Monitoring Gesetzessammlung

BBl 2025 3623

CH - Bundesblatt

BBl 2025 3623

Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für Eventualverpflichtungen in der Wohnraumförderung für die Jahre 2027-2033

Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für Eventualverpflichtungen in der Wohnraumförderung für die Jahre 2027-2033
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung ¹ und auf Artikel 43 Buchstabe b des Wohnraumförderungsgesetzes vom 21. März 2003 ² , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Dezember 2025 ³ ,
beschliesst:
¹ SR 101
² SR 842
³ BBl 2025 3622
Art. 1
¹ Für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum wird ein Verpflichtungskredit von 1920 Millionen Franken für Eventualverpflichtungen bewilligt.
² Der Verpflichtungskredit nach Absatz 1 kann verwendet werden für die Gewährung von:
a.
Bürgschaften des Bundes für Anleihen der Emissionszentrale für gemeinnützige Wohnbauträger;
b.
Rückbürgschaften des Bundes zugunsten der Hypothekar-Bürgschaftsgenos-senschaft gemeinnütziger Wohnbauträger.
³ Das Bundesamt für Wohnungswesen darf die Mittel aus dem Verpflichtungskredit für die Fördertatbestände nach Absatz 2 Buchstaben a und b ausscheiden.
⁴ Der Verpflichtungskredit gilt ab 1. Juli 2027 und bis zum 31. Dezember 2033.
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Bundesrecht
Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für Eventualverpflichtungen in der Wohnraumförderung für die Jahre 2027-2033 (Entwurf)
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