BBl 2025 3701
BBl 2025 3701
Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen
Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen
(Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Dezember 2025 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2025 3700
I
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 ² wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2 Bst. g
² Nicht der Aufsicht nach diesem Gesetz unterstehen:
g.
Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, soweit sich ihre Vermittlungstätigkeit auf die Rückversicherung bezieht.
Art. 24 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1
¹ Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin trägt die Verantwortung:
a.
für die Berechnung und Ermittlung aufgrund sachgemässer aktuarieller Berechnungsgrundlagen:
1.
der Verpflichtungen in einer Bilanz zu Marktwerten oder zu marktkonformen Werten,
Art. 51a Abs. 4bis-4quinquies und 5
⁴bis Garantien und andere Sicherungsgeschäfte, die Forderungen aus von der FINMA genehmigten risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten sichern, und Verbindlichkeiten aus solchen Sicherungsgeschäften werden bei der Feststellung der Überschuldung nicht berücksichtigt, wenn das Sicherungsgeschäft die Voraussetzungen nach Absatz 4 sinngemäss erfüllt.
⁴ter Absatz 4bis gilt insbesondere dann, wenn das Versicherungsunternehmen selbst, eine in der Schweiz domizilierte Konzernobergesellschaft oder eine andere Gruppen- oder Konglomeratsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz als Sicherungsgeberin für Forderungen aus risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten auftritt.
⁴quater Die FINMA prüft, ob die Voraussetzungen nach den Absätzen 4-4ter erfüllt sind. Sie eröffnet ihre Feststellungen mittels Verfügung ausschliesslich dem Versicherungsunternehmen beziehungsweise bei Versicherungsgruppen oder -konglomeraten dem Unternehmen, das sie als Ansprechpartner bezeichnet hat.
⁴quinquies In den Verfahren nach Absatz 4quater können die Gläubigerinnen und Gläubiger und die Eignerinnen und Eigner eines Versicherungsunternehmens oder einer Gruppen- oder Konglomeratsgesellschaft keine Beschwerde führen.
⁵ Im Rahmen der Rechnungslegung sind Bestehen und Wirkungsweise der Fremdkapitalinstrumente nach Absatz 4 transparent auszuweisen.
Art. 52b
Abs. 1 Bst. a
¹ Der Sanierungsplan stellt dar, wie die Insolvenzgefahr des Versicherungsunternehmens beseitigt wird und welche Massnahmen hierzu angeordnet werden. Insbesondere kann er vorsehen:
a.
die Übertragung des Versicherungsbestandes oder von Teilen davon sowie weiterer Teile des Versicherungsunternehmens mit Aktiven und Passiven auf andere Rechtsträger oder auf eine Auffanggesellschaft;
² SR 961.01
II
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesrecht
Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) (Entwurf)
Kurzer Titel
VAG
Alternativer Titel
Versicherungsaufsichtsgesetz
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