BBl 2025 3688
BBl 2025 3688
Bundesgesetz über das Bundesgericht
Bundesgesetz über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Dezember 2025 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2025 3687
I
Das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 ² wird wie folgt geändert:
Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 1
Oberste rechtsprechende Behörde
¹ Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.
Art. 2 Abs. 1
¹ Das Bundesgericht ist in seiner rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
Art. 17a Interne Rekurskommission in Personalsachen
¹ Das Bundesgericht setzt eine interne Rekurskommission ein, die Beschwerden gegen Verfügungen beurteilt, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen.
² Es regelt die Organisation und das Verfahren in einem Reglement.
Art. 19 Abs. 3
³ Die Präsidenten und Präsidentinnen können zweimal wiedergewählt werden; Amtsdauern von weniger als zwei Jahren werden nicht angerechnet.
Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz
Aufgehoben
Art. 40a Vertretung eines Kindes
¹ Im bundesgerichtlichen Verfahren kann ein Kind von einem Beistand oder einer Beiständin vertreten werden, der oder die von den kantonalen Behörden bestellt wurde.
² Wenn nötig ordnet das Bundesgericht die Vertretung an und bezeichnet eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person als Beistand oder Beiständin.
³ Die Vertretung wird angeordnet, wenn ein urteilsfähiges Kind dies beantragt.
Art. 42 Abs. 2 zweiter Satz
² … Betrifft nur den französischen Text .
Art. 46 Abs. 2 Bst. f und g
² Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
f.
Schutzmassnahmen und Rückführungsentscheide nach dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 2007 ³ über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE);
g.
Zwangsmassnahmen nach der Strafprozessordnung (StPO) ⁴ .
³ SR 211.222.32
⁴ SR 312.0
Art. 60 Abs. 2bis
²bis Einen Entscheid in einer Strafsache teilt es einem nicht als Partei beteiligten Opfer unentgeltlich mit, wenn das Opfer dies verlangt.
Art. 64 Abs. 4 zweiter Satz
⁴ … Der Anspruch auf Ersatz verjährt zehn Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
Art. 65 Abs. 1 und 5
¹ Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, den Kosten für die Vertretung von Kindern und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
⁵ Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr wie folgt über die Höchstbeträge hinausgehen:
a.
in Fällen nach Absatz 3: bis zum Doppelten des Höchstbetrags;
b.
in Fällen nach Absatz 4: bis zu 10 000 Franken;
c.
in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert von mehr als hundert Millionen Franken: bis zu 500 000 Franken.
Art. 78 Abs. 2 Bst. a
² Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a.
Zivilansprüche, wenn diese von der Vorinstanz zusammen mit der Strafsache zu beurteilen waren;
Art. 80 Abs. 2 dritter Satz
² … Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der StPO ⁵ ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.
⁵ SR 312.0
Art. 81 Abs. 4
⁴ Die Kantone können vorsehen, dass eine mit Aufgaben im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs betraute Behörde zur Beschwerde gegen kantonale Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b berechtigt ist.
Art. 83 Bst. a, r und s
Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.
Entscheide auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, wenn:
1.
der Entscheid überwiegend auf politischen Erwägungen beruht, und
2.
kein völkerrechtlicher Anspruch auf eine innerstaatliche gerichtliche Beurteilung besteht;
r.
Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 53 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 ⁶ über die Krankenversicherung getroffen hat;
s.
Entscheide über die Zoneneinteilung im Produktionskataster für die Landwirtschaft;
⁶ SR 832.10
Art. 86 Abs. 2
² Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein.
Art. 87 Abs. 1 zweiter Satz
¹ … Gegen kommunale Erlasse ist die Beschwerde nicht unmittelbar zulässig.
Art. 97 Abs. 2
² Jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann gerügt werden, wenn die Beschwerde die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen oder Volkswahlen und -abstimmungen betrifft und darüber kein Gericht als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts entschieden hat.
Art. 100 Abs. 2 Bst. c
² Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
c.
bei Entscheiden des oberen Gerichts eines Kantons über die Rückführung von Kindern nach Artikel 7 BG-KKE ⁷ ;
⁷ SR 211.222.32
Art. 103 Abs. 2 Bst. b
² Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
b.
in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
Art. 105 Abs. 1 zweiter Satz und 3
¹ … Bei unmittelbaren Beschwerden stellt es den massgeblichen Sachverhalt selbst fest.
³ Das Bundesgericht prüft den Sachverhalt frei, wenn die Beschwerde die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen oder Volkswahlen und -abstimmungen betrifft und darüber kein Gericht als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts entschieden hat.
Art. 108 Abs. 1
¹ Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf Beschwerden und Gesuche, die:
a.
offensichtlich unzulässig sind;
b.
offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; oder
c.
querulatorisch oder rechtmissbräuchlich sind.
Art. 112 Abs. 2 erster und vierter Satz
² Wenn es ein anderes Bundesgesetz oder das kantonale öffentliche Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. … Abweichende bundesgesetzliche Regelungen betreffend Frist oder Vollstreckbarkeit bleiben vorbehalten.
Art. 120 Abs. 4
⁴ Die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, eine ihnen unterstellte Dienststelle, vertreten den Bund im Klageverfahren, wenn sie in der Sache zuständig sind.
Art. 122 Bst. a
Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 ⁸ (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a.
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
⁸ SR 0.101
Art. 132b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
¹ Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … dieses Gesetzes ergangen sind, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
² Die Kantone erlassen innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom … dieses Gesetzes die nötigen Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen im Sinne der Artikel 86 Absatz 2 und 87 Absatz 1.
² SR 173.110
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Anhang
(Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958
⁹
⁹ SR 170.32
Art. 15 Abs. 5 erster Satz
⁵ Gegen die Verweigerung der Ermächtigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung, die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft oder durch den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. …
2. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997
1⁰
1⁰ SR 172.010
Art. 47 Abs. 6
Aufgehoben
3. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968
1¹
1¹ SR 172.021
Art. 14 Abs. 1 Bst. c
¹ Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
c.
das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht;
Art. 49 Abs. 1 Bst. c und 2
¹ Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
c.
Unangemessenheit.
² Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn:
a.
eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat; oder
b.
ein Bundesgesetz diese Rüge ausschliesst.
Art. 72 Bst. a
Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen:
a.
Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, wenn:
1.
die Verfügung überwiegend auf politischen Erwägungen beruht, und
2.
kein völkerrechtlicher Anspruch auf eine innerstaatliche gerichtliche Beurteilung besteht;
Art. 75 Abs. 4
⁴ Es entscheidet über:
a.
Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b.
Nichteintreten auf Beschwerden gestützt auf Artikel 52 Absatz 3;
c.
Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden;
d.
Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
Art. 78 Abs. 2 zweiter Satz
² … Wird die Verfügung angefochten, so vertritt es den Bundesrat vor der Beschwerdeinstanz.
Art. 79
Aufgehoben
4. Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000
¹2
¹2 SR 172.220.1
Art. 2 Abs. 1 Bst. g
¹ Dieses Gesetz gilt für das Personal:
g.
des Bundesgerichts nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 ¹3 (BGG);
¹3 SR 173.110
Art. 36 Abs. 2
² Verfügungen der internen Rekurskommission in Personalsachen nach Artikel 17 a Absatz 1 BGG ¹4 können bei einer Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Abteilungen angefochten werden, die an den oberen Gerichten der Kantone Waadt, Luzern und Tessin für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse zuständig sind. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Gericht gelten, an dem das betreffende Mitglied arbeitet. Die Bestimmungen des BGG über die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind sinngemäss anwendbar. Die Kommission wird von demjenigen Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
¹4 SR 173.110
5. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
¹5
¹5 SR 173.32
Art. 20 Abs. 3
³ Die Präsidenten und Präsidentinnen können zweimal wiedergewählt werden; Amtsdauern von weniger als zwei Jahren werden nicht angerechnet.
Art. 23 Abs. 1
¹ Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a.
die Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs;
b.
das Nichteintreten auf:
1.
offensichtlich unzulässige Rechtsmittel,
2.
querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel,
3.
Rechtsmittel bei denen trotz Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde, Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen (Art. 52 Abs. 3 VwVG).
Art. 32 Abs. 1 Bst. a, f und k
¹ Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.
Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, wenn:
1.
die Verfügung überwiegend auf politischen Erwägungen beruht, und
2.
kein völkerrechtlicher Anspruch auf eine innerstaatliche gerichtliche Beurteilung besteht;
f.
Aufgehoben
k.
die Genehmigung von Erlassen und öffentlich-rechtlichen Tarifen, sofern nicht ein Bundesgesetz die Beschwerde vorsieht.
Art. 33 Bst. a, b, cquater und cquinquies
Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.
der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals, einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b.
des Bundesrates, wenn er als erste Instanz verfügt hat;
cquater.
des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft, einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
cquinquies.
der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats, einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
6. Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 2010
¹6
¹6 SR 173.71
Art. 73 Abs. 4
⁴ Rechtfertigen es besondere Gründe, so können das Bundesstrafgericht und die Bundesanwaltschaft bei der Bestimmung der Gebühr über den Höchstbetrag des Gebührenrahmens hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag.
7. Zivilprozessordnung
¹7
¹7 SR 272
Art. 239 Abs. 3
Aufgehoben
8. Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012
¹8
über die Förderung der Forschung und der Innovation
¹8 SR 420.1
Art. 13 Abs. 3
³ Im Beschwerdeverfahren kann Unangemessenheit nicht gerügt werden.
9. Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007
¹9
¹9 SR 510.62
Art. 7 Abs. 2
Aufgehoben
10. Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 1965
2⁰
2⁰ SR 642.21
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| Art. 54a | |
| cbis. Beschwerde an eine weitere kantonale Instanz | ¹ Die antragstellende Person, das kantonale Verrechnungssteueramt und die ESTV können den Entscheid der Rekurskommission an eine weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz weiterziehen, wenn das kantonale Recht eine solche vorsieht. ² Artikel 54 über die Beschwerde an die kantonale Rekurskommission gilt sinngemäss. |
| Art. 56 | |
| e. Beschwerde an das Bundesgericht | ¹ Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 2¹ beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. ² Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch das kantonale Verrechnungssteueramt berechtigt. |
| Art. 58 Abs. 2 | |
| ² Gegen den Entscheid über die Rückleistungspflicht kann der Betroffene innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der kantonalen Rekurskommission Beschwerde erheben; die Artikel 54, 54 a und 56 finden Anwendung. |
2¹ SR 173.110
11. Bundesgesetz vom 8. März 1960
2²
über die Nationalstrassen
2² SR 725.11
Art. 28 Abs. 5
⁵ Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, bei Enteignungen zusätzlich nach dem EntG ²3 . Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig.
²3 SR 711
12. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957
²4
²4 SR 742.101
Art. 51a Abs. 2
² Gegen die Verfügung des UVEK kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig.
13. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
²5
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
²5 SR 830.1
Art. 61 Bst. bbis
Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 ²6 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
bbis.
Mit der Beschwerde gegen Verfügungen und Einspracheentscheide über Versicherungsleistungen kann auch Unangemessenheit gerügt werden.
²6 SR 172.021
Bundesrecht
Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) (Entwurf)
Kurzer Titel
BGG
Alternativer Titel
Bundesgerichtsgesetz
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