen die Arbeitnehmenden keine entgeltliche Berufsarbeit für einen Dritten leisten, sofern sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenzieren.
² Zur Feststellung von Schwarzarbeiten führen die zuständigen paritätischen Berufskommissionen periodisch, in der Regel einmal monatlich, gemeinsame Kontrollgänge durch.
³ Bei Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot der Schwarzarbeit kann die zuständige paritätische Berufskommission - je nach Bedeutung des einzelnen Falles - eine Verwarnung oder eine Konventionalstrafe von höchstens 3000 Franken aussprechen. […]
⁴ Gegen Arbeitgeber, welche wissentlich entgeltliche Schwarzarbeit ausführen lassen oder unterstützen, kann eine Verwarnung oder eine Konventionalstrafe nach Massgabe von Absatz 3 dieses Artikels ausgesprochen werden.
Art. 59 Vertragswidriges Verhalten der Arbeitnehmenden
¹ Erfüllen Arbeitnehmende einen oder mehrere der in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Tatbestände, so haben sie dem Arbeitgeber für jeden dieser Tatbestände (allenfalls kumulativ) einen Viertel eines durchschnittlichen Monats-Grundlohnes als Entschädigung zu entrichten. Ausserdem hat der Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.
² Die Entschädigungspflicht der Arbeitnehmenden entsteht bei:
a)
verschuldeter Nichteinhaltung des vertraglich vereinbarten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, wobei folgende Toleranzfristen gelten:
1.
10 Tage bei erstmals in die Schweiz einreisenden ausländischen Arbeitnehmenden;
2.
5 Tage bei allen übrigen in die Schweiz einreisenden Arbeitnehmenden;
b)
verschuldeter Nichteinhaltung des vertraglich vereinbarten Zeitpunktes für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, wobei eine Toleranzfrist von 2 Tagen gilt;
c)
verschuldeter Nichteinhaltung der einzelarbeitsvertraglichen Vereinbarung bezüglich Feriendauer und -bezug, wobei eine Toleranzfrist von 2 Tagen gilt.
³ Sind die Voraussetzungen für die Entschädigungspflicht gegeben, so hat der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmenden spätestens bis zum Ablauf der nachfolgenden Zahltagsperiode schriftlich darüber zu orientieren.
⁴ Treten die Arbeitnehmenden ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlassen sie sie fristlos, so gilt Artikel 337 d OR. Macht der Arbeitgeber von diesem gesetzlichen Anspruch Gebrauch, so entfällt sein Anspruch nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels.
Art. 62 Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrags
[…]
² […] Lokale paritätische Berufskommissionen Bauhauptgewerbe : Es bestehen lokale paritätische Berufskommissionen (PBK) in der Rechtsform eines Vereins. […] Bestellte lokale paritätische Berufskommissionen sind ausdrücklich ermächtigt, den LMV während seiner Gültigkeit zu vollziehen.
³ Die lokalen paritätischen Berufskommissionen sind zur Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs der Vertragsparteien gemäss Artikel 357 b OR in eigenem Namen auch in gerichtlichen Verfahren befugt.
[…]
⁵ Paritätische Kommission Untertagbau (PK-UT): Für alle Untertagbauten besteht die paritätische Kommission Untertagbau, welche in der Zusatzvereinbarung «Untertagbauvereinbarung» geregelt ist.
⁶ Befugnisse und Aufgaben:
a)
Die lokale paritätische Berufskommission hat die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des LMV inklusive deren Anhänge und Zusatzvereinbarungen durchzusetzen, sofern im LMV […] keine andere Lösung getroffen wurde […];
b)
insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben und Befugnisse gemäss Artikel 357 b Absatz 1 OR:
1.
die Durchführung von gemeinsamen Lohnkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse im Betrieb entweder auf Einzelanzeige hin oder systematisch,
2.
die Durchsetzung des Anspruchs auf Feststellung,
3.
die Fällung und der Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten,
4.
die Prüfung der betrieblichen Arbeitszeitkalender (Art. 27 Abs. 7 LMV), soweit dazu der LMV nicht eine andere Zuständigkeit festlegt, wie gemäss der «Untertagbauvereinbarung» oder Zusatzvereinbarung «Grund- und Spezialtiefbau»,
5.
Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betreffend Einreihung in die Lohnklassen (Art. 38, 39 und 41 LMV),
6.
Vollzug der «Unterkunftsvereinbarung»,
7.
Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betr. Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb,
8.
Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 33 der «Mitwirkungsvereinbarung»,
[tab]
[…]
Art. 63 Verfahren
¹ Verfahren: Die paritätische Berufskommission führt ihre Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durch […].
² Kontrollen: Die paritätische Berufskommission:
a)
beschliesst eine Firma bezüglich Einhaltung des LMV zu kontrollieren bzw. kontrollieren zu lassen, sofern die Firma ihren Sitz in ihrem Gebiet hat bzw. die Baustelle sich in diesem Gebiet befindet. In den anderen Fällen benachrichtigt sie die zuständige paritätische Berufskommission;
b)
führt in der Regel unter schriftlicher Voranzeige eine Kontrolle bezüglich Einhaltung des LMV durch und kontrolliert die Baustellen, soweit sich der Firmensitz bzw. die Baustellen in ihrem Gebiet befindet. Sie kann Rechtshilfe bei anderen lokalen paritätischen Berufskommissionen anfordern;
c)
erstellt über ihre Inspektionstätigkeit einen Kontrollbericht, welcher der betroffenen Firma zur Stellungnahme innert einer angemessenen Frist zugestellt wird;
d)
kann die Aufgaben gemäss Buchstabe b und c auch durch einen spezialisierten Dritten vornehmen lassen.
³ Beschluss: Die paritätische Berufskommission fasst nach Abschluss der Untersuchung einen schriftlichen Beschluss, der den eigentlichen Beschluss sowie eine kurze Begründung zu enthalten hat. Im Beschluss ist festzuhalten:
a)
ob das Verfahren ohne Folgen eingestellt wird; oder
b)
ob neben der Feststellung der Verletzung des LMV […] eine Verwarnung oder eine Sanktion ausgesprochen wird;
[tab]
[…] und
d)
die Tragung (Verlegung) der Kontroll- und Verfahrenskosten.
⁴ Die paritätische Berufskommission kann im Einzelfall beschliessen, dass Arbeitnehmende, denen aufgrund einer abgeschlossenen Lohnbuchkontrolle noch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber zustehen, über ihre jeweiligen Ansprüche informiert werden.
⁵ Zuständigkeit: Für den Beschluss zuständig ist die paritätische Kommission, die am Sitz der betroffenen Firma zuständig ist; sie wird auch tätig, falls ihr eine andere paritätische Kommission eine allfällige Verletzung von LMV-Bestimmungen mitteilt. Bei Firmen mit Sitz im Ausland ist die paritätische Kommission am Ort der Baustelle zuständig. Besondere Regelungen, wie bei Untertagbauarbeiten oder bei Arbeiten des Grund- und Spezialtiefbaus, bleiben vorbehalten.
⁶ Rechtshilfe: Verweigert eine angerufene paritätische Berufskommission die anbegehrte Rechtshilfe gemäss Absatz 2 dieses Artikels (Bst. a und b), bestimmt die Schweizerische Paritätische Vollzugskommission SVK die für die Kontrolle und die allenfalls zu ergreifenden Sanktionen zuständige paritätische Berufskommission.
Art. 67 Sanktionen
¹ Stellt die paritätische Berufskommission fest, dass gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen verletzt wurden, so hat sie die fehlbaren Parteien aufzufordern, ihren Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen.
² Die paritätische Berufskommission ist berechtigt:
a)
eine Verwarnung auszusprechen;
b)
eine Konventionalstrafe bis zu 50 000 Franken zu verhängen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
c)
die Kontroll- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen;
d)
die in Artikel 58 LMV (Verbot der Schwarzarbeit) vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.
³ Die für die Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen können von der paritätischen Berufskommission auch ausgefällt werden, wenn der Betrieb vorsätzlich falsche Angaben zu seinen Mitarbeitern macht […] oder Kontrollverfahren vereitelt.
⁴ Die Kontroll- und Verfahrenskosten sind denjenigen Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern aufzuerlegen, welche Bestimmungen des LMV verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den LMV festgestellt worden ist, Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben.
⁵ Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass der fehlbare Arbeitgeber und die fehlbaren Arbeitnehmenden von künftigen Verletzungen des LMV abgehalten werden. Die Höhe der Konventionalstrafe bemisst sich in Würdigung der gesamten Umstände kumulativ nach folgenden Kriterien, wie:
a)
Höhe der vom Arbeitgeber seinen Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen (siehe Abs. 2 Bst. b dieses Artikels);
b)
Verletzung der nichtgeldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
c)
einmalige oder mehrmalige Verletzung (inkl. Rückfall) sowie Schwere der Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
d)
Grösse des Betriebes;
e)
Umstand, ob die fehlbaren Arbeitnehmenden oder der fehlbare Arbeitgeber, der in Verzug gesetzt wurde, seinen Verpflichtungen bereits ganz oder teilweise nachgekommen ist;
f)
Umstand, ob die Arbeitnehmenden ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machen […].
⁶ Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der paritätischen Berufskommission zu zahlen. Die paritätische Berufskommission verwendet den Betrag für den Vollzug und die Durchsetzung des GAV.
Anhang 2
Lehr- und Arbeitsbedingungen der Lehrlinge
Art. 1 Grundsatz
[…] Für die in den Betrieben in der Lehre stehenden Lehrlinge (ausgenommen kaufmännische Lehrlinge und Lehrlinge des technischen Bereichs) gelten nachstehende Regelungen über das Lehr- und Arbeitsverhältnis.
Art. 2 Ferienanspruch
Die jährlichen Ferien betragen sechs Wochen.
Art. 4 13. Monatslohn
Den Lehrlingen wird ein 13. Monatslohn gemäss den Bestimmungen von Artikel 45 und 46 LMV gewährt. […]
Art. 5 Zusätzliche Leistungen
Den Lehrlingen werden folgende weitere Leistungen erbracht:
a)
Feiertagsentschädigung nach Artikel 34 LMV;
b)
Entschädigung der unumgänglichen Absenzen nach Artikel 35 LMV;
c)
Entschädigungen bei Leistung von Militär-, Schutz- und Zivildienst nach Artikel 36 LMV;
d)
Auslagenersatz bei Versetzungen nach Artikel 55 LMV;
e)
Erschwerniszuschlag für Arbeit im Wasser oder Schlamm nach Artikel 52 LMV;
f)
Zulage für Untertagsarbeiten nach Artikel 53 LMV, und zwar während allen Lehrjahren im Ausmass von 50 %;
g)
Krankentaggeld-Versicherung nach Artikel 56 LMV.
Art. 6 Beitrag an Parifonds Bau
Die Lehrlinge haben den Beitrag an den Parifonds Bau nach Artikel 10 LMV zu entrichten.
Art. 7 Akkordlohnarbeit
Die Lehrlinge dürfen keine Akkordlohnarbeiten verrichten.
Art. 8 Weiterbeschäftigung
Die Lehrmeister sind gehalten, ihre Lehrlinge unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten nach erfolgreichem Abschluss der Lehre eine angemessene Zeit im Betrieb weiter zu beschäftigen oder sich für eine Weiterbildungsmöglichkeit einzusetzen.
Anhang 4
Mindestlöhne
In Anwendung von Artikel 37 LMV wird nachstehend die geografische Einteilung der Mindestlöhne festgelegt.
Es gelten die folgenden Mindestlöhne […] in CHF:
Tabelle vergrössern
open_with
| Stundenlohn | Lohnklasse | |
|---|---|---|
| V (Vorarbeiter) | ||
| ROT | 38.00 | Regio Basel. 1¹ |
| BLAU | 36.55 | Aargau, Appenzell (AI/AR), Bern - ausgenommen die Amtsbezirke Aarberg, Aarwangen, Biel, Burgdorf, Büren, Erlach, Fraubrunnen (ohne die Gemeinden Moosseedorf, Münchenbuchsee), Laupen, Nidau, Signau, Trachselwald, Wangen a.A. - Freiburg, Genf, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn (ohne Bezirke Dorneck-Thierstein), St. Gallen, Thurgau, Uri, Waadt, Wallis, Zug, Zürich. |
| GRÜN | 35.05 | Bern - die Amtsbezirke Aarberg, Aarwangen, Biel, Burgdorf, Büren, Erlach, Fraubrunnen (ohne die Gemeinden Moosseedorf, Münchenbuchsee), Laupen, Nidau, Signau, Trachselwald, Wangen a.A. - Tessin. |
| Q (Gelernter Bau-Facharbeiter) | ||
| ROT | 33.95 | Aargau, Regio Basel, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt, Zürich. |
| BLAU | 33.50 | Bern, Freiburg, Glarus, Graubünden (ohne Kreise Brusio, Poschiavo, Bergell, mit Gemeinde Maloja), Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn (ohne Bezirke Dorneck-Thierstein), St. Gallen, Thurgau, Uri, Wallis, Zug. |
| GRÜN | 33.05 | Appenzell (AI/AR), Graubünden (Kreise Brusio, Poschiavo, Bergell, ohne Gemeinde Maloja), Tessin. |
| A (Bau-Facharbeiter) | ||
| ROT | 32.75 | Genf, Aargau, Regio Basel, Waadt, Zürich. |
| BLAU | 32.30 | Bern, Freiburg, Glarus, Graubünden (ohne Kreise Brusio, Poschiavo, Bergell, mit Gemeinde Maloja), Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn (ohne Bezirke Dorneck-Thierstein), St. Gallen, Thurgau, Uri, Wallis, Zug. |
| GRÜN | 31.90 | Appenzell (AI/AR), Graubünden (Kreise Brusio, Poschiavo, Bergell, ohne Gemeinde Maloja), Tessin. |
| B (Bauarbeiter mit Fachkenntnissen) | ||
| ROT | 30.95 | Regio Basel, Genf, Waadt, Zürich. |
| BLAU | 30.20 | Aargau, Appenzell (AI/AR), Bern, Freiburg, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn (ohne Bezirke Dorneck-Thierstein), St. Gallen, Tessin, Thurgau, Uri, Wallis, Zug. |
| GRÜN | 29.40 | |
| C (Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse) | ||
| ROT | 27.70 | Regio Basel, Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Thurgau, Waadt, Wallis, Zürich. |
| BLAU | 27.30 | Aargau, Appenzell (AI/AR), Bern, Glarus, Graubünden (ohne Kreise Brusio, Poschiavo, Bergell, mit Gemeinde Maloja), Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn (ohne Bezirke Dorneck-Thierstein), St. Gallen, Tessin, Uri, Zug. |
| GRÜN | 26.90 | Graubünden (Kreise Brusio, Poschiavo, Bergell, ohne Gemeinde Maloja). |
Tabelle vergrössern
open_with
| Monatslohn | Lohnklasse | |
|---|---|---|
| V (Vorarbeiter) | ||
| ROT | 6689 | Regio Basel. |
| BLAU | 6429 | Aargau, Appenzell (AI/AR), Bern - ausgenommen die Amtsbezirke; Aarberg, Aarwangen, Biel, Burgdorf, Büren, Erlach, Fraubrunnen (ohne die Gemeinden Moosseedorf, Münchenbuchsee), Laupen, Nidau, Signau, Trachselwald, Wangen a.A. - Freiburg, Genf, Graubünden (ohne Kreise Brusio, Poschiavo, Bergell, mit Gemeinde Maloja), Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn (ohne Bezirke Dorneck-Thierstein), St. Gallen Thurgau, Uri, Waadt, Wallis, Zug, Zürich. |
| GRÜN | 6167 | Bern - die Amtsbezirke Aarberg, Aarwangen, Biel, Burgdorf, Büren, Erlach, Fraubrunnen (ohne die Gemeinden Moosseedorf, Münchenbuchsee), Laupen, Nidau, Signau, Trachselwald, Wangen a.A. - Glarus, Graubünden (Kreise Brusio, Poschiavo, Bergell, ohne Gemeinde Maloja), Tessin. |
| Q (Gelernter Bau-Facharbeiter) | ||
| ROT | 5976 | Aargau, Bern (Amtsbezirke Courtelary, La Neuveville, Moutier), Regio Basel, Genf, Waadt. |
| BLAU | 5894 | Bern - ausgenommen die Amtsbezirke Courtelary, La Neuveville, Moutier, Aarberg, Aarwangen, Biel, Burgdorf, Büren, Erlach, Fraubrunnen (ohne die Gemeinden Moosseedorf, Münchenbuchsee), Laupen, Nidau, Signau, Trachselwald, Wangen a.A. - Freiburg, Jura, Neuenburg, Solothurn (ohne Bezirke Dorneck-Thierstein), St. Gallen (Stadt St. Gallen, Gemeinde Gaiserwald und Quartier Kronbühl der Gemeinde Wittenbach), Thurgau, Wallis, Zürich. |
| GRÜN | 5818 | Appenzell (AI/AR), Bern - die Amtsbezirke Aarberg, Aarwangen, Biel, Burgdorf, Büren, Erlach, Fraubrunnen (ohne die Gemeinden Moosseedorf, Münchenbuchsee), Laupen, Nidau, Signau, Trachselwald, Wangen a.A. - Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, St. Gallen (ohne Stadt St. Gallen, Gemeinde Gaiserwald und Quartier Kronbühl der Gemeinde Wittenbach), Tessin, Uri, Zug. |
| A (Bau-Facharbeiter) | ||
| ROT | 5764 | Aargau, Regio Basel, Genf, Waadt. |
| BLAU | 5687 | Bern - ausgenommen die Amtsbezirke Aarberg, Aarwangen, Biel, Burgdorf, Büren, Erlach, Fraubrunnen (ohne die Gemeinden Moosseedorf, Münchenbuchsee), Laupen, Nidau, Signau, Trachselwald, Wangen a.A. - Freiburg, Jura, Neuenburg, Solothurn (ohne Bezirke Dorneck-Thierstein), St. Gallen (Stadt St. Gallen, Gemeinde Gaiserwald und Quartier Kronbühl der Gemeinde Wittenbach), Thurgau, Wallis, Zürich. |
| GRÜN | 5610 | Appenzell (AI/AR), Bern - die Amtsbezirke Aarberg, Aarwangen, Biel, Burgdorf, Büren, Erlach, Fraubrunnen (ohne die Gemeinden Moosseedorf, Münchenbuchsee), Laupen, Nidau, Signau, Trachselwald, Wangen a.A. - Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, St. Gallen (ohne Stadt St. Gallen, Gemeinde Gaiserwald und Quartier Kronbühl der Gemeinde Wittenbach), Tessin, Uri, Zug. |
| B (Bauarbeiter mit Fachkenntnissen) | ||
| ROT | 5447 | Regio Basel, Genf, Waadt. |
| BLAU | 5311 | Aargau, Appenzell (AI/AR), Bern, Freiburg, Glarus, Graubünden (ohne Kreise Brusio, Poschiavo, Bergell, mit Gemeinde Maloja), Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn (ohne Bezirke Dorneck-Thierstein), St. Gallen, Thurgau, Uri, Wallis, Zug, Zürich. |
| GRÜN | 5174 | Graubünden (Kreise Brusio, Poschiavo, Bergell, ohne Gemeinde Maloja), Tessin. |
| C (Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse) | ||
| ROT | 4875 | Regio Basel, Genf, Waadt. |
| BLAU | 4803 | Aargau, Bern - ausgenommen die Amtsbezirke Aarberg, Aarwangen, Biel, Burgdorf, Büren, Erlach, Fraubrunnen (ohne die Gemeinden Moosseedorf, Münchenbuchsee), Laupen, Nidau, Signau, Trachselwald, Wangen a.A. - Freiburg, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Schwyz (ohne Bezirke March und Höfe), Solothurn (ohne Bezirke Dorneck-Thierstein), St. Gallen (Stadt St. Gallen, Gemeinde Gaiserwald und Quartier Kronbühl der Gemeinde Wittenbach), Thurgau, Uri, Wallis, Zug, Zürich. |
| GRÜN | 4738 | Appenzell (AI/AR), Bern - die Amtsbezirke Aarberg, Aarwangen, Biel, Burgdorf, Büren, Erlach, Fraubrunnen (ohne die Gemeinden Moosseedorf, Münchenbuchsee), Laupen, Nidau, Signau, Trachselwald, Wangen a.A. - Glarus, Graubünden, Schaffhausen, Schwyz (Bezirke March und Höfe), St. Gallen (ohne Stadt St. Gallen, Gemeinde Gaiserwald und Quartier Kronbühl der Gemeinde Wittenbach), Tessin. |
1¹ Regio Basel = Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Solothurn (Bezirke Dorneck-Thierstein).
Anhang 5
Regelungen zur Lohnklasseneinreihung
Voraussetzungen für die Einreihung in die Lohnklasse A (Bau-Facharbeiter)
Art. 1 Grundsätze für die Einreihung
¹ Der erfolgreiche Abschluss der beruflichen Grundbildungen im Bauhauptgewerbe mit einem eidgenössischen Berufsattest EBA gemäss Berufsbildungsgesetz mit dem Nachweis zweijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Ausbildungsdauer gilt als Tätigkeit), sowie berufsorientierte Weiterbildungen berechtigen zur Einreihung in die Lohnklasse A. Vorbehalten bleiben die Regelungen in Artikel 38 Absatz 1.
² Bisherige erworbene geschützte Titel in einem Lehrberuf des Bauhauptgewerbes wie der «amtliche Ausweis» oder Gleichwertige, welche sich auf ein früheres Berufsbildungsgesetz stützen mit dem Nachweis zweijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Ausbildungsdauer gilt als Tätigkeit), sind anerkannt und berechtigen zur Einreihung in die Lohnklasse A.
³ In den folgenden Artikeln 2 und 3 sind die Voraussetzungen, die zur Einreihung in die Lohnklasse A berechtigen, abschliessend aufgezählt.
Art. 2 Grundbildungen
¹ Absolventen einer beruflichen Grundbildung im Bauhauptgewerbe mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) gemäss Berufsbildungsgesetz in einem der nachstehenden Berufsfelder bzw. Berufe:
-
Baupraktiker;
-
Strassenbaupraktiker;
-
Grundbaupraktiker;
-
Steinsetzer;
-
Industrie- und Unterlagsbodenbaupraktiker;
-
Gleisbaupraktiker.
² Absolventen einer beruflichen Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest (EBA), die Hilfstätigkeiten zum Bauhauptgewerbe in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen, sofern der Arbeitnehmende im angestammten Beruf in der Bauunternehmung tätig ist.
Beispiele:
-
Mechanikpraktiker;
-
Strassentransportpraktiker;
-
Schreinerpraktiker;
-
Holzbearbeiter;
-
Polybaupraktiker.
³ Absolventen einer Anlehre im Bauhauptgewerbe mit amtlichem Ausweis gemäss altem Berufsbildungsgesetz. ¹2
¹2 Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (alt BBG; SR 412.10 ).
Art. 3 Weiterbildungen
¹ Baumaschinenführer
a)
Baumaschinenführer mit Abschluss gemäss allen Prüfungsreglementen bis und mit demjenigen vom 1. Januar 2010 für Baumaschinenführer.
b)
Baumaschinenführer mit Ausbildung und Abschluss in den Kantonen Neuenburg, Wallis, Waadt und Genf; im Kanton Genf gehen die Regelungen der Zusatzvereinbarung «Genf» vor.
c)
Baumaschinenführer mit Ausweis K-BMF M2-M7 (M1 ausgenommen), welche mehr als gelegentlich als Baumaschinenführer tätig sind.
d)
Ist jemand nur gelegentlich, das heisst weniger als 20 % der Arbeitstage als Baumaschinenführer M2-M7 tätig, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Lohnklasse B. Ob gelegentliche Tätigkeit vorliegt, haben die Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Beginn des Jahres schriftlich zu vereinbaren.
² Kranführer
a)
Kranführer mit Ausweis gemäss Kranverordnung ¹3 , welche mehr als gelegentlich als Kranführer tätig sind. ¹4
b)
Ist jemand nur gelegentlich, das heisst weniger als 20 % der Arbeitstage als Kranführer tätig, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Lohnklasse B. Ob gelegentliche Tätigkeit vorliegt, haben die Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Beginn des Jahres schriftlich zu vereinbaren.
³ Absolventen des «Corso Muratori ‹A› Unia - ECAP Progetto frontalieri dell’Edilizia», die nach dem 8. September 1994 durchgeführt wurden, mit Bestätigung des Berufsbildungsamtes des Kantons Tessin.
⁴ Absolventen der Grundkurse des Schweizerischen Verbandes der Betonbohr- und Betonschneidunternehmungen (SVBS) gemäss altem Ausbildungsprogramm bzw. Absolventen der Grundkurse 1 bis 3 gemäss Ausbildungsprogramm Juli 1997 mit Zertifikat des SVBS.
⁵ Absolventen von allen drei Zertifikationskursen Kernbohren, Wandsägen und Seilsägen des SVBS gemäss Ausbildungsprogramm 2017.
⁶ Absolventen der Kurse im Rahmen des «Projekts Spanien/Portugal», welche vom […] Schweizerischen Parifonds Bau beschlossen und finanziell unterstützt werden.
a)
Die Absolventen haben eine minimale Kursdauer von 300 Stunden zu absolvieren und den Kursbesuch nachzuweisen.
b)
Der Arbeitgeber hat der Teilnahme an den Kursen zuzustimmen. Hat er die grundsätzliche Zustimmung erteilt, darf er den Kursbesuch im Einzelfall nicht mit dem Ziel behindern oder verbieten, dass der Arbeitnehmer die für die Lohnklasse A erforderlichen Unterrichtsstunden nicht erreichen kann.
⁷ Absolventen von berufsorientierten Weiterbildungen im Bauhauptgewerbe im Umfang einer minimalen Kursdauer von 300 Stunden, welche in einer von der SVK anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt werden und mit Kurszertifikat des Ausbildungszentrums.
a)
Integrationskurse ¹5 werden mit maximal 100 Stunden angerechnet. Die restliche Zeit ist durch besuchte bauhandwerkliche Kurse zu erbringen.
b)
Andere bauhandwerkliche Kurse, die im Ausland besucht worden sind, können angerechnet werden, wenn sie gleichwertig sind. ¹6
⁸ Absolventen aller drei Grundkurse für Schalungsbau und Betonarbeiten, Kanalisationen, Spriessungen und Schächte, Mauerwerksbau im AZ/SBV (Kurse 2311, 2313, 2331 des AZ-Kursprogrammes) mit Bestätigung des AZ/SBV.
⁹ Absolventen aller fünf Kurse für Strassenbauer im AZ/SBV (Kurse 2313, 2710, 2552, 2555, 2573 des AZ-Kursprogrammes) mit Bestätigung des AZ/SBV.
¹3 Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen vom 27. September 1999 (Kranverordnung, SR 832.312.15 ).
¹4 Anerkannte Kranführerausweise mit Ausstellungsdatum vor dem 1. Juli 2000 können bei der SUVA umgetauscht werden.
¹5 Als Integrationskurse gelten Kurse für Migranten mit dem Ziel, Sprache, Rechtsordnung und Kultur der Schweiz zu vermitteln.
¹6 Die SVK entscheidet bei Unklarheiten über die Gleichwertigkeit.
Voraussetzungen für die Einreihung in die Lohnklasse Q (gelernter Bau-Facharbeiter)
Art. 4 Grundsätze für die Einreihung
¹ Der erfolgreiche Abschluss der beruflichen Grundbildungen im Bauhauptgewerbe mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis EFZ gemäss Berufsbildungsgesetz ¹7 mit dem Nachweis dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Ausbildungsdauer gilt als Tätigkeit), sowie berufsorientierter Weiterbildungen berechtigen zur Einreihung in die Lohnklasse Q.
² Bisherige erworbene geschützte Titel im Bauhauptgewerbe wie der «eidgenössische Fachausweis», ein «Fähigkeitszeugnis» oder Gleichwertige, welche sich auf ein früheres Berufsbildungsgesetz stützen mit dem Nachweis dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Ausbildungsdauer gilt als Tätigkeit), sind anerkannt und berechtigen zur Einreihung in die Lohnklasse Q.
³ Im folgenden Artikel 5 Absätze 1 bis 3 sind die Voraussetzungen, die zur Einreihung in die Lohnklasse Q berechtigen, abschliessend aufgezählt.
¹7 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10 ).
Art. 5 Grundbildungen
¹ Absolventen eines Lehrberufes im Bauhauptgewerbe (EFZ) gemäss Berufsbildungsgesetz:
-
Maurer;
-
Bauwerktrenner;
-
Grundbauer;
-
Industrie- und Unterlagsbodenbauer;
-
Pflästerer;
-
Strassenbauer;
-
Gleisbauer;
-
Steinmetz;
-
Steinwerker;
-
Marmorist.
² Absolventen eines Lehrberufes (EFZ) gemäss Berufsbildungsgesetz, die Hilfstätigkeiten zum Bauhauptgewerbe in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen, sofern der Arbeitnehmende im gelernten Beruf in der Bauunternehmung tätig ist.
Beispiele:
-
Elektroinstallateur, Polymechaniker;
-
Strassentransportfachmann;
-
Schreiner Fachrichtung Bau/Fenster;
-
Baumaschinenmechaniker;
-
Zimmermann.
³ Absolventen mit eidgenössischem Fachausweis
a)
Inhaber des eidgenössischen Fachausweises «Betontrennfachmann» […];
b)
Inhaber des eidgenössischen Fachausweises «Chefmonteur im Gerüstbau» […].
Anerkennung ausländischer Berufsausweise in den Berufsfeldern des Bauhauptgewerbes
Art. 6 Grundsätze für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise
¹ Ausländische Berufsausweise werden anerkannt, wenn diese:
a)
im Herkunftsstaat staatlich ausgestellt oder staatlich anerkannt sind; und
b)
einem schweizerischen Ausweis oder Titel gleichwertig sind.
² Ein ausländischer Berufsausweis ist einem schweizerischen Berufsausweis in den Berufsfeldern des Bauhauptgewerbes im Sinne der Artikel 2 und 5 dieses Anhanges gleichwertig, wenn:
a)
die gleiche Bildungsstufe nach dem europäischen Qualifikationsrahmen EQF gegeben ist;
b)
die Bildungsdauer äquivalent ist;
c)
die Inhalte vergleichbar sind; und
d)
zwei- resp. dreijährige praktische Tätigkeit auf Baustellen (Ausbildungsdauer gilt als Tätigkeit) vorliegt.
³ Die als gleichwertig anerkannten und abgeschlossenen ausländischen Berufsbildungen berechtigen zur entsprechenden Einreihung in die Lohnklasse A resp. Q gemäss Artikel 38 und Artikel 39 LMV.
⁴ Die Schweizerische Paritätische Vollzugskommission SVK entscheidet über die Gleichwertigkeit.
Art. 7 Anforderungen an die ausländischen, berufsorientierten Weiterbildungen in den Berufsfeldern des Bauhauptgewerbes
¹ Die Gleichwertigkeit ausländischer Kranführerausbildungen wird durch die SUVA geprüft.
² Die Gleichwertigkeit ausländischer Baumaschinenführerausweise wird durch die K-BMF geprüft.
Art. 8 Als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildungen und Berufsausweise gelten:
¹ Deutschland
Die Ausbildungslehrgänge in einem Lehrberuf des Bauhauptgewerbes sind gleichwertig. Die entsprechenden Ausweise werden als gleichwertig anerkannt und berechtigen zur Einreihung in die Lohnklassen A (Facharbeiter) oder Q (Geselle).
² Italien
Der Ausweis der Scuola tecnica ist mit einem zusätzlichen Praxisnachweis auf Baustellen von einem Jahr gleichwertig und berechtigt zur Einreihung in die Lohnklasse Q.
³ Frankreich
Das Zertifikat «certificat d’aptitude professionnelle de maçon» (CAP) ist mit einem zusätzlichen Praxisnachweis auf Baustellen von einem Jahr gleichwertig und berechtigt zur Einreihung in die Lohnklasse Q.
⁴ Österreich
Die Ausbildung als Maurer ist gleichwertig und berechtigt zur Einreihung in die Lohnklasse Q.
Anhang 6
Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes (Art. 31 Abs. 2 LMV) und des prozentualen 13. Monatslohnes (Art. 46 LMV)
Tabelle vergrössern
open_with
| Lohnarten und weitere Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmenden | Anspruch der Arbeitnehmenden auf | ||
|---|---|---|---|
| Ferienlohn | 13. Monatslohn | ||
| 1 | Grundlöhne | ||
| 101 | Stunden-, Wochen-, Monatslohn | ja | ja |
| 2 | Weitere Leistungen mit Lohncharakter | ||
| 201 | 13. Monatslohn | nein | nein |
| 202 | Umsatz- oder Gewinnbeteiligung, Gratifikation, Provisionen | nein | nein |
| 203 | Verwaltungsrats-Honorare | nein | nein |
| 204 | Tantiemen | nein | nein |
| 3 | Absenzlöhne | ||
| 301 | Ferienlohn (Auszahlung oder Gutschrift) | nein | ja |
| 302 | Feiertagslohn | ja | ja |
| 303 | Lohn für unumgängliche Absenzen gemäss GAV | ja | ja |
| 304 | Schlechtwetterentschädigung gemäss GAV | ja | ja |
| 305 | Entschädigung für Lohnausfall infolge Kurzarbeit | ja | ja |
| 306 | Lohnausfallentschädigung durch Parifonds bei beruflicher Aus- und Weiterbildung | nein¹ | nein¹ |
| 307 | Lohnzahlung während Ausbildung, soweit Parifonds-Leistungen übersteigend | ja | ja |
| 308 | Krankentaggeld, Unfallgeld Suva | nein² | nein² |
| 309 | Lohnzahlung während Krankheit und Unfall, soweit Versicherungsleistungen Lohnart 308 übersteigend (inkl. Suva-Karenztage) | ja | ja |
| 310 | Lohnzahlung während obligatorischem schweizerischen Militär-, Schutz- und Zivildienst | ja³ | ja³ |
| 311 | Treueprämien gemäss Art. 34 Abs. 4 LMV | ja | ja |
| 4 | Naturallöhne | ||
| 401 | Naturallöhne | ja | ja |
| 402 | Wohnungszulage | ja | ja |
| 403 | Dienstwohnung | nein | ja |
| 5 | Zuschläge und Prämien | ||
| 501 | Zuschläge für Überzeitarbeit | ja⁴ | ja⁴ |
| 502 | Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit | ja | ja |
| 503 | Zuschläge für Reisezeit | ja⁴ | ja⁴ |
| 504 | Wasser- und Schlammzuschlag, weitere Erschwerniszuschläge | ja⁴ | ja⁴ |
| 505 | Zuschlag für Untertagsarbeiten | ja | ja |
| 506 | Durchhalte-, Vortriebs- und Erfolgsprämien | ja | ja |
| 6 | Zulagen und Spesen | ||
| 601 | Mittagszulagen | nein | nein |
| 602 | Versetzungszulagen, wenn Spesenersatz | nein | nein |
| 603 | Wegzulagen, wenn Spesenersatz | nein | nein |
| 604 | Fahrpreisermässigungen, Freifahrkarten | nein | nein |
| 605 | Auslagenersatz bei Versetzungen | nein | nein |
| 606 | Vergütungen von Spesen aller Art | nein | nein |
| 607 | Nachtschichtzulage, wenn Spesenersatz | nein | nein |
| 608 | Höhenzulage, wenn Spesenersatz | nein | nein |
| 609 | Kleiderzulage bei aussergewöhnlichem Verschleiss | nein | nein |
| 7 | Geschenke und diverse Leistungen | ||
| 701 | Dienstaltersgeschenke, bzw. -entgelte | nein | nein |
| 702 | Naturalgeschenke | nein | nein |
| 703 | Abgangsentschädigung | nein | nein |
| 704 | Lohnfortzahlung bei Tod | nein | ja |
| 705 | Leistung des Arbeitgebers an Ausbildungskosten (z. B. Kursgelder) | nein | nein |
| 706 | Zuwendungen bei Geschäftsjubiläum, nur alle 25 Jahre | nein | nein |
| 707 | Beiträge der AHV/IV/EO/ALV sowie Steuern, die vom Arbeitgeber übernommen werden | nein | nein |
| 708 | Anerkennungsprämien für Vorschläge | nein | nein |
| 709 | Familien-, Kinder-, Geburts- und Heiratszulagen | nein | nein |
| 710 | Andere Treueprämien als Ziffer 311 | nein | nein |
| 8 | Akkordlöhne | ⁵ | ⁵ |
¹ Der Ferienanspruch und der Anteil 13. Monatslohn sind in den Parifonds-Leistungen enthalten.
² Der Ferienanspruch und der Anteil 13. Monatslohn sind in den Leistungen der Suva enthalten und müssen bei der Krankentaggeld-Versicherung mitversichert werden.
³ Der Ferienanspruch und der Anteil 13. Monatslohn sind in den Leistungen der EO und der MDK enthalten und werden dem Arbeitgeber vergütet.
⁴ Der Anspruch auf Ferienlohn und den 13. Monatslohn besteht nur, sofern die Überzeit (Position 501), die Reisezeit (Position 503) bzw. der Wasser- und Schlammzuschlag und weitere Erschwerniszuschläge (Position 504) stundenmässig abgerechnet werden, nicht aber, wenn die Abrechnung aufgrund von vereinbarten pauschalen Frankenbeträgen erfolgt. Ebenfalls keinen Anspruch auf den Ferienlohn und den 13. Monatslohn in diesen Positionen haben die im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden.
⁵ Bei Beschäftigung von Akkordanten ist eine Regelung gemäss Artikel 42 LMV (Akkordlohn) und Artikel 46 LMV (Regeln für die Auszahlung) zu treffen, insbesondere hinsichtlich Ferienanspruch und 13. Monatslohn.
Anhang 8
Zusatzvereinbarung Mitwirkung im Bauhauptgewerbe «Mitwirkungsvereinbarung»
Art. 3 Begriffe im Mitwirkungsrecht
¹ Information: bedeutet, dass die Geschäftsleitung die Arbeitnehmervertretung bzw. bei deren Fehlen direkt die Arbeitnehmenden über eine betriebliche Angelegenheit im Rahmen des Mitwirkungsgesetzes informiert und Gelegenheit zur Aussprache gibt.
² Mitsprache: bedeutet, dass bestimmte betriebliche Angelegenheiten vor dem Entscheid durch den Arbeitgeber mit der Arbeitnehmervertretung oder bei deren Fehlen mit den Arbeitnehmenden besprochen werden. Der vom Arbeitgeber gefällte Entscheid ist der Arbeitnehmervertretung oder bei deren Fehlen den Arbeitnehmenden bekannt zu geben, und bei Abweichung von deren Stellungnahme zu begründen.
³ Mitentscheidung: bedeutet, dass in bestimmten betrieblichen Angelegenheiten ein Entscheid nur mit Zustimmung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung bzw. bei deren Fehlen der Arbeitnehmenden getroffen werden kann.
⁴ Selbstverwaltung: bedeutet, dass einzelne Aufgaben der Arbeitnehmervertretung bzw. bei deren Fehlen den Arbeitnehmenden zur selbständigen Erledigung übertragen werden.
Information
Art. 4 Gegenstand der Information sowie Durchführung
¹ Der Betrieb informiert in Anwendung von Artikel 9 Mitwirkungsgesetz mindestens einmal jährlich die Arbeitnehmenden über die Auswirkungen des Geschäftsganges:
a)
auf die Beschäftigung; und
b)
auf die Beschäftigten.
² Bei ausserordentlichen Ereignissen erfolgt die Information unverzüglich und in angemessener Form, vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften bei Betriebsübergang und Massenentlassung (Art. 24 ff. dieser Zusatzvereinbarung). […]
³ Die Information kann erfolgen:
a)
schriftlich an die Arbeitnehmenden oder mündlich an einer Betriebsversammlung;
b)
oder mündlich an einer Sitzung der Arbeitnehmervertretung, sofern eine solche vorhanden ist.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge
Art. 5 Grundsatz
¹ Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
[…]
Art. 6 Rechte und Pflichten des Arbeitgebers
[…]
² Der Arbeitgeber sorgt insbesondere dafür, dass:
a)
alle in seinem Betrieb bzw. auf seiner Baustelle beschäftigten Arbeitnehmenden, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmenden anderer Betriebe, die in seinem Auftrag arbeiten, über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge frühzeitig und ausreichend informiert und erstmals in der Baubranche Mitarbeitende in der Probezeit in einer halbtägigen Sicherheitsinstruktion ausgebildet werden;
b)
eine «Kontaktperson Arbeitssicherheit» (sog. «Kopas») […] bestimmt ist, die entsprechend ausgebildet und mit der Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben betraut ist.
³ Durch eine frühzeitige und umfassende Information und Ausbildung sollen die Arbeitnehmenden in der Lage sein, im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit jederzeit selbständig und sachgemäss zu handeln.
Art. 7 Rechte und Pflichten der Arbeitnehmenden
[…]
² Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, Vorschläge sowie Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge dem Betrieb zu unterbreiten.
³ Der einzelne Arbeitnehmende hat bezüglich Gesundheitsvorsorge und Arbeitssicherheit folgende Pflichten:
a)
er befolgt die Weisungen des Arbeitgebers;
b)
er benutzt die notwendige persönliche Schutzausrüstung und trägt geeignetes Schuhwerk;
c)
bei Erkennen von Mängeln, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen, beseitigt er die Mängel soweit möglich oder meldet sie dem Vorgesetzten;
d)
er versetzt sich nicht in einen Zustand, in dem er sich selbst oder andere Menschen gefährdet oder das ihm anvertraute Material der Beschädigung aussetzen könnte.
Art. 8 Betriebsbesuche
¹ Die Arbeitnehmenden im Betrieb sind über Betriebsbesuche der Vollzugsbehörden der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge rechtzeitig vom Betrieb zu benachrichtigen. Der Betrieb teilt das Ergebnis sowie allfällige Anordnungen der Vollzugsbehörden den Arbeitnehmenden mit.
² Die Arbeitnehmenden können nach Rücksprache mit dem Betrieb die zuständigen Vollzugsbehörden zu einem Betriebsbesuch auffordern.
Art. 9 Informationsbeschaffung
Die Arbeitnehmenden können nach Rücksprache mit dem Betrieb bei Behörden und externen Spezialisten der Arbeitssicherheit sowie Lieferanten, die für die Sicherheit und die Gesundheitsvorsorge notwendigen Informationen einholen. Sofern externe Stellen der Arbeitssicherheit oder Gesundheitsvorsorge angegangen werden sollen, ist vorgängig mit dem Betrieb die Kostenfrage zu regeln.
Art. 10 Person für Fragen der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge in der Arbeitnehmervertretung
¹ Soweit eine Arbeitnehmervertretung besteht, kann diese aus ihrer Mitte eine besondere Person für Fragen der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge bestimmen.
² Die Person für Fragen der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge soll auf zweckmässige Art und Weise aus- und weitergebildet werden. Sofern vom Arbeitgeber angeordnet, gilt die für die Aus- und Weiterbildung verwendete Zeit als Arbeitszeit.
³ Arbeitnehmende sind berechtigt, sich in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes an die Person für Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge oder an die «Kontaktperson für Sicherheitsfragen» (Kopas) zu wenden.
⁴ Die zuständige paritätische Kommission kann von den Arbeitnehmenden bzw. vom Betrieb angerufen werden, wenn:
a)
der Betrieb Regeln der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge […] verletzt und die Arbeitnehmenden weder bei der «Kontaktperson für Arbeitssicherheit» (Kopas) noch beim Arbeitgeber Gehör finden;
b)
die «Kontaktperson für Arbeitssicherheit» (Kopas) trotz Aufforderung durch den Betrieb ihren Pflichten […] nicht nachkommt.
Kurzarbeit
Art. 12 Überstunden
Überstundenarbeit in den Betrieben ist auf ein Minimum zu beschränken und einzig in sachlich begründeten oder zeitlich dringenden Fällen anzuordnen unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen im LMV […]. Die Überstundenarbeit soll in Freizeit kompensiert werden.
Art. 13 Akkordlohnarbeit
In Zeiten beschränkter Beschäftigungsaussichten bzw. Möglichkeiten sollen Akkordlohnarbeiten nur ausnahmsweise und nur dann betriebsfremden Akkordanten übertragen werden, wenn die entsprechende Arbeit nicht durch betriebseigenes Personal technisch einwandfrei und wirtschaftlich ausgeführt werden kann.
Art. 14 AHV-Rentner, Pensionierte und Aushilfen
In Zeiten beschränkter Beschäftigungsaussichten bzw. Möglichkeiten sollen AHV-Rentner, Pensionierte und Aushilfsbeschäftigte in erster Linie zum Aussetzen der Arbeit veranlasst werden. Soziale Aspekte sind dabei zu berücksichtigen.
Art. 15 Anordnung von Kurzarbeit
[…]
³ Der Betrieb teilt die Anordnung von Kurzarbeit unverzüglich der zuständigen paritätischen Berufskommission mit.
Art. 17 Befristung der Kurzarbeit oder der Betriebseinstellung
Die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit oder der befristeten Betriebseinstellung legt der Betrieb vor Beginn und nach Absprache mit den Arbeitnehmenden fest. Dauer und Meldepflicht richten sich nach dem AVIG.
Art. 18 Gleichbehandlung der Beschäftigten
Es ist darauf zu achten, dass bei Kurzarbeit oder bei befristeter Betriebseinstellung nach Möglichkeit für alle Beschäftigten die gleichen Bedingungen gelten. Sind lediglich einzelne Baustellen oder Betriebsabteilungen betroffen, ist eine sinnvolle Rotation vorzusehen.
Art. 19 Lohnanspruch
Arbeitnehmende im Stunden- oder Monatslohn bzw. Arbeitnehmende mit monatlich ausgeglichener Entlöhnung sind grundsätzlich gleich zu behandeln. Für die infolge Kurzarbeit ausfallenden Arbeitsstunden wird bei den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden eine Lohnkürzung im Verhältnis der ausfallenden Arbeitszeit zur betrieblichen Normalarbeitszeit vorgenommen.
Art. 20 Feiertage während der Kurzarbeit oder der Betriebseinstellung
Feiertage, die in eine Periode von Kurzarbeit oder einer Betriebseinstellung fallen (soweit nicht an die Ferien angerechnet), sind mit den reduzierten, während der Kurzarbeit oder Betriebseinstellung massgebenden Arbeitsstunden zu entschädigen, sofern sie nicht durch Lohnprozente abgegolten werden. […]
Art. 21 Leistungen der Krankentaggeld-Versicherung
Bei Kurzarbeit, vorübergehender Betriebseinstellung oder gänzlicher Arbeitslosigkeit ist die Prämienzahlung mit den Sozialversicherern unverzüglich abzuklären. Grundsätzlich gilt, dass erkrankte Arbeitnehmende während einer Periode von Kurzarbeit oder Betriebseinstellung ungekürzte Taggeldleistungen beziehen. Die Leistungen der Krankentaggeld-Versicherung sollen nicht höher sein, als die Ansprüche der Arbeitnehmenden ohne Eintritt des Krankheitsfalles gegenüber Arbeitgeber und Arbeitslosenversicherung gesamthaft betragen würden.
Art. 23 Lohnzahlung bei Militär-, Schutz- und Zivildienst und Ferienentschädigung
¹ Die gesamtarbeitsvertraglich festgelegten Entschädigungen werden auch bei Kurzarbeit und bei befristeter Betriebseinstellung ungekürzt ausbezahlt.
² Bei Ferienbezug während der Kurzarbeit oder der vorübergehenden Betriebseinstellung wird die Entschädigung aufgrund der normalen Arbeitszeit ausgerichtet.
Betriebsübergang und Massenentlassung
Art. 25 Konsultation der Arbeitnehmenden und Meldepflichten
[…]
⁵ Der Betrieb informiert die zuständige paritätische Berufskommission […] rechtzeitig über einen Betriebsübergang oder eine Massenentlassung.
Art. 26 Entlassungskriterien
Bei einer beabsichtigten Massenentlassung sollten folgende Kriterien beachtet werden:
a)
persönliche Verhältnisse;
b)
Familienstand, Kinderzahl und Unterstützungspflichten;
c)
Dauer der Betriebszugehörigkeit und Qualifikation;
d)
berufliche Mobilität.
Art. 28 Sozialplan
¹ Der Betrieb ist gehalten, rechtzeitig einen schriftlichen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten der Entlassenen mildern soll.
² Die Verhandlungen über den Sozialplan sind mit den betroffenen Arbeitnehmenden zu führen. Die Vertragsparteien des LMV können auf Verlangen sowohl des Betriebes als auch der Arbeitnehmenden beigezogen werden.
Arbeitnehmervertretung
Art. 29 Bildung einer Arbeitnehmervertretung
¹ In Betrieben oder Betriebsteilen mit mindestens 50 Arbeitnehmenden kann ein Fünftel der wahlberechtigten Arbeitnehmenden (in Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmenden mindestens 100 Arbeitnehmende) eine Urabstimmung über die Durchführung einer Wahl zur Bestellung einer Arbeitnehmervertretung verlangen. Der Arbeitgeber führt zusammen mit den Arbeitnehmenden eine Wahl durch, sofern die Urabstimmung eine Mehrheit für die Durchführung einer Wahl ergeben hat.
[…]
Art. 30 Wahlberechtigung, Wählbarkeit und Wahlkreise
¹ Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmenden (inkl. Lehrlinge), die:
a)
länger als sieben Monate im Betrieb tätig und fest angestellt sind;
b)
in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen; und
c)
das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben.
² Die Durchführung der Wahl legt der Betrieb zusammen mit den Arbeitnehmenden in einem Reglement fest.
³ Es können Wahlkreise, wie beispielsweise Baustellenpersonal, kaufmännisches Personal, Kader, gebildet werden. Die Wählbarkeit darf in Bezug auf das Lebens- und Dienstalter sowie die Art der Anstellung eingeschränkt werden.
Art. 31 Rechte und Pflichten der Arbeitnehmervertretung
¹ Die Mitglieder der Arbeitnehmervertretung besitzen im Betrieb eine Vertrauensstellung. Sie sind verpflichtet, Stillschweigen zu bewahren über Informationen, die ihnen vertraulich mitgeteilt wurden. Sie bewahren ebenfalls Stillschweigen über persönliche Belange innerhalb und ausserhalb des Betriebes. Vor allfälligen Mitteilungen an die Öffentlichkeit bespricht die Arbeitnehmervertretung mit dem Betrieb den Inhalt der Mitteilung.
² Zusammen mit der Arbeitnehmervertretung legt der Betrieb in einem Reglement fest:
a)
die Aufgaben der Arbeitnehmervertretung, soweit sie nicht aus dem Gesetz oder aus dieser Vereinbarung hervorgehen; und
b)
die Stufen der Mitwirkung, wie Information, Mitsprache, Mitentscheidung, bei der Erfüllung der einzelnen Aufgaben.
³ Der Betrieb legt zusammen mit der Arbeitnehmervertretung fest, welche Tätigkeiten während der Arbeitszeit ausgeübt werden dürfen.
⁴ Der Betrieb soll den Mitgliedern der Arbeitnehmervertretung genügend Zeit für die Schulung zur Ausübung ihrer Tätigkeit einräumen. Der Besuch von Veranstaltungen oder Kursen, für die Arbeitszeit beansprucht wird, ist frühzeitig dem Betrieb zu melden. Der Betrieb entscheidet, ob die ausgefallene Arbeitszeit bezahlt wird oder nicht.
Art. 32 Zusammenarbeit
¹ Die Arbeitnehmervertretung arbeitet mit dem Betrieb (Geschäftsleitung) nach Treu und Glauben zusammen. Der Betrieb unterstützt die Arbeitnehmervertretung in der Ausübung ihrer Befugnisse und Pflichten.
² Der Betrieb (Geschäftsleitung) soll die Arbeitnehmervertretung frühzeitig über wichtige, sie berührende Entscheidungen, wie wirtschaftliche und personelle Lage im Betrieb, informieren.
³ Die Arbeitnehmervertretung stützt sich bei ihrer Meinungsbildung auf hinreichende Kontakte mit den sie vertretenen Arbeitnehmenden. Sie orientiert die Arbeitnehmenden regelmässig über ihre Tätigkeit sowie über Informationen, die sie vom Betrieb (Geschäftsleitung) erhalten hat und die nicht als vertraulich bezeichnet sind.
⁴ Die Arbeitnehmervertretung kann sich jederzeit an die Vertragsparteien des LMV wenden und Ratschläge einholen.
Art. 33 Meinungsverschiedenheiten
¹ Meinungsverschiedenheiten sind der paritätischen Berufskommission zu unterbreiten; diese sucht die Parteien zu einigen. […]
[…]
Anhang 9
Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen «Unterkunftsvereinbarung»
Art. 2 Geltungsbereich
[…]
² Der sachliche Geltungsbereich umfasst:
a)
alle Unterkünfte, die Bauunternehmer ihren Arbeitnehmenden für Wohnzwecke zur Verfügung stellen; für Zimmer, Studios und Wohnungen gelten diese Bestimmungen sinngemäss;
b)
alle Unterkünfte, die Bauunternehmer ihren Arbeitnehmenden insbesondere auf Grossbaustellen temporär zur Verfügung stellen;
c)
Aufenthaltsräume und sanitäre Einrichtungen auf Baustellen.
[…]
Unterkünfte
Art. 3 Generelle Anforderungen
¹ Gesundes Wohnen und die Sicherheit von Bewohnern und Besuchern müssen […] gewährleistet sein.
² Der Lärm- und Schallschutz nach innen und aussen hat den Anforderungen für Wohnzwecke zu entsprechen.
³ Unterkunftsräume (inkl. Sanitärräume) müssen beheizbar sein.
⁴ Für die Bewohner muss eine Telefonstation in der Nähe (Richtwert: 150 m) erreichbar sein. In Unterkünften muss ab zehn Bewohnern eine Telefonstation (Richtwert: je 10-15 Bewohner eine Telefonstation) zur Verfügung stehen.
Art. 4 Verpflegungseinrichtungen (Kantinen, Küchen und Gemeinschaftsküchen)
¹ Bei Unterkünften ist die Möglichkeit einer warmen Verpflegung der Bewohner sicherzustellen. Dazu bestehen folgende Möglichkeiten:
a)
Kantinenbetrieb;
b)
Küchen/Gemeinschaftsküchen zum Selbstkochen;
c)
auswärtig organisierte Verpflegungsmöglichkeiten in der näheren Umgebung.
² Kantinen: Für Kantinen gilt Folgendes:
a)
bei Kantinenbetrieb bzw. auswärtiger Verpflegung ist die Möglichkeit des Bezuges bzw. der Zubereitung von heissem Wasser in der Unterkunft zu gewährleisten;
[tab]
[…]
³ Küchen und Gemeinschaftsküchen: Für Küchen und Gemeinschaftsküchen gilt Folgendes:
a)
Gemeinschaftsküchen sind wie folgt auszurüsten:
1.
Kochstellen (z. B. elektrische Kochplatten) sind in genügender Anzahl bereitzustellen. (Richtwert: für ein bis acht Personen pro Person eine Kochstelle; für je zwei weitere Personen 1 zusätzliche Kochstelle.) Bei Schichtbetrieb kann diese Norm unterschritten werden,
2.
Spültröge mit Kalt- und Warmwasser,
3.
Kühlschränke/Kühlmöglichkeiten mit genügend Kapazität (soweit möglich: abschliessbar),
4.
geeignete persönliche Aufbewahrungskästen für Lebensmittel für Gemeinschaftsunterkünfte abschliessbar (Minimalwert: 100 Liter);
b)
Gemeinschaftsküchen ohne separaten Aufenthalts- bzw. Essraum sind zulässig bis 12 Personen, soweit deren Bewegungsfreiheit nicht unnötig eingeschränkt wird. Pro Person ist ein Sitzplatz mit zugehörigem Tisch und genügend grosser Rüstfläche vorzusehen;
c)
Gemeinschaftsküchen mit separatem Aufenthalts- und Essraum haben genügend grosse Rüsttische und Bewegungsfläche aufzuweisen.
Art. 5 Ess- und Aufenthaltsräume
Ess- und Aufenthaltsräume sind wohnlich zu gestalten und mit den nötigen Möbeln auszustatten. Zur Ausrüstung gehört je Person eine Sitzgelegenheit (mit Rückenlehne) mit zugehöriger Tischfläche. Bei Schichtbetrieb kann diese Norm unterschritten werden.
Art. 6 Schlafzimmer
¹ Schlafzimmer bei neuen permanenten Unterkünften haben mindestens folgende Bodenflächen aufzuweisen:
a)
1-Bett-Zimmer (8 m²);
b)
2-Bett-Zimmer (12 m²).
² Kajütenbetten und 3- oder 4-Bett-Zimmer in bestehenden Unterkünften (16 m² bzw. 20 m²) sind nur im Einzelfall zulässig.
³ Jeder Bewohner hat Anspruch auf ein einwandfreies Bett mit Bettzeug sowie neben weiteren Ablagemöglichkeiten einen abschliessbaren einteiligen Schrank (ca. 1,00 bis 1,20 × 0,60 × 1,80 m) und Sitzgelegenheit (mit Rückenlehne) mit Tisch/Stromanschluss.
Art. 7 Sanitäre Einrichtungen
¹ Für alle Unterkünfte sind vorzusehen:
a)
WC- und Pissoir-Anlagen, Lavabos und Duschen unter Einhaltung folgender Richtwerte:
1.
Sitz-WC: 1 je 5 Personen,
2.
Pissoir: 1 je 7 Personen,
3.
Lavabo: 1 je 2 Personen,
4.
Dusche: 1 je 5 Personen;
b)
Rasiersteckdosen;
c)
die oben erwähnten Richtwerte gelten für Unterkünfte und sind für Zimmer, Studios und Wohnungen sinngemäss anzuwenden.
² Für das Waschen und Trocknen von Kleidungsstücken sind ausserhalb der Schlafräume geeignete Einrichtungen (z. B. Waschmaschinen, Trocknungs-räume oder Tumbler) zur Verfügung zu stellen, oder es ist ein Wäschereinigungsdienst zu organisieren.
³ Verbindungen zwischen Schlaf- und Sanitärtrakt sind gedeckt und beleuchtbar einzurichten.
Art. 8 Temporäre Unterkünfte
Bei temporären Unterkünften (z. B. für die Dauer einer Baustelle) können die Werte nach Artikel 3 bis 7 dieser Zusatzvereinbarung, unter Information an die zuständige paritätische Berufskommission, angemessen unterschritten werden.
Art. 9 Betriebsvorschriften
¹ Die Betriebsvorschriften für Unterkünfte sind in einer Hausordnung in der Sprache der Bewohner aufzuführen. Die Hausordnung regelt insbesondere:
a)
die regelmässige Reinigung und Lüftung der Räumlichkeiten für eine hygienische Nutzung;
b)
die Benützung der allgemeinen Räume;
c)
das Verbot der Zubereitung warmer Verpflegung in den Schlafräumen;
d)
die Anweisungen hinsichtlich Waschen und Trocknen von Kleidungsstücken;
e)
das Rauchverbot in gewissen Räumen;
f)
den sparsamen Energieverbrauch;
g)
das Besuchs- und Gastrecht;
h)
die Nachtruhe;
i)
die Parkierungsvorschriften;
k)
die Ordnung in der Umgebung der Unterkünfte;
l)
das Verhalten bei Notfällen und Erster Hilfe;
m)
das Vorgehen zum Abschluss einer Diebstahlversicherung.
² Der Logisgeber organisiert:
a)
die Erneuerung der Bettwäsche alle zwei Wochen;
b)
Desinfizierung und Reinigung der Wolldecken und Matratzen vor der Abgabe;
c)
die Reinigung und Lüftung der Räumlichkeiten;
d)
die umweltgerechte Abfallbeseitigung;
e)
den Wäschedienst;
f)
den Postdienst und gewährleistet die persönliche und diskrete Zustellung;
g)
den Notfalldienst bzw. Erste Hilfe Kasten (mindestens 1 je Gebäude). Der Kranke bzw. der Verunfallte ist entsprechend seiner Krankheit bzw. seinem Unfall individuell unterzubringen;
h)
den Gebrauch der Feuerlöscheinrichtungen sowie die Instruktion für den Brandfall.
Art. 10 Logiskosten
¹ Die Logiskosten sind unter Berücksichtigung der Anlage- und Betriebskosten sowie des Komforts festzusetzen und sollen grundsätzlich kostendeckend sein; einzelvertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.
[…]
³ […] Insbesondere werden die folgenden Kostenelemente für die Berechnung der Logiskosten herangezogen:
a)
Anlagekosten:
1.
Abschreibungen auf Gebäude,
2.
Abschreibungen auf Einrichtungen,
3.
Kalkulatorische Zinsen.
Die lokale Praxis des Mietrechtes wird sinngemäss berücksichtigt.
b)
Betriebskosten:
1.
Unterhalt,
2.
Strom, Wasser, Reinigung, TV, Wäsche usw.,
3.
Heizung,
4.
Gebühren und Versicherungen.
Aufenthaltsräume und sanitäre Einrichtungen auf Baustellen
Art. 11 Allgemeine Ansprüche
Auf allen Baustellen sind unter Vorbehalt von Artikel 14 dieser Zusatzvereinbarung Aufenthaltsräume und sanitäre Anlagen einzurichten und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich um Baracken, Container oder Bauwagen, die mit einem geschlossenen Boden versehen sind. Diese Anlagen müssen ausreichend gross dimensioniert und verschliessbar sein.
Art. 12 Aufenthaltsräume auf Baustellen
¹ Aufenthaltsräume müssen:
a)
den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen;
b)
gut belüftbar und heizbar sein;
c)
Tisch und Sitzplatz für jeden Benützer aufweisen;
d)
über eine geordnete Garderobe verfügen;
e)
die Möglichkeit zur Vorbereitung von warmen Getränken vorsehen und soweit realisierbar auch die Zubereitung von einfachen warmen Mahlzeiten unter Berücksichtigung allfälliger gesetzlicher Vorschriften ermöglichen.
² Für das Trocknen nasser Arbeitskleider sind vom Arbeitgeber geeignete Massnahmen zu treffen, damit am nächsten Arbeitstag mit trockenen Arbeitskleidern weitergearbeitet werden kann.
Art. 13 Sanitäre Einrichtungen auf Baustellen
¹ Zu jeder Baustelle gehört die entsprechende sanitäre Einrichtung mit Trinkwasser, ausreichender Waschgelegenheit und Abortanlagen; sie sind bei Bedarf nach Geschlechtern zu trennen.
² Abortanlagen sind unter Einhaltung der Abwasservorschriften an eine Kanalisation anzuschliessen, andernfalls sind Trockenaborte zu installieren. Je 20 Arbeitnehmenden ist ein Abort einzurichten. Aborte sind genügend belüftbar und mit einer Beleuchtung zu versehen. Die Verwendung von Toilettenwagen oder Sanitärbaracken auf Baustellen wird empfohlen. Sind in Rohbauten oder Umbauten Aborte in genügender Zahl vorhanden, die von den Arbeitnehmenden benützt werden können, erübrigt sich die Einrichtung von Abortanlagen.
Art. 14 Ausnahmen
Sind bei kurzfristigen Baustellen Einrichtungen nach Artikel 12 und 13 dieser Zusatzvereinbarung aus wirtschaftlichen oder betriebstechnischen Gründen nicht vertretbar, sorgt der Arbeitgeber durch geeignete Massnahmen für angemessene Ersatzlösungen (z. B. fahrbare Einrichtungen).
Art. 15 Betriebsvorschriften für Aufenthaltsräume und sanitäre Anlagen auf Baustellen
¹ Aufenthaltsräume sind von Geräten und Material freizuhalten. Sie sind periodisch zu reinigen.
² Sanitäre Anlagen sind in einwandfreiem Zustand zu halten. Sie müssen täglich gereinigt und bei Bedarf desinfiziert werden.
³ Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass geeignete Mittel zur Hautreinigung zur Verfügung stehen. Es muss, wenn möglich, warmes Wasser in genügender Menge vorhanden sein.
Durchführung und Kontrolle
Art. 16 Pflichten des Arbeitgebers
¹ Der Arbeitgeber sorgt für den Unterhalt der Unterkünfte und der Baustelleneinrichtungen.
² Der Arbeitgeber ernennt die verantwortliche Aufsichtsperson.
³ Unterkünfte und Baustelleneinrichtungen sowie die darin aufbewahrten Effekten der Arbeitnehmenden sind vom Arbeitgeber gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern.
Art. 17 Pflichten der Arbeitnehmenden
¹ In allen Fällen, in denen der Arbeitgeber durch schriftlichen Arbeitsvertrag verpflichtet ist, den Arbeitnehmenden eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, haben diese die ihnen zugewiesene Unterkunft für die ganze Vertragsdauer zu beziehen. Ausnahmen sind zu vereinbaren.
² Die Arbeitnehmenden haben die Hausordnung zu befolgen. Sie sorgen insbesondere für Sauberkeit, Ruhe, Ordnung und Sicherheit (keine Kochgeräte in Zimmern, keine Bastelarbeiten an elektrischen Leitungen usw.) in den zugewiesenen Unterkünften und befolgen die Anweisungen des Arbeitgebers oder der bezeichneten Aufsichtsperson.
³ Der Strom-, Gas- und Wasserverbrauch ist auf das Notwendigste zu beschränken; die Abfallentsorgung hat korrekt zu erfolgen.
⁴ Die Logiskosten werden durch den Arbeitgeber mit dem Lohn verrechnet.
⁵ Die Arbeitnehmenden haften für jeden Schaden, den sie absichtlich oder fahrlässig verursachen. Widersetzen sie sich mehrmals den Weisungen des Arbeitgebers oder der verantwortlichen Aufsichtsperson, kann der Arbeitgeber die betreffenden Arbeitnehmenden nach vorgängiger Verwarnung aus der Unterkunft oder den gemeinsamen Räumen ausweisen.
Art. 18 Pflichten und Kompetenzen der paritätischen Berufskommission
¹ Die Kontrolle über die Einhaltung dieser Bestimmungen obliegt der zuständigen lokalen paritätischen Berufskommission. Die zuständige lokale paritätische Berufskommission ist berechtigt, Inspektionen nach Voranmeldung beim Logisgeber vorzunehmen. Bei Untertagbaustellen gilt die Zusatzvereinbarung «Untertagbauvereinbarung».
² Klagen über die Nichteinhaltung dieser Zusatzvereinbarung werden durch die zuständige lokale paritätische Berufskommission unverzüglich behandelt.
³ Stellt die zuständige lokale paritätische Berufskommission Missstände fest, so setzt sie eine angemessene Frist zu deren Behebung an. […]
Anhang 10
Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten «Untertagbauvereinbarung»
Art. 1 Stellung zum LMV
[…]
² Soweit sich in der Zusatzvereinbarung keine Regelungen finden, gilt der LMV […].
³ Bei Widersprüchen zwischen der vorliegenden Zusatzvereinbarung und dem LMV kommt der vorliegenden Vereinbarung Vorrang zu.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Zusatzvereinbarung gilt für alle Betriebe, die Untertagbauten nach Artikel 53 im Geltungsbereich des LMV ausführen. […]
Art. 5 Grundsatz
Für die Anwendung, Durchsetzung und Kontrolle dieser Zusatzvereinbarung ist eine eigene paritätische Berufskommission Untertagbau (PK-UT) zuständig.
Art. 6 Bestellung der PK-UT und deren Aufgaben
[…]
² Die PK-UT ist nach Artikel 357 b Absatz 1 Buchstabe c OR zur gemeinsamen Durchsetzung von Konventionalstrafen gegenüber den unterstellten Arbeitgebern und Arbeitnehmenden ermächtigt. Die eigentliche Kontrolltätigkeit kann von der PK-UT an die lokalen paritätischen Berufskommissionen des Bauhauptgewerbes delegiert werden.
³ Die Aufgaben der PK-UT richten sich nach Artikel 62 ff. LMV sowie nach der Zusatzvereinbarung Mitwirkung im Bauhauptgewerbe und der Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen.
Art. 8 Schriftlicher Arbeitsvertrag
Alle Arbeitnehmenden erhalten einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit Angabe der Lohnkategorie gemäss Artikel 21 dieser Zusatzvereinbarung.
Art. 10 Arbeitszeit
¹ Die jährlichen Höchstarbeitszeiten richten sich nach Artikel 26 LMV; die wöchentliche Höchstarbeitszeit richtet sich nach den Vorschriften von Artikel 27 ff. LMV sowie den Vorschriften des Arbeitsgesetzes, unter Vorbehalt von Artikel 11 dieser Zusatzvereinbarung (Schichtpläne).
² Die Arbeitszeitkalender für die einzelnen Baustellen werden durch die Unternehmungen festgelegt und sind der PK-UT frühzeitig vor Arbeitsbeginn bekanntzugeben bzw. jährlich zu erneuern. Bei Fehlen eines Arbeitszeitkalenders legt die PK-UT für die entsprechende Baustelle einen Arbeitszeitkalender fest.
³ Die Arbeitszeit im Untertagbau setzt sich aus der Arbeitszeit an der Arbeitsstelle vor Ort und einer allfälligen Pause vor Ort zusammen, falls eine Rückkehr zum Portal in Schichtmitte nicht möglich oder nicht vorgesehen ist.
Art. 11 Schichtarbeit
¹ Sofern aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht anders zu regeln, ist Schichtarbeit zulässig. Die Bestimmungen des LMV bzw. des Arbeitsgesetzes sind einzuhalten.
² Die durch die Unternehmungen festgelegten Schichtpläne sind der PK-UT bekanntzugeben; diese kann gegenüber unverhältnismässigen Schichtplänen begründet Einspruch erheben und sie zurückweisen.
Art. 12 Wegzeit
¹ Als «Wegzeit» wird die von den Arbeitnehmenden benötigte Zeit infolge Arbeitsweg vom Tunnelportal zur Arbeitsstelle vor Ort bezeichnet. Diese Zeit ist, allenfalls zusammen mit Reisezeit […], entschädigungspflichtig zum Grundlohn.
² Die Jahrestotalstunden können höchstens um die totale Wegzeit überschritten werden, aber höchstens bis zum Maximum von 2300 Stunden im Jahr (Weg- und Arbeitszeit zusammen).
Art. 13 Sammelstelle
Als Sammelstelle […] gilt in der Regel das Basis- bzw. Wohnlager der Untertagbaustelle. […]
Art. 14 Verpflegung und Versetzung
¹ Jeder Arbeitnehmende hat Anspruch auf eine tägliche Verpflegungsentschädigung. Deren Höhe bemisst sich nach Artikel 55 LMV.
1.¹ Für die Verbesserung der Qualität der Kantinenverpflegung und Vergrösserung des Angebots auf Baustellen mit ununterbrochenem Schichtbetrieb gemäss Artikel 17 Absatz 2 dieser Zusatzvereinbarung hat jeder Arbeitnehmende Anspruch auf einen täglichen Verpflegungszuschlag von 3 Franken. […]
¹.2 Wo und insofern in Anhängen und Zusatzvereinbarungen zum LMV höhere Mittagessenentschädigungen als in dieser Zusatzvereinbarung vorgesehen sind, kommen ausschliesslich die höheren Ansätze zur Anwendung.
² Weiterer Auslagenersatz wird in den folgenden Fällen ausgerichtet:
2.¹ Bei täglicher Rückkehr vom Arbeitsplatz an den Wohnsitz des Arbeitnehmers bzw. die reguläre Betriebsstätte des Arbeitgebers […].
2.² Bei nicht täglicher Rückkehr vom Arbeitsort an den Wohnsitz bzw. die reguläre Betriebsstätte des Arbeitgebers:
a)
An den gemäss gültigem Schichtplan definierten Arbeitstagen hat der Arbeitnehmende Anspruch auf die Vollversetzung (Unterkunft und Verpflegung). Eine Übersicht über die verschiedenen Varianten bei der Anwendung der Vollversetzung ist in der Beilage 1 zu dieser Zusatzvereinbarung aufgeführt.
Bei einem Arbeitsunterbruch von weniger als 48 Std. hat der Arbeitnehmende während des Unterbruchs ebenfalls Anspruch auf die Vollversetzung (Unterkunft und Verpflegung) analog Absatz 2.2 Buchstabe a) vorstehend.
Beträgt der Arbeitsunterbruch 48 Std. oder mehr, erhalten die Arbeitnehmer während des Unterbruchs keine Vollversetzungsentschädigung. In diesem Falle sind die Kosten für das Logis nicht durch den Arbeitnehmer zu tragen.
b)
Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit:
-
bei wöchentlicher Heimkehr 90 Franken pro Hin- und Rückweg zusammen (entspricht der pauschalen Abgeltung von durchschnittlich 3 Std.)
-
beim ununterbrochenen Schichtbetrieb 120 Franken pro Hin- und Rückweg zusammen (entspricht der pauschalen Abgeltung von durchschnittlich 4 Std.). Diese Entschädigung wird auch dann entrichtet, wenn der Arbeitnehmer nicht an seinen Wohnort fährt.
c)
Anspruch auf Entschädigung der Reisekosten: Bei Unterbrüchen von mehr als 48 Std. werden die effektiven Bahnkosten der 2. Klasse oder die notwendigen anderweitigen Transportkosten zum Wohnort, maximal allerdings bis zur Landesgrenze, vergütet. Sofern ein Sammeltransport organisiert wird oder wenn der Arbeitnehmende nicht an seinen Wohnort fährt, entfällt diese Entschädigung.
Art. 15 Zuschläge, Zulagen im Allgemeinen
Arbeitnehmende, die im Schicht- oder im ununterbrochenen Schichtbetrieb eingesetzt sind, erhalten die normalen Zulagen und Zuschläge gemäss Artikel 51 LMV (Sonntagsarbeit) sowie Artikel 54 LMV (dauernde Nachtarbeit). Arbeitnehmende, die bei Normalarbeitszeit oder im unterbrochenen Schichtbetrieb eingesetzt werden, erhalten zusätzlich den Samstagszuschlag gemäss Artikel 29 Absatz 3 LMV, sofern an mehr als fünf aufeinanderfolgenden Tagen gearbeitet wird.
Art. 16 Untertagzuschläge
¹ Die Zuschläge für Untertagarbeiten gemäss Artikel 53 Absatz 2 LMV betragen:
a)
Stufe 1: 5 Franken je Arbeitsstunde für folgende Arbeitsgattungen: Ausbruch-, Aushub und Sicherungsarbeiten einschliesslich Tübbingen, Abdichtungen, Entwässerungen und Injektionen (mit Ausnahme der in Stufe 2 erwähnten Fälle), Arbeiten in Ortsbeton für die äussere und innere Verkleidung und der damit zusammenhängenden Konstruktionen;
b)
Stufe 2: 3 Franken je Arbeitsstunde für die Ausbauarbeiten, falls für das Bauwerk keine Verkleidung erforderlich ist bzw. falls das Bauwerk im Arbeitsbereich eine erforderliche Verkleidung bereits aufweist. Als Ausbauarbeiten gelten insbesondere: Fundationsschicht, Randabschlüsse, Beläge, Einbauten von vorfabrizierten Elementen und Fertigteilen, innere, von der Verkleidung unabhängige Ausbauten von Kavernen sowie (bei Strassentunnels) nach der inneren Verkleidung ausgeführte Injektionen und gleichzeitig mit der Fundationsschicht erstellte Entwässerungen.
² Bei der Sanierung von Tunnelbauten sind die Zuschläge für Untertagsarbeiten gemäss Absatz 1 Buchstabe a und b dieses Artikels in folgenden Fällen geschuldet, und zwar unabhängig davon, ob der Tunnel ursprünglich bergmännisch oder im Tagbau erstellt wurde:
a)
Der Zuschlag der Stufe 1 ist ausschliesslich bei Abbruch-, Ausweitungs- und Rekonstruktionsarbeiten mit Fels- oder Gesteinskontakt für die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels definierten Arbeiten geschuldet und zwar in allen Fällen für die ganze Tunnellänge.
b)
Der Zuschlag der Stufe 2 ist für die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels definierten Arbeiten für die ganze Tunnellänge geschuldet, aber nur, wenn die Länge des Tunnels 300 m oder mehr beträgt.
Art. 17 Zuschlag bei ununterbrochenem Schichtbetrieb
¹ Bei ununterbrochenem Schichtbetrieb beträgt der Zuschlag 1.50 Franken pro Stunde. Damit ist auch der Anspruch auf einen Zuschlag für alle an einem Samstag gearbeiteten Stunden gemäss Artikel 29 Absatz 3 LMV vollständig abgegolten.
² Ununterbrochener Schichtbetrieb im Sinne dieser Bestimmung herrscht auf Baustellen, bei denen gemäss vom SECO bewilligten Schichtplan während sieben Tagen, also auch am Samstag und Sonntag, gearbeitet wird. Dies gilt für Ein- und Mehrschichtbetriebe.
Art. 18 Nachtzuschlag
Der Nachtzuschlag für dauernde Nachtschichtarbeit richtet sich nach Artikel 54 LMV.
Art. 19 Nachtzeitzuschlag
¹ Der Nachtzeitzuschlag […] richtet sich nach Artikel 17 b Arbeitsgesetz.
² Der Nachtzeitzuschlag ist in den Schichtplänen oder einzelbetrieblich innerhalb der nach dem LMV massgebenden Jahrestotalstunden umzusetzen.
Art. 20 Mindestlöhne
Für alle dieser Zusatzvereinbarung unterstehenden Baustellen des Untertagbaus gelten im Minimum die Mindestlöhne (Monats- und Stundenlöhne) der Lohnzone ROT nach Artikel 37 LMV respektive den entsprechenden Zusatzvereinbarungen.
Art. 21 Lohnkategorien im Untertagbau
¹ Im Untertagbau gelten grundsätzlich die Lohnklassenbezeichnungen gemäss Artikel 38 ff. LMV.
² Für die Kategorien A und Q gelten jedoch folgende Bezeichnungen:
-
Kat. A: Mineur, Tunnelfacharbeiter (bisher Guniteur, Jumbist, Maschinist) und Werkstattpersonal (Hilfsmechaniker, Hilfselektriker usw.) ohne Berufsausweis, vom Arbeitgeber anerkannt.
-
Kat. Q: Tunnelbauer (bisher Guniteur, TBM-Fahrer, Jumbist) und gelerntes Werkstattpersonal (z. B. Schlosser, Mechaniker, Elektriker, Maschinist, Lastwagenfahrer) mit Berufsausweis oder vom Arbeitgeber anerkannt. Anrecht auf den Q-Lohn haben zudem Berufsleute mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis einer im Bau anerkannten Berufslehre oder Inhaber eines analogen ausländischen Zeugnisses.
Art. 22 Baustellenunterkünfte
¹ Für Unterkünfte bei Untertagbaustellen gilt grundsätzlich die Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen («Unterkunftsvereinbarung»).
² Bei Baustellen mit temporären Unterkünften haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Einzelzimmer im Umfang der «Unterkunftsvereinbarung».
Beilage 1 zur Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten «Untertagbauvereinbarung» vom 29. November 2022
Anwendung der Vollversetzung
(Art. 14 Abs. 2 Ziff. 2.2 Bst. a dieser Zusatzvereinbarung in Verbindung mit Art. 53 LMV)
Ausgangslage: Da aufgrund der Grösse einer Untertagbaustelle nicht immer eigene Unterkünfte oder eine Kantine aufgestellt werden können, sind in Bezug auf die Vergütung der Vollversetzung (Art. 14 Abs. 2 Ziff. 2.2 Bst. a dieser Zusatzvereinbarung) verschiedene Varianten möglich. Für die Vergütung des Vollversetzungsanspruchs gilt deshalb Folgendes: Der Arbeitgeber ist in jedem Fall verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Unterkunft nach den Bestimmungen gemäss Anhang «Unterkunftsvereinbarung» zu stellen oder zu organisieren. Weiter muss er dafür besorgt sein, dass Verpflegungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Variante 1
Eigene Unterkunft und eigene Kantine sind auf der Baustelle vorhanden
Tabelle vergrössern
open_with
| Unterkunft | Vergütung in Naturalien | (vom Arbeitgeber gratis zur Verfügung gestellt) |
| Morgenessen | Vergütung in Naturalien | (vom Arbeitgeber gratis zur Verfügung gestellt) |
| 1. Hauptmahlzeit | Vergütung in Naturalien | (vom Arbeitgeber gratis zur Verfügung gestellt) |
| 2. Hauptmahlzeit | Auszahlung oder Vergütung in Naturalien an Mitarbeiter | Fr. 16.-/AT (bei ununterbrochenem Schichtbetrieb + Fr. 3.-/AT) |
Variante 2a
Eigene Unterkunft ist auf der Baustelle vorhanden; Verpflegung möglich im nahegelegenen Restaurant
Tabelle vergrössern
open_with
| Unterkunft | Vergütung in Naturalien | (vom Arbeitgeber gratis zur Verfügung gestellt) |
| Morgenessen | Vergütung in Naturalien | Arbeitnehmer nimmt Morgenessen im Restaurant ein* |
| 1. Hauptmahlzeit | Vergütung in Naturalien | Arbeitnehmer nimmt Mittag- oder Nachtessen im Restaurant ein* |
| 2. Hauptmahlzeit | Auszahlung an Mitarbeiter | Fr. 16.-/AT (bei ununterbrochenem Schichtbetrieb + Fr. 3.-/AT) |
* Das Morgenessen und die 1. Hauptmahlzeit werden durch den Arbeitgeber direkt an das Restaurant vergütet.
Variante 2b
Eigene Unterkunft ist auf der Baustelle vorhanden; Verpflegung möglich im nahegelegenen Restaurant
Verpflegung (ganztags): Fr. 39.-/AT (bei ununterbrochenem Schichtbetrieb Fr. 42.-/AT)
Tabelle vergrössern
open_with
| Unterkunft | Vergütung in Naturalien | (vom Arbeitgeber gratis zur Verfügung gestellt) |
| Morgenessen | Fr. 7.-/AT | |
| 1. Hauptmahlzeit | Fr. 16.-/AT | bei ununterbrochenem Schichtbetrieb + Fr. 3.-/AT |
| 2. Hauptmahlzeit | Fr. 16.-/AT | |
| Jegliche Verpflegung bezahlt der Arbeitnehmer selber. | ||
Variante 3a
Arbeitgeber stellt Wohnungen zur Verfügung; Verpflegung möglich im nahegelegenen Restaurant
Tabelle vergrössern
open_with
| Unterkunft | Vergütung in Naturalien | (Wohnung vom Arbeitgeber gratis zur Verfügung gestellt) |
| Morgenessen | Vergütung in Naturalien | Arbeitnehmer nimmt Morgenessen im Restaurant ein* |
| 1. Hauptmahlzeit | Vergütung in Naturalien | Arbeitnehmer nimmt Mittag- oder Nachtessen im Restaurant ein* |
| 2. Hauptmahlzeit | Auszahlung an Mitarbeiter | Fr. 16.-/AT (bei ununterbrochenem Schichtbetrieb + Fr. 3.-/AT) |
* Das Morgenessen und die 1. Hauptmahlzeit werden durch den Arbeitgeber direkt an das Restaurant vergütet.
Variante 3b
Arbeitgeber stellt Wohnungen zur Verfügung; Verpflegung möglich im nahegelegenen Restaurant
Verpflegung (ganztags): Fr. 39.-/AT (bei ununterbrochenem Schichtbetrieb Fr. 42.-/AT)
Tabelle vergrössern
open_with
| Unterkunft | Wohnungsmiete übernimmt der Arbeitgeber | |
| Morgenessen | Fr. 7.-/AT | |
| 1. Hauptmahlzeit | Fr. 16.-/AT | bei ununterbrochenem Schichtbetrieb + Fr. 3.-/AT |
| 2. Hauptmahlzeit | Fr. 16.-/AT | |
| Jegliche Verpflegungen bezahlt der Arbeitnehmer selber. | ||
Variante 4
Unterkunft und Verpflegung im nahegelegenen Hotel
Alle Kosten (Kost & Logis) übernimmt der Arbeitgeber. Keine Vergütung an den Mitarbeiter.
Anhang 11
Zusatzvereinbarung «Grund- und Spezialtiefbau»
Art. 2 Geltungsbereich
¹ Räumlich-betrieblich : Diese Zusatzvereinbarung gilt für alle Betriebe […], die mehrheitlich Grund- und Spezialtiefbauarbeiten, wie Sondierungen, Drains, Zweckbohrungen, Verankerungen, Spezialpfählungen, Bohrpfählungen, Schlitzwanderstellungen, Spundwanderstellungen, Rammungen, Injektionen, Jetting, Grundwasserabsenkungen, Brunnenerstellen, im Geltungsbereich des LMV ausführen oder über eine Spezialabteilung für derartige Aufgaben verfügen.
² Persönlich : Diese Zusatzvereinbarung gilt für die in den Betrieben nach Absatz 1 dieses Artikels beschäftigten Arbeitnehmenden (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen […] tätig sind. Es betrifft dies insbesondere:
a)
Vorarbeiter (vormals Bohrmeister II);
b)
Grundbauer, Mechaniker, Schlosser, Grossgeräteführer, wie für Bagger, Kleingeräteführer, Hilfspersonal.
Diese Zusatzvereinbarung gilt nicht für Grundbaupoliere (früher Bohrmeister I).
Art. 4 Vollzug
¹ Für die Anwendung, Durchsetzung und Kontrolle dieser Zusatzvereinbarung ist die lokale paritätische Berufskommission am Ort der Baustelle (Leistungsort) zuständig. Sie kann zur fachlichen Beratung einen […] Fachexperten beiziehen.
² Handelt es sich um Arbeiten im Zusammenhang mit Untertagbauarbeiten gemäss der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten («Untertagbauvereinbarung»), ist in Abweichung von Absatz 1 dieses Artikels die paritätische Berufskommission Untertagbau (PK-UT) zuständig. Sie kann zur fachlichen Beratung einen […] Fachexperten beiziehen.
Art. 5 Arbeitszeiten
¹ Es werden die arbeitszeitlichen Bestimmungen des LMV angewendet.
² Der Arbeitszeitkalender für eine einzelne Baustelle wird durch die Unternehmung oder allenfalls durch die Arbeitsgemeinschaft festgelegt. Der Arbeitszeitkalender ist frühzeitig vor Baubeginn einzureichen bzw. rechtzeitig jährlich zu erneuern bei:
a)
der lokalen paritätischen Berufskommission am Ort der Baustelle; oder
b)
der paritätischen Berufskommission Untertagbau, sofern es sich um Arbeiten im Zusammenhang mit Untertagbauarbeiten gemäss der «Untertagbauvereinbarung» handelt.
Art. 6 Lohnklassen und Lohnzone
¹ In Ergänzung zu Artikel 38 LMV wird das Bohrpersonal in folgende Lohnklassen eingeteilt:
Tabelle vergrössern
open_with
| Lohnklasse | Voraussetzungen |
|---|---|
| V (Vorarbeiter) | Vorarbeiter (vormals Bohrmeister II), der eine Vorarbeiterschule für den Grund- und Spezialtiefbau abgeschlossen hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird; |
| Q (Gelernter Facharbeiter) | Grundbauer, Mechaniker, Schlosser usw.; |
| A (Facharbeiter) | Qualifizierte Spezialisten für Bohrarbeiten, Geräteführer, die:1. über einen Fachausweis verfügen, oder2. vom Betrieb ernannt werden. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten Arbeitnehmende die Lohnklasseneinteilung A; |
| B (Arbeitnehmende mit Fachkenntnissen) | Bohrarbeiter mit Fachkenntnissen, Kleingeräteführer, wie Führer eines Dumpers usw., der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B; |
| C (Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse) | Bohrarbeiter ohne Fachkenntnisse (Anfänger, Hilfskräfte). |
² Für alle dieser Zusatzvereinbarung unterstehenden Baustellen gelten im Minimum die Mindestlöhne (Monatslöhne und Stundenlöhne) der Lohnzone BLAU nach Artikel 37 LMV:
Mindestlohn
Tabelle vergrössern
open_with
| Zone | Lohnklassen | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| V | Q | A | B | C | |
| BLAU | 6429 / 36.55 | 5894 / 33.50 | 5687 / 32.30 | 5311 / 30.20 | 4803 / 27.30 |
Art. 7 Lohnzuschläge
¹ Samstagsarbeit: Für Arbeit an Samstagen wird, sofern es sich nicht um das Vor- oder Nachholen von Urlaubstagen handelt, folgender Zuschlag bezahlt:
a)
05.00 Uhr (1. April bis 30. September) bzw. 06.00 Uhr (1. Oktober bis 31. März) bis 17.00 Uhr: 50 %;
b)
ab 17.00 Uhr: 100 %.
² Sonntagsarbeit und Arbeit an gesetzlich anerkannten Feiertagen: Für Arbeit an Sonntagen (bis Montag, 05.00 Uhr vom 1. April bis zum 30. September bzw. 06.00 Uhr vom 1. Oktober bis zum 31. März) oder Arbeit an gesetzlich anerkannten Feiertagen, jedoch nicht an lokalen Feiertagen, wird ein Zuschlag von 100 % bezahlt.
³ Pumpenwartstunden: Für Pumpenwartstunden wird unter Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels kein Zuschlag bezahlt.
Art. 8 Auslagenersatz bei Versetzungen, Reisezeit
¹ Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen:
² Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort: Sofern eine tägliche Rückkehr an den Anstellungsort nicht möglich ist, beträgt die Zulage bzw. der Auslagenersatz:
a)
70 Franken je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen;
b)
37.50 Franken je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft;
c)
Vergütung der Fahrtkosten des öffentlichen Verkehrsmittels (Billett 2. Klasse) zwischen Arbeitsort und Anstellungsort je Wochenende unter Vorbehalt von Buchstabe d dieses Absatzes;
d)
Entfällt die Urlaubsfahrt, so werden an den arbeitsfreien Tagen die Zulagen wie an Arbeitstagen vergütet. Bei wöchentlicher Rückkehr an den Anstellungsort wird die drei Stunden gesamthaft überschreitende fahrplanmässige Reisezeit der Hin- und Rückfahrt zusammen wie Arbeitszeit (ohne Zuschläge) vergütet.
³ Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort: Sofern eine tägliche Rückkehr an den Anstellungsort möglich ist, beträgt die Zulage (pauschale Mittagessenentschädigung) 12.50 Franken je Arbeitstag.
⁴ Vergütung der effektiven Auslagen: Machen Arbeitnehmende geltend, dass die ihnen nach Absatz 2 und 3 dieses Artikels ausbezahlten Zulagen im Mittel eines Monats die Aufwendungen für Übernachtung und Verpflegung nicht decken und belegen sie dies durch Rechnungen, so sind ihnen, sofern keine zumutbaren preisgünstigeren Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten erreichbar waren, die Mehrkosten zu vergüten.
Art. 9 Feiertage
¹ Entschädigungsberechtigte Feiertage: Die entschädigungsberechtigten Feiertage richten sich in Anwendung von Artikel 34 des LMV gemäss der am Ort der Baustelle geltenden Regelung.
² Pauschale Entschädigung: Die Betriebe haben die Möglichkeit, anstelle der Bezahlung der Feiertage gemäss Absatz 1 dieses Artikels eine pauschale Abgeltung von drei Lohnprozenten (3 %) zu entrichten. Damit ist die Entschädigung für den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen vollständig abgegolten.
Anhang 12
Zusatzvereinbarung für das Betontrenngewerbe
Art. 1 Stellung zum LMV
Diese Zusatzvereinbarung gilt […] als Ergänzung und integrierender Bestandteil des LMV […]. Soweit in dieser Zusatzvereinbarung keine besondere Regelung enthalten ist, gilt der LMV […].
Art. 2 Geltungsbereich
¹ Räumlich-betrieblich: Diese Zusatzvereinbarung gilt räumlich für alle Betriebe im Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Betrieblich gilt diese Zusatzvereinbarung für alle Betriebe, welche mehrheitlich Betontrennarbeiten […] verrichten. […]
² Persönlich: Diese Zusatzvereinbarung gilt für die in den Betrieben nach Absatz 1 dieses Artikels beschäftigten Arbeitnehmenden (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes).
Art. 3 Vollzug
Für die Anwendung, Durchsetzung und Kontrolle dieser Zusatzvereinbarung sowie den Parifonds Bau gelten die Bestimmungen des LMV.
Art. 4 Arbeitszeiten und Reisezeiten
¹ Wegen den besonderen Verhältnissen im Betontrenngewerbe werden die entsprechenden LMV-Artikel zur Arbeitszeit (Art. 25, 26 […]) durch folgende Bestimmungen ersetzt bzw. ergänzt:
² Die jährliche Soll-Arbeitszeit beträgt für das Baustellenpersonal 2030 Stunden. Für die übrigen Arbeitnehmenden gilt die Arbeitszeitregelung gemäss LMV.
³ Für Arbeitnehmende, die vom Werkhof oder zuhause zum Einsatzort (Baustelle) fahren und/oder vom gleichen Einsatzort wieder zum Werkhof oder nach Hause zurückfahren, gilt die Tätigkeit am Einsatzort als Sollarbeitszeit im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels.
⁴ Die Wegzeit wird wie folgt pauschal in Abhängigkeit der Distanz vom Einsatzort (Baustelle) zum Betrieb (Werkhof) entschädigt:
Tabelle vergrössern
open_with
| Distanz zwischen Betrieb und Einsatzort (Luftlinie) | Ein Weg | Hin und zurück | |
|---|---|---|---|
| Fr. | Fr. | ||
| A | Unter 10 km | 6.- | 12.- |
| B | 10-15 km | 12.- | 24.- |
| C | 15-25 km | 18.- | 36.- |
| D | 25-50 km | 24.- | 48.- |
| E | Über 50 km | Gilt als Sollarbeitszeit i. S. Absatz 2 | Gilt als Sollarbeitszeit i. S. Absatz 2 |
⁵ Ebenfalls Sollarbeitszeit im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels sind:
-
Evtl. Vorbereitungs- oder Abschlussarbeiten im Werkhof;
-
Die Wegzeit zwischen zwei oder mehreren Einsatzorten am gleichen Tag.
⁶ Die maximale Jahresarbeitszeit inkl. Wegzeit beträgt 2300 Stunden (zur Berechnung der Totalstunden gelten 24 Franken Wegentschädigung als 1 Std. Wegzeit, 12 Franken als eine ½ Std. usw.).
⁷ In Berg- und Randgebieten kann anstatt der Luftliniendistanz die effektive Wegdistanz herangezogen werden.
Art. 5 Lohnklassen und Lohnzonen
¹ In Ergänzung zu Artikel 38 LMV wird das Personal in folgende Lohnklassen eingeteilt:
Tabelle vergrössern
open_with
| Lohnklasse | Bezeichnung |
|---|---|
| V (Vorarbeiter) | Voraussetzung gemäss Lohnklasse Q, zudem Führung von zwei und mehr Gruppen und Mitarbeit in der Arbeitsvorbereitung (AVOR) |
| Q (Betontrennfachmann / Bauwerktrenner) | Betontrennfachmann mit eidg. Fachausweis gemäss Prüfungsreglement vom 11. Mai 1992 oder BauwerktrennerIn mit eidg. Fähigkeitsausweis oder gleichwertiger Ausbildung. |
| A (Betontrenner / Bauwerktrenner) | Baufacharbeiter mit entsprechender Berufserfahrung und Besuch von mind. zwei SVBS-Grundkursen nach früherem Konzept bzw. mind. drei SVBS-Grundkursen nach Ausbildungskonzept 1997 sowie 2017. |
| B (Betontrenner ohne Fachausweis) | Bauarbeiter mit Fachkenntnissen im Betontrenngewerbe ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde (bei einem Stellenwechsel in einen anderen Betrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B). |
| C (Bauarbeiter) | Bauarbeiter ohne spezielle Fachkenntnisse im Betontrenngewerbe. |
² Mindestlohn: Für alle dieser Zusatzvereinbarung unterstehenden Betriebe und Baustellen gelten in Abweichung von Artikel 37 LMV im Minimum die folgenden Mindestlöhne:
Mindestlohn
Tabelle vergrössern
open_with
| Zone | Lohnklassen | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| V | Q | A | B | C | |
| ROT | 6689 / 39.55 | 5976 / 35.35 | 5764 / 34.05 | 5447 / 32.20 | 4875 / 28.80 |
| BLAU | 6429 / 38.00 | 5894 / 34.85 | 5687 / 33.60 | 5311 / 31.40 | 4803 / 28.40 |
³ Lohnzonen: Zur Lohnzone ROT gehören die Stadt Bern, sowie die Kantone Genf, Baselstadt/Baselland, Waadt und Zürich. Die übrigen Gebiete gehören der Lohnzone BLAU an.
⁴ Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.
Art. 6 Lohnzuschläge
In Ergänzung von Artikel 51 LMV ist am Samstag ein Lohnzuschlag von 30 % auszurichten.
Art. 7 Auslagenersatz
¹ Verpflegungsentschädigung: In Abänderung von Artikel 55 LMV wird allen auf Baustellen tätigen Arbeitnehmenden pro Hauptmahlzeit eine Zulage von 16 Franken ausgerichtet. […]
² Übernachtungskosten: Bei auswärtigen Arbeiten kann der Arbeitgeber die Übernachtung am Einsatzort anordnen. Auswärtige Übernachtungen, inkl. Frühstück, werden vom Arbeitgeber separat aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen vergütet.
Anhang 13
Zusatzvereinbarung «Genf»
Abweichend von den Artikel 10, 25 Absatz 2 Buchstabe b , 26 Absatz 2 und 55 Absatz 2 des LMV gelangen im Kanton Genf die nachfolgenden Bestimmungen zur Anwendung:
Art. 1 Materielle Bestimmungen
¹ Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
a)
Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit.
b)
Sie wird mit jeweils 2,9 % des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
c)
Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.
d)
Während dieser Zeit darf der Arbeiter die Baustelle nicht verlassen.
² Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen 25 Franken.
³ Lohnkategorien
a)
Aufgehoben
b)
Aufgehoben
c)
Kranführer, die über eine abgeschlossene Kranführerausbildung oder einen entsprechenden Abschluss verfügen, zählen zur Lohnklasse Q.
⁴ Feiertage und allgemeine Schliessung der Baustellen
a)
Die Arbeiter haben gemäss Artikel 34 Absatz 2 LMV Anrecht auf eine Entschädigung für den Einkommensverlust für die folgenden 9 Feiertage: 1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Genfer Bettag, Weihnachten und 31. Dezember.
b)
Der 1. Mai und die Freitage nach Auffahrt und Genfer Bettag sind arbeitsfreie Tage. Diese müssen im Rahmen des Arbeitszeitkalenders kompensiert werden.
c)
Aufgehoben
d)
Allgemeine Schliessung der Baustellen Abgesehen von Ausnahmefällen sind die Baustellen samstags und sonntags, an den Brückentagen am Jahresende, an Feiertagen sowie am 1. Mai und an den Freitagen nach Auffahrt und Genfer Bettag geschlossen.
Art. 2 Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag
¹ Die Arbeitnehmer und die Lernenden sind verpflichtet, jeweils folgende Beiträge an die Kosten für den Vollzug und die berufliche Weiterbildung zu leisten:
a)
0,7 % des Bruttolohns, gemäss AHV-Abrechnung; der Lohnabzug erfolgt durch den Arbeitgeber (13. Monatslohn ausgenommen).
b)
0,3 % des Bruttolohns, gemäss AHV-Abrechnung; der Lohnabzug erfolgt über den Arbeitgeber (13. Monatslohn ausgenommen).
² Der Arbeitgeberbeitrag liegt bei 0,3 % des Bruttolohns gemäss AHV (13. Monatslohn ausgenommen).
³ Die Verwendung der paritätischen Fondsbeträge unterliegt der Kompetenz der paritätischen Berufskommission des Kantons Genf (CPGO). Diese werden für Folgendes eingesetzt:
a)
Kontrolle sowie Anwendung des LMV,
[tab]
[…]
d)
berufliche Aus- und Weiterbildung,
[tab]
[…]
g)
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.
⁴ Den lokalen Vertragsparteien steht gemäss Artikel 357 b Absatz 1 des Obligationenrechts ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung des Vertrags zu.
Art. 3 Kompetenzen der paritätischen Berufskommission des Kantons Genf
Die paritätische Berufskommission des Kantons Genf (CPGO) ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Zusatzvereinbarung zu kontrollieren, deren Anwendung zu gewährleisten und allfällige Zuwiderhandlungen zu sanktionieren.
Bundesrecht
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe
keyboard_arrow_up