BBl 2025 3627
BBl 2025 3627
Bezeichnung technischer Normen für Medizinprodukte gestützt auf das Heilmittelgesetz
Bezeichnung technischer Normen für Medizinprodukte gestützt auf das Heilmittelgesetz
1. Rechtsgrundlagen
1.1.
Das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) ist nach Artikel 45 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 ¹ über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) befugt, im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) technische Normen zu bezeichnen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen an Medizinprodukte zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Werden die bezeichneten Normen angewendet, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.
1.2.
Die Europäische Kommission ist gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 ² befugt, in diesem Bereich technische Normen zu bezeichnen.
2. Bezeichnung EU-Normen
2.1.
Swissmedic bezeichnet hiermit im Einvernehmen mit dem SECO die technischen Normen, die die Europäische Kommission in den folgenden Veröffentlichungen bezeichnet hat:
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2078 der Kommission vom 17. Oktober 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1182 hinsichtlich harmonisierter Normen für Operationskleidung und -abdecktücher, medizinische Gesichtsmasken und Sterilisatoren für medizinische Zwecke, ABl. L 2078 vom 20.10.2025.
2.2.
Die Bezeichnung harmonisierter Normen erfasst nicht deren nationale Vorworte und Anhänge und dergleichen.
3. Änderung früherer Bezeichnung
Diese Bezeichnung ändert die im Bundesblatt publizierte Bezeichnung vom 11. April 2022 ³ .
4. Einsichtsmöglichkeit und Bezugsquelle
4.1.
Die bezeichneten Normen können wie folgt eingesehen oder bezogen werden:
a.
kostenlose Einsicht und Bezug gegen Bezahlung bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur,
www.snv.ch
;
b.
nur für elektromedizinische Geräte: Bezug gegen Bezahlung bei Electrosuisse, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
www.electrosuisse.ch
.
4.2.
Eine konsolidierte Liste der bezeichneten technischen Normen ist auf der Website www.switec.info zu finden. Diese Liste ist rein informativer Natur und entfaltet keine Rechtswirkung.
5. Entsprechung von grundlegenden Anforderungen
Welche grundlegenden Anforderungen der MepV eine technische Norm zu konkretisieren geeignet ist, ergibt sich aus den Veröffentlichungen der EU nach Ziffer 1.2 und der folgenden Entsprechungstabelle:
Tabelle vergrössern
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| Grundlegende Anforderungen nach der MepV | Grundlegende Anforderungen nach der Verordnung EU/2017/745 |
|---|---|
| Art. 6 Abs. 4 | Anhang I |
| 19. Dezember 2025 | Swissmedic Der Direktor: Dr. Raimund Bruhin |
¹ SR 812.21
² Verordnung (EU) 2017/745 des europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, Fassung gemäss ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1.
³ BBl 2022 845
Bundesrecht
Bezeichnung technischer Normen für Medizinprodukte gestützt auf das Heilmittelgesetz
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