Monitoring Gesetzessammlung

BBl 2025 3587

CH - Bundesblatt

BBl 2025 3587

Einziehungsbescheid

Einziehungsbescheid
Die Eidgenössische Spielbankenkommission erliess am 10. Dezember 2025 im Verwaltungsstrafverfahren 62-2024-130/02, gegen unbekannt folgenden Einziehungsbescheid:
1.
Das im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Krasniqi Arsim wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen im Lokal «Joia Bar & Lounge» an der Gerberstrasse 1, 5726 Unterkulm (AG), im Zeitraum vom 22. Oktober 2024 bis 26. Oktober 2024, bei Krasniqi Arsim am 13. Dezember 2024 beschlagnahmte Geldspielgerät «Vegas Multigame Offline» (U51582) inkl. 6 vorhandener Schlüssel, dessen Eigentümer unbekannt ist, wird eingezogen und vernichtet.
2.
Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.
3.
Die Kosten dieses Einziehungsverfahrens gehen zu Lasten des Bundes.
Gegen diesen Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 VwVG). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).
Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).
Die Einziehung ist keine Strafe. Sie wird deshalb nicht im Strafregister eingetragen.
17. Dezember 2025 Eidgenössische Spielbankenkommission
Bundesrecht
Einziehungsbescheid. Eidgenössische Spielbankenkommission
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