BBl 2025 3687
BBl 2025 3687
Botschaft zur Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
Botschaft zur Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG)
vom 5. Dezember 2025
Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsiden Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zu einer Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben:
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| 2022 | M | 22.4249 | Erhöhung der Obergrenze der Gerichtsgebühren des Bundesgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesstrafgerichtes (N 5.12.2022, Geschäftsprüfungskommission NR; S 14.12.2022) |
| 2022 | M | 22.4250 | Erhöhung der Obergrenze der Gerichtsgebühren des Bundesgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesstrafgerichtes (S 14.12.2022, Geschäftsprüfungskommission SR) |
| 2024 | M | 24.3023 | Für ein modernes Bundesgerichtsgesetz (S 12.06.2024, Caroni; N 12.09.2024) |
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
| 5. Dezember 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Übersicht
Die Teilrevision des Bundesgerichtsgesetzes betrifft die Bundesrechtspflege. Sie nimmt jene Punkte der 2018 gescheiterten Reform auf, die fachlich sinnvoll und politisch mehrheitsfähig scheinen . Die einzelnen Änderungen sind von eher untergeordneter Bedeutung, führen in ihrer Summe aber zu einer klaren Verbesserung der Rechtslage, nicht zuletzt durch die Stärkung der Rechtssicherheit.
Ausgangslage
Die umfassende Revision des Bundesgerichtsgesetzes von 2018 (grosse BGG-Revision) fand 2020 in den Räten keine Mehrheit, unter anderem aufgrund der umstrittenen Stellung der subsidiären Verfassungsbeschwerde im neugestalteten Rechtsmittelsystem. Das damalige Ziel war, die Über- und Fehlbelastung des Bundesgerichts zu korrigieren und bestehende Rechtsschutzlücken zu schliessen. Gleichzeitig enthielt die Vorlage aber auch zahlreiche kleinere Anpassungen betreffend die Gerichtsorganisation, die Kodifizierung von Rechtsprechung oder Einzelpunkte des Verfahrens vor Bundesgericht. Das Postulat 20.4399 «Für ein modernes Bundesgerichtsgesetz» beauftragte den Bundesrat deshalb, die weiterhin «valablen und tragfähigen» Vorschläge der grossen BGG-Revision wieder aufzunehmen. Der Bundesrat verabschiedete in der Folge den Postulatsbericht «Revisionsbedarf Bundesgerichtsgesetz» am 24. Januar 2024. Die vorliegende Teilrevision basiert auf den im Postulatsbericht vom 24. Januar 2024 als weiterhin sinnvoll und politisch mehrheitsfähig beurteilten Reformvorschlägen von 2018. Ausserdem sind einzelne zusätzliche Änderungen eher technischer Natur, die der Verbesserung der Rechtslage und der Rechtssicherheit dienen, vorgesehen. Die Vorlage erfüllt zudem die gleichgerichtete Motion 24.3023 «Für ein modernes Bundesgerichtsgesetz».
Inhalt der Vorlage
Die vorliegende kleine Revision des Bundesgerichtsgesetzes setzt die vom Bundesrat im Postulatsbericht «Revisionsbedarf Bundesgerichtsgesetz» als weiterhin sinnvoll und mehrheitsfähig beurteilten Reformvorschläge von 2018 um. Dies führt zur Änderung von einzelnen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes sowie weiterer Erlasse der Bundesrechtspflege (insbesondere VwVG, VGG oder StBOG). Es handelt sich hauptsächlich um Präzisierungen, Vereinheitlichungen und die Kodifizierung von Rechtsprechung. Materiell geht es um untergeordnete Anpassungen der Gerichtsorganisation sowie die Anpassung von Einzelpunkten des bundesgerichtlichen Verfahrens. Dazu gehören beispielsweise eine ausdrückliche Regelung der Verjährungsfrist der Ersatzforderung bei der unentgeltlichen Rechtspflege oder die Möglichkeit, das einzelrichterliche Verfahren auch bei Gesuchen anzuwenden. Hinzugekommen sind zudem weitere kleinere Verbesserungen des bundesgerichtlichen Verfahrens und der Bundesrechtspflege, so insbesondere eine Ergänzung von Artikel 120 BGG zur Vertretungsbefugnis des Departements im Klageverfahren.
Botschaft
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
In Erfüllung des Postulats 20.4399 «Für ein modernes Bundesgerichtsgesetz» von Ständerat Caroni vom 2. Dezember 2020 hiess der Bundesrat am 24. Januar 2024 den Postulatsbericht «Revisionsbedarf Bundesgerichtsgesetz» gut. Im Postulatsbericht zeigt der Bundesrat auf, welche Reformvorschläge aus der gescheiterten Revision des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 ¹ (BGG) von 2018 («Grosse Revision») weiterhin sinnvoll und politisch mehrheitsfähig sind. Gestützt auf diese Analyse hat der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage zu unterbreiten mit den mehrheitsfähigen technischen Änderungen des Revisionsentwurfs 2018. Ständerat Caroni reichte zudem am 26. Februar 2024 die Motion 24.3023 «Für ein modernes Bundesgerichtsgesetz» ein, welche dasselbe Anliegen aufzeigt.
Als sinnvoll und mehrheitsfähig beurteilt hat der Bundesrat insbesondere Präzisierungen und Vereinheitlichungen, die Kodifizierung von Rechtsprechung, aber auch die Anpassung der Gerichtsorganisation und kleine Anpassungen des Verfahrens vor Bundesgericht, beispielsweise die Verjährung der Ersatzforderung bei unentgeltlicher Rechtspflege oder die Anwendung des einzelrichterlichen Verfahrens (vgl. Ziff. 4).
Das Ziel der vorliegenden «kleinen BGG-Reform» ist die technische Verbesserung der Rechtslage und die Stärkung der Rechtssicherheit. Nicht mehr im Vordergrund stehen die Verbesserung des Rechtsschutzes oder die Entlastung des Bundesgerichts. Auf eine Einschränkung der subsidiären Verfassungsbeschwerde wird ausdrücklich verzichtet.
Seit 2018 haben sich zudem weitere kleinere Anpassungen in der Bundesrechtspflege aufgedrängt. Die Vorlage enthält folglich auch kleinere Änderungen, die noch nicht im Revisionsentwurf von 2018 enthalten waren, jedoch ebenfalls der Verbesserung der Rechtslage und Rechtssicherheit dienen. Die Vorlage wurde zudem aufgrund der Rückmeldungen in der Vernehmlassung überarbeitet (vgl. Ziff. 2).
¹ SR 173.110
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Bereits mit dem Postulatsbericht «Revisionsbedarf Bundesgerichtsgesetz» hat der Bundesrat die folgenden zwei Handlungsvarianten verworfen:
-
« Erst bei Gelegenheit handeln » : Der Bundesrat hätte allfällige, passende Vorstösse abwarten können. Gleichzeitig hätte er bei Gelegenheit einzelne der Reformelemente in andere passende Reformvorlagen zur Bundesrechtspflege einbringen können. Mit dieser zurückhaltenden Vorgehensweise ist allerdings nicht sichergestellt, dass alle erfolgsversprechenden Reformvorschläge innert nützlicher Frist oder überhaupt je umgesetzt werden. Beispielsweise wäre es schwierig, Reformvorschläge zur Gerichtsorganisation in einer anderen Vorlage zu platzieren. Zudem besteht die Gefahr von Koordinationsproblemen. Solche können sich z. B. daraus ergeben, dass die Federführung für die verschiedenen Reformvorlagen bei jeweils unterschiedlichen Departementen liegt.
-
« Weitergehende Reform » : Möglich wäre auch eine weitergehende Reformvorlage gewesen. Eine solche würde über die technischen Änderungen hinaus die Revision von Bestimmungen beinhalten, die eine gewisse Entlastung des Bundesgerichts bewirken könnten, jedoch im Gegenzug in der Regel eine Einschränkung des Rechtsschutzes bedeuten oder umgekehrt einen Ausbau des Rechtsschutzes anstreben und dafür zu einer Mehrbelastung des obersten Gerichts führen würden. Die entsprechenden Reformvorschläge sind aus einer politischen Sicht grundsätzlich umstritten. ² Diese Einschätzung wurde durch unterschiedliche Stellungnahmen in der Vernehmlassung bestätigt. Die Integration weitergehender Bestimmungen in die Vorlage würde daher die rasche Umsetzung von unproblematischen, fachlich sinnvollen Reformvorschlägen möglicherweise gefährden.
² Vgl. dazu Bericht vom 24. Januar 2024 in Erfüllung des Postulates 20.4399, Ziff. 4.3.3.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 2024 ³ zur Legislaturplanung 2023-2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 ⁴ über die Legislaturplanung 2023-2027 angekündigt.
³ BBl 2024 525
⁴ BBl 2024 1440
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Die Vorlage erfüllt gleichzeitig den Auftrag der Motion 24.3023 «Für ein modernes Bundesgerichtsgesetz» vom 26. Februar 2024, die Ständerat Andrea Caroni kurz nach der Verabschiedung des Postulatsberichts «Revisionsbedarf Bundesgerichtsgesetz» eingereicht hat. Der Bundesrat hat die Motion zur Annahme empfohlen, da sie seinem eigenen Vorgehen entspricht. Der Ständerat hat den Vorstoss am 12. Juni 2024 und der Nationalrat am 12. September 2024 angenommen. Die Motion verlangt vom Bundesrat, dass er die notwendigen Gesetzesänderungen unterbreitet, um die technischen Verbesserungen der Bundesgerichtsgesetzgebung gemäss seinem Bericht vom 24. Januar 2024 zum Postulat 20.4399 umzusetzen. Das deckt sich mit den Zielen des vorliegenden Entwurfs.
Auch das Anliegen aus den Motionen der Geschäftsprüfungskommissionen des Ständerates und des Nationalrates 22.4250 und 22.4249 «Erhöhung der Obergrenze der Gerichtsgebühren des Bundesgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesstrafgerichtes» wird mit dem vorliegenden Entwurf erfüllt. Dies zumindest soweit die Änderungen nicht bereits durch die Revision des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 ⁵ (PatG) vorweggenommen wurden. Artikel 63 und 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 ⁶ (VwVG) haben damit bereits die erforderlichen Anpassungen erfahren. ⁷
⁵ SR 232.14
⁶ SR 172.021
⁷ BBl 2024 685 und Botschaft vom 16. November 2022 zur Änderung des Patentgesetzes, BBl 2023 7 , S. 55 f.; vgl. auch Art. 64 Abs. 4 E-BGG.
2 Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren
2.1 Vernehmlassungsvorlage
Die Vernehmlassungsvorlage basierte auf den Ergebnissen des Postulatsberichts vom 24. Januar 2024 und hatte zum Ziel, die weiterhin sinnvollen und politisch mehrheitsfähigen Reformvorschläge von 2018 aufzunehmen. Der Vorentwurf enthielt entsprechend Änderungen des Bundesgerichtsgesetzes sowie weiterer Erlasse der Bundesrechtspflege. Betroffen waren Einzelpunkte des bundesgerichtlichen Verfahrens, ohne dieses aber grundlegend zu ändern, wie beispielsweise die Streichung einer Ausnahme zur Fünferbesetzung oder verkürzte Beschwerdefristen. Die Änderung der anderen Erlasse war mehrheitlich die Folge von entsprechenden BGG-Änderungen. Zusätzlich waren einzelne weitere, kleinere Änderungen vorgesehen, deren Notwendigkeit sich nach 2018 gezeigt hat.
Am 6. Dezember 2024 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht eröffnet. ⁸ Diese dauerte bis am 21. März 2025.
Im Rahmen der Vernehmlassung sind 47 Rückmeldungen eingegangen. Es haben sich 25 Kantone, 4 in der Bundesversammlung vertretene Parteien, 2 Dachverbände der Wirtschaft, 2 Gerichte des Bundes und 10 interessierte Organisationen sowie 4 Privatpersonen geäussert.
⁸ Die Vernehmlassungsunterlagen sind abrufbar unter: www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2024 > EJPD.
2.2 Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Die in der Vernehmlassung eingegangenen Stellungnahmen unterstützen, mit einer Ausnahme, die Vorlage ausdrücklich. Zu Einzelfragen werden verschiedene Anpassungen vorgeschlagen. Die ablehnende Stellungnahme stammt von der Schweizerischen Volkspartei. Sie lehnt die Vorlage einstweilen ab, da die Vorlage drängende Probleme nicht aufnehme und insbesondere die Beschwerdelegitimation nicht einschränke.
Die Erhöhung der Obergrenze der Gerichtsgebühren (Art. 65 Abs. 5 und 6 VE-BGG) wurde von verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmern kritisiert. Dachverbände der Wirtschaft, verschiedene interessierte Organisationen und zwei Privatpersonen befürchten insbesondere, dass eine Erhöhung der Obergrenze der Gerichtsgebühren die Schweiz als internationalen Schiedsplatz benachteiligt.
Eine Mehrheit der Kantone spricht sich für die Anpassung von Artikel 87 Absatz 1 BGG aus, wobei einige betroffene Kantone eine Übergangsregelung bzw. genügend Zeit für die Umsetzung fordern. Die neue Norm verpflichtet die Kantone, eine innerkantonale abstrakte Normenkontrolle für Gemeindeerlasse vorzusehen.
Auch die Änderungen von Artikel 97 Absatz 2 und Artikel 105 Absatz 3 BGG betreffend die Prüfung des Sachverhaltes stossen teilweise auf Ablehnung, so insbesondere durch das Bundesgericht (vgl. sogleich Ziff. 2.3).
Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer weisen zudem auf Präzisierungsbedarf im Zusammenhang mit Artikel 112 BGG hin oder schlagen weitergehende Anpassungen vor.
2.3 Stellungnahme des Bundesgerichts
Das Bundesgericht lehnt in seiner Stellungnahme vom 19. März 2025 die Einführung von zwei Änderungen ab. Die Ablehnung betrifft einerseits die Sachverhaltsprüfung im Bereich der politischen Stimmberechtigung (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 E-BGG) sowie die neue Ausgestaltung des Meinungsaustausches gemäss Artikel 23 BGG.
Die Stellungnahme des Bundesgerichts wird im Folgenden integral wiedergegeben, entsprechend Ziffer 4.3.4 des Verfahrensprotokolls vom 1. Mai 1998 ⁹ zwischen dem Bundesrat und dem Bundesgericht bei Vernehmlassungen zu Gesetzen im Allgemeinen und betreffend die Stellung des Bundesgerichts im Besonderen:
«Vernehmlassung des Bundesgerichts zur vorgeschlagenen Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)
Das Bundesgericht wurde zur Stellungnahme im oben genannten Vernehmlassungsverfahren eingeladen, dafür danken wir bestens. Wir verweisen diesbezüglich auf das im Rahmen der Ämterkonsultation erfolgte Schreiben des Generalsekretärs vom 20. September 2024.
Das Bundesgericht lehnt die Einführung von zwei Änderungen ab. Die Erste betrifft die Möglichkeit den Sachverhalt im Bereich der politischen Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger oder in Bezug auf eine Beschwerde gegen einen kantonalen Erlass, sofern kein Gericht als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts entschieden hat, zu überprüfen (vgl. Art. 97 Abs. 2 und 105 Abs. 3 E-BGG). Die Zweite betrifft die Möglichkeit für zwei Richterinnen oder Richter einer Abteilung, einen Meinungsaustausch der betroffenen Abteilungen zu verlangen (Art. 23 Abs. 2bis und Abs. 4 E-BGG).
I. Art. 97 Abs. 2 und 105 Abs. 3 E- BGG
Das Bundesgericht ist keine den Sachverhalt überprüfende Instanz. Dies gehört nicht zum Aufgabenbereich eines obersten Gerichts. Mit der geplanten Teilrevision soll keinesfalls die bisherige Arbeitsbelastung des Bundesgerichts erhöht werden. Die Änderung, die darauf abzielt, die Möglichkeit der Überprüfung des Sachverhalts abzuschaffen, wie sie derzeit für die Unfall- und Militärversicherung in den Artikeln 97 Absatz 2 und 105 Absatz 3 BGG vorgesehen ist, geht im Übrigen in die richtige Richtung und wird unterstützt. Es ist jedoch zumindest paradox, diese Kontrolle in zwei Bereichen abzuschaffen, sie aber gleichzeitig in Bezug auf politische Rechte und auf die abstrakte Normenkontrolle einzuführen. Diese Änderung geht deutlich über das Ziel der Revision hinaus, untergeordnete Anpassungen der Organisation einzuführen (vgl. Begleitschreiben des EJPD vom 6. Dezember 2024). Zudem ist eine solche Erweiterung der Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts sachlich nicht geboten.
Die vorgesehene Neuerung steht vielmehr in direktem Gegensatz zur in Artikel 188 und 189
BV
angelegten
Stellung
des
Bundesgerichts.
Das
Bundesgericht hat
ausschliesslich als Rechtsmittelbehörde eingesetzt zu werden, sich auf die Beurteilung von Rechtsfragen zu fokussieren und von der Beurteilung von Sachverhaltsfragen entlastet zu werden. Die Verwirklichung der Rechtsweggarantie (Art. 29
a
BV) haben die Vorinstanzen des Bundesgerichts institutionell zu gewährleisten. Die Übertragung der Zuständigkeit zur Sachverhaltsfeststellung
ist
daher systemwidrig.
A. In Bezug auf politische Rechte
Das Bundesgericht hat sich im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 28. März 2024 zu den vorgeschlagenen Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) bereits zu diesem Themenkreis ausführlich geäussert. 1⁰ Es bekräftigt seine darin dargelegte Ablehnung der vorgesehenen Übertragung der Kompetenz zur freien Sachverhaltsprüfung im Bereich der politischen Rechte.
Die
vorgesehenen
Änderungen
würden
eine
erhebliche
Ausweitung
der
Zuständigkeit
des Bundesgerichts im Bereich der politischen Rechte bedeuten - insbesondere auf Bundesebene aber auch auf kantonaler Ebene. Die systemwidrige zusätzliche Kompetenz des Bundesgerichts wird dazu führen, dass die
Beschwerdeführenden
vermehrt Sachverhaltsrügen
an
das Bundesgericht herantragen werden, welche dieses sehr viel eingehender
zu prüfen haben wird als bisher. Es ist absehbar, dass dies zu einem
wesentlich
grösseren Aufwand
führen
und
mit
einer
zusätzlichen Belastung
des Bundesgerichts in personeller und organisatorischer Hinsicht einhergehen wird, obwohl die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung von Verfassungs wegen nicht zu seinen Aufgaben gehört.
Die Rechtsweggarantie (Art. 29
a
und Art. 34 Abs. 1 BV) soll auch im Bereich der
politischen
Rechte
umgesetzt werden,
dies
jedoch
systemkonform.
Deshalb
schlägt
das Bundesgericht bereits in
seiner Vernehmlassung
zur BPR-Revision vor,
als
Vorinstanz für alle Beschwerden betreffend die
politischen Rechte
an
das Bundesgericht ein Gericht
einzusetzen: bei
allen
kantonalen Stimmrechtssachen
zwingend ein
kantonales Gericht (Art. 88 Abs. 2 BGG ist entsprechend anzupassen), bei allen eidgenössischen Stimmrechtssachen das Bundesverwaltungsgericht (anzupassen ist insbesondere Art. 77 Abs. 1 BPR). Wie bis anhin ist mit der Regelung von Behandlungsfristen sicherzustellen, dass das zweistufige Beschwerdeverfahren den zeitlichen Erfordernissen
-
namentlich bei den Nationalratswahlen
-
gerecht wird.
B. Bezüglich der abstrakten Normenkontrolle
Die Verankerung der Zuständigkeit für die Sachverhaltsfeststellung bei der abstrakten Normenkontrolle
kantonaler Erlasse
ist
problematisch und
unnötig.
Bei
der
abstrakten Normenkontrolle ist in
der Regel nicht ein konkreter Sachverhalt zu
beurteilen, sondern die Vereinbarkeit eines kantonalen Erlasses mit höherrangigem Recht. In diesem Zusammenhang sind Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich nicht erforderlich. Eine ausdrückliche gesetzliche Übertragung der Aufgabe zur Ermittlung des Sachverhalts durch das Bundesgericht könnte bei Beschwerdeführenden die irrige Vorstellung wecken, dass das Bundesgericht ein Beweisverfahren
durchführen werde. Dies könnte sie dazu anregen, Sachverhaltsrügen zu erheben und Beweismittel einzubringen. Bei der abstrakten Normenkontrolle vor Bundesgericht ist jedoch zu vermeiden, die Diskussion auf den Sachverhalt zu verlagern, zumal - wie erwähnt - Rechtsfragen (Vereinbarkeit einer Norm mit Bundesrecht, vgl. Art. 49 BV) und grundsätzlich keine Sachverhaltsfragen zu beurteilen sind. Die vorgeschlagene Änderung würde daher falsche Erwartungen wecken. Zudem sind weder rechtliche noch praktische Gründe ersichtlich, die dafür sprechen könnten, dem Bundesgericht bei der abstrakten Normenkontrolle
die
Aufgabe der
freien
Sachverhaltsprüfung
zu
übertragen. Namentlich aus Art. 29
a
BV lässt sich nichts zugunsten einer solchen Kompetenzübertragung
ableiten.
II . Art. 23 Abs. 2 bis und Abs. 4 E-BGG
Nach geltendem Recht bedingt die Durchführung eines Meinungsaustausches durch die betroffenen Abteilungen, dass die Mehrheit der Mitglieder einer Abteilung dies verlangt. Die Bestimmung, dass nur zwei
Richter
innen
oder Richter ein solches Verfahren verlangen können, stellt eine
grundlegende Änderung des Systems
dar und könnte nicht nur die Funktionsweise des Bundesgerichts, sondern auch sein Image beeinträchtigen.
Zudem ist sie nur
schwer mit dem Öffentlichkeitsprinzip und den Bestimmungen des
BGG
über
die
Öffentlichkeit
der Beratungen vereinbar.
Zunächst muss man wissen, dass der Austausch zwischen den Abteilungen gemäss dem Verfahren nach Art. 23 BGG ein komplexes und zeitaufwendiges Verfahren erfordert. Es muss daher auf Fälle beschränkt werden, in denen es wirklich begründet ist, und unter diesem Gesichtspunkt wird das Risiko eines übermässigen Gebrauchs erheblich eingeschränkt, wenn es auf Fälle beschränkt wird, in denen die Mehrheit der Mitglieder einer Abteilung es für nützlich erachtet. Die Reduzierung dieses Quorums auf zwei Richterinnen oder Richter, die ein solches Verfahren verlangen werden können, wird unweigerlich die Anzahl erhöhen und die Entscheidungsfindung in bestimmten Fällen stark erschweren.
Ausserdem ist es nicht auszuschliessen, dass es sich um zwei unterlegene Richterinnen oder Richter innerhalb einer Abteilung handelt, die unter Anwendung von Artikel 23 BGG versuchen, das Kollegium zu erweitern, um eine andere Mehrheit zu erhalten. Eine solche Praxis zuzulassen, könnte die Einheit und das Kollegialitätsprinzip, die für das
effiziente Funk
tionie
ren der Justiz jedoch unerlässlich sind, innerhalb der betroffenen Abteilung gefährden.
Zusätzlich geht das Verfahren nach Art. 23 BGG davon aus, dass sich die Antrag stellende Abteilung
auf einen
konkreten, von
ihr
selbst getragenen Entscheid
stützt
.
Um diese
Entscheidung zu
treffen,
muss
jedoch
gemäss Art.
58
Abs.
1
lit.
b
BGG,
wenn
sich keine Einstimmigkeit ergibt, eine öffentliche Sitzung einberufen werden, in der die Richterinnen oder Richter ihre Meinung
äussern
und über eine Lösung abstimmen. Am Ende der Sitzung wird die Präsidentin oder der Präsident, falls zwei unterlegene Richterinnen oder Richter ein Verfahren nach Art. 23 BGG verlangen (unabhängig davon, ob dieses begründet ist oder nicht), den Parteien mitteilen müssen,
dass das Urteil nicht verkündet werden kann, da sich andere
Ab
teilungen
äussern können müssen. Ein solches Verfahren unterbindet das Öffentlichkeitsprinzip bei der Entscheidungsfindung gemäss Artikel 58 BGG, wenn keine Einstimmigkeit besteht. Ausserdem verliert man
jegliche Vorhersehbarkeit
der
Spruchkörperzusammensetzung, da das Verfahren nach Art. 23 BGG
vorsieht
, dass die Richterinnen oder Richter im
Geheimen
mit Abteilungen (und
damit Richterinnen oder Richtern) beraten, die sich
als von der Sache betroffen oder nicht betroffen erklären können und von der die Rechtssuchenden
nichts erfahren, bevor der Entscheid getroffen wird.
III. Fazit
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen beantragt das Bundesgericht, auf die in den Artikeln 23 Abs. 2
bis
und 4, 97 Absatz 2 und 105 Absatz 3 des E
-BGG vorgeschlagenen Änderungen zu verzichten.
»
⁹ BBl 2004 1549
1⁰
Siehe
eingehend zum
Folgenden die
Stellungnahme des
Bundesgerichts
vom
28. März
2024 im
Rahmen
der
Vernehmlassung
zu
den
vorgeschlagenen
Änderungen
des
Bundesgesetzes über die
politischen Rechte (BPR) und
der Verordnung über
die
politischen
Rechte (VPR; Vernehmlassung 2023/15), in der Beilage.
2.4 Würdigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Zielsetzung und Stossrichtung der Vorlage wurden von allen Kantonen sowie von der Mehrheit der Parteien und Organisationen ausdrücklich unterstützt. Lediglich eine politische Partei lehnt die Vorlage einstweilen ab. Die Ablehnung gilt jedoch nicht den einzelnen Änderungen, sondern der Tatsache, dass die Vorlage zu wenig weit in die von ihr gewünschte Richtung geht. Die geforderten zusätzlichen Änderungen, so insbesondere in Bezug auf die Einschränkung der Beschwerdelegitimation im Bereich des Bau- und Planungsrechts, sprengen aus Sicht des Bundesrates jedoch den Rahmen der «kleinen BGG-Revision». Zudem kann diesbezüglich auf das Postulat 24.3637 von Ständerat Andrea Caroni «Einsprachen sind wieder auf schutzwürdige Interessen zu beschränken» vom 13. Juni 2024 verwiesen werden. 1¹
Der Bundesrat streicht die Änderung des Artikels zur Praxisänderung und Präjudiz (Art. 23 Abs. 2bis und Abs. 4 E-BGG) und berücksichtigt damit namentlich die Stellungnahme des Bundesgerichts. Hingegen hält er an den vom Bundesgericht ebenfalls kritisierten Änderungen von Artikel 97 Absatz 2 und Artikel 105 Absatz 3 BGG fest, passt jedoch die missverständliche Formulierung nochmals an. Die vorgesehene Gesetzesänderung dient einerseits der Klarstellung, dass das Bundesgericht den Sachverhalt selbst feststellen muss, wenn es keine Vorinstanz gibt. Dies gilt bereits heute. Andererseits soll die Verwirklichung der Rechtsweggarantie gestärkt werden soweit in Stimmrechtssachen kein Gericht als Vorinstanz entschieden hat.
Der Bundesrat nimmt mit Artikel 40 a E-BGG eine zusätzliche Änderung auf. Die Anordnung einer Kindsvertretung (vgl. Art. 299 Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 ¹2 [ZPO]) soll auch im bundesgerichtlichen Verfahren möglich sein.
Die breite Kritik an der Erhöhung der Obergrenze der Gerichtsgebühren betreffend die Artikel 65 Absatz 5 und 6 VE-BGG hat der Bundesrat zur Kenntnis genommen. Die ursprüngliche Anpassung von Absatz 5 wird entsprechend nicht mehr weiterverfolgt. Dies führt gleichzeitig zu einer Vereinheitlichung der Regeln für die (ausserordentliche) Erhöhung der Obergrenze der Gerichtsgebühren im VwVG, im Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 2010 ¹3 (StBOG) und im BGG. Die Gerichte können in besonderen Fällen die Gerichtsgebühren verdoppeln. Zudem wird mit der neuen Gliederung des Absatz 5 verdeutlicht, dass auch die Erhöhung nach Buchstabe c ¹4 immer nur aus besonderen Gründen erfolgen darf. Solche werden nur ausnahmsweise vorliegen. Es handelt sich deshalb nicht um eine generelle Erhöhung der Gerichtsgebühren. Dennoch hat der Bundesrat die neue Obergrenze im Vergleich zum Vernehmlassungsentwurf von einer Million auf neu 500 000 Franken gesenkt.
Die Änderungen von Artikel 86 Absatz 2 sowie von Artikel 87 Absatz 1 E-BGG führen dazu, dass gewisse Kantone ihre Gerichtsorganisation anpassen müssen. Um diesem Anpassungsbedarf Rechnung zu tragen, schlägt der Bundesrat mit Artikel 132 b E-BGG eine neue Übergangsbestimmung vor, die sich am bestehenden Mechanismus orientiert (vgl. Art. 130 Abs. 3 sowie Art. 132 a BGG). Zudem werden zwei im Bundesgerichtsgesetz vorgeschlagene Änderungen auf das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 ¹5 übertragen (Art. 20 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 1 E-VGG). Während die erste Änderung die Gerichtsorganisation betrifft, geht es bei der zweiten darum, die bestehende Praxis zu einzelrichterlichen Abschreibeentscheiden und Urteilen über Nichteintreten in Artikel 23 VGG abzubilden (vgl. Ziff. 4.2.5).
Weitere Bemerkungen und Änderungs- sowie Ergänzungsvorschläge zu einzelnen Bestimmungen werden bei den jeweiligen Artikeln berücksichtigt (vgl. Ziff. 4 ff.).
1¹ Vgl. auch Medienmitteilung vom 1. Juli 2025 «Einsprachen und Rekurse sind die wichtigsten Ursachen von verhinderten Wohnbauprojekten», abrufbar unter www.bwo.admin.ch>Medien.
¹2 SR 272
¹3 SR 173.71
¹4 Entspricht Art. 65 Abs. 6 VE-BGG.
¹5 SR 173.32
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Die vorliegende Teilrevision betrifft einzelne Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes sowie weiterer Erlasse der Bundesrechtspflege. Es geht dabei hauptsächlich um Präzisierungen, Vereinheitlichungen und die Kodifizierung von Rechtsprechung. Inhaltlich sind untergeordnete Anpassungen der Gerichtsorganisation vorgesehen sowie eine Anpassung von Einzelpunkten des bundesgerichtlichen Verfahrens, ohne aber dieses grundlegend zu ändern. Dazu gehören beispielsweise eine ausdrückliche Regelung der Verjährungsfrist der Ersatzforderung bei der unentgeltlichen Rechtspflege, die Streichung einer Ausnahme zur Fünferbesetzung, neue Ausnahmen zum Fristenstillstand und für die verkürzte Beschwerdefrist oder die Ausweitung des einzelrichterlichen Verfahrens auch auf Gesuche.
Die Änderungen anderer Erlasse folgen mehrheitlich aus den BGG-Änderungen (bspw. Art. 72 Bst. a E-VwVG und Art. 32 Abs. 1 Bst. a E-VGG betreffend aussen- und sicherheitspolitische Entscheide oder Art. 36 Abs. 2 Entwurf Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 ¹6 [BPG] betreffend die externe Rekurskommission). Teilweise sind es auch gleichlautende Änderungen (bspw. Art. 20 Abs. 3 E-VGG betreffend die Wahlperiode) oder redaktionelle Anpassungen (z.B. Art. 13 Abs. 3 E-FIFG ¹7 ). Nur vereinzelt sind auch eigenständige Modifikationen vorgesehen (bspw. Art. 7 Abs. 2 Entwurf Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007 ¹8 [GeoIG] betreffend Entscheide über geografische Namen oder Art. 33 Bst. b E-VGG betreffend die Beschwerdemöglichkeit gegen erstinstanzliche Verfügungen des Bundesrates).
Hinzu kommen einzelne Änderungen, die weder im Reformentwurf von 2018 noch im Postulatsbericht vom 24. Januar 2024 enthalten waren. Es handelt sich dabei um eine Präzisierung des Wortlautes (Art. 122 E-BGG), eine Vereinfachung des Klageverfahrens durch eine Vertretungsbefugnis des Departements (Art. 120 E-BGG), die Kodifizierung bestehender Praxis (Art. 75 E-VwVG oder Art. 23 Abs. 1 E-VGG) sowie die Klarstellung des Rechtsmittelweges ans Bundesverwaltungsgericht (Art. 15 Abs. 5 E-VG bzw. Art. 33 Bst. cquater und cquinquies E-VGG).
Weiter streicht der Bundesrat die in der Vernehmlassungsvorlage noch vorgeschlagenen Artikel 23 Absatz 2bis und Absatz 4. Dafür nimmt er einen neuen Artikel 40 a betreffend die Kindsvertretung im bundesgerichtlichen Verfahren auf und sieht neu eine Übergangsbestimmung vor (Art. 132 b E-BGG). Zudem werden zwei im Bundesgerichtsgesetz vorgeschlagene Änderungen auf das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 übertragen (Art. 20 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 1 E-VGG).
¹6 SR 172.220.1
¹7 Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation, SR 420.1
¹8 SR 510.62
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Das Ziel der vorliegenden «kleinen BGG-Reform» ist die technische Verbesserung der Gesetzgebung. Der Entwurf schafft keine neuen Aufgaben. Auch die Arbeitslast des Bundesgerichts wird nicht in nennenswertem Umfang berührt.
3.3 Umsetzungsfragen
Soweit Kantone innerkantonal noch keine abstrakte Normenkontrolle für Gemeindeerlasse vorsehen, müssen sie in der Verwaltungsrechtspflege entsprechende Rechtsgrundlagen schaffen (vgl. Art. 87 Abs. 1 E-BGG). Zudem werden einige Kantone ihren Rechtsmittelweg im Bereich der Rückerstattung der Verrechnungssteuer an natürliche Personen sowie die entsprechenden Verfahrensvorschriften anpassen müssen (vgl. Art. 86 Abs. 2 E-BGG und Art. 56 E-VStG). Der neue Artikel 132 b Absatz 2 E-BGG und die darin vorgesehene Zweijahresfrist, nehmen dabei das Anliegen der Kantone auf, genügend Zeit für die notwendigen Anpassungen zur Verfügung zu haben.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Bundesgerichtsgesetz
Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1
Der Entwurf ersetzt in der Sachüberschrift und in Absatz 1 von Artikel 1 sowie in Artikel 2 Absatz 1 die Worte «Recht sprechend» durch «rechtsprechend» mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen. Er übernimmt damit die Schreibweise, wie sie in Bundesverfassung (BV) und Bundesgesetzgebung üblich ist. ¹9
¹9 Vgl. bspw. Art. 188 Abs. 1 Bundesverfassung ( SR 101 ) oder Art. 4 Abs. 2 Bst. e Datenschutzgesetz ( SR 235.1 ) sowie Leitfaden zur deutschen Rechtschreibung, 4. A., 2017, Rz. 2.28.
Art. 17a
Artikel 17 a schafft neu eine spezialgesetzliche Grundlage für eine vorgelagerte bundesgerichtsinterne Rekurskommission. Dies führt zusammen mit der zugehörigen Anpassung von Artikel 36 Absatz 2 BPG zu einem zweistufigen Rechtsmittelweg: Verfügungen betreffend das Arbeitsverhältnis des Personals des Bundesgerichts lassen sich an die bundesgerichtsinterne Rekurskommission und anschliessend an die externe Rekurskommission weiterziehen.
Der Revisionsentwurf von 2018 wie auch der Postulatsbericht vom 24. Januar 2024 gliederten die interne Rekurskommission in Personalsachen unter Artikel 25 mit einem Absatz 2bis ein. Bei der Rekurskommission handelt es sich um ein neu geschaffenes, eigenständiges Organ. Rechtsetzungstechnisch ist daher deren Regelung in einem eigenen Artikel 17 a vorzuziehen. Zudem passt der Regelungsort anschliessend an Artikel 17 zur Verwaltungskommission besser. Auch diese befasst sich mit gewissen Personalfragen. Anders als bei der Verwaltungskommission und der bestehenden Rekurskommission (Beschwerdeorgan gemäss Art. 28 BGG in Sachen Öffentlichkeitsprinzip [vgl. Art. 54 ff. Reglement für das Bundesgericht vom 20. November 2006 ²⁰ ]) sollte sich die Rekurskommission in Personalsachen nicht nur aus Richterinnen und Richtern zusammensetzen. Vielmehr ist eine paritätische Zusammensetzung mit Gerichtsschreiberinnen und -schreibern sowie administrativem Personal anzustreben. Die Organisation der Rekurskommission ist jedoch Sache des Bundesgerichts, das sich selbst verwaltet (vgl. Art. 188 Abs. 3 BV 2¹ sowie Art. 13 BGG). Das Bundesgericht muss aber auf eine ausgewogene Zusammensetzung achten. Die Vorgaben von Artikel 57 e Absatz 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 2² können als Orientierung dienen. Das Bundesgericht regelt die interne Rekurskommission in Personalsachen wie auch das Verfahren in einem Reglement (Art. 17 a Abs. 2 und Art. 13 BGG).
Das Bundesgericht erhält keine zusätzlichen finanziellen oder personellen Mittel, sondern muss dies innerhalb der bestehenden Ressourcen selbst organisieren. Es kann für die zu erlassenden Ausführungsbestimmungen auf frühere Erfahrungen mit einer internen Rekurskommission in Personalfragen zurückgreifen, weshalb eine rasche Umsetzung möglich erscheint. ²3
Die Schaffung einer bundesgerichtsinternen Rekurskommission für personalrechtliche Streitigkeiten - ähnlich dem System, wie es bis zum 30. Juni 2013 galt ²4 - entspricht einem Anliegen des Personals des Bundesgerichts. Das Bundesgericht ist die einzige Bundesbehörde, deren eigene personalrechtliche Verfügungen sich nicht beim Bundesverwaltungsgericht anfechten lassen. Das Personal des Bundesgerichts ²5 kann bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zurzeit nur die externe Spezialrekurskommission nach Artikel 36 Absatz 2 BPG anrufen, die sich aus drei Präsidenten bzw. Präsidentinnen kantonaler Gerichte zusammensetzt. Eine Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide dieser Rekurskommission ist ausgeschlossen. Die Rekurskommission nach Artikel 36 BPG ist in Artikel 86 BGG entsprechend nicht als Vorinstanz aufgeführt. Eine Beschwerde ans Bundesgericht käme denn auch einer letztinstanzlichen Entscheidung in eigener Sache gleich, dies im Unterschied zum vorliegenden Vorschlag mit einer vorgelagerten internen Rekurskommission.
2⁰ SR 173.110.131
2¹ SR 101
2² SR 172.010
²3 Vgl. dazu Art. 54 f. Reglement für das Bundesgericht vom 20. November 2006 sowie AS 2006 5653 f. bzw. Art. 81 alte Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 2001; AS 2001 3258 .
²4 Vgl. hierzu BBl 2018 4622 sowie Erläuternder Bericht vom 4. November 2015 zur Änder ung des Bundesgerichtsgesetzes , S. 15.
²5 Vgl. zum Begriff Art. 2 Abs. 1 Bst. g sowie Art. 37 Abs. 2 BPG i. V. m. der Personalverordnung des Bundesgerichts (PVBger; SR 172.220.114 ).
Art. 19 Abs. 3
Die Änderung ermöglicht den Bundesrichterinnen und Bundesrichtern, den Abteilungsvorsitz während drei vollen zweijährigen Amtsdauern auszuüben, indem sie zwei Wiederwahlen zulässt, jedoch die Wahl für weniger als zwei Jahre nicht mitrechnet. Konkret bedeutet dies, dass Bundesrichterinnen oder Bundesrichter, die den Abteilungsvorsitz im Laufe einer Zweijahresperiode übernehmen, zukünftig den Vorsitz bis zum Ablauf der (dritten) ordentlichen Amtsdauer ausüben können, auch wenn dies insgesamt mehr als die aktuell zulässigen sechs Jahre ergibt. Die Neuformulierung regelt damit gesetzgeberisch eine Frage, die in der Praxis aufgetreten ist. ²6
²6 Vgl. dazu Lorenz Kneubühler, Art. 19 Abteilungsvorsitz, in: Niggli et al. (Hrsg.), Bundesgerichtsgesetz [Basler Kommentar; nachfolgend BSK-BGG], 3. A., Basel 2018, Art. 19 N 6a.
Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz
Der zweite Satz des zweiten Absatzes und damit die bisherige Ausnahme (Dreierbesetzung) für Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wird aufgehoben. Die Beschleunigungswirkung der verkleinerten Besetzung - drei statt fünf Richterinnen und Richter - ist, wenn überhaupt, gering und vermag die Ausnahme nicht zu rechtfertigen. Wie bei allen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag einer Richterin oder eines Richters hin entscheidet das Bundesgericht neu auch in diesen Fällen in einer Fünferbesetzung.
Art. 40a
Vertretung eines Kindes
Die Anordnung der Vertretung eines Kindes bezweckt die Verwirklichung der Rechte von Kindern und deren Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV). ²7 Die Zivilprozessordnung regelt die Anordnung der Kindsvertretung in Artikel 299 betreffend die erst- und zweitinstanzlichen kantonalen Gerichtsverfahren. Das Bundesgerichtsgesetz kennt für das Verfahren vor Bundesgericht zurzeit keine entsprechende Rechtsgrundlage. ²8 Der neue Artikel 40 a schliesst diese Lücke.
Die Neuerung setzt dabei in Absatz 1 die bundesgerichtliche Rechtsprechung ²9 um, wonach eine bereits im kantonalen Verfahren bestellte Kindsvertretung ihre Aufgabe vor Bundesgericht weiterführen kann, ohne dass das Bundesgericht diese noch einmal förmlich ernennen musste.
Gemäss Absatz 2 ordnet das Bundesgericht, wenn nötig die Vertretung an und bezeichnet eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person als Beistand oder Beiständin. Der Wortlaut ist dabei an denjenigen von Artikel 299 Absatz 1 ZPO angelehnt. Das Bundesgericht kann sich deshalb bei der Beurteilung, wann eine Vertretung notwendig ist, an der Praxis zu Artikel 299 ZPO und Artikel 314 a bis Zivilgesetzbuch 3⁰ orientieren, wobei die Besonderheiten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen sind. 3¹ Dasselbe gilt grundsätzlich für den Absatz 3 , wonach das Bundesgericht zwingend eine Vertretung anordnet, wenn ein urteilsfähiges Kind einen Antrag auf Vertretung stellt (vgl. Art. 299 Abs. 3 erster Satz ZPO). 3² Damit geht Absatz 3 über den Schutz von Artikel 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 3³ (UN-KRK) hinaus, welcher gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen unmittelbaren Anspruch auf Vertretung beinhaltet. ³4
Die Absätze 2 und 3 gewährleisten, dass sich Kinder im bundesgerichtlichen Verfahren neu auch vertreten lassen können, wenn die kantonalen Behörden in den vorangegangenen Verfahren noch keine Kindsvertretung angeordnet hatten. Dies dient der Verwirklichung des übergeordneten Rechts (Art. 12 UN-KRK und Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 BV) und entspricht den gesetzgeberischen Entwicklungen der letzten Jahre. Es erfüllt zugleich eine offene Forderung aus der Lehre. ³5 Die Kosten für die Vertretung von Kindern wird in der Aufzählung der Gerichtskosten von Artikel 65 Absatz 1 E-BGG ergänzt.
²7 Blum et. al, Kindesvertretung, Konkret, partizipativ, transdisziplinär, in: transcript, Gesellschaft der Unterschiede, Band 74, 2022, S. 63 ff. und 107 ff.
²8 Vgl. Margot Michel / Tabea Berger in: Spühler et al. (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung [Basler Kommentar; nachfolgend BSK-ZPO], 4. A., Basel 2024, Art. 299 N 4.
²9 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015 E. 8.3; bestätigt im Urteil 5A_503/2018 vom 6. November 2018 E. 1.4 sowie im Urteil 5A_33/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 1.2.1; BSK-ZPO-Michel / Berger (Fn. 28) Art. 299 N 4.
3⁰ SR 210
3¹ Vgl. z.B. BGE 142 III 153 E. 5.1; BSK-ZPO-Michel / Berger (Fn. 28) Art. 299 N 7 ff. m.w.H.; BK-ZGB-Affolter / Vogel, Art. 314 a bis N 24 ff.
3² Vgl. z.B. BSK-ZPO-Michel / Berger (Fn. 28) Art. 299 N 37 ff. m.w.H.
3³ SR 0.107
³4 Unveröffentlichte Erwägung 4 von BGE 147 III 451.
³5 Vgl. Christophe Herzig, Die Rolle der Kindervertretung, FamPra 2020/3 S. 580; Heinz Hausheer/ Thomas Geiser/ Regina Elisabeth Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl., Bern 2022, Rz. 646; BSK-ZPO-Michel / Berger (Fn. 28) Art. 299 N 4.
Art. 42 Abs. 2 zweiter Satz
Der zweite Satz von Artikel 42 Absatz 2 wird im französischen Text redaktionell angepasst, damit er besser auf Artikel 74 abgestimmt ist.
Art. 46 Abs. 2 Bst. f und g
Der gesetzliche Fristenstillstand, auch Gerichtsferien genannt, gilt über Weihnachten, Ostern und im Sommer von Mitte Juli bis Mitte August (Abs. 1). In der Praxis hat sich der Bedarf nach weiteren Ausnahmen von der bestehenden Regelung gezeigt. Um die jeweiligen Verfahren zu beschleunigen, wird Absatz 2 um zwei neue Buchstaben (Bst. f und g) erweitert. Damit laufen die Fristen neu auch in den folgenden zwei Verfahrensarten während der Gerichtsferien weiter:
-
Bst. f: Verfahren betreffend die Schutzmassnahmen und Rückführungsentscheide nach dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 2007 ³6 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE). Der Bundesrat kam bei der Evaluation des BG-KKE zum Schluss, dass diese Änderung notwendig ist, um die Verfahren zusätzlich zu beschleunigen. ³7
-
Bst. g: Verfahren über Zwangsmassnahmen nach der Strafprozessordnung ³8 (StPO) ³⁹ . Es hat sich in der Praxis ein Bedürfnis nach einer Beschleunigung dieser Verfahren gezeigt. 4⁰
Mit der Totalrevision ⁴¹ des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2015 4² über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) passte der Gesetzgeber zwischenzeitlich Artikel 46 BGG an, weshalb die Reihenfolge der Aufzählung nicht mehr derjenigen des Revisionsentwurfs 2018 entspricht. Zudem werden die Ausnahme zu Verfahren betreffend öffentliche Kaufangebote nach dem Finanzinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 4³ (FinfraG) und die Ausweitung des Buchstaben d auf die gesamte internationale Amtshilfe nicht mehr aufgenommen. In beiden Bereichen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 Bst. h bzw. u BGG). Die Aufhebung der Gerichtsferien würde folglich aufgrund des Wegfalls des 2018 noch vorgesehenen Konzepts der Restkompetenz nur noch subsidiäre Verfassungsbeschwerden betreffen. Eine Beschleunigung dieser Verfahren drängt sich nicht auf. Aus demselben Grund wird auch auf die 2018 noch vorgesehen gleichgerichteten Änderungen von Artikel 100 und 107 verzichtet.
³6 SR 211.222.32
³7 Bericht des Bundesrates vom 28. August 2024 in Erfüllung des Postulates 20.4448 Feri Yvonne vom 10. Dezember 2020, «Evaluation des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführungen und der Bearbeitung von Kindesentführungsfällen durch die Bundesbehörden», Ziff. 6.2.1.
³8 Vgl. insb. Art. 196 ff. StPO.
³9 SR 312.0
4⁰ Botschaft vom 15. Juni 2018 zur Änderung des Bundesgerichtsgesetzes, BBl 2018 4605 , hier 4621; vgl. ferner BGE 143 IV 357 E. 1.2.1 ff.
4¹ AS 2020 641
4² SR 172.056.1
4³ SR 958.1
Art. 60 Abs. 2bis
Absatz 2 bis nimmt ein Anliegen aus dem Bereich Opferhilfe auf. Das Opfer (vgl. Art. 1 Abs. 1 Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 4⁴ [OHG] sowie Art. 116 Abs. 1 StPO), das am Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht mehr teilnimmt, kann verlangen, dass ihm das Bundesgericht einen Entscheid in einer Strafsache unentgeltlich mitteilt. Ein Opfer nach Artikel 116 Absatz 1 StPO, das sich an der Strafuntersuchung und am Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht als Privatklägerschaft beteiligt hat, ist unter Umständen vor den Rechtsmittelinstanzen - insbesondere vor Bundesgericht - nicht mehr Partei. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn die verurteilte Person nur hinsichtlich der Sanktion - Art oder Ausmass - an die nächste Instanz gelangt (vgl. Art. 382 Abs. 2 StPO). Aus der Sicht des Opfers hat die strafrechtliche Sanktion eine grosse Bedeutung für die Verarbeitung des erlittenen Unrechts. Mit der geplanten Regelung kann das Opfer verhindern, dass es nur aus der Presse von einem Bundesgerichtsentscheid in seiner Sache erfährt. ⁴⁵ Es hat ein Recht, dass ihm der Entscheid mitgeteilt wird, wenn es dies möchte.
Am 1. Januar 2024 ist Artikel 117 Absatz 1 Buchstabe g StPO ⁴⁶ in Kraft getreten. Er regelt das Recht des Opfers, den Entscheid oder Strafbefehl von kantonalen Gerichten oder der Staatsanwaltschaft zu erhalten. Die Formulierung von Absatz 2bis berücksichtigt den neuen Buchstaben g von Artikel 117 StPO ⁴⁷ in zwei Punkten: Erstens teilt das Bundesgericht seinen Entscheid in der Strafsache dem Opfer ebenfalls unentgeltlich mit. Zweitens kann das Bundesgericht dem Opfer den vollständigen Entscheid mitteilen und nicht nur das Dispositiv und die Teile der Begründung, welche die zum Nachteil des Opfers begangenen Straftaten behandeln, wie das 2018 noch vorgesehen war. Der Aufwand des Bundesgerichts sollte mit der Neuformulierung in Absatz 2bis daher im Vergleich zu einer Anwendung des Revisionsvorschlags von 2018 geringer ausfallen.
Anders als bei den unteren Instanzen besteht für das Bundesgericht keine aktive Mitteilungspflicht. Das Opfer muss die Mitteilung verlangen. Kantonalen Gerichte und Staatsanwaltschaften müssen dagegen - was auf einen Kompromiss zwischen National- und Ständerat ⁴⁸ zurückgeht - den Entscheid dem Opfer von sich aus mitteilen; es sei denn, das Opfer verzichtet ausdrücklich darauf (Art. 117 Abs. 1 Bst. g StPO). Es erscheint unverhältnismässig, wenn das Opfer vor Bundesgericht, unter Umständen zum wiederholten Male, seinen Verzicht ausdrücklich erklären muss. Hat das Opfer ein Informationsbedürfnis, so kann es zukünftig sein Recht auf Mitteilung eines Entscheids zweifelsfrei vor Bundesgericht geltend machen. Zugleich soll Absatz 2bis ein automatisches erneutes und ungefragtes Konfrontieren des Opfers mit dem Strafverfahren seitens einer Behörde verhindern. ⁴9 Das Recht, das Urteil vom Bundesgericht zu verlangen, steht dem Opfer unabhängig vom Zeitpunkt zu, in dem es nicht mehr am Verfahren beteiligt war. Das Opfer darf einen Entscheid in Strafsachen im Übrigen auch verlangen, wenn es sich nie als Partei im Strafverfahren beteiligte.
4⁴ SR 312.5
⁴5 Vgl. auch Art. 214 Abs. 4 StPO.
⁴6 AS 2023 468 ; BBl 2019 6697
⁴7 AS 2023 468 ; BBl 2019 6697
⁴8 AB 2022 S 379, insb. Votum Daniel Jositsch.
⁴9 Vgl. zum Wunsch auf Vergessen: David Jakob, Informationsrechte von Opfern während des Justizvollzugs, Diss. 2025, N 163 m.w.H.
Art. 64 Abs. 4 zweiter Satz
Absatz 4 sieht im zweiten Satz vor, dass der Anspruch des Bundesgerichts (Gerichtskasse) auf Ersatz für die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege zehn Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verjährt. Die zehnjährige Verjährungsfrist ergibt sich auch aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen. 5⁰ Die ausdrückliche Regelung, die auch bereits in Artikel 123 Absatz 2 ZPO und Artikel 135 Absatz 5 StPO besteht, schafft Transparenz und Rechtssicherheit.
Das Bundesgericht regelt seine Organisation und Verwaltung (Art. 13). Eines der wesentlichen Elemente seiner Verwaltungsautonomie besteht in der Finanzautonomie. Es kann, im vom Gesetz bestimmten Rahmen, frei über die Mittel verfügen, die ihm das Parlament zuweist. 5¹ Es führt eine eigene Rechnung (Art. 25 Abs. 3) und besorgt sein Inkasso selbstständig (Art. 68 Abs. 2 Finanzhausaltverordnung vom 5. April 2006 5² ). Der Anspruch auf Ersatz für die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege kommt deshalb direkt dem Bundesgericht bzw. seiner Gerichtskasse zu.
5⁰ Vgl. bspw. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., 2021 N 1699.
5¹ Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202 , hier 4288.
5² SR 611.01
Art. 65 Abs. 1 und 5
Aufwand für Kindesvertretung
Artikel 65 regelt die Gerichtskosten. In Absatz 1 werden neu die Kosten für die Vertretung von Kindern eingefügt (vgl. dazu Art. 40 a E-BGG). Der Aufwand für die Kindesvertretung gehört entsprechend der Regelung in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe e ZPO zu den Gerichtskosten. Die Verteilung der Gerichtskosten erfolgt sodann nach den Grundsätzen von Artikel 66 BGG
Besondere Gründe
Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht gemäss Absatz 5 bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, welche in den Absätzen 3 und 4 festgelegt sind.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die Absätze 5 und 6 aus der Vernehmlassungsvorlage neu in einer Aufzählung in einem neuen Absatz 5 verankert. Damit enthält Absatz 5 neu eine ausdrückliche Aufzählung für die Fälle, in denen besondere Gründe eine Erhöhung der Gerichtsgebühren rechtfertigen und integriert den Absatz 6 der Vernehmlassungsvorlage in Buchstaben c.
Der Buchstabe c soll dem Bundesgericht zusätzlich die Möglichkeit geben, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem ausserordentlich hohen Streitwert die Gerichtsgebühren weiter zu erhöhen. Beträgt der Streitwert mehr als hundert Millionen Franken, so ist eine Gerichtsgebühr von bis zu 500 000 möglich. Nach geltendem Recht beträgt die maximale Gerichtsgebühr in solchen Fällen 200 000 Franken (geltender Abs. 5).
Aufgrund der Rückmeldungen in der Vernehmlassung wird durch die Aufzählung präzisiert, dass auch im Fall von Buchstabe c besondere Gründe vorliegen müssen. Es handelt sich entsprechend weder um eine generelle noch um eine automatische Erhöhung von Gerichtsgebühren, sondern das Bundesgericht soll die Möglichkeit haben, aussergewöhnliche Konstellationen besser zu berücksichtigen.
Wichtig für das Verständnis der neuen Bestimmung ist der Begriff der besonderen Gründe , der bereits im geltenden Absatz 5 verwendet wird. Was als besondere Gründe gilt, knüpft entsprechend an die Rechtsprechung zur bisherigen Norm an. Für die Beurteilung entscheidend bleiben zusätzlich zum Streitwert die Abwägungselemente des Absatz 2: Umfang und Schwierigkeit der Sache sowie Art der Prozessführung und finanzielle Lage der Parteien. Ein besonderer Grund kann sich zudem aus einem besonders komplexen Verfahren aufgrund von schwierigen Rechtsfragen oder aussergewöhnlichen Sachverhaltskonstellationen (bspw. umfangreiche Bauvorhaben 5³ oder die Überprüfung einer IV-Begutachtungspraxis 5⁴ ) ergeben. Ein besonderer Grund kann sodann in der aufwändigen Prozessführung einer Partei liegen. 5⁵ Es muss sich aber in jedem Fall um eine aussergewöhnliche Situation handeln. Zweck der Bestimmung ist nicht, dass das Bundesgericht mehr Geld als bisher einnimmt. Vielmehr soll das Bundesgericht besonderen Umständen, so insbesondere einem erhöhten Aufwand, Rechnung tragen können.
Motionen 22.4249 und 22.4250
Die vorliegende Änderung geht zurück auf parlamentarische Vorstösse. ⁵⁶ Die darin geforderte Erhöhung der Obergrenze der Gerichtsgebühren setzte die Bundesversammlung 2024 im VwVG mit der Patentrechtsrevision bereits um: ⁵7 So sieht Artikel 63 Absatz 5 nVwVG in der Fassung Patentrechtsrevision insbesondere vor, dass wenn es besondere Gründe rechtfertigen, das Bundesverwaltungsgericht, das Bundespatentgericht und (in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten) das Bundesstrafgericht die Höchstbeträge neu verdoppeln können. Mit Blick auf diese Neuregelung der Obergrenze für eidgenössische Gerichte verzichtet der Bundesrat aus Gründen der Einheitlichkeit auf eine Verdreifachung der Obergrenze in Buchstabe a. Gleichzeitig wird damit die in der Vernehmlassung geäusserte Kritik aufgenommen.
Abweichend vom Wortlaut der Motionen 22.4249 und 22.4250 ist der Bundesrat der Meinung, dass es in der künftigen Praxis für die Erhöhung der Obergrenze der Gerichtskosten grundsätzlich keine Rolle spielen darf, ob die im Streit liegenden Interessen besonders schwerwiegend sind. ⁵8 Wenn das Prozesskostenrisiko höher ist, weil die Interessen besonders schwer wiegen, könnte dies zu einer unerwünschten Abschreckungswirkung führen. Dieser sogenannte «chilling effect» soll vermieden werden. Das verworfene Kriterium knüpft zudem weder am Aufwand des Gerichts noch an der wirtschaftlichen Situation der Parteien an und darf deshalb bei der Bemessung der Kosten keine Rolle spielen.
Höchstbetrag bei ausserordentlich hohen Streitwerten
Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag für die Gerichtsgebühr beim Vorliegen von ausserordentlich hohen Streitwerten auf 500 000 Franken fest. Die Vernehmlassungsvorlage hatte noch eine Million vorgesehen. In der Vernehmlassung wurde die Befürchtung geäussert, dass Artikel 65 Absatz 6 VE-BGG bzw. Absatz 5 Buchstabe c E-BGG die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Schiedsgerichtsplatzes beeinträchtigen könnte. Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit erhöht das Bundesgericht die Gebühr jedoch nur sehr selten gemäss geltendem Absatz 5, und zwar auch in Streitigkeiten, deren Streitwert mehrere Dutzend Millionen Franken beträgt und manchmal sogar eine Milliarde Franken erreicht. ⁵9 Da sich die Voraussetzungen, unter denen die Erhöhung nach Absatz 5 möglich ist, nicht ändern, dürfte die Ausschöpfung des Kostenrahmens auch weiterhin eine Ausnahme bleiben. Im Übrigen wurde das maximale Risiko, dem die Parteien eines Rechtsstreits mit aussergewöhnlich hohem Streitwert ausgesetzt sein können, deutlich reduziert. Die Höchstgrenze wird nun um nurmehr 300’000 Franken erhöht, was 0,3 % eines Streitwerts von 100 Millionen Franken entspricht. Analoge Überlegungen gelten sodann für den Bereich der internationalen Handelsgerichtsbarkeit, welcher auf der Grundlage der mit der Revision der Zivilprozessordnung von 2023 ⁶⁰ in Kraft getretenen Anpassungen auch in der Schweiz in Zukunft grössere Bedeutung zukommen könnte.
5³ Vgl. bspw. BGE 145 I 52 E. 5.4.
5⁴ Vgl. bspw. BGE 137 V 210 E. 7.2.
5⁵ Vgl. bspw. Urteile des Bundesgerichts 8C_503/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3, in dem die Vorinstanz durch einen Rückweisungsantrag erneut unnötige Kosten verursacht hat (vgl. dazu auch Katharina Fontana, SJZ 116/2020 S. 205); 5A_137/2017 vom 29. Juni 2017 E. 10 aufgrund einer übermässig langen Beschwerde, obwohl nur noch eine Frage strittig war; 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023 E. 13.
⁵6 Mo. 17.3353 und 17.3354 «Erhöhung der Obergrenze der Gerichtsgebühren des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts» vom 8. Mai 2017 sowie die Mo. 22.4249 und 22.4250 «Erhöhung der Obergrenze der Gerichtsgebühren des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesstrafgerichts» vom 9. September 2022.
⁵7 BBl 2024 685 und Botschaft vom 16. November 2022 zur Änderung des Patentgesetzes, BBl 2023 7 , S. 55 f.
⁵8 Zusätzlich besteht eine Differenz zwischen dem französischen und deutschen Wortlaut: «besonders schwerwiegende im Streite liegende Interessen» und «conflits d’intérêts graves» sind nicht gleichbedeutend.
⁵9 Vgl. bspw. Urteil 4A_462/2018 vom 4. Juli 2019 in welchem die Kosten bei einem Streitwert von über einer Milliarde Dollar auf Fr. 160 000 festgesetzt wurden oder das Urteil 2015 4A_520/2015 vom 16. Dezember 2015, bei welchem die Kosten auf Fr. 100 000 beziffert wurden trotz eines Streitwertes von über 160 Millionen.
6⁰ AS 2023 491 ; BBl 2020 2697 .
Art. 78 Abs. 2 Bst. a
Die Neuformulierung von Buchstabe a zu adhäsionsweise - also im Rahmen eines Strafverfahrens - geltend gemachten Zivilansprüchen verankert die bundesgerichtliche Rechtsprechung ⁶¹ im Gesetz und beseitigt so eine Unklarheit: Die aktuelle Formulierung «Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind» lässt in zeitlicher Hinsicht offen, vor welcher Instanz eine Behandlung mit der Strafsache erforderlich ist, damit betroffene Personen ihre Zivilansprüche adhäsionsweise mittels Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht beurteilen lassen können. So schliesst der aktuelle Wortlaut es nicht aus, bezüglich der Erforderlichkeit der gemeinsamen Behandlung von Strafsache und Zivilansprüchen auf die Anfechtung des kantonalen Entscheides beim Bundesgericht abzustellen. Die neue Formulierung «Zivilansprüche, wenn diese von der Vorinstanz zusammen mit der Strafsache zu beurteilen waren» stellt deshalb Folgendes klar: Für die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht ist massgebend, dass die Vorinstanz des Bundesgerichts sowohl den Straf- als auch den Zivilpunkt beurteilt hat oder dies hätte tun müssen. In solchen Fällen steht die Beschwerde in Strafsachen auch zur Verfügung, wenn die Beschwerdeführerschaft nur den Entscheid im Zivilpunkt anficht. War hingegen bereits im Strafverfahren vor der Vorinstanz nur noch der Zivilpunkt streitig, so ist die Beschwerde in Zivilsachen das zu ergreifende Rechtsmittel ans Bundesgericht.
Art. 80 Abs. 2 dritter Satz
Es handelt sich um eine rein formelle Änderung. Die Abkürzung für die Strafprozessordnung (StPO) wird neu bereits in Artikel 46 Buchstabe g E-BGG eingeführt, weshalb dies hier entsprechend nicht mehr notwendig ist. Vorliegend wird im dritten Satz von Artikel 80 Absatz 2 deshalb nur noch «StPO» verwendet. In der Vernehmlassungsvorlage wurde zudem versehentlich auf die Version von Satz drei abgestellt, welche vor dem 1. Juli 2024 in Kraft war.
6¹ BGE 133 III 701 E. 2.1; 135 III 397 E. 1.1.
Art. 81 Abs. 4
Der neue Absatz 4 ermächtigt die Kantone, ein Beschwerderecht ans Bundesgericht für eine kantonale Behörde vorzusehen, die eine Aufgabe im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs erfüllt. Er schafft damit eine neue bundesgesetzliche Grundlage für eine Behördenbeschwerde gegen kantonale Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Art. 78 Abs. 1 Bst. b) im Verfahren vor Bundesgericht. Zwar erstreckt sich das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft (Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3) auch auf den Vollzugsbereich. 6² Nach traditionellem Verständnis üben die Staatsanwaltschaften in diesem Bereich aber keine Aufsichtsfunktionen aus. Auch sind sie beim Vollzug von Sanktionen kaum je direkt beteiligt. Es ist deshalb nicht zielführend, wenn die Staatsanwaltschaft die Interessen der tangierten Behörden wahren muss, wie dies die aktuelle Rechtslage vorsieht. 6³ Einige Kantone haben entsprechend für das kantonale Verfahren eine Behördenbeschwerde geschaffen, um den Weiterzug von richterlichen Entscheiden zu ermöglichen, namentlich wenn es um Sicherheitsaspekte geht. 6⁴ Diese kantonalen Beschwerderechte wirken bloss auf kantonaler Ebene, nicht jedoch im Verfahren vor Bundesgericht. Der neue Absatz 4 schafft nun die entsprechende bundesgesetzliche Grundlage für ein Beschwerderecht der kantonalen Vollzugsbehörden im bundesgerichtlichen Verfahren. Eine solche Grundlage war eine der Forderungen der Motion Amherd vom 13. Dezember 2013 (13.4296 «Vereinheitlichung des Verfahrensrechtes bei der Vollstreckung der Strafurteile»), die aufgrund von Zeitablauf abgeschrieben wurde. Auch im Rahmen der Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) von 2022 war vorgesehen, den kantonalen Vollzugsbehörden eine Beschwerdelegitimation zu übertragen. Anders als vorliegend hätte sich die Legitimation direkt aus dem Strafgesetzbuch ergeben und wäre auf selbstständige nachträgliche Entscheide beschränkt gewesen. 6⁵ Die Bundesversammlung hat zwar die Vorlage insgesamt abgelehnt, 6⁶ jedoch war die Regelung der Beschwerdelegitimation bereits damals grundsätzlich unbestritten. ⁶7
Soweit ein Kanton von der vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch macht, schafft das Bundesrecht dazu die Beschwerdemöglichkeit für eine Vollzugsbehörde neben derjenigen der Staatsanwaltschaft nach Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe b Ziff. 3 BGG. Es geht grundsätzlich um diejenigen Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft selbst nicht die tangierte Behörde ist. Eine Überschneidung der Beschwerderechte ist entsprechend in der Praxis nicht zu erwarten. Wenn die Staatsanwaltschaft aber gleichzeitig Beschwerde erheben möchte, kann sie dies weiterhin tun nach den Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe b Ziff. 3 BGG. ⁶8
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Beschwerdelegitimation für Vollzugsbehörden sinnvoll ist. Die konkrete Ausgestaltung soll jedoch den Kantonen überlassen werden. Deshalb sieht der neue Absatz 4 nur eine Ermächtigung vor.
6² BGE 145 IV 65 E. 1.2; 133 IV 121 E. 1.2.
6³ Vgl. zur aktuellen Rechtslage BGE 145 IV 65 E. 1.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 1.1. ff. sowie Christian Denys, in: Aubrey Girardin et al. (Hrsg.), Commentaire de la LTF [nachfolgend Commentaire LTF], 3. A., Art. 81 N 44 ff.
6⁴ Art. 6 Bst. h des Justizvollzugsgesetzes (BSG 341.1) und Artikel 61 a des Einführungsgesetzes zur ZPO, StPO und JStPO (BSG 271.1) des Kantons Bern oder Art. 7 Abs. 2 Bst. cter des Gesetzes über den Justizvollzug des Kantons Solothurn (BGS 331.11). Die Beschwerdelegitimation ist in beiden Fällen auf selbstständige nachträgliche Entscheide beschränkt.
6⁵ Botschaft vom 2. November 2022 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzbuches, BBl 2022 2991 S. 42 und 58.
6⁶ AB 2024 N 1347 Schlussabstimmung Nationalrat vom 14. Juni 2024.
⁶7 AB 2023 S 642 und AB 2024 N 118 f. wo der Ständerat bzw. der Nationalrat den betreffenden Artikel 65 a E-Strafgesetzbuch bzw. Ziff. II für die Änderung anderer Erlasse auf Antrag ihrer jeweiligen Kommission diskussionslos annehmen.
⁶8 Vgl. dazu BGE 134 IV 36 E. 1.4.3 mit den Einschränkungen der Änderung vom 17. Juni 2022 AS 2023 468 (vgl. auch AB 2022 S 497 f.).
Art. 83 Bst. a
⁶9
Artikel 83 Buchstaben a sieht vor, dass das Bundesgericht Entscheide im Bereich der nationalen Sicherheit und der auswärtigen Angelegenheiten in Abweichung von der Regel gemäss Artikel 82 Buchstabe a nicht beurteilt. Um zu beurteilen, ob eine solche Ausnahme nach Artikel 83 Buchstabe a BGG bzw. Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a VGG vorliegt, stellt das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung auf die ausschliessliche oder zumindest deutlich überwiegende politische Natur des Entscheides ab. 7⁰ Das entspricht auch der Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001: Der Bundesrat wollte Anordnungen mit vorwiegend politischem Charakter, die sich für eine richterliche Überprüfung nicht eignen, vom bundesgerichtlichen Rechtsschutz ausnehmen. 7¹ Um dieses Verständnis besser abzubilden, schlägt der Bundesrat vor, den Wortlaut zu präzisieren. Neu hält Artikel 83 BGG daher in Buchstabe a ausdrücklich fest, dass es sich um einen Entscheid handeln muss, der überwiegend auf politischen Erwägungen beruht. 7² Eine materielle Änderung ist damit nicht beabsichtigt.
⁶9 Auf die redaktionelle Anpassung von Artikel 83 Buchstabe u BGG wird aufgrund der geplanten Änderung des Bankengesetzes verzichtet (Botschaft vom 6. September 2023 zur Änderung des Bankengesetzes [ SR 952.0 ], BBl 2023 2166 , S. 63, wobei der Ständerat am 10. März 2025 die vorläufige Sistierung beschlossen hat).
7⁰ BGE 142 II 313 E. 4.3; 137 I 371 E. 1.2; 132 II 342 E. 1; vgl. auch BBl 2018 4640 Fn. 96.
7¹ Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4387 f.
7² Vgl. dazu auch Botschaft vom 15. Juni 2018 zur Änderung des Bundesgerichtsgesetzes, BBl 2018 4605 , hier 4640.
Art. 83 Bst. r
Die Formulierung des Ausnahmetatbestands betreffend die Krankenversicherung muss aufgrund der Aufhebung von Artikel 34 VGG und verschiedener Änderungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 7³ (KVG) redaktionell angepasst werden. Zurzeit ist die Ausnahme nur über die Fussnote 7⁴ verständlich, die auf die neue Regelung in Artikel 53 Absatz 1 KVG verweist. 7⁵ Um die zukünftige Koordination zwischen den Gesetzen zu vereinfachen, nimmt Buchstabe r - anstelle einer thematischen Aufzählung, wie sie noch 2018 vorgesehen war, - direkt auf Artikel 53 Absatz 1 KVG Bezug. Der Gegenstand der Ausnahme soll dadurch nicht geändert werden. Es geht insbesondere um Tarife der Leistungserbringer, Spital- und Pflegeheimlisten, Globalbudgets für die Finanzierung der Spitäler und Pflegeheime und Sanktionen bei einem Verstoss gegen die Pflicht zur Datenbekanntgabe.
In der Änderung des KVG vom 19. Juni 2020 (Zulassung von Leistungserbringern) wurde Artikel 55 a KVG aus der Aufzählung in Artikel 53 Absatz 1 KVG gestrichen. Dies hat zur Folge, dass für Entscheide über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung grundsätzlich der ordentliche kantonale Rechtsweg gilt. 7⁶ Eine Ausnahme bilden Beschlüsse der Kantonsregierungen im Bereich der Spitalplanung (Art. 39 KVG). Gegen diese Beschlüsse kann weiterhin die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden. Entsprechend ist der Artikel 39 KVG auch weiterhin in der Aufzählung von Artikel 53 Absatz 1 KVG enthalten.
7³ SR 832.10
7⁴ Vgl. Fussnote 74 in der SR zu Art. 83 Bst. r BGG.
7⁵ Vgl. dazu auch BGE 141 V 361 E. 1.2.
7⁶ Vgl. AB 2019 S 253 und AB 2019 S 1047 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_538/2023 vom 16. September 2024 E. 1.3 und 5.5.3; vgl. hingegen Botschaft vom 15. Juni 2018 zur Änderung des Bundesgerichtsgesetzes, BBl 2018 4605 , hier 4639.
Art. 83 Bst. s
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung ohne materielle Änderung. Es wird die unnötig gewordene Aufzählung aufgelöst 7⁷ und die Formulierung entsprechend angepasst. Die neue deutsche Wortwahl «Einteilung» umfasst dabei die in der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 1958 ⁷8 benutzten Begriffe «Abgrenzung» und «Unterteilung».
7⁷ Mit der Änderung des Landwirtschaftsgesetzes vom 22. März 2013 ( SR 910.1 ), welche die Bestimmungen zur Milchkontingentierung aufhob, wurde Ziffer 1 entsprechend gelöscht.
⁷8 SR 912.1 ; vgl. bspw. Art. 2 Abs. 1.
Art. 86 Abs. 2
Die geltende Bestimmung verankert den Grundsatz, dass die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einsetzen. Der vorliegende Entwurf hebt nun den bisherigen zweiten Teil des Satzes auf «soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen». Der Wegfall des ausdrücklichen Hinweises auf die Möglichkeit, spezialgesetzlich andere kantonale Instanzen als Vorinstanz vorzusehen, zeigt auf, dass es keine Ausnahmen mehr geben soll. Eine solche Ausnahme existiert gegenwärtig nur noch in Artikel 56 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 ⁷9 (VStG). Diese Bestimmung wird ebenfalls angepasst (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 56 E-VStG). 8⁰ Mit der Aufhebung der verbleibenden Ausnahme wird die mit der Justizreform bezweckte Vereinheitlichung der Instanzenzüge bzw. Vorinstanzen im Gesetzestext klarer abgebildet und als Regel gestärkt. Die Anforderungen an ein oberes Gericht richten sich nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. 8¹
Unberührt davon bleibt die Möglichkeit der Kantone, für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einzusetzen (Absatz 3). Für alle übrigen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten müssen die Kantone obere Gerichte als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts vorsehen. Dies gilt auch für Bereiche, in denen das Bundesrecht eine einzige kantonale Beschwerdeinstanz vorsieht, wie etwa das kantonale Sozialversicherungsgericht (vgl. Art. 57 und Art. 62 Abs. 1 ATSG 8² ) oder die kantonale Beschwerdeinstanz nach Opferhilferecht (Art. 29 Abs. 3 OHG). 8³
⁷9 SR 642.21
8⁰ Vgl. dazu auch AB 2019 N 281, Votum Bundesrätin Karin Keller-Sutter.
8¹ Vgl. bspw. BGE 150 II 346 E. 1.2; 135 II 94 E. 4 oder Urteil 2C_1158/2012 vom 27. August 2013 E. 1.2.2.
8² SR 830.1
8³ Vgl. dazu Esther Tophinke, BSK-BGG (Fn. 26), Art. 86 N 15.
Art. 87 Abs. 1
Die Ausnahme zu den allgemeinen Vorgaben für die Vorinstanzen (Art. 86) gilt neu nicht mehr für Beschwerden gegen kommunale Erlasse. Diese Änderung führt dazu, dass Kantone neu für Beschwerden gegen kommunale Erlasse eine kantonale Vorinstanz vorsehen müssen. Sie setzt damit bezüglich der Gemeindeerlasse den Grundsatz um, dass die Kantone obere Gerichte als Vorinstanz des Bundesgerichts vorsehen müssen. Das Bundesgericht soll grundsätzlich nicht mehr als erste gerichtliche Instanz entscheiden. Damit wird eine der wenigen verbleibenden Ausnahmen seit der Totalrevision der Bundesrechtspflege weiter eingeschränkt. Der Rechtsschutz soll in erster Linie durch die unteren Gerichtsinstanzen mit voller Kognition in Rechts- und Sachverhaltsfragen gewährleistet werden. 8⁴ Zugleich führt dies zu einer zielgerichteten Entlastung des Bundesgerichts.
Als kommunale Erlasse gelten dabei nicht nur die eigentlichen Gemeindeerlasse, sondern alle Erlasse, die nicht vom Kanton verabschiedet werden. Umfasst werden folglich auch Erlasse von möglichen weiteren politischen Ebenen wie bspw. Bezirken, soweit diese nicht zur kantonalen Verwaltung gehören. Dies hängt jedoch von der konkreten kantonalen Organisation ab. 8⁵ Es stellen sich bei diesen Erlassen keine spezifischen und mit der kantonalen Ebene vergleichbaren Probleme der Gewaltenteilung. Mit dieser Änderung wird dieselbe Auslegung in Bezug kommunale Erlasse angestrebt, wie sie bei Artikel 88 Absatz 2 BGG für kommunale Akte bereits seit längerer Zeit gilt. 8⁶
In Bezug auf kantonale Erlasse bleibt es weiterhin im Ermessen der Kantone, ob sie ein innerkantonales Verfahren der abstrakten Normkontrolle vorsehen wollen. 8⁷ Die Ergänzung wurde in etwas anderer Form ursprünglich vom Nationalrat auf Antrag seiner Kommission vorgeschlagen. 8⁸ Die Mehrheit der Kantone kennt bereits ein innerkantonales Verfahren zur abstrakten Normenkontrolle von Gemeindeerlassen. ⁸9 Diejenigen Kantone, die noch kein solches Verfahren vor einer kantonalen Instanz vorsehen (AR, AI, NE, GE 9⁰ , OW, SO, TI, UR und VS), werden dies neu einführen bzw. auch für die abstrakte Normenkontrolle von kommunalen Erlassen ein oberes Gericht als kantonale Vorinstanz einsetzen müssen. Die vorgesehene Übergangsbestimmung Artikel 132 b E-BGG sieht in Absatz 2 eine zweijährige Übergangsfrist vor, womit den betroffenen Kantonen genügend Zeit für die Umsetzung bleibt.
8⁴ Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4201 , hier 4225 und 4227 f.; vgl. auch Heinz Aemisegger / Karin Scherrer Reber, BSK-BGG (Fn. 26), Art. 87 N 1 ff.
8⁵ Vgl. bspw. § 69 ff. Verfassung des Kantons Schwyz sowie im Gegensatz dazu Art. 96 Verfassung des Kantons Zürich.
8⁶ Vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_185/2007 vom 6. November 2007 E. 1.2.
8⁷ BGE 142 I 99 E. 1.1; 141 I 36 E. 1.2.1 sowie in Bezug auf einen Gemeindeerlass Urteil des Bundesgerichts 2C_983/2020 vom 15.06.2022 E. 1.1 ff.
8⁸ AB 2019 N 281; Die Kommission schlug ursprünglich die Anpassung von Art. 87 Abs. 2 vor: Soweit das kantonale Recht ein Rechtsmittel vorsieht sowie bei Beschwerden gegen kommunale Erlasse , findet Artikel 86 Anwendung.
⁸9 Vgl. dazu Ralph David Doleschal, Die abstrakte Normenkontrolle in den Kantonen, Diss. ZStöR, 2019, insb. Ziff. IV.7.
9⁰ Vgl. dazu Art. 130B Abs. 1 Bst. a Loi sur l’organisation judiciaire du 26 septembre 2010 des Kantons Genf und unveröffentlichte Erwägung 2.2 von BGE 151 I 3.
Art. 97 Abs. 2
Artikel 97 regelt die Sachverhaltsrüge im bundesgerichtlichen Verfahren. Absatz 2 ersetzt die aktuelle Ausnahme im Bereich der Militär- und Unfallversicherung durch eine neue Ausnahme im Bereich der politischen Rechte.
Die Rechtsweggarantie (Art. 29 a BV) fordert, dass bei Rechtsstreitigkeiten mindestens eine Gerichtsinstanz angerufen werden kann, die über die volle Kognition in Rechts- und Sachverhaltsfragen verfügt. Die Forderung nach wirksamem Rechtsschutz ist zudem mit der Garantie der politischen Rechte von Artikel 34 Absatz 1 BV verbunden. 9¹ Um diese verfassungsrechtlichen Anforderungen im Bereich der politischen Rechte umzusetzen, wird in Artikel 97 Absatz 2 eine neue Ausnahme zur Schranke von Absatz 1 eingeführt. Demnach kann jede unrichtige oder unvollständige Festlegung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden, wenn kumulativ die Kriterien an Sachgebiet und Instanzenzug erfüllt sind: Vom Sachgebiet her geht es dabei um Beschwerden betreffend die « politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger oder betreffend Volkswahlen und -abstimmungen » (vgl. Art. 88 BGG). Hat bei solchen Beschwerden kein Gericht, sondern die Kantonsregierung oder die Bundeskanzlei als Vorinstanz des Bundesgerichts entschieden respektive verfügt, muss das Bundesgericht den Sachverhalt frei überprüfen können; entsprechende Rügen sind zulässig. Gibt es keine Vorinstanz, weil das Bundesgericht als erste Instanz urteilt, muss es den Sachverhalt gar selbst erstellen (vgl. Art. 105 Abs. 1 zweiter Satz E-BGG). 9² Ficht die beschwerdeführende Person dagegen einen Gerichtsentscheid an, so kann sie den Sachverhalt im Bereich der politischen Rechte weiterhin bloss eingeschränkt gemäss Artikel 97 Absatz 1 rügen.
Die Formulierung wurde im Vergleich zum Revisionsentwurf von 2018 überarbeitet, um der Terminologie des Bundesgerichtsgesetzes Rechnung zu tragen. Im Unterschied zur Vernehmlassungsvorlage sind die kantonalen Erlasse nicht mehr aufgeführt. Sieht ein Kanton bei Beschwerden gegen kantonale Erlasse eine Vorinstanz vor, muss es sich um ein Gericht handeln (vgl. Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Art. 86 BGG). Entscheidet das Bundesgericht als erste Instanz besteht noch kein Sachverhalt, der gerügt werden könnte. Vielmehr muss das Bundesgericht diesen selbst erstellen (vgl. Art. 105 Abs. 1 zweiter Satz).
Die Botschaft des Bundesrates vom 30. April 2025 9³ zur Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 9⁴ (BPR) schlägt eine Verbesserung des Rechtsmittelsystems im Bereich der eidgenössischen Volksabstimmung und Wahlen vor. Zwar sollen die Kantonsregierungen grundsätzlich erste Instanz für eidgenössische Wahl- und Abstimmungsbeschwerden bleiben. Im Falle von Unregelmässigkeiten, die sich mutmasslich kantonsübergreifend auswirken oder von einer Verwaltungsbehörde des Bundes ausgehen, soll künftig aber eine unmittelbare Beschwerde an das Bundesgericht möglich sein. Diese Regelung würde dazu führen, dass es vor Bundesgericht einerseits mehr unmittelbare Prozesse und andererseits weniger Fälle als heute geben würde, in denen die Kantonsregierung Vorinstanz bilden. Die Botschaft vom 30. April 2025 zur Änderung des BPR hat sich insofern bereits mit den verschiedenen Varianten des Rechtsmittelweges auseinandergesetzt. 9⁵ Namentlich die vom Bundesgericht favorisierte zweistufige Variante, wonach bei allen kantonalen Stimmrechtssachen zwingend ein kantonales Gericht und bei allen eidgenössischen Stimmrechtssachen das Bundesverwaltungsgericht als Vorinstanz zuständig wäre, vermochte sich nicht durchzusetzen. Die «kleine BGG-Revision» knüpft an diese Entscheide an. Da die BPR-Vorlage Auswirkungen auf die Artikel 97 und 105 BGG hat, ist sie mit der vorliegenden zu koordinieren.
Bei Beschwerden gegen die Gewährung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung kann die Sachverhaltsfeststellung zurzeit in jeder Hinsicht beanstandet werden. Der vorliegende Entwurf schafft diese Ausnahmeregelung ab, um die bundesgerichtliche Sachverhaltsprüfung für den Bereich der Sozialversicherung zu vereinheitlichen. Es gibt keinen sachlichen Grund für die Sonderbehandlung dieser Beschwerden. 9⁶ Für alle übrigen Sozialversicherungszweige, insbesondere für die Invalidenversicherung, gilt bereits die übliche Regel (nach Abs. 1). Das bedeutet, dass die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder eine Rechtsverletzung darstellt.
Die neue Ausnahme für den Bereich der politischen Rechte wird grundsätzlich zu einem gewissen Mehraufwand für das Bundesgericht führen (vgl. dazu auch Ziff. 2.3). Dieser wird allerdings gering ausfallen, weil die Kantonsregierungen, wenn sie Vorinstanz des Bundesgerichts sind, in den letzten Jahren grundsätzlich bloss Nichteintretensentscheide gefällt und entsprechend den Sachverhalt für den materiellen Streitgegenstand häufig nicht vollständig erhoben haben. 9⁷ Da gleichzeitig die bestehende Ausnahme im Bereich der Militär- und Unfallversicherung aufgehoben wird und neu zwingend eine kantonale Instanz Gemeindeerlasse überprüfen muss (Art. 87 Abs. 1 E-BGG), ist die geringe Mehrbelastung durch die neue Ausnahme durch den Wegfall der alten wohl kompensiert.
9¹ Vgl. Steinmann/Besson, Art. 34, in: Ehrenzeller et. al. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung [St. Galler Kommentar; nachfolgend SGK-BV], 4. A., Zürich / St. Gallen 2023, Art. 34 N 33; vgl. weiter Gerold Steinmann, Urteilsbesprechung zu 1C_17/2017, ZBl 2018, S. 33 f.; Giovanni Biaggini, OFK-BV, 2. A., Zürich 2017, Art. 29 a N8a und Andreas Kley, SGK-BV, Art. 29 a N 31 ff.
9² Vgl. dazu Art. 55 BGG ff. sowie BGE 143 I 137 E. 2.3.
9³ BBl 2025 1580
9⁴ SR 161.1
9⁵ BBl 2025 1580 , S. 10.
9⁶ Vgl. dazu auch Markus Schott, BSK-BGG (Fn. 26), Art. 97 N 25 ff.
9⁷ Botschaft vom 30. April 2025 zur Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, BBl 2025 1580 , S. 16 f.
Art. 100 Abs. 2 Bst. c
Der Normtext von Artikel 100 Absatz 2 Buchstaben c wird gegenüber dem geltenden Recht vereinfacht. Neu wird direkt auf die Entscheide der einzigen kantonalen Instanz nach Artikel 7 BG-KKE verwiesen. Auf die ausdrückliche Erwähnung des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 9⁸ über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (ESU) und das Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 9⁹ über zivilrechtliche Aspekte internationaler Kindsentführung (HKÜ) wird verzichtet. Eine inhaltliche Änderung ergibt sich daraus jedoch nicht. Auch mit der neuen Formulierung ist Buchstabe c nur auf die Schutzmassnahmen im Rahmen eines Rückführungsverfahrens nach dem ESU oder HKÜ anwendbar. Die verkürzte Frist von zehn Tagen gilt hingegen nicht für Entscheide über Schutzmassnahmen, die auf der Grundlage einer Bestimmung des Haager Kindesschutzabkommens vom 19. Oktober 1996 10⁰ oder des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 1⁰1 über den internationalen Schutz von Erwachsenen ausgesprochen werden, da diesfalls das besondere Verfahren nach Artikel 3-14 BG-KKE nicht anwendbar ist.
Der Verweis auf das BG-KKE entspricht zudem der neu geschaffenen Ausnahme beim Fristenstillstand für Schutzmassnahmen und Rückführungsentscheide gemäss BG-KKE (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. f E-BGG).
9⁸ SR 0.211.230.01
9⁹ SR 0.211.230.02
10⁰ SR 0.211.231.011
1⁰1 SR 0.211.232.1
Art. 103 Abs. 2 Bst. b
Die Beschwerde ans Bundesgericht hat im Grundsatz keine aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen (Art. 103 Abs. 1 BGG). Es ist ein Gesuch um aufschiebende Wirkung notwendig, damit nicht bereits Vollstreckungshandlungen erfolgen können. Absatz 2 sieht jedoch Ausnahmen für gewisse Verfahren vor, bei welchen die aufschiebende Wirkung als Regel von Gesetzes wegen eintritt. In Strafsachen betrifft dies Beschwerden, die sich gegen einen Entscheid richten, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht. Der Entwurf erfasst neu auch Entscheide, die eine Landesverweisung (Art. 66 a ff. Strafgesetzbuch 1⁰2 ) aussprechen. Die Landesverweisung stellt ebenfalls eine erhebliche Einschränkung der persönlichen Freiheit der betroffenen Person dar; der dadurch verursachte Schaden lässt sich in der Regel nicht wiedergutmachen. Die Ergänzung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts und schafft Rechtssicherheit. 1⁰3 Damit der Zweck der aufschiebenden Wirkung nicht ins Leere läuft, muss die Vollstreckbarkeit in diesen Fällen grundsätzlich bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gehemmt sein. 1⁰4
1⁰2 SR 311.0
1⁰3 Vgl. bspw. Urteile 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 1; 6B_235/2018 vom 1. November 2018 E. 1; 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018, Sachverhalt D.
1⁰4 Urteil 1B_58/2014 vom 15. April 2014 E. 3.1; BGE 144 IV 35 E. 2.3.2.
Art. 105 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3
Artikel 105 regelt die Feststellung des massgebenden Sachverhalts. Anders als in der Vernehmlassungsvorlage werden vorliegend Absatz 1 und Absatz 3 geändert, um die angestrebte Anpassung sprachlich nachvollziehbarer abzubilden. Von Absatz 1 werden die unmittelbaren Beschwerdeverfahren ohne Vorinstanz erfasst und in Absatz 3 diejenigen Beschwerden, welche sich gegen Entscheide einer Vorinstanz richten, die kein Gericht ist.
Gemäss Absatz 1 Satz 1 legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz erstellt hat. Der neue zweite Satz regelt die Feststellung des Sachverhalts, wenn das Bundesgericht erste und einzige Beschwerdeinstanz ist. In solchen Fällen kann das Bundesgericht auf keinen massgebenden Sachverhalt zurückgreifen, da keine Vorinstanz besteht, die ihn hätte feststellen können. Es muss den Sachverhalt vielmehr selbst erstellen - ansonsten ist kein Urteil möglich. Faktisch erstellt das Bundesgericht insbesondere bei abstrakten Normenkontrollen kantonaler Erlasse den Sachverhalt bereits unter geltendem Recht selbst. Die Änderung von Absatz 1 bezweckt insofern nicht, die in den Fällen einer abstrakten Normenkontrolle geringe Bedeutung des Sachverhaltes aufzuwerten. Vielmehr soll die Änderung die bestehende Praxis transparent abbilden. 1⁰5 Die vorliegende Änderung von Artikel 105 Absatz 1 BGG wird deshalb nicht zu einem Mehraufwand für das Bundesgericht führen (vgl. dazu auch Ziff. 2.3). Das Beweisverfahren richtet sich bei der Sachverhaltsfeststellung nach Artikel 55 und 56 BGG sowie den dort genannten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 1⁰6 über den Bundeszivilprozess. Es gilt insbesondere der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Die Änderung in Absatz 3 von Artikel 105 steht im Zusammenhang mit derjenigen von Artikel 97. Sie schafft die Ausnahmeregelung ab, wonach das Bundesgericht betreffend Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung die Feststellung des Sachverhalts in jeglicher Hinsicht überprüfen kann. Damit wird die Kognition des Bundesgerichts für den gesamten Sozialversicherungsbereich vereinheitlicht.
Gleichzeitig sieht der dritte Absatz eine Ausnahme von der Regel vor, wonach das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat. Diese Ausnahme kommt zum Tragen, wenn statt einem Gericht eine Kantonsregierung als Vorinstanz entschieden hat (Art. 88 Abs. 1 Bst. b). Damit wird die Rechtsweggarantie verwirklicht. Artikel 105 Absatz 3 ist grundsätzlich das Spiegelbild zu Artikel 97 Absatz 2 (vgl. dazu auch die Ausführungen zu Art. 97 Abs. 2 E-BGG).
1⁰5 Vgl. bspw. BGE 143 I 137 E. 2.3.
1⁰6 SR 273
Art. 108 Abs. 1
Die Neuformulierung des Absatzes 1 erfasst neben «Beschwerden» neu auch «Gesuche». Mit dieser Änderung kann das vereinfachte einzelrichterliche Verfahren auch bei Revisions-, Erläuterungs- und Berichtigungsgesuchen (vgl. Art. 119 a , Art. 121 ff. und Art. 129 BGG) zur Anwendung kommen. Dabei gelten dieselben Voraussetzungen betreffend das vereinfachte einzelrichterliche Verfahren wie beim Beschwerdeverfahren. Die Anpassung geht auf einen Vorschlag zurück, den die Rechtskommission 2019 im Nationalrat einbrachte, jedoch damals mit einem neuen Artikel 127 a bzw. Artikel 129 Absatz 3. 1⁰7
Der Bundesrat erachtet es als sinnvoll, dass das Bundesgericht offensichtlich unzulässige Gesuche , Nichteintreten auf Gesuche , die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten, sowie Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Gesuche (entsprechend Art. 108 Abs. 1 BGG) im einzelrichterlichen Verfahren erledigen kann. Dies war aufgrund der Systematik des BGG und des Wortlauts «Beschwerde» in Artikel 108 BGG bisher ausgeschlossen. 1⁰8 In Bezug auf die weiteren Voraussetzungen (gemäss Bst. a-c) bezweckt die Neuformulierung keine Änderung. Sie dient der Leserfreundlichkeit und knüpft vollständig an die bisherige Praxis zu Beschwerdeverfahren an. 1⁰9 Wie gemäss geltendem Recht ist ein derartiges vereinfachtes Verfahren im Bereich der Klage gemäss Artikel 120 BGG ausgeschlossen.
Da neu einzelrichterliche Revisionsentscheide möglich sind, muss das Bundesgericht für diese sicherstellen, dass nicht dieselbe Richterin oder derselbe Richter entscheidet, die bzw. der bereits den ursprünglichen Entscheid im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 32 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1) gefällt hat. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine entsprechende Regelung im Reglement für das Bundesgericht vom 20. November 2006 11⁰ verankert werden kann.
1⁰7 AB 2019 N 287
1⁰8 Vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.2.2; Bettina Bacher/Eva Maria Belser
, BSK-BGG (
Fn. 26
)
, Art. 108 N 5 m.w.H.
1⁰9 Vgl. dazu bspw. Grégory Bovey, Commentaire LTF (Fn. 64), Art. 108 N 14 ff.
11⁰ SR 173.110.131
Art. 112 Abs. 2
Der Bundesrat schlug im Revisionsentwurf 2018 vor, Absatz 2 zu streichen. Er wollte damit die Anforderungen an die Eröffnung der Entscheide durch die letzten kantonalen Instanzen für alle Rechtsgebiete vereinheitlichen. 11¹ Die Streichung des Mechanismus nach Absatz 2 hätte dazu geführt, dass die oberen kantonalen Gerichte ihre Urteile immer hätten begründen müssen. Aus rechtsstaatlichen Überlegungen sind begründete Entscheide unbegründeten grundsätzlich vorzuziehen. Dies gilt besonders für Urteile in zweiter Instanz. Begründungen machen die Justiz transparent und nachvollziehbar . Zudem erschweren unbegründete Entscheide die Ausübung des Behördenbeschwerderechts des Bundes und damit eines wichtigen Instrumentes der Bundesaufsicht. Ohne Begründung kann namentlich eine eidgenössische Aufsichtsbehörde oft nicht beurteilen, ob eine Beschwerde notwendig ist, um die einheitliche und richtige Anwendung von Bundesrecht sicherzustellen.
Die parlamentarischen Debatten zur Revisionsvorlage 2018 und zur Revision der Zivilprozessordnung von 2023 1¹2 haben jedoch aufgezeigt, dass in der (kantonalen) Praxis weiterhin ein Bedürfnis nach unbegründeten Entscheiden besteht, und zwar auch in der zweiten Instanz. So hat die Bundesversammlung in der erwähnten ZPO-Revision die Mitteilung der Entscheidung ohne Begründung zur Regel für die unteren Instanzen gemacht und die frühere Begründungspflicht der oberen kantonalen Zivilgerichte aufgehoben (Art. 318 Abs. 2 und Art. 327 Abs. 5 i. V. m. Art. 239 Abs. 1 Einleitungssatz ZPO, in Kraft seit dem 1. Januar 2025). Eine Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Dies lässt Raum für einen Begründungsverzicht der Parteien und verhindert unnötige Ausfertigungen von Begründungen, was sich in dieser Art von Verfahren rechtfertigen lässt. Dies verspricht einen gewissen Entlastungseffekt für die kantonalen Gerichte. Weitere Vorstösse, wie die Motion 24.3719 1¹3 «Mehr Effizienz in der Asyljustiz durch mündliche Urteilseröffnungen», zeigen ebenfalls den politischen Willen zu mehr Entscheiden ohne schriftliche Begründung.
Mit der ZPO-Revision hat der Gesetzgeber den ersten Satz von Artikel 112 Absatz 2 angepasst, 1¹4 der vorliegend erneut überarbeitet werden soll . Kantonale Bestimmungen können weiterhin die notwendige gesetzliche Grundlage schaffen, allerdings nur in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Im Unterschied zur Vernehmlassungsvorlage wird dies vereinfacht durch kantonales öffentliches Recht ausgedrückt. Ausgenommen bleiben damit die Straf- und Zivilverfahren. Diese Verfahrensbereiche fallen zwar nicht mehr in die Zuständigkeit der Kantone, doch kann der Bundesgesetzgeber die Zuständigkeit der Kantone in bestimmten Punkten vorbehalten. Die Einschränkung auf «kantonales öffentliches Recht» stellt klar, dass das BGG keinen entsprechenden Vorbehalt macht und vermeidet somit, dass Zweifel über den Vorrang der Regelungen der ZPO und StPO entstehen. 1¹5
Die Kantone können folglich eine Abweichung von der Begründungspflicht nur in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorsehen, d. h. im kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht. In diesem Bereich sind die Kantone zuständig, das Verfahren zu regeln. Sie müssen dabei jedoch weiterhin die Voraussetzungen von Absatz 2 beachten. Das bedeutet, dass die Parteien innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen können. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. 1¹6 Weiterhin zulässig bleiben damit kantonale Vorschriften, die einen (vorläufigen) Begründungsverzicht gemäss Artikel 112 Absatz 2 BGG im Sozialversicherungsrecht vorsehen, d.h. im Geltungsbereich von Artikel 61 Buchstabe h ATSG. 1¹7
Sieht ein anderes Bundesgesetz, wie die ZPO, eine Abweichung von der Begründungspflicht vor, so sollen sich auch Frist und Vollstreckbarkeit nach diesem Gesetz und nicht nach Artikel 112 Absatz 2 BGG richten. Dieses Verhältnis wird mit dem neuen vierten Satz klargestellt: «Abweichende bundesgesetzliche Regelungen betreffend Frist oder Vollstreckbarkeit bleiben vorbehalten.» Um verbleibende Zweifel über die Geltung der ZPO-Bestimmung für Frist und Vollstreckbarkeit auszuräumen, wird zudem der Verweis in Artikel 239 Absatz 3 ZPO auf Artikel 112 BGG gelöscht. Der Artikel 239 ZPO soll somit insbesondere für Gerichte gelten, welche als einzige kantonale Instanz entscheiden. Das bedeutet konkret, dass sich die Frist, um eine Begründung in Zivilverfahren zu verlangen, nach Artikel 239 Absatz 2 ZPO richtet und somit 10 Tage beträgt. Ebenso ist in Zivilsachen die Vollstreckbarkeit grundsätzlich nach Artikel 336 ZPO in Verbindung mit Artikel 103 BGG zu beurteilen und nicht nach Artikel 112 Absatz 2 dritter Satz BGG.
Die StPO sieht hingegen für Rechtsmittelinstanzen eine Begründungspflicht vor (Art. 82 Abs. 1 e contrario). Artikel 112 Absatz 2 ist deshalb nicht anwendbar. 1¹8
In Bezug auf die Belastung des Bundesgerichts ergeben sich keine Änderungen, da für das bundesgerichtliche Verfahren in jedem Fall eine Begründung vorliegen wird.
11¹ BBl 2018 4605 , hier 4647 f.
1¹2 AS 2023 491 ; BBl 2020 2697 .
1¹3 Eingereicht von Nationalrat Benjamin Fischer am 14. Juni 2024.
1¹4 AB 2021 S 693 und AB 2022 N 711 sowie AS 2023 491 Ziff. II.
1¹5 Vgl. dazu auch BGE 135 V 353 E. 5.2, in dem das Bundesgericht entschieden hat, dass Art. 112 Abs. 2 BGG als «lex posterior» dem Art. 61 Bst. h ATSG vorgeht.
1¹6 Vgl. zweiter und dritter Satz von Art. 112 Abs. 2 BGG.
1¹7 Vgl. dazu BGE 135 V 353.
1¹8 Vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.4.1.
Art. 120 Abs. 4
Bei Klagen nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe c BGG kann der Bund durch das Eidgenössische Finanzdepartement vertreten werden (Art. 6 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 1¹9 zum Verantwortlichkeitsgesetz und Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 12⁰ über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten [VG]).
Eine solche Kompetenzdelegation ist bei Klagen nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstaben a und b BGG nicht vorgesehen. Das frühere Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 12¹ über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [aOG]) regelte, dass der Bund im Klageverfahren von dem in der Sache zuständigen Departement oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, von der in der Sache zuständigen Dienstabteilung der Bundesverwaltung vertreten wird (Art. 119 Abs. 1). Das aOG wurde durch das BGG ersetzt, diese Bestimmung wurde aber nicht übernommen.
Nach geltendem Recht ist deshalb nur der Bundesrat ermächtigt, den Bund im Klageverfahren nach Artikel 120 BGG zu vertreten. Wenn jede Verfahrenshandlung vom Gesamtbundesrat genehmigt werden muss, ist dies sehr aufwändig (vgl. Erläuterungen zu Art. 75 Abs. 4 E-VwVG). Derzeit muss der Bundesrat in jedem einzelnen Verfahren dem in der Sache zuständigen Departement oder der in der Sache zuständigen Dienststelle eine Vollmacht erteilen. Um diese Art von Verfahren zu vereinfachen, ist neu eine allgemeine Delegation im Gesetz vorgesehen, analog zum früheren Artikel 119 Absatz 1 aOG. Dabei wird teilweise der Wortlaut von Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a BGG übernommen. In politisch heiklen Fällen versteht es sich von selbst, dass das zuständige Departement den Bundesrat auf dem Laufenden hält.
Diese Delegationsklausel gilt auch für Verfahren nach Artikel 84 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 ¹22 (BZP) wegen Massnahmen, die auf eine Klage nach Artikel 120 BGG in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 BZP zurückgehen.
Die Vertretungsbefugnis der Eidgenössischen Finanzverwaltung richtet sich weiterhin nach Artikel 59 Absatz 2 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 2005 ¹23 , ¹24 Sollte in einem Einzelfall, d.h. bei einer zivilrechtlichen Klage eines Kantons gegen den Bund, unklar sein, wer zuständig ist, müssen sich die Departemente einigen bzw. im Streitfall der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin entscheiden, wer vertretungsbefugt ist (Art. 47 Abs. 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 ¹25 ).
Die Departemente bestimmen, welche Dienststellen gegebenenfalls diese Vertretungsbefugnis in ihrem Zuständigkeitsbereich ausüben.
1¹9 SR 170.321
12⁰ SR 170.32
12¹ AS 60 271
¹22 SR 273
¹23 SR 611.0
¹24 Vgl. auch Botschaft vom 30. September 2009 zur Änderung des Finanzhaushaltsgesetzes und weiterer Erlasse, BBl 2009 7207 , hier 7231.
¹25 RS 172.010
Art. 122 Bst. a
Seit dem 1. Juli 2022 kann die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils auch verlangt werden, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Fall durch eine gütliche Einigung abgeschlossen hat und zudem die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. ¹26 Diese Änderung war auch Teil des Revisionsentwurfs von 2018, konnte mit der parlamentarischen Initiative Nidegger (16.461) «EMRK, Strafregister, Restitutio in integrum. Bundesgerichtsgesetz anpassen» jedoch bereits umgesetzt werden. Dabei hat der Gesetzgeber im Verweis in Klammer nur Artikel 44 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 ¹27 (EMRK) aufgeführt. Dieser Verweis greift zu kurz. Auch ein Ausschuss kann endgültig über die Begründetheit einer Beschwerde entscheiden, sofern bereits eine gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofes besteht (Art. 28 Abs. 1 Bst. b EMRK). Das Bundesgericht hat zurecht festgestellt, dass es keinen Hinweis gibt, dass der Gesetzgeber Urteile von Ausschüssen entgegen Artikel 46 Absatz 1 EMRK von der innerstaatlichen Umsetzung ausschliessen wollte. Es sollen sämtliche endgültigen Urteile erfasst werden. Der Entwurf verzichtet daher auf den einschränkend gefassten Verweis auf Artikel 44 EMRK in der Klammer.
¹26 AS 2022 289
¹27 SR 0.101
Art. 132b
¹28
Artikel 132 b legt das Übergangsrecht betreffend die vorliegende Änderung für die Verfahren vor dem Bundesgericht fest. Er übernimmt dazu in Absatz 1 mit Ausnahme des Datums die Formulierung von Artikel 132 a BGG und folgt dabei dem Grundsatz von Artikel 132 Absatz 1 BGG: Die geänderten Bestimmungen finden auf ein Beschwerdeverfahren Anwendung, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. ¹29 Das betrifft insbesondere die neuen Ausnahmen zu den Gerichtsferien nach Artikel 46 Absatz 2 E-BGG oder das neue Mitteilungsrecht des Opfers nach Artikel 60 Absatz 2bis E-BGG.
Absatz 2 trägt dem Anliegen der Kantone Rechnung, genügend Zeit für die Anpassung ihrer Gesetzgebung zur Verfügung zu haben. Gewisse Kantone müssen Rechtsgrundlagen für die innerkantonale Anfechtung von kommunalen Erlassen schaffen bzw. neue eine abstrakte Normenkontrolle vorsehen (Art. 87 Abs. 1 E-BGG). Andere Kantone müssen den Rechtsmittelweg für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an natürliche Personen neugestalten (Art. 86 Abs. 2 E-BGG und Art. 56 E-VStG). Es gilt die übliche Frist von zwei Jahren, wie sie bereits in Artikel 130 Absatz 3 BGG beim Inkrafttreten des BGG gegolten hat. Absatz 2 übernimmt in Aufbau und Wortlaut soweit möglich die Formulierung von Artikel 130 Absatz 3 BGG. Entsprechend lässt sich zu dessen Verständnis die Rechtsprechung und Literatur zum besagten Artikel beiziehen. 13⁰ Das innerkantonale Rechtsmittel bestimmt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht, wobei das eidgenössische Verrechnungssteuergesetz ausdrücklich auf die Möglichkeit eines zweistufigen Instanzenzugs hinweist (vgl. Art. 54 a E-VStG).
Bis die betroffenen Kantone ihre Gesetzgebung an die Vorinstanzenregelung (Art. 86 f. E-BGG) angepasst haben, gilt während der zweijährigen Übergangsfrist die bisherige Zuständigkeitsregelung auch für Beschwerden gegen Entscheide, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind. Sollte ein Kanton die erforderliche Anpassung des kantonalen Rechts nicht innert Frist umsetzen, sind das BGG und dessen Vorinstanzenregelung subsidiär und unmittelbar anwendbar. Entsprechend muss die kantonale Gerichtsbehörde die durch das säumige Verhalten des Kantons entstandene Lücke im kantonalen Gerichtsorganisationsrecht durch eine eigenständige Lösung schliessen. 13¹ Für Rechtssuchende, die einen kommunalen Erlass in einer abstrakten Normenkontrolle gerichtlich überprüfen lassen möchten (vgl. vorne zu Art. 87 Abs. 1 E-BGG), bedeutet dies Folgendes: Sie müssen ein Rechtsmittel bei derjenigen oberen kantonalen Gerichtsinstanz einreichen, die am ehesten zuständig ist - es wird sich dabei wohl um das kantonale Verwaltungsgericht handeln. ¹32 Für Rechtssuchende, die ein Rechtsmittel in Verrechnungssteuersachen gegen einen Entscheid einer kantonalen Behörde ergreifen wollen, welche die Vorinstanzenregelung (Art. 86 f. E-BGG) nicht erfüllt, gelten sinngemäss dieselben Überlegungen zur Bestimmung der oberen kantonalen Beschwerdeinstanz.
¹28 Die Bestimmung ist mit der Änderung des Energiegesetzes vom 26. September 2025 zu koordinieren ( BBl 2025 2895 , Anhang Ziff. 1; Referendumsfrist 15.01.2026) sowie mit der Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Erwachsenenschutz); www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2023 > EJPD Vernehmlassung 2021/35.
¹29 Vgl. ähnlich zu Art. 132 a BGG BGE 147 II 201 E. 1.1 sowie Christoph Errass
, BSK
-BGG (
Fn. 26
)
, Art. 132 a N 3 ff.
13⁰ Vgl. z.B. BGE 135 II 94 E. 3 und 6 sowie Christoph Errass
, BSK-BGG (
Fn. 26
)
, Art. 130 N 30 ff.
13¹ Vgl. Christoph Errass
, BSK-BGG (
Fn. 26
)
, Art. 130 N 30 ff.
¹32 Vgl. Christoph Errass
, BSK-BGG (
Fn. 26
)
, Art. 130 N 32.
4.2 Änderung anderer Erlasse
4.2.1 Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG)
Nach Artikel 15 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (VG) bedarf die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, grundsätzlich einer Ermächtigung des EJPD.
Diese Ermächtigung erteilt der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin für das von ihm oder ihr gewählte Personal der Bundesanwaltschaft (Bst. d). Aus den geltenden Bestimmungen lässt sich nicht eindeutig ableiten, ob bei einer Verweigerung der Ermächtigung durch den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden kann. Einerseits werden in Artikel 15 Absatz 5 erster Satz des VG und Artikel 33 Buchstabe a VGG der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin nicht genannt. Andererseits führt Artikel 33 Buchstabe cquater VGG fest den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin auf, allerdings ohne etwas über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung zu sagen.
Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist trotz der ungenauen Regelung die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin zulässig, mit der die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigert wird. ¹33 Artikel 33 Buchstabe a VGG und von Artikel 15 Absatz 5 VG werden nun entsprechend dieser Praxis angepasst.
Diese Bemerkungen gelten sinngemäss auch in Bezug auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c VG und Artikel 33 Buchstabe cquinquies VGG betreffend Verfügungen der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats. Eine Verfügung, mit der die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen diese Behörde in Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c VG verweigert wird, muss beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sein gemäss Artikel 15 Absatz 5 VG und Artikel 33 Buchstabe cquinquies VGG. Daher wird in Artikel 15 Absatz 5 VG neu auch die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft erwähnt.
¹33 Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1500/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2.1.
4.2.2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG)
Artikel 47 Absatz 6 RVOG sieht einen Delegationsautomatismus vor, der die Rechtsweggarantie gewährleisten (Art. 29 a BV) und gleichzeitig den Grundsatz wahren soll, dass Verfügungen des Bundesrates und der Bundesversammlung nicht beim Bundesgericht angefochten werden können (Art. 189 Abs 4 BV). Gemäss diesem Delegationsautomatismus geht die Verfügungsbefugnis betreffend Geschäfte des Bundesrates, die weder in Artikel 32 noch in Artikel 33 Buchstabe b VGG genannt werden, von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement über. Gegen Verfügungen des Departements kann beim Bundesverwaltungsgericht und anschliessend beim Bundesgericht gemäss den Bestimmungen des BGG Beschwerde geführt werden.
Wenn der Bundesrat in solchen Geschäften künftig erstinstanzlich verfügt, können diese Verfügungen in Anwendung von Artikel 33 Buchstabe b E-VGG grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Der Delegationsautomatismus ist daher nicht mehr nötig bzw. gegenstandslos und somit aufzuheben.
4.2.3 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG)
Art. 14 Abs. 1 Bst. c
Artikel 14 Absatz 1 VwVG regelt, welche Behörden des Bundes Zeugeneinvernahmen anordnen können. Die bisher geltende Fassung von Buchstabe c nennt allein das Bundesverwaltungsgericht und soll neu zusätzlich das Bundespatentgericht aufführen. Diese Anpassung erfolgt im Zusammenhang mit der Revision des Patengesetzes (nPatG) und soll allfällige dabei entstandene Rechtsunsicherheiten beseitigen.
Nach geltendem Recht unterliegen Verfügungen nach Artikel 5 VwVG, die das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum (IGE) u.a. in Anwendung des Patengesetzes erlässt, der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 33 Bst. e VGG sowie Art. 59c Abs. 3 PatG). Die verabschiedete Revision des Patentgesetzes vom 15. März 2024 sieht vor, dass sich Verfügungen des IGE in Patensachen mittels Beschwerde neu beim Bundespatentgericht anfechten lassen (Art. 59c Abs. 1 nPatG). ¹34 Das Beschwerdeverfahren soll dabei gemäss Botschaft grundsätzlich dem gleichen Verfahrensrecht - wie vor Bundesverwaltungsgericht - unterstellt bleiben, weshalb der Änderungserlass entsprechende Verweise auf das VGG und das VwVG enthält (vgl. z.B. Art. 27 Abs. 2 nPatGG i.V.m. Art. 37 VGG). ¹35 Die explizite Nennung des Bundespatentgerichts neben dem Bundesverwaltungsgericht in Buchstabe c räumt eine Rechtsunsicherheit aus, indem es Folgendes verdeutlich: Das Bundespatengericht kann bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des IGE in Patentsachen im gleichen Umfang Zeugeneinvernahmen anordnen, wie das Bundesverwaltungsgericht dies unter geltendem Recht tun kann.
¹34 BBl 2024 685
¹35 BBl 2024 685 und Botschaft vom 16. November 2022 zur Änderung des Patentgesetzes, BBl 2023 7 , S. 30, 56 und 64.
Art. 49 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2
Artikel 49 Buchstabe c VwVG in der geltenden Fassung sieht vor, dass die Rüge der Unangemessenheit ausnahmsweise unzulässig ist, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. Mit der vorliegenden Änderung wird diese Ausnahmebestimmung in den neuen Absatz 2 Buchstabe a verschoben. Dies dient der besseren Lesbarkeit des Gesetzes, eine materielle Änderung ist damit nicht bezweckt.
Zudem ergänzt der Bundesrat den neuen Absatz 2 in Buchstabe b mit dem Vorbehalt, dass die Regel gemäss Absatz 1 Buchstabe c auch dann nicht gilt, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht. Ein entsprechender Ausschluss ist mittlerweile in diversen Gesetzen vorgesehen. Ausgeschlossen ist die Angemessenheitsprüfung beispielsweise im Asylgesetz vom 26. Juni 1998 ¹³6 (Art. 106 Abs. 1), im BöB (Art. 56 Abs. 3), im Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und Innovation vom 14. Dezember 2012 ¹37 (FIFG) (Art. 13 Abs. 3; vgl. dazu auch nachfolgend), im Kulturförderungsgesetz vom 11. Dezember 2009 ¹38 (Art. 26 Abs. 2), im Filmgesetz vom 14. Dezember 2001 ¹39 (Art. 32 Abs. 3) oder im Bundesgesetz vom 21. März 1980 14⁰ über Entschädigungsansprüche gegenüber dem Ausland (Art. 8 Abs. 3); ferner teilweise im Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 14¹ (Art. 51 a Abs. 2; vgl. dazu auch nachfolgend), im Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 ¹42 (Art. 56 Abs. 3) und im KVG (Art. 53 Abs. 2 Bst. e).
¹36 SR 142.31
¹37 SR 420.1
¹38 SR 442.1
¹39 SR 443.1
14⁰ SR 981
14¹ SR 742.101
¹42 SR 745.1
Art. 72 Bst. a
Gleichzeitig mit der redaktionellen Änderung von Artikel 83 Buchstabe a BGG muss auch Buchstabe a von Artikel 72 VwVG angepasst werden. Ist der gerichtliche Rechtsschutz vor Bundesgericht bzw. Bundesverwaltungsgericht (Art. 32 Abs. 1 Bst. a E-VGG) gegen Entscheide betreffend auswärtige Angelegenheiten aufgrund von überwiegenden politischen Erwägungen ausgeschlossen, kann im Gegenzug die Beschwerde an den Bundesrat zulässig sein. Eine materielle Änderung ist damit nicht beabsichtigt (vgl. Ausführungen zu Art. 83 Bst. a E-BGG).
Art. 75 Abs. 4
Der neue Absatz 4 erlaubt dem instruierenden Departement, im bundesrätlichen Beschwerdeverfahren über Folgendes zu entscheiden: das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden (Bst. a ); das Nichteintreten auf Beschwerden gestützt auf Artikel 52 Absatz 3 ( Bst. b ); das Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden ( Bst. c ); die Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs ( Bst. d ). Der Absatz orientiert sich dabei in Aufbau und Begrifflichkeit am Bundesgerichtsgesetz, und zwar hinsichtlich Buchstaben a und c an Artikel 108 Absatz 1 BGG und hinsichtlich Buchstabe d an Artikel 32 Absatz 2 BGG. Auch die entsprechende Rechtsprechung zur übernommenen Terminologie kann wichtige Hinweise liefern. ¹43 Ergänzend bleibt anzumerken, dass Buchstabe a auch Prozesshandlungen erfasst, die einem Nichteintretensentscheid zuvorkommen können, wie eine Überweisung der Beschwerde an die zuständige Behörde gemäss Artikel 8 Absatz 1 VwVG.
Buchstabe b erfasst die Fälle, in welchen das instruierende Departement gestützt auf Artikel 52 Absatz 3 VwVG nicht auf die Beschwerde eintritt. Er weicht damit von der Formulierung desselben Buchstabens in Artikel 108 BGG ab. Dies ergibt sich daraus, dass die Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht strikter ausgestaltet ist als im Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 42 BGG). Genügt eine Beschwerde an den Bundesrat in ihrem Inhalt und ihrer Form nicht den Anforderungen von Artikel 52 Absatz 1 und 2 VwVG, so räumt das instruierende Departement dem Beschwerdeführenden eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein und verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristenablauf auf Grund der Akten zu entscheiden, oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 und 3 sowie Art. 77 VwVG). Sofern eine Beschwerde dagegen im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 VwVG offensichtlich unzulässig ist, da sie formelle Fehler aufweist, die sich auch durch Nachbesserung ohne Zweifel nicht beheben lassen, fällt sie in den Anwendungsbereich des Buchstabens a.
Der neue Absatz soll den Gesamtbundesrat entlasten. Die Landesregierung soll sich nicht in ihrer Gesamtheit mit offensichtlich unzulässigen, querulatorischen oder gegenstandslosen Beschwerden auseinandersetzen müssen. Mit dem Entscheid des instruierenden Departements entfällt das Traktandieren und die Behandlung an der Bundesratssitzung, das vorangehende Mitberichtsverfahren und die zahlreichen damit verbundenen administrativen Arbeiten in Departementen und Bundeskanzlei. Dies ermöglicht zugleich, solche Beschwerdefälle schneller abzuschliessen. Der Bundesrat kann als oberste leitende und vollziehende Behörde der Bundesverwaltung solche Fälle aber an sich ziehen und weiterhin selbst entscheiden (sog. «Selbsteintritt» oder «Evokation»), sollte er dies z.B. aufgrund des politischen Charakters der Sache für angemessen und sinnvoll erachten. ¹44
¹43 Vgl. hierzu bspw. die Hinweise bei Bettina Bacher/Eva Maria Belser
, BSK-BGG (
Fn. 26
)
, Art. 108 N 14 ff. sowie Matthias Härri,
BSK-BGG
, Art. 32 N 11.
¹44 Vgl. Art. 47 Abs. 4 RVOG.
Art. 78 Abs. 2 zweiter Satz
Werden Verfügungen des Bundesrates beim Bundesverwaltungsgericht angefochten, kann das Gericht den Bundesrat zur Vernehmlassung einladen (vgl. dazu auch die Ausführungen zu Art. 33 Bst. b E-VGG). Wenn eine Vernehmlassung vom Gesamtbundesrat verabschiedet werden muss, ist dies vergleichsweise aufwändig. Mit dem zusätzlichen zweiten Satz von Absatz 2 des Artikels 78 E-VwVG schlägt der Bundesrat deshalb eine Vertretungsmöglichkeit vor: So ermächtigt der zweite Satz das Departement, das die Verfügung des Bundesrates vorbereitet hat, den Bundesrat vor der Beschwerdeinstanz zu vertreten.
Art. 79
Artikel 79 regelt die Zuständigkeit der Bundesversammlung als Beschwerdeinstanz. Diese Bestimmung hat heute keinen Anwendungsbereich mehr. Die Rechtsweggarantie (Art. 29 a BV) steht spezialgesetzlichen Beschwerdezuständigkeiten der Bundesversammlung entgegen. Auch der Nationalrat wollte auf Antrag seiner Kommission die Bestimmung streichen. ¹45 Aus diesen Gründen wird Artikel 79 VwVG aufgehoben.
¹45 AB 2019 N 287; vgl. auch Martin Scheyli, Praxiskommentar VwVG, Art. 79 N 2 m.w.H oder Wiederkehr/Meyer/Böhme, Orell Füssli Kommentar, Art. 79 N 1 VwVG.
4.2.4 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
Art. 2 Abs. 1 Bst. g
Es handelt sich um eine rein formelle Änderung, womit die Abkürzung für das Bundesgerichtsgesetz eingeführt wird.
Art. 36 Abs. 2
Artikel 36 Absatz 2 BPG regelt, wie die Rekurskommission in Personalsachen zusammengesetzt ist. Im Vergleich zur Vernehmlassungsvorlage wurde der Wortlaut vereinfacht. Die Rekurskommission besteht aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin.
Die Zusammensetzung dieser externen Rekurskommission muss neu umschrieben werden, da die Kantone Luzern und Waadt ihre Verwaltungsgerichte ins Kantonsgericht integriert haben. Zudem trägt Artikel 36 E-BPG der neu vorgesehenen internen Rekurskommission betreffend das Personal des Bundesgerichts Rechnung (vgl. Art. 17 a E-BGG). Eine externe Rekurskommission ist nötig, da das Bundesgericht nicht selbst über Beschwerden gegen Entscheide seiner internen Rekurskommission urteilen soll. Der Rechtsschutz soll jedoch demjenigen der anderen Angestellten im öffentlichen Dienst gleichkommen, weshalb die entsprechenden Bestimmungen des BGG analog anwendbar sind. Das bedeutet insbesondere, dass die Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe g sowie 85 BGG analog angewendet werden. Die Beschwerde an die externe Rekurskommission ist folglich in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert unter 15 000 Franken nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
4.2.5 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG)
Art. 20 Abs. 3
Artikel 20 Absatz 3 E-VGG regelt die maximale Dauer des Abteilungsvorsitzes. Die Änderung entspricht der Anpassung von Artikel 19 Absatz 3 BGG. So können künftig auch Richterinnen und Richtern des Bundesverwaltungsgerichts den Abteilungsvorsitz während drei vollen zweijährigen Amtsdauern auszuüben. Dies wird erreicht, indem der Absatz 3 neu zwei Wiederwahlen zulässt, jedoch eine Wahl für weniger als zwei Jahre nicht mitrechnet (vgl. die Ausführungen zu Art. 19 Abs. 3 E-BGG).
Art. 23 Abs. 1
Artikel 23 VGG regelt die Zuständigkeiten von Einzelrichtern oder Einzelrichterinnen des Bundesverwaltungsgerichts. Die Ergänzung von Buchstaben a führt zu einer Vereinheitlichung mit dem heutigen Artikel 32 Absatz 2 BGG und dem neuen Artikel 75 Absatz 4 Buchstabe d E-VwVG. Eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter kann bereits heute über die Abschreibung entscheiden. Die Anpassung in Buchstabe a stellt klar, dass die einzelrichterliche Abschreibung auch bei Gegenstandslosigkeit in Folge eines Rückzugs oder eines Vergleichs möglich ist. Das entspricht der aktuellen Praxis. ¹46
Buchstabe b regelt die Zuständigkeit des Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin für Nichteintretensentscheide. Während Ziffer 1 («offensichtlich unzulässige Rechtsmittel») unverändert den heutigen Buchstaben b übernimmt, orientieren sich Ziffer 2 («querulatorische oder rechtmissbräuchliche Rechtsmittel») und Ziffer 3 (Nichteintreten gestützt auf Artikel 52 Abs. 3 VwVG) an Artikel 108 Absatz 1 BGG. Anders als im Bundesgerichtsgesetz und einheitlich mit dem bestehenden Buchstaben b wird dabei die Bezeichnung «Rechtsmittel» verwendet. Dieser allgemeine Begriff erfasst sowohl Beschwerden als auch Revisions-, Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuche.
Die Änderung bildet grundsätzlich die bestehende Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ab, das sich in den Fällen von Buchstabe c oder d bisher auf Buchstabe b bezog. ¹47 Weiter kann auf die zu Artikel 108 Absatz 1 BGG bestehende Praxis und Rechtsprechung abgestellt werden. ¹48
Eine weitere im Vorentwurf noch vorgesehene redaktionelle Anpassung trat am 15. Juni 2025 bereits in Kraft. ¹49 Sie betraf Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a.
Art. 32 Abs. 1 Bst. a
Wird Artikel 83 Buchstabe a BGG redaktionell geändert, so muss gleichzeitig auch Artikel 32 Buchstabe a VGG angepasst werden. Es sollen dieselben Voraussetzungen für die Ausnahme im Bereich der nationalen Sicherheit und der auswärtigen Angelegenheiten vor dem Bundesverwaltungsgericht wie dem Bundesgericht gelten (vgl. dazu auch Art. 72 Bst. a E-VwVG).
¹46 Vgl. bspw. Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-7177/2023 vom 21. August 2024.
¹47 Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4203/2023 vom 14. Dezember 2023; C-1072/2025 vom 16. April 2025 und D-851/2008 vom 26. Februar 2008 E. 2.
¹48 Vgl. hierzu bspw. die Hinweise bei Bettina Bacher/Eva Maria Belser
, BSK-BGG (
Fn. 26
)
, Art. 108 N 14 ff. sowie Matthias Härri,
BSK-BGG
, Art. 32 N 11.
¹49 AS 2025 349 ; BBl 2022 1149
Art. 32 Abs. 1 Bst. f
Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe f wird aufgehoben. Aktuell schliesst Buchstabe f die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gegen Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen aus. Mit dessen Aufhebung können Entscheide des Bundesrates über Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen neu beim Bundesverwaltungsgericht und anschliessend beim Bundesgericht angefochten werden, was eine punktuelle Ausweitung des Rechtsschutzes ist. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen und des vorgeschriebenen Verfahrens auch bei Konzessionserteilungen justiziabel sein sollte. 15⁰
Der Gesetzgeber schuf den Buchstaben f seinerzeit vor allem deshalb, um die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesrates - unter Ausschaltung des Delegationsautomatismus nach Artikel 47 Absatz 6 RVOG - beizubehalten. 1⁵¹ Mit Aufhebung der besagten Regelung (vgl. Ausführungen zu Art. 47 Abs. 6 E-RVOG) entfällt dieser Grund für den Erhalt des Buchstabens f.
15⁰ Vgl. auch Bericht vom 24. Januar 2024 in Erfüllung des Postulates 20.4399, S. 34 ff.
15¹ BBl 2018 4605 , hier 4652; vgl. dazu auch Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., 2021, N 1363.
Art. 32 Abs. 1 Bst. k
Die neue Ausnahme stellt klar, dass die Beschwerde gegen die Genehmigung von Erlassen und von öffentlich-rechtlichen Tarifen unzulässig ist. Es herrschte in der Praxis Unsicherheit über deren Anfechtbarkeit. Zulässig ist die Beschwerde nur dann, wenn ein Spezialgesetz dies ausdrücklich vorsieht (z. B. Art. 53 KVG oder Art. 74 Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992 ¹52 ).
¹52 SR 231.1
Art. 33 Bst. a und b
¹53
Die Änderung von Artikel 33 Buchstaben a und b VGG hängt mit der Aufhebung von Artikel 47 Absatz 6 RVOG zusammen und betrifft die Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Verfügungen des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung: Artikel33 Buchstaben a und b VGG sehen zurzeit eine begrenzte Anzahl von Verfügungen des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung vor, die beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind. Es handelt sich dabei um eine Ausnahme gemäss Artikel 189 Absatz 4 zweiter Satz BV, da Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates grundsätzlich nicht beim Bundesgericht anfechtbar sind (Art. 189 Abs. 4 BV).
In Bezug auf Verfügungen der Organe der Bundesversammlung (vgl. Art. 31 Parlamentsgesetz, vom 13. Dezember 2002 ¹54 [ParlG]) sind keine materiellen Änderungen vorgesehen. In Buchstabe a wird wegen der in Buchstabe b vorgesehenen Änderung lediglich auf die Erwähnung des Bundesrates verzichtet. ¹55 Der vorliegende Entwurf weicht insofern von jenem von 2018 ab. ¹56
Die bisherige Aufzählung in Buchstabe b der einzelnen beschwerdefähigen Verfügungen des Bundesrates wird gestrichen respektive ersetzt. Gemäss der neuen und einfacheren Formulierung sind Beschwerden zulässig gegen Verfügungen «des Bundesrates, wenn er erstinstanzlich verfügt hat». Somit können alle erstinstanzlichen Ver fügungen des Bundesrates beim Bundesverwaltungsgericht und anschliessend beim Bundesgericht angefochten werden, sofern sie nicht unter die Ausnahmen nach Artikel 32 E-VGG oder Artikel 83-84 a E-BGG fallen. Eine materiellrechtliche Änderung ist damit nicht vorgesehen: ¹57 Es sollen dieselben Verfügungen des Bundesrates anfechtbar bleiben, wie unter bisherigem Recht. Die Anpassung des Buchstabe b hängt mit der Aufhebung von Artikel 47 Absatz 6 RVOG zusammen: Gemäss Delegationsautomatismus (Art. 47 Abs. 6 RVOG) gehen Geschäfte des Bundesrates - soweit Verfügungen zu treffen sind, die der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht unterliegen, - von Rechts wegen auf das zuständige Departement über, womit sie als Departementsverfügungen anfechtbar sind. Diese Delegation fällt neu weg (vgl. Art. 47 Abs. 6 E-RVOG).
Die Änderungen bezwecken, die Normierung des Rechtsmittels gegen Verfügungen des Bundesrates zu vereinfachen und mögliche Lücken zu schliessen, die bei der aktuellen Lösung mit einer Auflistung bestehen können. Sie verstärken damit letztlich Rechtsicherheit und -schutz gegenüber den erstinstanzlichen Verfügungen des Bundesrates.
¹53 Die Änderung ist zu koordinieren mit einer möglichen Änderung durch den Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Stabilisierung der bilateralen Beziehungen; www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > laufende Vernehmlassungen > 2025 > EDA Vernehmlassung 2025/47.
¹54 SR 171.10
¹55 Anders als im Revisionsentwurf von 2018 wird in Bezug auf die Organe der Bundesversammlung der aktuelle Wortlaut beibehalten, wie er auch in Art. 31 ParlG verwendet wird.
¹56 Vgl. dazu Bericht vom 24. Januar 2024 in Erfüllung des Postulates 20.4399, S. 24 f.
¹57 In seltenen Fällen ist es möglich, dass auch ein von politischen Erwägungen geprägter Ermessensentscheid des Bundesrates als Verfügung qualifiziert wird (vgl. bspw. Art. 8 oder 11 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995; SR 251 ). Es ist nicht vorgesehen, diese Verfügungen in Artikel 32 VGG als Ausnahme zu ergänzen. Das Gericht wird eine Überprüfung nur mit Zurückhaltung vornehmen können (vgl. dazu BSK KG-Meinhardt/Prümmer, 2. A., Basel 2022, Art. 8 N 34).
Art. 33 Bst. cquater und cquinquies
Artikel 33 Buchstaben cquater und cquinquies VGG müssen gleichzeitig mit Artikel 15 Absatz 5 VG geändert werden. Die beiden Buchstaben beziehen sich spezifisch auf die Kompetenzen des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin und der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft in Bezug auf ihr Personal, wozu auch die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung gehört. Dies wird neu ausdrücklich festgehalten.
4.2.6 Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 2010 (StBOG)
Artikel 73 Abs. 4
Artikel 73 StBOG regelt die Kosten und Entschädigung für die Verfahren bei Bundesstrafgericht und Bundesanwaltschaft.
Der neue Absatz 4 sieht vor, dass das Bundesstrafgericht und die Bundesanwaltschaft beim Vorliegen von besonderen Gründen eine Gebühr von bis maximal 200 000 Franken verlangen können; der doppelte Betrag der Obergrenze des Gebührenrahmens nach Artikel 73 Absatz 3 StBOG. Die Auslegung, was ein besonderer Grund darstellen kann, soll sich an der bisherigen Rechtsprechung zur gleichlautenden Bestimmung im Bundesgerichtsgesetz (Art. 65 Abs. 5 BGG) orientieren. Für die Beurteilung entscheidend bleiben die Abwägungselemente nach Artikel 73 Absatz 2 StBOG: Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzielle Lage der Parteien sowie der Kanzleiaufwand. Es muss sich in jedem Fall um aussergewöhnliche Situationen handeln. Die Neuerung darf nicht zu einer generellen Erhöhung der Gebühren führen (vgl. dazu auch vorne zu Art. 65 Abs. 5 E-BGG). Das Bundesstrafgericht und die Bundesanwaltschaft müssen zudem bei der Anwendung des neuen Absatzes die Gesamtkosten berücksichtigen, auch wenn der ordentliche Gebührenrahmen grundsätzlich für jede Verfahrensetappe separat gilt.
Mit dieser Änderung setzt der Bundesrat die Motionen 22.4249 und 22.4250 der Geschäftsprüfungskommissionen um. Diese verlangen neben der Erhöhung der Obergrenze der Gerichtsgebühren des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Ausführungen zu Art. 65 Abs. 5 E-BGG) auch die Einführung einer analogen Kompetenz für die Bundesanwaltschaft und das Bundesstrafgericht. Der neue Absatz 4 stiess in der Vernehmlassung, anders als die Erhöhung der Obergrenze in Artikel 65 Absatz 5 und 6 VE-BGG, nicht auf Kritik.
Gleich wie bei der Anpassung von Artikel 65 Absatz 5 E-BGG ist der Bundesrat der Ansicht, dass es - trotz des Wortlautes der Motionen 22.4249 und 22.4250 - keine Rolle spielen darf, ob die im Streit liegenden Interessen besonders schwerwiegend sind. ¹58 Wenn das Prozesskostenrisiko höher ist, weil die Interessen besonders schwer wiegen, könnte dies zu einer unerwünschten Abschreckungswirkung führen (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 65 Abs. 5 E-BGG).
¹58 Zusätzlich besteht eine Differenz zwischen dem französischen und deutschen Wortlaut: «besonders schwerwiegende im Streite liegende Interessen» und «conflits d’intérêts graves» sind nicht gleichbedeutend.
4.2.7 Zivilprozessordnung
Art. 239 Abs. 3
Der noch bestehende Vorbehalt in Artikel 239 Absatz 3 ZPO zugunsten der BGG-Bestimmungen über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können, wird aufgehoben.
Die ZPO-Revision von 2023 hat die Begründungspflicht der oberen kantonalen Zivilgerichte aufgehoben (Art. 318 Abs. 2 und Art. 327 Abs. 5 i. V. m. Art. 239 Abs. 1 Einleitungssatz ZPO, in Kraft seit dem 1. Januar 2025). Die Frist für die Parteien, eine Begründung zu verlangen, und die Vollstreckbarkeit sollen sich nach der ZPO richten. Dies wird mit der Neuformulierung von Artikel 112 Absatz 2 in Satz 4 E-BGG klargestellt. Der Vorbehalt der Bestimmungen des BGG in Artikel 239 Absatz 3 ZPO ist entsprechend nicht mehr sinnvoll, weshalb dieser aufgehoben wird (vgl. auch die Ausführungen zu Art. 112 Abs. 2 E-BGG).
4.2.8 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)
Artikel 13 Abs. 3
Artikel 13 FIFG regelt Verfahren und Rechtsschutz bei Verfügung über Beträge von Forschungsförderungsinstitutionen. Die Anpassung von Absatz 3 ist rein redaktionell: Statt zu wiederholen, welche Rügen von Artikel 49 VwVG zulässig sind, hält Absatz 3 neu nur fest, welche Rüge unzulässig ist - nämlich im Beschwerdeverfahren die Rüge der Unangemessenheit (vgl. dazu auch Art. 49 E-VwVG).
4.2.9 Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007 (GeoIG)
Art. 7 Abs. 2
Gemäss der geltenden Bestimmung ist der Bundesrat die letzte Beschwerdeinstanz bei Streitigkeiten über geografische Namen. Diese Regelung steht im Widerspruch zu Artikel 72 VwVG und zum Grundsatz, dass der Bundesrat soweit möglich keine rechtsprechenden Funktionen mehr ausüben soll. Wie das Bundesgericht im Urteil 2C_327/2017 vom 12. September 2017 festgehalten hat, kann die Zuständigkeit des Bundesrates ausserdem die Rechtsweggarantie nach Artikel 29 a BV verletzen. Denn Verfügungen über die Namen von Ortschaften in Anwendung der Artikel 10, 20 und 27 der Verordnung vom 21. Mai 2008 ¹59 über die geografischen Namen (GeoNV) sind justiziabel. 16⁰ Anders als bei der Ausarbeitung des Gesetzes erwartet, sind die wenigen Streitigkeiten in diesem Bereich in der Regel nicht primär politisch motiviert. 16¹ Die Vorlage setzt die oben genannte Rechtsprechung um, indem sie Artikel 7 Absatz 2 GeoIG aufhebt und damit bei Streitigkeiten über einen geografischen Namen die Rechtsweggarantie gewährleistet. In dieser Hinsicht unterscheidet sie sich von der im Postulatsbericht (Ausführungen Ziff. 2.2.2.2 Nr. 7) und in der Revision von 2018 vorgesehenen Lösung.
Artikel 17 Absatz 1 und 32 Absatz 1 GeoNV übernehmen im Wesentlichen Artikel 7 Absatz 2 GeoIG und müssen entsprechend angepasst werden. Die geltende Verordnung verweist für das Verfahren auf die Artikel 62 a -62 c RVOG (vgl. 13 Abs. 4, 15 Abs. 5 und 30 Abs. 2 GeoNV).
Gegen die Verfügungen des Bundesamtes für Landestopografie und des Bundesamtes für Verkehr als zuständige Behörden kann mit der Aufhebung von Artikel 7 Absatz 2 GeoIG neu beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 33 Bst. d VGG) und anschliessend beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wird denn auch nicht sachlich ausgeschlossen (anders noch die Ausführungen im Postulatsbericht, Ziff. 2.2.2.2 Nr. 7). ¹62 Dafür muss insbesondere ein schutzwürdiges Interesse vorliegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Im Urteil 2C_327/2017 vom 12. September 2017 ¹63 hat das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation einer Gemeinde bejaht, die eine Verletzung der Gemeindeautonomie durch eine Namensänderung geltend machte. Das Bundesverwaltungsgericht und als zweite Instanz das Bundesgericht werden von Fall zu Fall entscheiden müssen, ob und inwieweit Einzelpersonen, die grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse in Zusammenhang mit geografischen Namen geltend machen können, die Beschwerdelegitimation zuerkannt wird.
¹59 SR 510.625
16⁰ Vgl. in Bezug auf Art. 27 GeoNV das Urteil 2C_327/2017 vom 12. September 2017, E. 6.3.
16¹ A.M. Yann Grandjean, in: Commentaire Romand, Loi fédérale sur la procédure administrative, 2024, Art. 73 N 38.
¹62 Auf die Einführung einer Ausnahme in Art. 32 Abs. 1 VGG wird verzichtet.
¹63 E. 1.3.
4.2.10 Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 1965 (VStG)
Art. 54a
Die Schaffung von Artikel 54 a hängt mit der Anpassung von Artikel 86 Absatz 2 E-BGG zusammen. Die Kantone müssen neu auch im Bereich der Rückerstattung der Verrechnungssteuer an natürliche Personen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einsetzen. Die Kantone haben dabei die Wahl, eine oder zwei kantonale Instanzen vorzusehen. Der vorliegende Artikel zeigt auf, dass auf kantonaler Ebene ein Rechtsmittelweg mit zwei verwaltungsunabhängigen Instanzen bestehen kann, und nennt diesfalls die beschwerdeberechtigten Personen und Behörden.
Artikel 54 a Absatz 1 ist deklaratorischer Natur. Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können. Das Beschwerderecht des kantonalen Verrechnungssteueramts und der ESTV ergibt sich auch aus Artikel 56 E-VStG in Verbindung mit Artikel 111 Absatz 1 und 2 BGG. Artikel 54 a Absatz 1 erleichtert es den Rechtssuchenden aber, den korrekten Rechtsmittelweg zu eruieren, insbesondere da somit eine gewisse Parallelität zum Aufbau im Bundegesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 ¹64 (DBG) erreicht wird (vgl. Art. 145 DBG). Angesichts der Komplexität des Rechtsmittelsystems im Bereich der Steuern erscheint die Bestimmung mit Blick auf die Rechtssicherheit sinnvoll.
Gemäss Absatz 2 gilt im Beschwerdeverfahren bei der allfälligen weiteren kantonalen Beschwerdeinstanz Artikel 54 VStG sinngemäss. Somit muss die allfällige weitere kantonale Instanz - gleich der kantonalen Rekurskommission (Art. 54 Abs. 3 VStG) - der ESTV Gelegenheit geben, am Verfahren teilzunehmen und Anträge zu stellen. Ferner ist der Beschwerdeentscheid einer allfälligen weiteren kantonalen Instanz den unmittelbar Betroffenen, der kantonalen Steuerverwaltung und der ESTV schriftlich zu eröffnen (Art. 54 Abs. 6 VStG).
¹64 SR 642.11
Art. 56
Die Anpassung von Artikel 56 E-VStG ist eine Folge der Anpassung von Artikel 86 Absatz 2 E-BGG. Die Kantone müssen auch im Bereich der Rückerstattung der Verrechnungssteuer an natürliche Personen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte vorsehen. Die Änderung unterstützt die Vereinheitlichung der Rechtsmittelwege im Bereich des Steuerrechts (vgl. Art. 146 DBG und Art. 31 Abs. 3 Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni 1959 ¹65 ). Die Kantone mussten aufgrund einer Änderung der Steuergesetzgebung bereits Anpassungen vornehmen. Sie mussten regeln, ob Entscheide der Steuerrekurskommission bei einem oberen Gericht angefochten werden können oder ob die Steuerrekurskommission in ein oberes Gericht integriert wird. ¹66 In Analogie zu Artikel 146 DBG wird zudem ein Beschwerderecht der kantonalen Steuerverwaltung (Verrechnungssteueramt) vorgesehen (vgl. hierzu auch Art. 54 a Abs. 1 E-VStG).
¹65 SR 661
¹66 AB 2019 N 281, Votum Bundesrätin Keller-Sutter Karin.
Art. 58 Abs. 2
Die ausdrückliche gesetzliche Erwähnung der weiteren kantonalen Beschwerdeinstanz im Bereich der Rückerstattung der Verrechnungssteuer an natürliche Personen (vgl. Art. 54 a E-VStG) erfordert eine entsprechende Ergänzung des Verweises im zweiten Absatz von Artikel 58: Anwendung findet - neben den bisherigen Artikeln 54 und 56 - daher neu auch Artikel 54 a .
4.2.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
Art. 28 Abs. 5
Artikel 28 NSG regelt nach dem Randtitel die Plangenehmigung, deren Geltungsdauer und die Beschwerde. Letztere war Gegenstand von Absatz 5, der mit der Schaffung des VGG aufgehoben wurde. Der Bundesrat schlägt vor, in Absatz 5 neu ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege und das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 ¹67 über die Enteignung zu verweisen, dies aber mit der Einschränkung, dass Unangemessenheit im Beschwerdeverfahren nicht gerügt werden kann (vgl. dazu auch Art. 49 E-VwVG).
Die Planung und der Bau der Nationalstrassen erfolgt dreistufig. Zunächst entscheidet die Bundesversammlung über die allgemeine Linienführung und die Art der Nationalstrassen (Art. 11 NSG). Sodann genehmigt der Bundesrat die generellen Projekte, in welchen die wesentlichen Elemente wie die Linienführung und die Anschlussstellen ersichtlich sind (Art. 20 NSG). Schliesslich erteilt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Plangenehmigungsverfügung für die Ausführungsprojekte (Art. 26 NSG), die durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA) ausgearbeitet werden. Den jeweiligen Behörden kommt dabei ein grosses Planungs- und Auswahlermessen zu, dessen Ausübung insbesondere technische Fachkompetenzen der Verwaltung erfordert. Das klassische Ermessen im Verwaltungsrecht zeichnet sich gerade dadurch aus, dass es der Verwaltung einen Spielraum öffnet, in den sich die Justiz nicht einmischen soll, solange keine Rechtsvorschriften verletzt werden. Im Zusammenhang mit dem Bau von Nationalstrassen ist es sachgerecht, die Rüge der Unangemessenheit im Beschwerdeverfahren gegen Plangenehmigungen auszuschliessen. Diese massvolle Beschränkung der Kognition des Bundesverwaltungsgerichts kann zudem zu einer gewissen Beschleunigung der oft langwierigen Verfahren beitragen.
¹67 SR 711
4.2.12 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
Art. 51a Abs. 2 EBG
Es geht um dieselbe redaktionelle Anpassung wie bei Artikel 13 Absatz 3 E-FIFG. Statt zu wiederholen, welche Rügen von Artikel 49 VwVG zulässig sind, hält Absatz 2 neu fest, dass die Rüge der Unangemessenheit bei Beschwerden gegen Verfügung des UVEK unzulässig ist (vgl. auch Art. 49 E-VwVG).
4.2.13 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
Art. 61 Bst. bbis
Artikel 61 ATSG definiert die bundesrechtlichen Anforderungen an das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht. Mit dem neuen Buchstabe b bis wird eine Regelung betreffend die Rüge der Unangemessenheit eingefügt. Sie kodifiziert die Rechtsprechung im Bereich des Sozialversicherungsrechts, wonach die Unangemessenheit einer Verfügung auch vor den kantonalen Gerichten gerügt werden kann. Dies wurde aus dem Umstand abgeleitet, dass die kantonalen Versicherungsgerichte bei gleichartigen Streitfällen nicht eine eingeschränktere Kognition haben sollen als das Bundesverwaltungsgericht (Art. 49 VwVG). Das Sozialversicherungsgericht kann jedoch weiterhin seine eigene Beurteilung nicht ohne triftigen Grund an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich auf Umstände stützen, die seine eigene Beurteilung als die geeignete erscheinen lassen. ¹68 Erfasst werden nur Verfügungen und Einspracheentscheide betreffend Versicherungsleistungen, was der Regelung entspricht, wie sie bereits vor 2007 galt. ¹69 Das beinhaltet auch Rückforderungen von Versicherungsleistungen, nicht aber Streitigkeiten über Versicherungsbeiträge.
¹68 BGE 137 V 71 E. 5.2; 148 V 419 E. 5.5.
¹69 Vgl. dazu Art. 132 Bst. a des Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 ( AS 1969 767 ).
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Die vorliegende Teilrevision hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf Bundesebene. In den Kantonen kann es vereinzelt zu einer Mehrbelastung der kantonalen Gerichte und zu einem geringen Umsetzungsaufwand in Bezug auf die Änderungen von Artikel 86 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 1 BGG kommen. Mit Artikel 132 b E-BGG sieht die Vorlage zudem neu eine Übergangsbestimmung für die Umsetzung durch die Kantone vor.
Die Vorlage tangiert insbesondere die Arbeitslast des Bundesgerichts nicht in relevanter Weise (vgl. dazu auch die Ausführungen zu Art. 97 Absatz 2 E-BGG). Das Bundesgericht bildet und organisiert die gerichtsinterne Rekurskommission für Auseinandersetzungen betreffend das Arbeitsverhältnis des Gerichtspersonals (vgl. Art. 17 a E-BGG) innerhalb der bestehenden Ressourcen selbst. Dies verbessert die Situation der beim Bundesgericht angestellten Personen im Falle einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit.
Die Vorlage führt zu keiner nennenswerten Verschiebung der Arbeitslast zu den kantonalen Gerichten. Die konsequente Umsetzung des Grundsatzes, dass die Kantone in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als Vorinstanz des Bundesgerichts obere Gericht vorsehen müssen (Art. 86 Abs. 2), führt im Bereich der Verrechnungssteuer zu punktuellem Anpassungsbedarf (Art. 56 E-VStG). Einige Kantone werden ihren Rechtsmittelweg betreffend die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an natürliche Personen sowie ihre Vollzugsvorschriften anpassen müssen. Da die Kantone im Steuerbereich bereits entsprechende Rechtswege kennen (vgl. Art. 146 DBG), dürfte dies zu keinen grösseren finanziellen oder personellen Aufwänden führen. Die neue Verpflichtung der Kantone, für Verfahren zur Überprüfung von Gemeindeerlassen eine kantonale Vorinstanz des Bundesgerichts einzusetzen, kann in einzelnen Kantonen ebenfalls zu einem kleinen Mehraufwand der Gerichte führen (vgl. Ausführungen zu Art. 87 Abs. 1 E-BGG).
Die Änderung betreffend Überprüfung von Gemeindeerlassen (vgl. Ausführungen zu Art. 87 Abs. 1 E-BGG) bedeutet für die Gemeinden , dass sich ihre Erlasse zukünftig immer auch innerkantonal überprüfen lassen und keine Beschwerde direkt ans Bundesgericht mehr möglich sein wird.
5.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und Gesellschaft
Es sind keine relevanten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft zu erwarten. In besonderen Fällen sowie bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert von mehr als hundert Millionen Franken sind jedoch höhere Gerichtskosten für die Rechtssuchenden möglich. Dies aufgrund der vorgesehenen Anpassungen der Obergrenze der Gerichtsgebühren. Es handelt sich jedoch nicht um eine generelle Gebührenerhöhung, sondern nur um die Anhebung der Obergrenze in besonderen Fällen (vgl. Art. 65 Abs 5 E-BGG und Art. 73 Abs. 4 E-StBOG). Auf die überwiegende Mehrheit der Prozessierenden wird sich dies deshalb nicht auswirken.
Die erhöhten Gerichtsgebühren können punktuell auch Unternehmen treffen, wenn sie einen Prozess führen. Die Vorlage schafft hingegen keine neuen Pflichten für Unternehmen, weshalb auch keine neuen Regulierungskosten entstehen.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf die Artikel 122 Absatz 1, 123 Absatz 1, 146, 177 Absatz 3, 187 Absatz 1 Buchstabe d, 188-191 b BV. Diese Verfassungsartikel geben dem Bund die Kompetenz, im Bereich der Organisation und des Verfahrens des Bundesgerichts, auf dem Gebiet des öffentlichen Verfahrensrechts des Bundes sowie des Zivil- und Strafprozessrechts Bestimmungen zu erlassen. Der vorliegende Erlass ändert das Bundesgerichtsgesetz und im Anhang andere bereits bestehende Gesetze. Mit dem Entwurf werden punktuell verfassungsrechtliche Mängel des heutigen Rechtsmittelsystems korrigiert (vgl. Art. 79, 87 Abs. 1, 97 Abs. 2 und 105 Abs. 3 BGG sowie Art. 7 Abs. 2 GeoIG). Konkret geht es um Vorgaben, welche aus der Rechtsweggarantie (Art. 29 a BV) und dem Schutz der politischen Rechte (Art. 34 BV) fliessen.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage ist vereinbar mit dem für die Schweiz geltenden Völkerrecht, namentlich der EMRK, dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 17⁰ über bürgerliche und politische Rechte und den Bilateralen Verträgen mit der Europäischen Union. Die vorgeschlagene Änderung des Artikels 33 VGG beseitigt in Bezug auf Verfügungen des Bundesrates die Unsicherheiten über die Einhaltung völkerrechtlicher Ansprüche auf Beurteilung von Streitigkeiten durch ein nationales Gericht. Die Teilrevision hat keinen Einfluss auf die in Artikel 11 Absatz 3 Freizügigkeitsabkommen 17¹ garantierte Beschwerde an ein Gericht (als zweite Beschwerdeinstanz). ¹72
17⁰ SR 0.103.2
17¹ Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999, SR 0.142.112.681 ; vgl. auch Art. 11 Abs. 3 des Anhangs K zum Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), SR 0.632.31 .
¹72 Vgl. zur aktuellen Rechtsprechung Urteile 2C_344/2016 vom 6. September 2016 E. 1.1; 2C_526 vom 3. Juli 2023 E. 1.1. ff.
6.3 Erlassform
Die vorliegende kleine Revision des BGG ändert verschiedene geltende Bundesgesetze. Es ist deshalb ebenfalls die Form des Bundesgesetzes zu wählen. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage schafft weder neue Subventionsbestimmungen, noch führt sie zu neuen Verpflichtungskrediten oder Zahlungsrahmen.
6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der Entwurf delegiert keine Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundesrat. Jedoch enthält sie in Artikel 17 a Absatz 2 E-BGG eine Delegation von Rechtsetzungskompetenzen an das Bundesgericht betreffend die Organisation und das Verfahren bei der bundesgerichtsinternen Rekurskommission. Dies folgt dem Grundsatz, dass das Bundesgericht seine Organisation und Verwaltung selbst besorgt (Art. 188 Abs. 3 BV sowie Art. 13 und 15 BGG).
6.6 Datenschutz
Die vorliegende Teilrevision berührt keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Bundesrecht
Botschaft zur Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)
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