Monitoring Gesetzessammlung

BBl 2025 3580

CH - Bundesblatt

BBl 2025 3580

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz
Änderung vom 11. Dezember 2025
Der Schweizerische Bundesrat,
beschliesst:

I

Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 9. Mai 2025 ¹ wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) des Reinigungssektors für die Westschweiz werden allgemeinverbindlich erklärt:
¹ BBl 2025 1535

Anhang 2

Tabellen der Mindestlöhne

²

,

³

² Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l’inspection et les relations du travail (LIRT).
³ Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss dem Loi cantonale neuchâteloise sur l’emploi et l’assurance-chômage (LEmpl).
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Fachbereiche Kategorien Westschweiz Genf
TC Sonder- und Baustellenreinigungen Teamleiter Fr. 30.13
N20 EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche Fr. 28.80
N21 EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche Fr. 27.37
N30 Praktiker Reinigungstechnik mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) Fr. 25.58
N40 Reinigungskraft ohne berufliche Qualifikation in der Branche Fr. 24.59
E2 Unterhaltsreinigungen Unterhaltsreiniger mit Diplom EGP oder MRP Fr. 21.74 Fr. 22.81
E3 Unterhaltsreiniger ohne Diplom EGP oder MRP Fr. 20.72 Fr. 22.81
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Aufsicht Zu beaufsichtigendes Personal Bruttozuschlag pro Stunde
Von 3 bis 5 Angestellten Fr. 1.-
Von 6 bis 9 Angestellten Fr. 2.-
Ab 10 Angestellten und mehr Fr. 3.-
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Lehrlinge
1. Lehrjahr Fr. 940.-
2. Lehrjahr Fr. 1330.-
3. Lehrjahr Fr. 1970.-
Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.
Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.
II
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028.
11. Dezember 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
Bundesrecht
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz
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