Monitoring Gesetzessammlung

BBl 2025 3598

CH - Bundesblatt

BBl 2025 3598

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Coiffeurgewerbe

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Coiffeurgewerbe
Änderung vom 4. Dezember 2025
Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:

I

Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 27. April 2010, vom 6. Dezember 2012, vom 30. August 2013, vom 20. Oktober 2016, vom 17. August 2017, vom 15. Februar 2018, vom 2. Dezember 2020, vom 8. November 2022 und vom 14. Dezember 2023 ¹ wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das schweizerische Coiffeurgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt:
Art. 49 Ziff. 49.3 lit. a
(
Paritätische
Kommission)
Der PK obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Sie überwacht die Durchführung der GAV Bestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen in den einzelnen Betrieben durchführen. (Ziel ist es, wesentlich mehr als 400 Kontrollen jährlich durchzuführen); Um die gemäss GAV Coiffure übertragenen Aufgaben erfüllen zu können, sind die mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung des GAV betrauten Organe befugt, die hierfür notwendigen Personendaten einschliesslich der besonders schützenswerten Daten zu bearbeiten, bzw. bearbeiten zu lassen. Sie kann auch verlangen, dass ihr von der unterstellten Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin Beweismittel (Arbeitsverträge, Fähigkeitszeugnisse, Lohnabrechnungen, Quittungen und Versicherungspolicen usw.) zur Kontrolle zugesandt werden; die Betreffenden sind zur Zusendung verpflichtet.
Art. 52 Ziff. 52.1
(
Vertragsvollzugskosten
- und Weiterbildungsbeitrag)
Es wird von allen Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmerinnen jährlich ein Vertragsvollzugskosten- und Weiterbildungskostenbeitrag erhoben. Für Arbeitnehmerinnen beträgt dieser 100 Franken und für Arbeitgeberinnen 200 Franken. Er wird verwendet zur Deckung der Kosten des Vollzugs des GAV und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung. Verleiher und Entsendebetriebe schulden für deren Arbeitnehmerinnen Vertragsvollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge anteilmässig nach Massgabe der Dauer des Einsatzes; pro ganzen oder angebrochenen Monat ist ein Beitrag von Franken 8.33 zu bezahlen.
¹ BBl 2010 2935 ; 2012 9753 ; 2013 7159 ; 2016 8105 ; 2017 5785 ; 2018 941 ; 2020 9481 ; 2022 2719 ; 2023 2868

II

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2027.
4. Dezember 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
Bundesrecht
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Coiffeurgewerbe
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