Monitoring Gesetzessammlung

BBl 2025 3531

CH - Bundesblatt

BBl 2025 3531

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine
Abgeschlossen in Kiew am 8. April 2025 Von der Bundesversammlung genehmigt am … ¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am … In Kraft getreten für die Schweiz am …
¹ BBl 2025 3530
Präambel
Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft
(nachfolgend als die «EFTA-Staaten» bezeichnet)
und die Ukraine
nachfolgend jeder Staat einzeln als «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet:
in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTA-Staaten einerseits und der Ukraine andererseits durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen;
eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration aktiv zu beteiligen, und ihre Bereitschaft ausdrückend, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zu den Menschenrechten und zu den politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Grundsätze und Ziele der Charta der Vereinten Nationen ² und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
eingedenk ihrer Rechte und Pflichten aus den multilateralen Umweltübereinkommen, die sie unterzeichnet haben, und der Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, einschliesslich der Grundsätze der massgebenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), die sie unterzeichnet haben;
mit dem Ziel, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, die Lebensstandards zu verbessern und ein hohes Niveau beim Schutz der Gesundheit, der Sicherheit sowie der Umwelt auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet sicherzustellen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, und in Anerkennung der Bedeutung, die diesbezüglich der Kohärenz und gegenseitigen Unterstützung der Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken zukommt;
mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des gegenseitigen Handels zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern;
in Anerkennung der Bedeutung von Handelserleichterungen durch die Förderung von effizienten und transparenten Verfahren, um Kosten zu reduzieren und für die Handelstreibenden der Vertragsparteien Vorhersehbarkeit zu gewährleisten;
entschlossen, aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als «WTO-Abkommen» bezeichnet) ³ und den anderen darunterfallenden Abkommen das multilaterale Handelssystem zu fördern und weiter zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;
entschlossen, dieses Abkommen mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und die optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen;
in Bekräftigung ihrer Bekenntnisse zur Förderung eines inklusiven Wirtschaftswachstums durch die Gewährleistung der Chancengleichheit für alle;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Rechtsstaatlichkeit, zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen und zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung;
in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Wirtschaftsentwicklung und in Bekräftigung ihrer Unterstützung für Bemühungen zur Förderung einschlägiger internationaler Normen wie der Leitsätze für multinationale Unternehmen zu verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der OECD-Grundsätze der Corporate Governance und des Global Compact der Vereinten Nationen ( UN Global Compact );
überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen ihnen förderlich sind;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (nachfolgend als «Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:
² SR 0.120
³ SR 0.632.20

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1.1 Ziele
1. Die Vertragsparteien errichten durch dieses Abkommen, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften und der Einhaltung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte beruht, eine Freihandelszone, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung zu fördern.
2. Die Ziele dieses Abkommens sind:
(a)
die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 ⁴ (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet);
(b)
die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (nachfolgend als «GATS» bezeichnet) ⁵ ;
(c)
die substanzielle Ausweitung der Investitionsmöglichkeiten in der Freihandelszone;
(d)
die Verbesserung der Rahmenbedingungen für den durch digitale Mittel ermöglichten Handel;
(e)
die Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung unnötiger technischer Handelshemmnisse sowie unnötiger gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen;
(f)
die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
(g)
die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;
(h)
die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum in Übereinstimmung mit internationalen Normen;
(i)
die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in den Handelsbeziehungen der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihnen Ausdruck findet; und
(j)
die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels durch den Abbau von Handels- und Investitionshemmnissen.
⁴ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
⁵ SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 1.2 Umfang der erfassten Handelsbeziehungen
1. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen gilt dieses Abkommen für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und der Ukraine andererseits, nicht aber für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten.
2. Gestützt auf die mit dem Zollvertrag vom 29. März 1923 ⁶ zwischen der Schweiz und Liechtenstein errichtete Zollunion vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunterfallenden Angelegenheiten.
⁶ SR 0.631.112.514
Art. 1.3 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, die sie unterzeichnet haben, sowie aus anderen internationalen Übereinkommen, die sie unterzeichnet haben, ergeben.
2. Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen und anderen präferenziellen Abkommen nicht entgegen, soweit sie keine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes bewirken.
3. Tritt eine Vertragspartei einer Zollunion oder einem Freihandelsabkommen mit einer Nicht-Vertragspartei bei, so ist sie auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei bereit, mit der ersuchenden Vertragspartei Konsultationen aufzunehmen.
Art. 1.4 Räumlicher Anwendungsbereich
1. Unbeschadet des Protokolls über Ursprungsregeln findet dieses Abkommen Anwendung:
(a)
auf das Festland, Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; und
(b)
ausserhalb der Hoheitsgewässer auf Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder ihrer Gerichtsbarkeit gemäss dem Völkerrecht getroffen werden.
2. Die Anwendung dieses Abkommens wird im Hoheitsgebiet der Ukraine, über das die Regierung der Ukraine keine tatsächliche Kontrolle ausübt, vorübergehend ausgesetzt, bis das innerstaatliche Recht der Ukraine und das Völkerrecht in diesem Hoheitsgebiet wiederhergestellt sind. Die Ukraine notifiziert den anderen Vertragsparteien die Anwendung des Abkommens auf dieses Hoheitsgebiet der Ukraine.
3. Dieses Abkommen gilt mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht für das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard (Spitzbergen).
Art. 1.5 Zentrale, regionale und lokale Regierungen
Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.
Art. 1.6 Transparenz
1. Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre innerstaatlichen Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder macht diese anderweitig öffentlich zugänglich.
2. Jede Vertragspartei antwortet unverzüglich auf spezifische Fragen und stellt einer anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung. Die ersuchte Vertragspartei ist nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen offenzulegen.

Kapitel 2: Warenverkehr

Art. 2.1 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel findet Anwendung auf den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien.
Art. 2.2 Einfuhrzölle
1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, erheben die Vertragsparteien Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei nach den Anhängen I-IV (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren).
Senkt eine Vertragspartei irgendwann ihren anwendbaren Meistbegünstigungszollansatz (nachfolgend als «MFN-Ansatz» bezeichnet), so gilt dieser Zollansatz auch für den Handel mit Ursprungserzeugnissen einer anderen Vertragspartei, falls und solange er niedriger ist als der nach den Anhängen I-IV (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren) berechnete Einfuhrzoll.
2. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, darf keine Vertragspartei neue Einfuhrzölle einführen oder die auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei gemäss ihren Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren erhobenen Einfuhrzölle erhöhen.
3. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «Einfuhrzölle» alle Abgaben, Steuern oder Gebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, mit Ausnahme jener, die im Einklang stehen mit:
(a)
Artikel III des GATT 1994 ⁷ ;
(b)
den Artikeln 2.16 (Subventionen und Ausgleichsmassnahmen), 2.17 (Antidumping), 2.18 (Allgemeine Schutzmassnahmen) oder 2.19 (Bilaterale Schutzmassnahmen) dieses Abkommens oder Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft ⁸ ; oder
(c)
Artikel VIII des GATT 1994.
⁷ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
⁸ SR 0.632.20 , Anhang 1A.3
Art. 2.3 Ausfuhrzölle
1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien ihre Ausfuhrzölle. Auf die Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei in das Zollgebiet einer anderen Vertragspartei werden keine neuen Zölle eingeführt.
2. Zölle auf die Ausfuhr von Waren mit Ursprung in der Ukraine in die EFTA-Staaten werden in Übereinstimmung mit den WTO-Verpflichtungen der Ukraine schrittweise gesenkt.
3. Falls die Ukraine nach Inkrafttreten dieses Abkommens ihre Zölle auf Ausfuhren in die Europäische Union (EU) senkt oder beseitigt, gewährt sie den EFTA-Staaten eine nicht weniger günstige Behandlung.
4. Als Ausfuhrzoll gilt jede Abgabe oder jegliche Gebühr, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung oder Zusatzgebühr, die im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Ware erhoben wird, nicht jedoch eine Abgabe, die in Übereinstimmung mit Artikel VIII des GATT 1994 erhoben wird.
Art. 2.4 WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft
Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ⁹ ergeben.
⁹ SR 0.632.20 , Anhang 1A.3
Art. 2.5 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen
Die Ursprungsregeln und die Zusammenarbeit der Verwaltungen sind im Protokoll (Ursprungsregeln) festgelegt.
Art. 2.6 Einreihung von Waren und Transposition von Listen
1. Die Einreihung von Waren im Warenhandel zwischen den Vertragsparteien erfolgt gemäss der jeweiligen Tarifnomenklatur der einzelnen Vertragsparteien im Einklang mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren 1⁰ (nachfolgend als «Harmonisiertes System» oder «HS» bezeichnet), in der im Rahmen der Weltzollorganisation regelmässig geänderten Fassung. In den Listen der Zollverpflichtungen werden die Fassung des HS und das Jahr angegeben.
2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Umsetzung ihrer jeweiligen Liste der Zollverpflichtungen ohne Beeinträchtigung der beim Abschluss dieses Abkommens vereinbarten Zollverpflichtungen erfolgt. Folglich muss der für die entsprechenden Waren unter einer neuen Zolltarifposition geltende Zollansatz gleich oder niedriger sein als der Zollansatz der entsprechenden ursprünglichen Zolltarifposition, und hinsichtlich anderer vereinbarter Zollverpflichtungen, wie den Zeitplänen für den Zollabbau, dürfen keine Verschlechterungen eintreten.
3. Die Vertragsparteien erörtern auf Ersuchen einer Vertragspartei und innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt des Ersuchens alle hinsichtlich der Umsetzung ihrer Liste der Zollverpflichtungen geäusserten Bedenken.
1⁰ SR 0.632.11
Art. 2.7 Zollwertermittlung 1¹
Artikel VII des GATT 1994 ¹2 und Teil I des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 ¹3 finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
1¹ Die Schweiz wendet Zölle auf der Grundlage von Gewicht und Menge anstatt Wertzölle an.
¹2 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
¹3 SR 0.632.20 , Anhang 1A.9
Art. 2.8 Technische Vorschriften
1. In Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren findet das WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen) ¹4 Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertungsverfahren, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.
3. Auf Ersuchen einer Vertragspartei, die der Ansicht ist, dass eine technische Vorschrift, eine Norm oder ein Konformitätsbewertungsverfahren einer anderen Vertragspartei ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat, werden Konsultationen abgehalten mit dem Ziel, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt und können gemäss jeder von den konsultierenden Vertragsparteien vereinbarten Methode durchgeführt werden. Der Gemischte Ausschuss wird darüber informiert.
4. Die Vertragsparteien treffen auf Ersuchen einer Vertragspartei ohne unangemessenen Verzug eine Übereinkunft, um die Behandlung in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren, die alle Vertragsparteien mit der EU vereinbart haben, auch aufeinander auszuweiten.
5. Die Vertragsparteien tauschen mit Blick auf diesen Artikel die Namen und Adressen von Kontaktstellen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
¹4 SR 0.632.20 , Anhang 1A.6
Art. 2.9 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
1. In Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen findet das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (SPS-Übereinkommen) ¹5 Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.
3. Auf Ersuchen einer Vertragspartei, die der Ansicht ist, dass eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme einer anderen Vertragspartei ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat oder dass die andere Vertragspartei ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel nicht erfüllt hat, werden Konsultationen abgehalten mit dem Ziel, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt und können gemäss jeder von den konsultierenden Vertragsparteien vereinbarten Methode durchgeführt werden. Im Fall von verderblichen Waren sind die Konsultationen ohne unangemessenen Verzug zwischen den zuständigen Behörden abzuhalten. Der Gemischte Ausschuss wird darüber informiert.
4. Auf Ersuchen einer Vertragspartei weiten die Vertragsparteien ohne unangemessenen Verzug die Behandlung in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die jede Vertragspartei der EU gewährt oder mit ihr vereinbart hat, auch aufeinander aus.
5. Die Vertragsparteien tauschen die Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
¹5 SR 0.632.20 , Anhang 1A.4
Art. 2.10 Einfuhrlizenzen
1. Das WTO-Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren ¹6 findet Anwendung auf dieses Kapitel und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
2. Die Vertragsparteien dürfen nur dann Einfuhrlizenzverfahren als Voraussetzung für die Einfuhr beschliessen oder aufrechterhalten, wenn nach vernünftigem Ermessen keine anderen geeigneten Verfahren zur Erreichung eines administrativen Zwecks zur Verfügung stehen.
3. Die Vertragsparteien beschliessen keine Einfuhrlizenzverfahren oder erhalten diese aufrecht, um eine Massnahme umzusetzen, die mit diesem Abkommen, dem GATT 1994 ¹7 oder dem WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen ¹8 unvereinbar ist. Eine Vertragspartei, die nichtautomatische Lizenzverfahren einführt, gibt die durch solche Lizenzverfahren umgesetzte Massnahme klar an.
4. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Einfuhrlizenzverfahren neutral angewendet sowie fair und gerecht, nichtdiskriminierend, transparent, vorhersehbar und so wenig handelsbeschränkend wie möglich durchgeführt werden.
5. Hat eine Vertragspartei einen Antrag für eine Einfuhrlizenz abgelehnt, so:
(a)
gibt sie dem Antragsteller ohne unangemessenen Verzug eine schriftliche Begründung für die Ablehnung;
(b)
stellt sie sicher, dass der Antragsteller auf mindestens einer Stufe eine unabhängige Verwaltungsbeschwerde sowie auf einer Stufe einen gerichtlichen Rekurs gegen den Entscheid einreichen kann; und
(c)
stellt sie der ausführenden Vertragspartei, falls der Ablehnungsentscheid nach einer solchen Beschwerde oder einem solchen Rekurs aufrechterhalten wird, innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Begründung dieses Entscheids zu.
6. Rekursverfahren nach Absatz 5 Buchstabe b sind leicht zugänglich und werden im Einklang mit den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen jeder Vertragspartei auf wirksame, schnelle und nichtdiskriminierende Art und Weise durchgeführt.
7. Ein Antrag auf eine Einfuhrlizenz darf nicht wegen geringfügiger Dokumentationsfehler abgelehnt werden, die keine Veränderungen der darin enthaltenen Basisdaten zur Folge haben. Geringfügige Dokumentationsfehler können Formatierungsfehler wie die Breite eines Randes oder die verwendete Schriftart sowie Rechtschreibfehler sein, die offensichtlich nicht in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig begangen wurden.
8. Eine Vertragspartei, die Vorschriften über Einfuhrlizenzen beschliesst oder ändert, die sich wahrscheinlich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken, notifiziert dies den anderen Vertragsparteien unverzüglich, spätestens jedoch 60 Tage nach der Veröffentlichung. In der Notifikation werden der Zweck dieser Lizenzverfahren und die Bedingungen für die Erteilung einer Einfuhrlizenz klar angegeben. Eine Notifikation einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem WTO-Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren ist einer Notifikation nach diesem Abkommen gleichgestellt.
¹6 SR 0.632.20 , Anhang 1A.12
¹7 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
¹8 SR 0.632.20 , Anhang 1A.7
Art. 2.11 Ausfuhrlizenzen
1. Ausfuhrlizenzen sind alle von einer Vertragspartei beschlossenen oder beibehaltenen Verwaltungsverfahren, bei denen der Exporteur als Vorbedingung für die Ausfuhr aus dem Zollgebiet dieser Vertragspartei bei der zuständigen Behörde oder den zuständigen Behörden einen Antrag oder andere Unterlagen einreichen muss, wobei Zollunterlagen, die im normalen Handelsverkehr erforderlich sind, oder Anforderungen, die vor dem Inverkehrbringen der Ware auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei erfüllt sein müssen, nicht eingeschlossen sind.
2. Ausfuhrlizenzverfahren können von den Vertragsparteien nur beschlossen oder beibehalten werden, sofern andere, weniger handelsbeschränkende Massnahmen nicht in angemessener Weise zur Verfügung stehen.
3. Ausfuhrlizenzverfahren werden von den Vertragsparteien nur beschlossen oder beibehalten, um eine mit diesem Abkommen oder dem GATT 1994 ¹9 im Einklang stehende Massnahme umzusetzen.
4. Jede Vertragspartei notifiziert den anderen Vertragsparteien ihre geltenden Ausfuhrlizenzverfahren innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens.
5. Jede Vertragspartei veröffentlicht neue Ausfuhrlizenzverfahren oder Änderungen bestehender Ausfuhrlizenzverfahren soweit möglich 21 Tage vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und in keinem Fall später als zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Verfahrens oder der Änderung.
6. Die Notifikation nach Absatz 4 und die Veröffentlichung nach Absatz 5 enthalten die folgenden Angaben:
(a)
eine Liste der Waren, für die die Ausfuhrlizenzverfahren gelten;
(b)
für jedes Verfahren eine Beschreibung des Prozesses zur Beantragung einer Lizenz und allfälliger Kriterien, die ein Antragsteller für die Beantragung einer Lizenz erfüllen muss;
(c)
die Kontaktstelle für Auskünfte zu den Beantragungskriterien;
(d)
die Behörde bzw. Behörden, bei der bzw. denen Anträge einzureichen sind;
(e)
eine Beschreibung der Massnahme oder der Massnahmen, die mit dem Ausfuhrlizenzverfahren umgesetzt wird bzw. werden;
(f)
den Zeitraum, während dem das jeweilige Ausfuhrlizenzverfahren in Kraft sein wird, ausser das Verfahren bleibt in Kraft, bis es gestrichen oder in einer neuen Veröffentlichung geändert wird;
(g)
Datum und Name der Veröffentlichung, in der Lizenzverfahren veröffentlicht werden;
(h)
die Rechtsgrundlage für das Ausfuhrlizenzverfahren;
(i)
sofern die Vertragspartei ein Ausfuhrlizenzverfahren zur Verwaltung eines Ausfuhrkontingents anzuwenden beabsichtigt, die Gesamtmenge und soweit möglich den Wert des Kontingents sowie die Eröffnungs- und Schliessungsdaten des Kontingents; und
(j)
allfällige Ausnahmen oder Abweichungen von einer Ausfuhrlizenzpflicht sowie das Verfahren zur Beantragung und die Kriterien für die Gewährung solcher Ausnahmen oder Abweichungen.
7. Jede Vertragspartei antwortet ohne unangemessenen Verzug auf Anfragen einer anderen Vertragspartei zu Ausfuhrlizenzverfahren, die sie zu beschliessen beabsichtigt oder beschlossen oder beibehalten hat.
8. Hat eine Vertragspartei einen Antrag für eine Lizenz zur Ausfuhr einer Ware in eine andere Vertragspartei abgelehnt, gibt sie dem Antragsteller entweder von sich aus oder auf Ersuchen eine schriftliche Begründung für die Ablehnung. Der Antragsteller hat das Recht, nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verfahren der betreffenden Vertragspartei Rekurs einzulegen oder eine Überprüfung zu beantragen.
9. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Ausfuhrlizenzverfahren im Zusammenhang mit einer Ausfuhrkontroll- und Sanktionsregelung oder für die Umsetzung der Verpflichtungen oder Zusagen der Vertragsparteien im Rahmen von Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und des Vertrags über den Waffenhandel 2⁰ sowie im Zusammenhang mit multilateralen Nichtverbreitungs- und Abrüstungsregimen sowie Ausfuhrkontrollvereinbarungen, einschliesslich der Vereinbarung von Wassenaar (WA) über Ausfuhrkontrollen für konventionelle Waffen sowie Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, der Australischen Gruppe, der Gruppe der Nuklearlieferländer und des Raketentechnologie-Kontrollregimes (MTCR).
¹9 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
2⁰ SR 0.518.61
Art. 2.12 Mengenmässige Beschränkungen
1. Artikel XI des GATT 1994 2¹ findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
2. Eine Vertragspartei, die eine Massnahme in Übereinstimmung mit Artikel XI Absatz 2 des GATT 1994 einführt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien. Eine Notifikation einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel XI des GATT 1994 ist einer Notifikation nach diesem Abkommen gleichgestellt.
3. Jede nach diesem Artikel ergriffene Massnahme muss zeitlich begrenzt, nichtdiskriminierend und transparent sein und darf nicht über das zur Behebung der in Artikel XI Absatz 2 des GATT 1994 beschriebenen Umstände erforderliche Mass hinausgehen sowie keine unnötigen Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien schaffen.
2¹ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
Art. 2.13 Gebühren und Formalitäten
Artikel VIII des GATT 1994 2² findet Anwendung und wird vorbehältlich Anhang V (Handelserleichterung) Artikel 7 (Gebühren und Formalitäten) hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
2² SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
Art. 2.14 Interne Steuern und Regelungen
Artikel III des GATT 1994 ²3 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
²3 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
Art. 2.15 Handelserleichterung
Die Bestimmungen zur Erleichterung des Handels sind in Anhang V (Handelserleichterung) festgelegt.
Art. 2.16 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach den Artikeln VI und XVI des GATT 1994 ²4 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen ²5 .
2. Bevor, je nach Fall, ein EFTA-Staat oder die Ukraine eine Untersuchung nach Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer in der Ukraine oder einem EFTA-Staat angeblich gewährten Subvention festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren untersucht werden sollen, und gewährt eine Frist von 60 Tagen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation darum ersucht.
²4 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
²5 SR 0.632.20 , Anhang 1A.13
Art. 2.17 Antidumping
1. Keine Vertragspartei wendet bezüglich Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei Antidumpingmassnahmen an, wie sie in Artikel VI des GATT 1994 ²6 und im WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 ²7 vorgesehen sind.
2. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens können die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss das Funktionieren von Absatz 1 überprüfen. Danach können die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss alle zwei Jahre Überprüfungen dieser Angelegenheit durchführen.
²6 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
²7 SR 0.632.20 , Anhang 1A.8
Art. 2.18 Allgemeine Schutzmassnahmen
Dieses Abkommen verleiht den Vertragsparteien in Bezug auf Massnahmen, die nach Artikel XIX des GATT 1994 ²8 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen ²9 ergriffen werden, keine zusätzlichen Rechte und auferlegt ihnen keine zusätzlichen Pflichten, ausser dass eine Vertragspartei, die nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen eine solche Schutzmassnahme ergreift, Einfuhren einer Ware mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei so weit davon ausnimmt, wie dies mit den Verpflichtungen aus den WTO-Abkommen vereinbar ist, falls solche Einfuhren nicht eine erhebliche Ursache für einen ernsthaften oder drohenden ernsthaften Schaden sind.
²8 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
²9 SR 0.632.20 , Anhang 1A.14
Art. 2.19 Bilaterale Schutzmassnahmen
1. Wird eine Ware mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der in der einführenden Vertragspartei gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens nach den Bestimmungen der Absätze 2-10 die minimal erforderlichen Schutzmassnahmen ergreifen.
2. Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer im Einklang mit den Verfahren nach den Artikeln 3 und 4 des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen 3⁰ durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.
3. Die Vertragspartei, die eine Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen beabsichtigt, setzt die anderen Vertragsparteien unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Massnahme schriftlich oder über elektronische Kommunikationskanäle darüber in Kenntnis. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen wie Beweise für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden infolge der erhöhten Einfuhren, eine genaue Beschreibung der fraglichen Ware und der beabsichtigten Massnahme sowie den beabsichtigten Einführungszeitpunkt, die erwartete Geltungsdauer und den erwarteten Zeitplan für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die von der bilateralen Schutzmassnahme betroffen wäre, ist ein Ausgleich in Form einer Handelsliberalisierung anzubieten, die im Verhältnis zu den Einfuhren aus dieser Vertragspartei im Wesentlichen gleichwertig ist.
4. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, die darin bestehen:
(a)
die weitere Senkung eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für die Ware vorgesehen ist, auszusetzen; oder
(b)
für diese Ware den Zollansatz zu erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als der niedrigere der beiden folgenden Ansätze:
(i)
der angewendete MFN-Ansatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der Massnahme, oder
(ii)
der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete MFN-Ansatz.
5. Bilaterale Schutzmassnahmen werden für eine Dauer von nicht mehr als einem Jahr ergriffen. Unter ganz ausserordentlichen Umständen können nach Überprüfung durch den Gemischten Ausschuss Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren ergriffen werden. Auf die Einfuhr einer Ware, die bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war, dürfen keine bilateralen Schutzmassnahmen angewendet werden.
6. Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation die Informationen nach Absatz 3, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung der Angelegenheit zu ermöglichen. Bei Ausbleiben einer solchen Lösung kann die einführende Vertragspartei zur Behebung des Problems eine Massnahme nach Absatz 4 ergreifen und bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Ware von der Schutzmassnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die bilaterale Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden den anderen Vertragsparteien unverzüglich notifiziert. Bei der Wahl der bilateralen Schutzmassnahme und der Ausgleichsmassnahme ist derjenigen Massnahme Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt. Die Ausgleichsmassnahme besteht üblicherweise aus der Aussetzung von Zugeständnissen, die im Wesentlichen die gleichen Handelswirkungen oder den gleichen Wert haben wie die aus der bilateralen Schutzmassnahme zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die die Ausgleichsmassnahme ergreift, tut dies lediglich für die minimal erforderliche Dauer, um grundsätzlich die gleichen Handelseffekte zu erzielen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 4 angewendet wird.
7. Bei Beendigung der bilateralen Schutzmassnahme hat der Zollansatz dem Ansatz zu entsprechen, der ohne die Massnahme gegolten hätte.
8. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub der Einführung einer bilateralen Schutzmassnahme nach diesem Artikel einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren dem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, die eine solche Massnahme zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien. Innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation werden die Verfahren nach den Absätzen 2-6, einschliesslich jener für Ausgleichsmassnahmen, eingeleitet. Jeder Ausgleich gründet auf der gesamten Geltungsdauer der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme und der bilateralen Schutzmassnahme.
9. Jede vorläufige bilaterale Schutzmassnahme endet spätestens innerhalb von 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer der bilateralen Schutzmassnahme nach Absatz 5 und deren Verlängerungen hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht zur Feststellung führt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind.
10. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit zur Ergreifung von Schutzmassnahmen gegeneinander beizubehalten ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, unterziehen sie diese Angelegenheit danach alle zwei Jahre im Gemischten Ausschuss einer Überprüfung.
3⁰ SR 0.632.20 , Anhang 1A.14
Art. 2.20 Staatliche Handelsunternehmen
Artikel XVII des GATT 1994 3¹ und die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
3¹ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
Art. 2.21 Allgemeine Ausnahmen
Für die Zwecke dieses Kapitels finden Artikel XX des GATT 1994 3² und die Hinweise zu seiner Auslegung Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
3² SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
Art. 2.22 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Für die Zwecke dieses Kapitels finden Artikel XXI des GATT 1994 3³ und die Hinweise zu seiner Auslegung Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
3³ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
Art. 2.23 Zahlungsbilanz
1. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei im Einklang mit den Bedingungen gemäss dem GATT 1994 ³4 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 ³5 handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein müssen und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen dürfen.
2. Die Vertragspartei, die eine Massnahme nach diesem Artikel einführt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien.
³4 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
³5 SR 0.632.20 Anhang 1A.1.c
Art. 2.24 Präferenznutzung
1. Zum Zwecke der Überwachung des Funktionierens dieses Abkommens und zur Berechnung der Präferenznutzungsraten tauschen die Vertragsparteien jährlich die Einfuhrstatistiken und Zollansätze nach diesem Abkommen aus.
2. Die Einfuhrstatistiken umfassen alle Einfuhren aus der betreffenden Vertragspartei, einschliesslich die gemäss der ausführlichsten Stufe der nationalen Zolltarifstruktur aufgeführten Handelswerte und -volumen. Jede Vertragspartei tauscht separate Statistiken für Einfuhren aus den anderen Vertragsparteien aus:
(a)
die eine Präferenzbehandlung nach diesem Abkommen geniessen;
(b)
die von sonstigen reduzierten Zollansätzen profitieren; und
(c)
die den MFN-Ansätzen unterliegen.
Die Vertragsparteien tauschen Einfuhrstatistiken zum Handel mit den einzelnen Vertragsparteien aus. Die Einfuhrstatistiken beziehen sich auf die drei letzten verfügbaren Jahre.
3. Die ausgetauschten Zollansätze enthalten die Präferenzzollansätze nach diesem Abkommen sowie die angewendeten MFN-Ansätze. Sie müssen dasselbe Jahr wie die Einfuhrstatistiken betreffen.
4. Auf Ersuchen tauschen die Vertragsparteien weitere Informationen und Erläuterungen zu diesem Datenaustausch in englischer Sprache aus.
5. Mit dem Austausch von Einfuhrstatistiken und Zollansätzen wird im Jahr nach dem ersten vollen Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens begonnen.
6. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist keine Vertragspartei verpflichtet, Informationen auszutauschen, die nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen vertraulich sind.
Art. 2.25 Unterausschuss über Warenverkehr
Hiermit wird ein Unterausschuss über Warenverkehr (nachfolgend als «Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt. Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang VI (Aufgaben des Unterausschusses über Warenverkehr) festgelegt.

Kapitel 3: Handel mit Dienstleistungen

Art. 3.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf Massnahmen der Vertragsparteien, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen. Es gilt für alle Dienstleistungssektoren.
2. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gilt dieses Kapitel vorbehältlich Absatz 3 des Anhangs des GATS über Luftverkehrsdienstleistungen ³6 nicht für Massnahmen, die Luftverkehrsrechte betreffen oder Dienstleistungen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen in Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen werden hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt.
3. Die Artikel 3.4 (Meistbegünstigung), 3.5 (Marktzugang) und 3.6 (Inländerbehandlung) finden keine Anwendung auf Gesetze, Regelungen oder Erfordernisse in Bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind.
³6 SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 3.2 Übernahme von Bestimmungen des GATS
Wo eine Bestimmung dieses Kapitels vorsieht, dass eine Bestimmung des GATS ³7 zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird, sind die in der GATS-Bestimmung verwendeten Begriffe wie folgt zu verstehen:
(a)
«Mitglied» bedeutet Vertragspartei;
(b)
«Liste» bedeutet eine Liste nach Artikel 3.17 (Listen der spezifischen Verpflichtungen), die in Anhang VII (Listen der spezifischen Verpflichtungen) enthalten ist; und
(c)
«spezifische Verpflichtung» bedeutet eine spezifische Verpflichtung in einer Liste nach Artikel 3.17 (Listen der spezifischen Verpflichtungen).
³7 SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 3.3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels:
(a)
werden folgende Begriffsbestimmungen von Artikel I des GATS ³8 zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt:
(i)
«Dienstleistungshandel»,
(ii)
«Dienstleistungen», und
(iii)
«in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung»;
(b)
bedeutet der Begriff «Massnahmen der Vertragsparteien» Massnahmen der Vertragsparteien nach Artikel I Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i und ii des GATS;
(c)
bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» jede Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen sucht ³9 ;
(d)
bedeutet «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach dem Recht dieser anderen Vertragspartei:
(i)
die Staatsangehörigkeit dieser anderen Vertragspartei besitzt und sich im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds aufhält, oder
(ii)
eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser anderen Vertragspartei ist, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhält, falls diese andere Vertragspartei Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen dieselbe Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewährt. Für den Zweck der Erbringung einer Dienstleistung durch den Aufenthalt natürlicher Personen (Erbringungsart 4) erfasst dieser Begriff Personen mit dauerhaftem Aufenthalt dieser anderen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds aufhalten;
(e)
bedeutet «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:
(i)
nach dem Gesetz dieser anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und wesentliche Geschäfte tätigt im Hoheitsgebiet:
(aa)
einer Vertragspartei oder
(bb)
eines WTO-Mitglieds und die im Eigentum steht oder beherrscht wird von natürlichen Personen dieser anderen Vertragspartei oder von juristischen Personen, die alle Bedingungen unter aa dieser Ziffer erfüllen,
[tab]
oder
(ii)
im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder beherrscht wird von:
(aa)
natürlichen Personen dieser anderen Vertragspartei oder
(bb)
juristischen Personen dieser anderen Vertragspartei nach Buchstabe e Ziffer i;
(f)
werden folgende Begriffsbestimmungen von Artikel XXVIII des GATS hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt:
(i)
«Massnahme»,
(ii)
«Erbringung einer Dienstleistung»,
(iii)
«den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Mitgliedern»,
(iv)
«gewerbliche Niederlassung»,
(v)
«Sektor» einer Dienstleistung,
(vi)
«Dienstleistung eines anderen Mitglieds»,
(vii)
«Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung»,
(viii)
«Dienstleistungsnutzer»,
(ix)
«Person»,
(x)
«juristische Person»,
(xi)
«im Eigentum», «beherrscht» und «verbunden», und
(xii)
«direkte Steuern».
³8 SR 0.632.20 , Anhang 1B
³9 Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die juristische Person) durch eine solche gewerbliche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die Niederlassung ausgeweitet, durch die die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.
Art. 3.4 Meistbegünstigung
1. Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII des GATS 4⁰ ergriffen werden, und vorbehältlich der in ihrer Liste in Anhang VIII (Listen der MFN-Ausnahmen) enthaltenen Ausnahmen von der Meistbegünstigung gewährt eine Vertragspartei bezüglich aller Massnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer Nichtvertragspartei gewährt.
2. Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer bestehender oder künftiger Übereinkünfte, die eine der Vertragsparteien abgeschlossen hat oder abschliesst und die nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziert werden, fällt nicht unter Absatz 1.
3. Schliesst eine Vertragspartei ein Abkommen nach Absatz 2 ab oder ändert sie ein solches, so notifiziert sie dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien und ist bestrebt, den anderen Vertragsparteien eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen. Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei verhandelt erstere Vertragspartei darüber, in dieses Abkommen eine Behandlung aufzunehmen, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen.
4. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Gewährung von Vorteilen an angrenzende Länder richten sich nach Artikel II Absatz 3 des GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
4⁰ SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 3.5 Marktzugang
Verpflichtungen bezüglich des Marktzugangs richten sich nach Artikel XVI des GATS 4¹ , der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
4¹ SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 3.6 Inländerbehandlung
Verpflichtungen bezüglich der Inländerbehandlung richten sich nach Artikel XVII des GATS 4² , der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
4² SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 3.7 Zusätzliche Verpflichtungen
Zusätzliche Verpflichtungen richten sich nach Artikel XVIII des GATS 4³ , der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
4³ SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 3.8 Innerstaatliche Regelungen
1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.
2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Ersuchen eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die unverzügliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die betreffende Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt die Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
3. Verlangt eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung eine Bewilligung, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage eines nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen dieser Vertragspartei vollständigen Antrags auf Bewilligung die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Ersuchen des Antragstellers geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei ihm ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft.
4. Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe einer anderen Vertragspartei vor.
Art. 3.9 Anerkennung
1. Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern zieht jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei um Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht. Eine solche Anerkennung kann auf einer Übereinkunft oder einer Vereinbarung mit dieser Vertragspartei beruhen oder auch einseitig gewährt werden.
2. Anerkennt eine Vertragspartei durch Übereinkunft oder Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so gibt diese Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder eine vergleichbare Übereinkunft oder Vereinbarung mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit zur Erbringung des Nachweises, dass die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.
3. Jede derartige Übereinkunft, Vereinbarung oder einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-Abkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 des GATS 4⁴ , vereinbar sein.
4⁴ SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 3.10 Grenzüberschreitung natürlicher Personen
1. Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.
2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den dauerhaften Aufenthalt oder die dauerhafte Beschäftigung betreffen.
3. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen.
4. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regulierung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihr bzw. in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Handelsvorteile, die einer Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichtemachen oder schmälern. ⁴5
⁴5 Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Handelsvorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.
Art. 3.11 Transparenz
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Transparenz richten sich nach Artikel III Absätze 1 und 2 sowie Artikel IIIbis des GATS ⁴6 , die hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.
⁴6 SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 3.12 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten richten sich nach Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 des GATS ⁴7 , die hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.
⁴7 SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 3.13 Geschäftspraktiken
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Geschäftspraktiken richten sich nach Artikel IX des GATS ⁴8 , der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
⁴8 SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 3.14 Zahlungen und Überweisungen
1. Ausser unter den in Artikel 3.15 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) vorgesehenen Umständen verzichten die Vertragsparteien auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei.
2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (IWF) ⁴9 , einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei vorbehältlich Artikel 3.15 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) oder auf Ersuchen des IWF keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.
⁴9 SR 0.979.1
Art. 3.15 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.
2. Jede Beschränkung zum Schutz der Zahlungsbilanz, die von einer Vertragspartei nach und in Übereinstimmung mit Artikel XII des GATS 5⁰ eingeführt oder beibehalten wird, gilt im Rahmen dieses Kapitels.
5⁰ SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 3.16 Ausnahmen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit richten sich nach Artikel XIV und Artikel XIVbis Absatz 1 des GATS 5¹ , die hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.
5¹ SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 3.17 Listen der spezifischen Verpflichtungen
1. Jede Vertragspartei legt in einer Liste ihre spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 3.5 (Marktzugang), 3.6 (Inländerbehandlung) und 3.7 (Zusätzliche Verpflichtungen) fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:
(a)
Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
(b)
Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung;
(c)
Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel 3.7 (Zusätzliche Verpflichtungen); und
(d)
gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.
2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 3.5 (Marktzugang) als auch mit Artikel 3.6 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, werden nach Artikel XX Absatz 2 des GATS 5² behandelt.
3. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien werden in Anhang VII (Listen der spezifischen Verpflichtungen) aufgeführt.
5² SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 3.18 Änderung der Listen
Auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um die Änderung oder Rücknahme einer spezifischen Verpflichtung in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der ersuchenden Vertragspartei zu prüfen. Die Konsultationen finden innerhalb von drei Monaten, nachdem die ersuchende Vertragspartei ihr Ersuchen gestellt hat, statt. In den Konsultationen streben die Vertragsparteien danach, ein allgemeines Mass gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen beizubehalten, das für den Handel nicht weniger günstig ist als dasjenige, das vor den Konsultationen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen festgehalten war. Änderungen der Listen unterliegen den Verfahren nach den Artikeln 12.1 (Gemischter Ausschuss) und 14.3 (Änderungen).
Art. 3.19 Überprüfung
Mit dem Ziel, den Handel mit Dienstleistungen zwischen ihnen weiter zu liberalisieren und insbesondere praktisch alle verbleibenden Diskriminierungen in einem Zeitraum von zehn Jahren zu beseitigen, überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle zwei Jahre oder öfter, falls so vereinbart, ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen und ihre Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung, wobei sie insbesondere alle einseitigen Liberalisierungen und die im Rahmen der WTO laufenden Arbeiten berücksichtigen. Die erste Überprüfung findet spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.
Art. 3.20 Anhänge
Die folgenden Anhänge bilden feste Bestandteile dieses Kapitels:
(a)
Anhang VII (Listen der spezifischen Verpflichtungen);
(b)
Anhang VIII (Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung);
(c)
Anhang IX (Finanzdienstleistungen); und
(d)
Anhang X (Telekommunikationsdienste).

Kapitel 4: Elektronischer Handel

Art. 4.1 Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 3.3 (Begriffsbestimmungen).
2. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet:
(a)
«elektronische Signatur» Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die die unterzeichnende Person zum Unterzeichnen verwendet;
(b)
«elektronisches Siegel» Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden, um deren Ursprung und Unversehrtheit sicherzustellen;
(c)
«elektronische Übermittlungen» die Übermittlung von elektronischen Daten über das Internet;
(d)
«elektronischer Vertrauensdienst» ein elektronischer Dienst, der in der Regel gegen Entgelt erbracht wird und aus irgendeiner der folgenden Tätigkeiten besteht:
(i)
Ausstellung und Validierung von Zertifikaten für elektronische Signaturen, für elektronische Siegel, für die Website-Authentifizierung oder für die Erbringung anderer Vertrauensdienste,
(ii)
Erstellung und Validierung von elektronischen Signaturen, elektronischen Siegeln und elektronischen Zeitstempeln,
(iii)
Bewahrung von elektronischen Signaturen, elektronischen Siegeln und diese betreffenden Zertifikaten,
(iv)
Verwaltung elektronischer Fernsignaturerstellungseinheiten oder elektronischer Fernsiegelerstellungseinheiten,
(v)
Ausstellung und Validierung von elektronischen Attributsbescheinigungen,
(vi)
Erbringung von Diensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben und Validierung von durch Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben übermittelten Daten und damit zusammenhängenden Nachweisen,
(vii)
elektronische Archivierung elektronischer Daten und elektronischer Dokumente;
(viii)
Aufzeichnung elektronischer Daten in einem elektronischen Journal;
(e)
«Endnutzerin» bzw. «Endnutzer» eine Person, die bei einem Anbieter von Internetzugangsdiensten einen Internetzugangsdienst erwirbt oder abonniert;
(f)
«Überwachung (Kontrolle)» von den durch innerstaatliche Gesetze oder Regelungen dazu ermächtigten Behörden durchgeführte Tätigkeiten und getroffene Massnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass Waren und Dienstleistungen die innerstaatlichen Gesetze und Regelungen einhalten und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellen;
(g)
«Überwachungsbehörde» (bzw. «Kontrollbehörde») eine Behörde, die für die Durchführung der Überwachung (Kontrolle) zuständig ist;
(h)
«Personendaten» alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
(i)
«Bearbeitung» von Personendaten jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit Personendaten oder Personendatensätzen wie die Beschaffung, das Erfassen, die Organisation, die Strukturierung, das Sammeln, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, die Entpersonalisierung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung von Personendaten, einschliesslich durch die Verwendung von (automatisierten) Informationssystemen;
(j)
«Dokumente zur Geschäftsabwicklung» Dokumente, Formulare oder andere Informationen, einschliesslich in elektronischer Form, die gemäss der innerstaatlichen Gesetzgebung einer Vertragspartei zu kommerziellen Handelsgeschäften verlangt werden;
(k)
«unerwünschte Werbenachrichten (Spam)» elektronische Nachrichten zu kommerziellen Zwecken, die ohne Zustimmung der Empfängerin bzw. des Empfängers oder trotz der ausdrücklichen Ablehnung der Empfängerin bzw. des Empfängers versendet werden.
Art. 4.2 Anwendungsbereich
1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die sich auf den elektronischen Handel auswirken.
2. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Kapitel und Anhang IX (Finanzdienstleistungen) hat Anhang IX (Finanzdienstleistungen) Vorrang.
3. Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf audiovisuelle Dienstleistungen.
Art. 4.3 Allgemeine Bestimmungen
Die Vertragsparteien anerkennen:
(a)
das wirtschaftliche Wachstum und die Möglichkeiten, die der elektronische Handel mit Waren und Dienstleistungen insbesondere für Unternehmen sowie Konsumentinnen und Konsumenten bietet, sowie dessen Potenzial zur Förderung des internationalen Handels;
(b)
die Bedeutung der Beseitigung von Hemmnissen bei der Verwendung und Weiterentwicklung des elektronischen Handels mit Waren und Dienstleistungen; und
(c)
die Notwendigkeit zur Schaffung einer vertrauenswürdigen und sicheren Umgebung sowie der Sicherheit für den elektronischen Handel, insbesondere durch:
(i)
den Schutz der Persönlichkeit von natürlichen Personen bei der Bearbeitung von Personendaten,
(ii)
den Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten sowie von Geschäftsgeheimnissen,
(iii)
Massnahmen zur Verhinderung und zum Verbot irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zum Umgang mit den Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen, und
(iv)
Massnahmen gegen unerwünschte Werbenachrichten (Spam).
Art. 4.4 Recht auf Regulierungstätigkeit
Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele im Bereich des elektronischen Handels im Einklang mit diesem Kapitel Regelungen zu erlassen.
Art. 4.5 Zölle 5³
1. Keine Vertragspartei erhebt Zölle auf elektronische Übermittlungen.
2. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit hindert Absatz 1 eine Vertragspartei nicht daran, inländische Steuern, Gebühren oder andere Abgaben auf elektronische Übermittlungen zu erheben, sofern dies in einer Weise erfolgt, die mit diesem Abkommen vereinbar ist.
5³ Es herrscht Einvernehmen darüber, dass «Zölle» Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle umfasst.
Art. 4.6 Elektronische Authentifizierung, Vertrauensdienste und auf elektronischem Weg abgeschlossene Verträge
1. Keine Vertragspartei darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit eines elektronischen Dokuments, einer elektronischen Signatur, eines elektronischen Siegels, eines elektronischen Zeitstempels oder von Daten, die unter Verwendung eines Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben gesendet und empfangen werden, als Beweismittel in Gerichtsverfahren allein mit der Begründung verneinen, dass sie in elektronischer Form vorliegen.
2. Keine Vertragspartei darf Massnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, die bewirken würden:
(a)
dass den an einer elektronischen Transaktion beteiligten Parteien untersagt wird, gegenseitig die geeigneten elektronischen Authentifizierungsmethoden für ihre Transaktion festzulegen; oder
(b)
dass verhindert wird, dass Parteien einer elektronischen Transaktion den Justiz- oder Verwaltungsbehörden nachweisen können, dass die Verwendung einer elektronischen Authentifizierung oder eines elektronischen Vertrauensdienstes bei dieser Transaktion den geltenden rechtlichen Anforderungen entspricht.
3. Ungeachtet von Absatz 2 kann jede Vertragspartei verlangen, dass für eine bestimmte Kategorie von Transaktionen die Methode der elektronischen Authentifizierung oder des Vertrauensdienstes von einer gemäss ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen akkreditierten Behörde zertifiziert wird oder dass die Methode bestimmte Leistungsstandards erfüllt, die objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein müssen und sich nur auf die besonderen Merkmale der betreffenden Kategorie von Transaktionen beziehen.
4. Eine Vertragspartei darf den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Weg nicht verweigern, es sei denn, dies ist in den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen einer Vertragspartei für bestimme Arten von Verträgen vorgesehen.
5. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre innerstaatlichen Gesetze und Regelungen nicht dafür sorgen, dass elektronische Verträge allein aufgrund des Umstands, dass sie auf elektronischem Weg zustande gekommen sind, nicht rechtswirksam sind.
Art. 4.7 Papierlose Geschäftsabwicklung
1. Jede Vertragspartei macht ihre Dokumente zur Geschäftsabwicklung in elektronischer Form öffentlich zugänglich.
2. Jede Vertragspartei anerkennt elektronische Versionen von Dokumenten zur Geschäftsabwicklung als rechtlich gleichwertig mit Papierdokumenten, ausser:
(a)
es besteht eine gegenteilige innerstaatliche oder internationale rechtliche Anforderung; oder
(b)
dies würde die Wirksamkeit der Geschäftsabwicklung reduzieren.
Art. 4.8 Offener Internetzugang
Vorbehältlich der geltenden innerstaatlichen Gesetze und Regelungen beschliesst jede Vertragspartei geeignete Massnahmen oder behält diese bei, um sicherzustellen, dass die Endnutzerinnen und Endnutzer auf ihrem Hoheitsgebiet die Möglichkeit haben:
(a)
unter Vorbehalt eines angemessenen und nichtdiskriminierenden Netzmanagements auf über das Internet verfügbare Dienste und Anwendungen ihrer Wahl zuzugreifen, diese zu verbreiten und zu nutzen;
(b)
Geräte ihrer Wahl mit dem Internet zu verbinden, vorausgesetzt, diese Geräte erfüllen die Anforderungen in dem Hoheitsgebiet, in dem sie genutzt werden, und schaden dem Netzwerk nicht; und
(c)
Zugang zu Informationen über die Netzmanagementpraktiken ihres Anbieters von Internetzugangsdiensten zu haben.
Art. 4.9 Online-Konsumentenvertrauen
1. Jede Vertragspartei beschliesst Massnahmen zur Gewährleistung eines wirksamen Konsumentenschutzes bei Transaktionen im elektronischen Geschäftsverkehr oder behält diese bei, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Massnahmen, durch die:
(a)
betrügerische und irreführende Geschäftspraktiken verboten werden;
(b)
von den Anbietern von Waren und Dienstleistungen verlangt wird, in gutem Glauben zu handeln und sich an faire Geschäftspraktiken zu halten, unter anderem durch das Verbot, von den Konsumentinnen und Konsumenten für nicht angeforderte Waren und Dienstleistungen Gebühren zu verlangen;
(c)
von den Anbietern von Waren oder Dienstleistungen verlangt wird, den Konsumentinnen und Konsumenten klare und gründliche Informationen über ihre Identität und Kontaktdaten 5⁴ sowie Informationen über die Waren und Dienstleistungen, die Transaktion und die geltenden Konsumentenrechte bereitzustellen; und
(d)
Konsumentinnen und Konsumenten bei Verstössen gegen ihre Rechte Zugang zu Rechtsbehelfen gewährt wird, einschliesslich eines Rechtsbehelfsrechts, wenn Waren oder Dienstleistungen bezahlt und nicht wie vereinbart geliefert oder bereitgestellt werden.
2. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, ihre Konsumentenschutzbehörden oder andere zuständige Stellen mit angemessenen Durchsetzungsbefugnissen zu betrauen, und wie wichtig die Zusammenarbeit zwischen ihren Behörden ist, um ihre jeweiligen innerstaatlichen Gesetze und Regelungen im Bereich des Konsumentenschutzes und des Online-Konsumentenvertrauens durchzusetzen.
3. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, wirksame politische Rahmenbedingungen für die Sicherheit von Konsumgütern zu fördern.
5⁴ Im Falle von Anbietern von Vermittlungsdiensten schliesst dies auch die Identität und die Kontaktdaten des effektiven Lieferanten der Waren und Dienstleistungen ein.
Art. 4.10 Unerwünschte Werbenachrichten (Spam)
1. Um die Nutzerinnen und Nutzer wirksam gegen unerwünschte Werbenachrichten (Spam) zu schützen, beschliesst jede Vertragspartei Massnahmen oder behält diese bei, die:
(a)
von den Versenderinnen und Versendern von Werbenachrichten verlangen, den Empfängerinnen und Empfängern eine einfache Möglichkeit zu bieten, den fortlaufenden Erhalt solcher Nachrichten zu verhindern; und
(b)
von den Empfängerinnen und Empfängern im Einklang mit ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen die Zustimmung zum Erhalt von Werbenachrichten verlangen.
2. Jede Vertragspartei gewährt Zugang zu Rechtsbehelfen gegen Versenderinnen und Versender von unerwünschten Werbenachrichten, wenn diese sich nicht an die nach Absatz 1 eingeführten Massnahmen halten.
Art. 4.11 Grenzüberschreitender Datenfluss
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den grenzüberschreitenden Datenfluss zu gewährleisten, um den elektronischen Handel zu erleichtern. Zu diesem Zweck darf der grenzüberschreitende Datenfluss zwischen den Vertragsparteien nicht durch eine Vertragspartei eingeschränkt werden, indem diese: 5⁵
(a)
die Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei für die Bearbeitung vorschreibt, auch durch die Vorgabe der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zertifiziert oder zugelassen sind;
(b)
die Lokalisierung von Daten im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zur Speicherung oder Bearbeitung verlangt;
(c)
die Speicherung oder Bearbeitung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verbietet; oder
(d)
die grenzüberschreitende Übermittlung von Daten von der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei oder von Lokalisierungsanforderungen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei abhängig macht.
2. Nichts in diesem Artikel ist so auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, zur Erreichung eines legitimen politischen Ziels ⁵6 Massnahmen zu beschliessen oder beizubehalten, die mit Absatz 1 nicht vereinbar sind, sofern die betreffende Massnahme:
(a)
nicht in einer Weise angewendet wird, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder einer versteckten Handelsbeschränkung führt; und
(b)
keine Beschränkungen für die Übermittlung von Informationen über das zur Umsetzung des Ziels erforderliche Mass hinaus vorschreibt. ⁵7
3. Die Vertragsparteien überprüfen die Durchführung dieses Artikels und bewerten sein Funktionieren im Gemischten Ausschuss. Die erste Überprüfung findet spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.
5⁵ Für Finanzdienstleistungen gilt diese Bestimmung, solange die Finanzaufsichtsbehörden Zugang zu den erforderlichen Daten für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben haben.
⁵6 Für die Zwecke dieses Artikels wird der Ausdruck «legitimes politisches Ziel» objektiv ausgelegt und ermöglicht die Verfolgung von Zielen wie dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder anderer ähnlicher Ziele von öffentlichem Interesse, wobei der Weiterentwicklung digitaler Technologien Rechnung getragen wird.
⁵7 Im Interesse grösserer Rechtssicherheit sei darauf hingewiesen, dass Absatz 2 weder die Auslegung anderer in diesem Abkommen vorgesehener Ausnahmen und ihre Anwendung auf diesen Artikel berührt noch das Recht einer Vertragspartei einschränkt, sich auf eine von ihnen zu berufen.
Art. 4.12 Elektronische Bezahlmöglichkeiten und Rechnungsstellung
1. Die Vertragsparteien anerkennen die zentrale Rolle von elektronischen Bezahlmöglichkeiten für den elektronischen Handel sowie das rasche Wachstum von elektronischen Zahlungen. Die Vertragsparteien kommen überein, die Entwicklung effizienter, zuverlässiger und sicherer grenzüberschreitender elektronischer Bezahlmöglichkeiten zu unterstützen, indem sie die Einführung und Verwendung international akzeptierter Standards fördern, die Interoperabilität und Vernetzung von Zahlungsinfrastrukturen unterstützen und nützliche Innovationen sowie den Wettbewerb im Ökosystem des Zahlungsverkehrs anregen.
2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der elektronischen Rechnungsstellung, die die Effizienz, Genauigkeit und Verlässlichkeit von kommerziellen Transaktionen erhöht, und kommen überein, die Einführung interoperabler Systeme für die elektronische Rechnungsstellung zu fördern.
3. Die Vertragsparteien unterstützen und erleichtern die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung durch die Unternehmen. Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien bestrebt:
(a)
das Vorhandensein der zugrundeliegenden Infrastruktur für die elektronische Rechnungsstellung zu fördern; und
(b)
das Bewusstsein für die elektronische Rechnungsstellung zu schaffen und die entsprechenden Kapazitäten aufzubauen.
Art. 4.13 Schutz von Personendaten und der Privatsphäre
1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass der Schutz von Personendaten und der Privatsphäre ein grundlegendes Recht ist und dass hohe Standards in dieser Hinsicht zur Entwicklung des elektronischen Handels und zum Vertrauen darin beitragen.
2. Jede Vertragspartei beschliesst oder behält Schutzmassnahmen bei, die sie für geeignet hält, um ein hohes Schutzniveau für Personendaten und die Privatsphäre sicherzustellen, einschliesslich durch den Erlass und die Anwendung von Regeln für die grenzüberschreitende Übermittlung von Personendaten. Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen den durch die jeweiligen Schutzmassnahmen der Vertragsparteien gebotenen Schutz von Personendaten und der Privatsphäre unberührt.
3. Die Vertragsparteien informieren einander über jegliche Schutzmassnahmen, die sie nach Absatz 2 beschliessen oder beibehalten.
Art. 4.14 Übertragung und Schutz von Quellcodes
1. Keine Vertragspartei verlangt die Übertragung von oder den Zugriff auf den Quellcode von Software oder Teilen davon, die einer natürlichen oder juristischen Person der anderen Vertragspartei gehören.
2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten nicht für:
(a)
Auflagen eines Gerichts oder Verwaltungsgerichts;
(b)
geistige Eigentumsrechte sowie deren Schutz und Durchsetzung;
(c)
das Wettbewerbsrecht und dessen Durchsetzung;
(d)
das Recht einer Vertragspartei, Massnahmen nach Kapitel 7 (Öffentliches Beschaffungswesen) zu ergreifen;
(e)
Vorgaben von Überwachungsbehörden (bzw. Kontrollbehörden), mit denen die Konformität von Waren und Dienstleistungen mit Rechtsvorschriften überprüft wird; oder
(f)
die freiwillige Übertragung von oder die Gewährung des Zugriffs auf Quellcodes auf kommerzieller Basis durch eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei.
Art. 4.15 Zusammenarbeit beim elektronischen Handel
1. Die Vertragsparteien können einen Dialog zu regulatorischen Fragen im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel aufnehmen, der unter anderem folgende Punkte zum Gegenstand haben kann:
(a)
die Haftung von Anbietern von Vermittlungsdiensten in Bezug auf die Übermittlung und Speicherung von Informationen;
(b)
die Behandlung von unerwünschten Werbenachrichten (Spam);
(c)
die Interoperabilität von Infrastrukturen, wie die sichere elektronische Authentifizierung und sichere elektronische Bezahlmöglichkeiten;
(d)
den Konsumentenschutz; und
(e)
andere Fragen, die für die Entwicklung des elektronischen Handels relevant sind.
2. Ein solcher Dialog kann auch den Austausch von Informationen über die für diese Fragen geltenden innerstaatlichen Gesetze und Regelungen der Vertragsparteien sowie über die Umsetzung dieser innerstaatlichen Gesetze und Regelungen beinhalten.
Art. 4.16 Allgemeine Ausnahmen
Für die Zwecke dieses Kapitels finden Artikel XX des GATT 1994 ⁵8 und Artikel XIV des GATS ⁵9 Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
⁵8 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
⁵9 SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 4.17 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Für die Zwecke dieses Kapitels finden Artikel XXI des GATT 1994 6⁰ und Artikel XIVbis des GATS 6¹ Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
6⁰ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
6¹ SR 0.632.20 , Anhang 1B

Kapitel 5: Investitionen

Art. 5.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Dieses Kapitel gilt für Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, die Direktinvestitionen sind oder mit ihnen zusammenhängen. Es gilt nicht für Investitionen in den Dienstleistungssektoren, die durch Kapitel 3 (Handel mit Dienstleistungen) abgedeckt sind. 6²
2. Dieses Kapitel gilt für Investitionen unabhängig davon, ob sie vor oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt wurden. Es gilt jedoch nicht für Streitigkeiten, die sich aus Ereignissen ergeben, die vor dessen Inkrafttreten entstanden sind.
3. Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Auslegung oder Anwendung der Rechte und Pflichten aus jedem anderen internationalen Abkommen über Investitionen oder Steuern, die die Ukraine sowie einer der oder mehrere EFTA-Staaten unterzeichnet haben, unberührt.
6² Zur Vermeidung von Zweifeln wird bestätigt, dass Dienstleistungen, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich von Kapitel 3 (Handel mit Dienstleistungen) ausgenommen sind (d. h. Luftverkehrsrechte), als Dienstleistungssektoren betrachtet werden und daher nicht in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen.
Art. 5.2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet:
(a)
«Direktinvestition» die Beteiligung eines Investors an einem Unternehmen im Umfang von mindestens 10 Prozent direktem oder indirektem Eigentum an allen stimmberechtigten Aktien des Unternehmens. «Indirektes Eigentum» bezieht sich auf alle stimmberechtigten Aktien, die einem Investor in Übereinstimmung mit den massgeblichen Präzisierungen der IWF-Begriffsbestimmung von «Direktinvestition» 6³ zurechenbar sind;
(b)
«Unternehmen einer Vertragspartei» eine juristische Person oder eine andere Organisationeinheit, die nach dem Recht einer Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet wurde und im Hoheitsgebiet dieser oder einer anderen Vertragspartei eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
(c)
«Investition» alle Arten von Vermögenswerten und umfasst insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich: jede Form des Eigenkapitals oder der Beteiligung an einem Unternehmen; Forderungen auf Geld oder Leistung; Rechte an geistigem Eigentum; durch Gesetz oder Vertrag verliehene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen und Bewilligungen; und alle Rechte an beweglichem und unbeweglichem Eigentum;
(d)
«Investitionstätigkeiten» Errichtung, Erwerb, Erweiterung, Verwaltung, Führung, Betrieb, Erhalt, Nutzung, Gebrauch und Verkauf oder anderweitige Veräusserung einer Investition;
(e)
«Investition eines Investors einer Vertragspartei» eine Investition, die im Eigentum eines Investors der betreffenden Vertragspartei steht oder von ihm unmittelbar oder mittelbar kontrolliert wird;
(f)
«Investor einer Vertragspartei»:
(i)
eine natürliche Person, die nach dem geltenden Recht einer Vertragspartei deren Staatsangehörigkeit besitzt oder sich dauerhaft dort aufhält, oder
(ii)
eine juristische Person oder eine andere Organisationseinheit, die nach geltendem Recht einer Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde und die in einer Vertragspartei wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie in Privat- oder Staatseigentum steht oder von Privaten oder dem Staat beherrscht wird,
die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat;
(g)
«Massnahme» jede von einer Vertragspartei ergriffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regelung, eines Verfahrens, eines Entscheids, eines Verwaltungsaktes oder in einer anderen Form getroffen wird.
6³ SR 0.979.1
Art. 5.3 Allgemeine Behandlung
Jede Vertragspartei gewährt Investoren einer anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine Behandlung, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht steht, einschliesslich billiger und gerechter Behandlung, sowie vollen Schutz und Sicherheit.
Art. 5.4 Inländerbehandlung
Jede Vertragspartei gewährt vorbehältlich Artikel 5.11 (Vorbehalte) sowie der Vorbehalte nach Anhang XI (Vorbehalte) den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie in gleichen Situationen in Bezug auf Investitionstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ihren eigenen Investoren und deren Investitionen gewährt.
Art. 5.5 Meistbegünstigung
1. Vorbehältlich der Ausnahmen nach Anhang XII (Vorbehalte des Königreichs Norwegen) gewährt jede Vertragspartei Investoren einer anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie in gleichen Situationen in Bezug auf Investitionstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet Investoren irgendeiner Nichtvertragspartei und deren Investitionen gewährt.
2. Gewährt eine Vertragspartei Investitionen von Investoren irgendeines Drittstaates aufgrund eines Freihandelsabkommens, einer Zollunion, eines gemeinsamen Marktes oder eines anderen Abkommens über wirtschaftliche Integration eine präferenzielle Behandlung, so ist sie nicht verpflichtet, Investitionen von Investoren einer anderen Vertragspartei eine solche Behandlung zu gewähren. Dasselbe gilt in Bezug auf die Behandlung, die eine Vertragspartei aufgrund eines Investitionsschutz- oder Doppelbesteuerungsabkommens gewährt.
3. Gewährt eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer Nichtvertragspartei aufgrund eines Abkommens nach Absatz 2 eine Behandlung, die günstiger ist als jene nach diesem Abkommen, so zieht sie das Ersuchen einer anderen Vertragspartei um Aufnahme der günstigeren Behandlung, die der Nichtvertragspartei gewährt wird, in dieses Abkommen in Betracht.
Art. 5.6 Zugang zu Gerichten
Jede Vertragspartei gewährt Investoren einer anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet in Bezug auf die Zuständigkeit ihrer Gerichte sowie Verwaltungsgerichte und Verwaltungsstellen sowohl bei der Verfolgung als auch bei der Verteidigung von Investorenrechten eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die sie ihren eigenen oder den Investoren einer Nichtvertragspartei gewährt.
Art. 5.7 Personal in Schlüsselpositionen
1. Die Vertragsparteien prüfen vorbehältlich ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung von natürlichen Personen nach Treu und Glauben Gesuche von Investoren einer anderen Vertragspartei sowie von Personen in Schlüsselpositionen, die von solchen Investoren oder im Rahmen von Investitionen beschäftigt werden, um Einreise und vorübergehenden Aufenthalt in ihr Hoheitsgebiet, damit sie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung, dem Unterhalt, dem Gebrauch, der Nutzung, der Erweiterung oder der Veräusserung der betreffenden Investitionen, einschliesslich der Erbringung von Beratungs- oder massgeblichen technischen Dienstleistungen, erbringen können.
2. Die Vertragsparteien erlauben vorbehältlich ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen Investoren einer anderen Vertragspartei sowie im Rahmen deren Investitionen, Personal in Schlüsselpositionen nach Wahl des Investors oder der Investition, ungeachtet von Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft, zu beschäftigen, falls solchen Personen bewilligt worden ist, in ihr Hoheitsgebiet einzureisen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten, und sofern deren Beschäftigung den Auflagen, Bedingungen sowie Befristungen der Bewilligung entspricht, die ihnen gewährt wurde.
3. Die Vertragsparteien gewähren vorbehältlich ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen der Ehegattin oder dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern einer natürlichen Person, der vorübergehend die Einreise, der Aufenthalt sowie eine Arbeitsbewilligung nach den Absätzen 1 und 2 gewährt wurde, vorübergehend die Einreise und den Aufenthalt und stellt ihnen, soweit erforderlich, Bestätigungen aus. Die Ehegattin oder der Ehegatte und die minderjährigen Kinder werden für die Dauer des Aufenthalts dieser Person zugelassen.
Art. 5.8 Recht auf Regulierungstätigkeit
1. Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht so auszulegen, dass sie eine Vertragspartei hindern, mit dem Kapitel vereinbare Massnahme zu ergreifen, beizubehalten oder zu vollziehen, die im öffentlichen Interesse liegen, namentlich Massnahmen, die Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltschutzanliegen betreffen oder angemessene aufsichtsrechtliche Massnahmen sind.
2. Keine Vertragspartei verzichtet als Anreiz für die Errichtung, den Erwerb, die Erweiterung oder den Erhalt in ihrem Hoheitsgebiet einer Investition eines Investors einer Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei auf solche Massnahmen, noch weicht sie von ihnen ab oder bietet einen entsprechenden Verzicht oder eine entsprechende Abweichung an.
Art. 5.9 Transparenz
Innerstaatliche Gesetze und Regelungen sowie Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite, die in einer Vertragspartei in Kraft sind, sowie zwischen Vertragsparteien geltende Abkommen, die von diesem Kapitel erfasste Angelegenheiten betreffen, werden unverzüglich veröffentlicht oder anderweitig öffentlich zugänglich gemacht, sodass Vertragsparteien und Investoren davon Kenntnis nehmen können. Die Bestimmungen dieses Artikels verpflichten eine Vertragspartei nicht zur Offenlegung vertraulicher Informationen, die die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern, dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Investors beeinträchtigen würden.
Art. 5.10 Handelsbezogene Investitionsmassnahmen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen nach dem WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen (nachfolgend als «TRIMS» bezeichnet) 6⁴ und erklären hiermit die TRIMS-Bestimmungen zu Bestandteilen dieses Abkommens.
6⁴ SR 0.632.20 , Anhang 1A.7
Art. 5.11 Vorbehalte
1. Die Inländerbehandlung nach Artikel 5.4 (Inländerbehandlung) gilt nicht für:
(a)
Vorbehalte, die von einer Vertragspartei in Anhang XI (Vorbehalte) aufgeführt sind;
(b)
eine Änderung eines Vorbehalts nach Absatz 1 Buchstabe a, soweit diese Änderung nicht die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 5.4 (Inländerbehandlung) mindert;
(c)
jeden neuen Vorbehalt, den eine Vertragspartei beschliesst, der in Anhang XI (Vorbehalte) aufgenommen wird und der das gesamte Verpflichtungsniveau dieser Vertragspartei aus diesem Abkommen nicht beeinträchtigt;
soweit solche Vorbehalte mit Artikel 5.4 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind.
2. Im Rahmen der Überprüfungen nach Artikel 5.15 (Überprüfungsklausel) überprüfen die Vertragsparteien den Stand der in Anhang XI (Vorbehalte) aufgeführten Vorbehalte, um diese allenfalls zu verringern oder aufzuheben.
3. Eine Vertragspartei kann entweder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig ihre in Anhang XI (Vorbehalte) aufgeführten Vorbehalte durch schriftliche Notifikation an die anderen Vertragsparteien jederzeit teilweise oder vollständig aufheben.
4. Eine Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an die anderen Vertragsparteien jederzeit einen neuen Vorbehalt nach Absatz 1 Buchstabe c in Anhang XI (Vorbehalte) aufnehmen. Nach Erhalt einer solchen schriftlichen Notifikation können die anderen Vertragsparteien Konsultationen über den Vorbehalt verlangen. Sobald die Vertragspartei, die einen neuen Vorbehalt aufnimmt, ein solches Ersuchen erhalten hat, nimmt sie Konsultationen mit den anderen Vertragsparteien auf.
Art. 5.12 Zahlungen und Überweisungen
1. Ausser unter den in Artikel 5.13 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) vorgesehenen Umständen verzichtet eine Vertragspartei auf eine Beschränkung laufender Zahlungen und Kapitalbewegungen im Zusammenhang mit von diesem Kapitel erfassten Direktinvestitionen.
2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem IWF-Übereinkommen 6⁵ einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem genannten Übereinkommen ergriffen werden, unberührt, sofern eine Vertragspartei keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren Pflichten aus diesem Kapitel unvereinbar sind.
6⁵ SR 0.979.1
Art. 5.13 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.
2. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf solche Beschränkungen richten sich nach Artikel XII Absätze 1-3 des GATS 6⁶ , die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.
3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien.
6⁶ SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 5.14 Ausnahmen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen richten sich nach Artikel XIV des GATS ⁶7 , der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
⁶7 SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 5.15 Überprüfungsklausel
Die EFTA-Staaten und die Ukraine bekräftigen ihren Willen, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach in regelmässigen Abständen die Rahmenbedingungen für Investitionen und den Investitionsfluss zwischen ihren Hoheitsgebieten im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Investitionsabkommen zu überprüfen.

Kapitel 6: Schutz des geistigen Eigentums

Art. 6.1 Schutz des geistigen Eigentums
1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit diesem Kapitel, mit Anhang XIII (Schutz der Rechte an geistigem Eigentum) und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, einschliesslich Fälschung und Piraterie.
2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen mit Blick auf die in diesem Kapitel vorgesehenen Rechte gewähren, vorbehältlich der Ausnahmen, die im WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) ⁶8 sowie in den von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwalteten und im TRIPS-Abkommen nicht erwähnten multilateralen Übereinkommen aufgeführt sind.
3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie Staatsangehörigen einer Nichtvertragspartei gewähren. Schliesst eine Vertragspartei mit einer Nichtvertragspartei ein nach Artikel XXIV des GATT 1994 ⁶9 notifiziertes Freihandelsabkommen mit Bestimmungen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum ab, so notifiziert sie dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien und gewährt ihnen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, verhandelt auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei die Aufnahme von Abkommensbestimmungen in dieses Abkommen zur Gewährung einer Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens und insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5 stehen.
4. Auf Ersuchen einer Vertragspartei überprüft der Gemischte Ausschuss dieses Kapitel und Anhang XIII (Schutz der Rechte an geistigem Eigentum) mit dem Ziel, die Schutzniveaus weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.
⁶8 SR 0.632.20 , Anhang 1C
⁶9 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1

Kapitel 7: Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 7.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Das revidierte WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 2012 7⁰ (nachfolgend als «GPA 2012» oder «GPA» bezeichnet) findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
2. Für die Zwecke dieses Kapitels sind «unterstellte Beschaffungen» Beschaffungen in Übereinstimmung mit Artikel II des GPA sowie zusätzlich Baukonzessionen gemäss der Begriffsbestimmung in Anhang XIV (Öffentliches Beschaffungswesen).
3. Die Vertragsparteien arbeiten im Gemischten Ausschuss zusammen, um das Verständnis ihres jeweiligen öffentlichen Beschaffungswesens zu verbessern und eine weitere Liberalisierung sowie die gegenseitige Öffnung ihrer öffentlichen Beschaffungsmärkte zu erreichen.
7⁰ SR 0.632.231.422
Art. 7.2 Informationsaustausch
Um die Kommunikation zum öffentlichen Beschaffungswesen zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, sind in Anhang XIV (Öffentliches Beschaffungswesen) Kontaktstellen aufgeführt, die auf Anfrage Informationen zu den für öffentliche Beschaffungen geltenden innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen und Praktiken der jeweiligen Vertragspartei erteilen.
Art. 7.3 Nachhaltige öffentliche Beschaffungen
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung nachhaltiger öffentlicher Beschaffungen in ihrer wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Dimension, um zum guten Funktionieren des Wettbewerbs sowie zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum beizutragen.
2. Jede Vertragspartei gestattet den Beschaffungsstellen, während des Beschaffungsverfahrens Umwelt-, Arbeits- und soziale Aspekte zu berücksichtigen, vorausgesetzt, diese sind nichtdiskriminierend und werden nicht in diskriminierender Weise angewendet.
3. Jede Vertragspartei ergreift geeignete Massnahmen, um die Einhaltung ihrer Verpflichtungen gemäss den Umwelt-, Sozial- und Arbeitsgesetzen und -regelungen zu gewährleisten, einschliesslich derjenigen in Kapitel 9 (Handel und nachhaltige Entwicklung).
Art. 7.4 Erleichterung der Teilnahme von KMU
1. Die Vertragsparteien anerkennen, welch wichtigen Beitrag kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zum Wirtschaftswachstum und zur Beschäftigung leisten und wie wichtig die Erleichterung ihrer Teilnahme an öffentlichen Beschaffungen ist.
2. Soweit verfügbar, liefert eine Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei Informationen zu den Massnahmen, mit denen sie die Teilnahme von KMU an öffentlichen Beschaffungen fördert, unterstützt und erleichtert.
3. Um die Teilnahme von KMU an öffentlichen Beschaffungen zu erleichtern, wird jede Vertragspartei soweit möglich und angebracht:
(a)
Informationen und bewährte Verfahren zur Teilnahme von KMU an öffentlichen Beschaffungen teilen;
(b)
alle Ausschreibungsunterlagen kostenlos zur Verfügung stellen; und
(c)
Massnahmen zur Erleichterung der Teilnahme von KMU an öffentlichen Beschaffungen durchführen.
Art. 7.5 Gewährleistung der Integrität von Beschaffungspraktiken
1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass strafrechtliche oder administrative Massnahmen bestehen, um Korruption bei ihren öffentlichen Beschaffungen zu bekämpfen. Diese Massnahmen können unter anderem Verfahren umfassen, um Anbieter, die gemäss den Erkenntnissen der Vertragspartei betrügerische oder sonstige illegale Handlungen begangen haben, für unbestimmte oder bestimmte Zeit von der Teilnahme an den Beschaffungen dieser Vertragspartei auszuschliessen.
2. Des Weiteren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Regeln und Verfahren bestehen, um potenzielle Interessenkonflikte von Personen, die an einer Beschaffung beteiligt sind oder Einfluss darauf haben, möglichst auszuräumen oder zu lösen.
Art. 7.6 Weitere Verhandlungen
Gewährt eine Vertragspartei nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens einer Nichtvertragspartei zusätzliche Vorteile beim Zugang zu ihren öffentlichen Beschaffungsmärkten, nimmt sie auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei Verhandlungen mit dem Ziel auf, diese Vorteile auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auf diese andere Vertragspartei auszudehnen.

Kapitel 8: Wettbewerb

Art. 8.1 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
1. Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Ukraine zu beeinträchtigen, sind folgende Praktiken mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar:
(a)
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgesprochene Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei bezwecken oder bewirken;
(b)
der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei durch ein oder mehrere Unternehmen.
2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten auch für die Tätigkeiten von öffentlichen Unternehmen und für Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschliessliche Rechten einräumen, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben weder de jure noch de facto behindern.
3. Absatz 2 hindert eine Vertragspartei nicht daran, ein öffentliches Unternehmen zu errichten oder weiterzuführen und Unternehmen besondere oder ausschliessliche Rechte einzuräumen oder solche Rechte beizubehalten.
4. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als entstünden den Unternehmen daraus unmittelbare Pflichten.
5. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung, die der Zusammenarbeit und Konsultationen zukommen, um wettbewerbswidrige Praktiken nach den Absätzen 1 und 2 oder deren negative Auswirkungen auf den Handel zu beenden. Die Vertragsparteien können eine solche Zusammenarbeit und solche Konsultationen über ihre zuständigen Behörden führen. Die Zusammenarbeit umfasst den Austausch sachdienlicher Informationen, die den Vertragsparteien vorliegen. Keine Vertragspartei muss Informationen offenlegen, die nach ihrem Recht vertraulich sind.
6. Jede Vertragspartei kann zur Förderung des Verständnisses zwischen den Vertragsparteien oder zur Behandlung jeder unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheit unbeschadet der Autonomie jeder Vertragspartei, ihre Wettbewerbspolitik und ihr Wettbewerbsrecht weiterzuentwickeln, beizubehalten und durchzusetzen, Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses verlangen. Das Ersuchen gibt die Gründe für die Konsultationen an. Konsultationen in Übereinstimmung mit Artikel 13.3 (Konsultationen) werden unverzüglich abgehalten, um eine mit den Zielen nach diesem Kapitel übereinstimmende Entscheidung zu treffen. Die betroffenen Vertragsparteien stellen dem Gemischten Ausschuss jegliche erforderliche Unterstützung und Information zur Verfügung.
7. Vorbehältlich des Rechts auf Konsultationen nach Absatz 6 nimmt keine Vertragspartei für eine in diesem Kapitel geregelte Angelegenheit das in Kapitel 13 (Streitbeilegung) vorgesehene Streitbeilegungsverfahren in Anspruch.

Kapitel 9: Handel und nachhaltige Entwicklung

Art. 9.1 Hintergrund und Ziele
1. Die Vertragsparteien erinnern an die Erklärung von Stockholm über die Umwelt des Menschen von 1972, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung von 1992, den Aktionsplan von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 in der geänderten Fassung von 2022, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen (ECOSOC) zur Schaffung von produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle von 2006, die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008 in der geänderten Fassung von 2022, die Jahrhunderterklärung der IAO für die Zukunft der Arbeit von 2019, das Rio+20-Ergebnisdokument «Die Zukunft, die wir wollen» von 2012 und die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen von 2015.
2. Die Vertragsparteien fördern eine nachhaltige Entwicklung, die die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und den Umweltschutz umfasst, wobei alle drei Elemente voneinander abhängig sind und sich gegenseitig verstärken. Sie betonen den Nutzen der Zusammenarbeit in handels- und investitionsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen als Teil eines umfassenden Ansatzes zu Handel und nachhaltiger Entwicklung.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Entwicklung des internationalen Handels und der Investitionen sowie ihre präferenziellen Wirtschaftsbeziehungen in einer Weise zu fördern, die allen zugutekommt und zur nachhaltigen Entwicklung beiträgt.
Art. 9.2 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus
1. In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestimmen und ihre massgebenden innerstaatlichen Gesetze und Regelungen, Politiken und Praktiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, sicherzustellen, dass ihre innerstaatlichen Gesetze und Regelungen, Politiken und Praktiken ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den in diesem Kapitel erwähnten Normen, Grundsätzen und Übereinkommen im Einklang steht. Jede Vertragspartei bemüht sich, das in diesen innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen, Politiken und Praktiken vorgesehene Schutzniveau weiter zu verbessern.
2. Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeitsbedingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben, berücksichtigen die Vertragsparteien die verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und weiteren Informationen sowie die einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen.
Art. 9.3 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Regelungen oder Normen
1. Keine Vertragspartei unterlässt es, ihre Gesetze, Regelungen oder Normen im Bereich Umwelt und Arbeit wirksam durchzusetzen, wenn der Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien davon betroffen sind.
2. Keine Vertragspartei darf das in ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen oder Normen vorgesehene Umweltschutz- oder Arbeitsschutzniveau allein zur Erreichung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in dieser Vertragspartei tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern oder zur sonstigen Förderung des Handels oder von Investitionen abschwächen oder senken.
3. Keine Vertragspartei darf auf solche innerstaatlichen Gesetze und Regelungen oder Normen verzichten oder sonst von ihnen abweichen oder einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten, um Investitionen aus einer anderen Vertragspartei zu fördern oder einen Wettbewerbsvorteil von in dieser Vertragspartei tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern zu erreichen.
Art. 9.4 Verfahrensgarantien
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verwaltungs- und Gerichtsverfahren den ordentlichen rechtsstaatlichen Verfahren entsprechen, zugänglich und verfügbar sind, um bei Verstössen gegen ihre Umwelt- oder Arbeitsgesetze bzw. -regelungen ein rechtzeitiges Vorgehen zu ermöglichen und wirksame Abhilfemassnahmen zu bieten.
Art. 9.5 Beteiligung, Sensibilisierung und Eingaben der Öffentlichkeit
1. Jede Vertragspartei fördert den öffentlichen Dialog mit und zwischen nichtstaatlichen Akteuren in Bezug auf die Entwicklung der unter dieses Kapitel fallenden Gesetze, Regelungen und Politiken.
2. Jede Vertragspartei fördert das Bewusstsein der Öffentlichkeit für ihre unter dieses Kapitel fallenden Gesetze, Regelungen und Politiken sowie für die Durchsetzungs- und Einhaltungsverfahren, indem sie die Verfügbarkeit der Informationen für die Interessengruppen sicherstellt.
3. Die Vertragsparteien bieten ihren Interessengruppen die Möglichkeit, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Verfahren Stellungnahmen und Empfehlungen zur Umsetzung dieses Kapitels abzugeben.
4. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass Eingaben der Öffentlichkeit zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel, einschliesslich Informationen über die Umsetzung dieses Kapitels durch die Vertragspartei, entgegengenommen und gebührend berücksichtigt werden. Jede Vertragspartei antwortet zeitnah und schriftlich im Einklang mit ihren innerstaatlichen Verfahren auf solche Eingaben.
Art. 9.6 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Entwicklung des internationalen Handels und der Investitionen in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist.
2. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft bei der IAO ergebenden Verpflichtungen, einschliesslich der Verpflichtungen betreffend die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die in der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 in der geänderten Fassung von 2022 enthalten sind. Sie verpflichten sich, die Prinzipien, die die grundlegenden Rechte betreffen, einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen, nämlich:
(a)
die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen;
(b)
die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit;
(c)
die effektive Abschaffung der Kinderarbeit;
(d)
die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf; und
(e)
ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld.
3. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft bei der IAO ergebende Verpflichtung, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen und sich beständig und nachhaltig um die Ratifikation der Kernübereinkommen der IAO sowie der dazugehörigen Protokolle, der ordnungspolitischen Übereinkommen sowie von weiteren von der IAO als «up-to-date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühen.
4. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der strategischen Ziele der Agenda für menschenwürdige Arbeit der IAO, die in der IAO-Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008 in der geänderten Fassung von 2022 enthalten sind.
5. Die Vertragsparteien verpflichten sich:
(a)
Massnahmen für den sozialen Schutz und für menschenwürdige Arbeitsbedingungen für alle zu entwickeln und zu stärken, unter anderem mit Blick auf soziale Sicherheit, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, Löhne und Einkommen, Arbeitszeiten und weitere Arbeitsbedingungen;
(b)
den sozialen Dialog und den Tripartismus zu fördern; und
(c)
ein gut funktionierendes Arbeitsaufsichtssystem aufzubauen und beizubehalten.
6. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zugänglich und verfügbar sind, um ein wirksames Vorgehen bei Verstössen gegen die in diesem Kapitel erwähnten Arbeitsrechte zu erlauben.
7. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass - wie in der IAO-Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung ausgeführt - die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit nicht als legitimer komparativer Vorteil geltend gemacht oder anderweitig zu diesem Zweck genutzt werden darf und dass Arbeitsnormen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden dürfen.
Art. 9.7 Inklusive Wirtschaftsentwicklung und Chancengleichheit für alle
1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, bei der Förderung einer inklusiven Wirtschaftsentwicklung eine Geschlechterperspektive einzubeziehen, und dass geschlechtergerechte Politiken ein zentrales Element sind, um die Beteiligung aller an der Wirtschaft und am internationalen Handel zu fördern und so ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu erreichen.
2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, in ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen, Politiken und Praktiken die internationalen Übereinkommen zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Nichtdiskriminierung, die sie unterzeichnet haben, umzusetzen.
Art. 9.8 Multilaterale Umweltübereinkommen und internationale Umweltgouvernanz
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der multilateralen Umweltübereinkommen und der internationalen Umweltgouvernanz als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale ökologische Herausforderungen und betonen die Notwendigkeit, die gegenseitige Unterstützung zwischen Handels- und Umweltpolitiken zu fördern.
2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltübereinkommen, die sie unterzeichnet haben, in ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen, Politiken und Praktiken wirksam umzusetzen sowie die Umweltprinzipien in den in Artikel 9.1 (Hintergrund und Ziele) erwähnten internationalen Instrumenten zu befolgen.
Art. 9.9 Nachhaltige Waldbewirtschaftung und damit verbundener Handel
1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und damit verbundenen Ökosystemen sicherzustellen mit dem Ziel, die Treibhausgasemissionen und den Verlust der Artenvielfalt zu reduzieren, die durch die Entwaldung und die Waldschädigung verursacht werden, einschliesslich durch Landnutzung und Landnutzungsänderung für Landwirtschafts- und Bergbautätigkeiten.
2. Nach Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien:
(a)
die wirksame Rechtsdurchsetzung und Gouvernanz im Forstsektor sicherzustellen;
(b)
den Handel mit Erzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und damit verbundenen Ökosystemen zu fördern;
(c)
Massnahmen gegen die illegale Abholzung umzusetzen und die Entwicklung und Verwendung von Instrumenten zur Sicherung der Legalität von Holz zu fördern, um zu gewährleisten, dass nur legal geschlagenes Holz zwischen den Vertragsparteien gehandelt wird;
(d)
die wirksame Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) 7¹ insbesondere im Hinblick auf die Holzarten zu fördern; und
(e)
sofern angebracht bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Erhalt und der nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern, Mangroven und Torfmooren gegebenenfalls durch bestehende bilaterale Vereinbarungen sowie in den massgebenden multilateralen Foren, denen sie angehören, zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen der durch das Übereinkommen von Paris von 2015 7² (nachfolgend als «Pariser Klimaübereinkommen» bezeichnet) unterstützten gemeinsamen Initiative der Vereinten Nationen zur Verringerung von Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung (REDD+).
7¹ SR 0.453
7² SR 0.814.012
Art. 9.10 Handel und Klimawandel
1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, die Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) 7³ und des Pariser Klimaübereinkommens 7⁴ zu verfolgen, um die dringende Bedrohung durch den Klimawandel anzugehen, sowie die Rolle des Handels und der Investitionen beim Verfolgen dieser Ziele.
2. Nach Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien:
(a)
das UNFCCC und das Pariser Klimaübereinkommen wirksam umzusetzen;
(b)
den Beitrag des Handels und der Investitionen im Hinblick auf den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft und einer klimaresistenten Entwicklung zu fördern; und
(c)
bei handelsbezogenen Aspekten des Klimawandels sofern angebracht bilateral, regional und in internationalen Foren zusammenzuarbeiten.
7³ SR 0.814.01
7⁴ SR 0.814.012
Art. 9.11 Handel und Artenvielfalt
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Erhalts und der nachhaltigen Nutzung der Artenvielfalt und die Rolle des Handels beim Verfolgen dieser Ziele.
2. Nach Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien:
(a)
die Aufnahme von Tier- und Pflanzenarten in die Appendizes des CITES 7⁵ zu fördern, wenn eine Art vom Aussterben bedroht ist oder bedroht sein könnte;
(b)
wirksame Massnahmen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Wildtierkriminalität entlang der gesamten Wertschöpfungskette umzusetzen, einschliesslich in Bezug auf Nichtvertragsparteien;
(c)
die Bemühungen zu verstärken, um die Einschleppung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten im Zusammenhang mit Handelstätigkeiten zu verhindern oder zu kontrollieren; und
(d)
sofern angebracht bei Fragen betreffend den Handel sowie den Erhalt und die nachhaltige Nutzung der Artenvielfalt zusammenzuarbeiten, einschliesslich bei Initiativen zur Reduktion der Nachfrage nach illegalen Wildtierprodukten.
7⁵ SR 0.453
Art. 9.12 Handel und nachhaltige Bewirtschaftung von Fischerei sowie Aquakultur
1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen und mariner Ökosysteme sicherzustellen, sowie die Rolle des Handels beim Verfolgen dieser Ziele.
2. Nach Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien:
(a)
umfassende, wirksame und transparente Politiken und Massnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und nicht regulierten Fischerei (nachfolgend als «IUU-Fischerei» bezeichnet) umzusetzen und den Ausschluss von Produkten aus IUU-Fischerei von den Handelsströmen anzustreben;
(b)
die internationalen Übereinkommen, die sie unterzeichnet haben, in ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen, Politiken und Praktiken wirksam umzusetzen;
(c)
die Verwendung von einschlägigen internationalen Richtlinien zu fördern, einschliesslich der Freiwilligen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) zur Fangdokumentationsregelung (Voluntary Guidelines for Catch Documentation Schemes) ;
(d)
bilateral und in den massgebenden internationalen Foren bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zusammenzuarbeiten, indem unter anderem der Informationsaustausch über IUU-Fischereiaktivitäten erleichtert wird;
(e)
die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Fischereisubventionen zu erfüllen, einschliesslich durch das Verbot gewisser Formen von Fischereisubventionen, die zu Überfischung und Überkapazitäten beitragen, sowie durch die Abschaffung von Subventionen, die zu IUU-Fischerei beitragen; und
(f)
die Entwicklung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Aquakultur zu fördern.
Art. 9.13 Handel sowie nachhaltige Agrar- und Ernährungssysteme
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung nachhaltiger Agrar- und Ernährungssysteme und die Rolle des Handels zur Erreichung dieses Ziels. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsame Verpflichtung, die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und deren Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erfüllen.
2. Nach Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien:
(a)
die Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft und beim damit verbundenen Handel zu fördern;
(b)
nachhaltige Ernährungssysteme zu fördern; und
(c)
sofern angebracht bei Fragen betreffend den Handel sowie nachhaltige Agrar- und Ernährungssysteme zusammenzuarbeiten, unter anderem durch den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken sowie durch den Dialog über ihre jeweiligen Prioritäten und die Berichterstattung zu Fortschritten im Hinblick auf nachhaltige Agrar- und Ernährungssysteme.
Art. 9.14 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen
1. Die Vertragsparteien anerkennen die bedeutende Rolle von Handel und Investitionen bei der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in all ihren Dimensionen.
2. Nach Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien:
(a)
ausländische Investitionen in, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen zu fördern und zu erleichtern, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen, einschliesslich solcher, die im Rahmen von Programmen für einen ökologischen, fairen oder ethischen Handel angeboten werden;
(b)
die Entwicklung und Verwendung von Programmen für die Nachhaltigkeitszertifizierung zu fördern, die die Transparenz und Verfolgbarkeit entlang der gesamten Lieferkette erhöhen;
(c)
nichttarifäre Hemmnisse für den Handel mit Waren und Dienstleistungen anzugehen, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen;
(d)
den Beitrag von Handel und Investitionen zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft zu fördern;
(e)
nachhaltige Beschaffungspraktiken zu fördern; und
(f)
die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bezüglich Waren, Dienstleistungen und Technologien, die einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung leisten, zu fördern.
Art. 9.15 Verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln
Die Vertragsparteien verpflichten sich, ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zu fördern, einschliesslich durch die Unterstützung massgeblicher Praktiken wie ein verantwortungsvolles Lieferkettenmanagement durch die Unternehmen. In dieser Hinsicht bestätigen die Vertragsparteien die Bedeutung von international anerkannten Grundsätzen und Richtlinien, wie der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen zu verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln, der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der IAO, des UN Global Compact und der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte.
Art. 9.16 Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit hinsichtlich der in diesem Kapitel erwähnten handels- und investitionsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen von gegenseitigem Interesse bilateral sowie in den internationalen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.
2. Jede Vertragspartei kann gegebenenfalls Sozialpartner oder andere massgebliche Interessengruppen dazu einladen, bei der Identifikation möglicher Bereiche für die Zusammenarbeit mitzuwirken.
Art. 9.17 Umsetzung und Konsultationen
1. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens bezeichnen die Vertragsparteien je eine Kontaktstelle für die Umsetzung dieses Kapitels.
2. Eine Vertragspartei kann über die Kontaktstellen nach Absatz 1 zu allen Angelegenheiten, die sich aus diesem Kapitel ergeben, um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei ersuchen. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt. Die betroffenen Vertragsparteien unternehmen jede Anstrengung, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. Sie können sich durch massgebliche Organisationen, Stellen oder Fachleute beraten lassen.
3. Die Vertragsparteien können auf die Artikel 13.2 (Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung) und 13.3 (Konsultationen) zurückgreifen.
4. Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten das Schiedsverfahren nach Kapitel 13 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.
5. Die Vertragsparteien bieten ihren Interessengruppen die Möglichkeit, Stellungnahmen und Empfehlungen zur Umsetzung dieses Kapitels abzugeben.
Art. 9.18 Expertenpanel
1. Gelingt es den betroffenen Vertragsparteien nicht, durch Konsultationen nach Artikel 13.3 (Konsultationen) bei einer sich aus diesem Kapitel ergebenden Angelegenheit zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen, kann eine betroffene Vertragspartei die Einsetzung eines Expertenpanels beantragen. Ist in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen, finden die Artikel 13.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) und 13.5 (Verfahren des Schiedsgerichts) mutatis mutandis Anwendung.
2. Die Mitglieder des Panels:
(a)
verfügen über einschlägige Rechtsexpertise, einschliesslich in internationalem Handels-, Arbeits- oder Umweltrecht, sowie in anderen unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten;
(b)
sind unabhängig und dürfen keiner Vertragspartei nahestehen oder von ihr Weisungen entgegennehmen;
(c)
handeln in ihrer persönlichen Eigenschaft und dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit betreffen;
(d)
werden ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität und Zuverlässigkeit ausgewählt.
3. Das Expertenpanel sollte Informationen oder Ratschläge von einer betroffenen Vertragspartei sowie einschlägigen internationalen Organisationen oder Stellen einholen. Alle erhaltenen Informationen sind den betroffenen Vertragsparteien zur Stellungnahme zu unterbreiten.
4. Das Expertenpanel legt den betroffenen Vertragsparteien innerhalb von höchstens 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Empfehlungen vor. Eine betroffene Vertragspartei kann dem Expertenpanel innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Berichts schriftlich eine Stellungnahme dazu abgeben. Nach der Prüfung allfälliger schriftlicher Stellungnahmen kann das Expertenpanel den ersten Bericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Abklärungen treffen. Das Expertenpanel legt den betroffenen Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des ersten Berichts einen Schlussbericht vor. Der Schlussbericht wird veröffentlicht.
5. Die betroffenen Vertragsparteien besprechen geeignete Massnahmen zur Umsetzung des Schlussberichts des Expertenpanels. Diese Massnahmen werden den anderen Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage des Schlussberichts mitgeteilt und durch den Gemischten Ausschuss überwacht.
6. Die betroffenen Vertragsparteien können alle Fristen, die für die Zwecke dieses Artikels dienen, in gegenseitigem Einvernehmen ändern.
7. Ist ein Expertenpanel der Ansicht, es könne eine Frist, die ihm für die Zwecke dieses Artikels auferlegt wird, nicht einhalten, so notifiziert es dies den betroffenen Vertragsparteien und dem Gemischten Ausschuss schriftlich mit Angabe der Gründe für die Verzögerung und gibt eine Schätzung der zusätzlich erforderlichen Zeit ab. Die zusätzlich erforderliche Zeit sollte 30 Tage nicht überschreiten.
8. Die Kosten des Expertenpanels werden von den betroffenen Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Jede betroffene Vertragspartei trägt ihre eigenen Rechts- und anderen Kosten im Zusammenhang mit dem Expertenpanel selbst. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände der Angelegenheit kann das Expertenpanel eine andere Kostenaufteilung beschliessen.
9. Ergibt sich eine verfahrenstechnische Frage, kann das Expertenpanel nach Konsultation mit den betroffenen Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschliessen.
Art. 9.19 Überprüfung
Dieses Kapitel wird im Rahmen des Gemischten Ausschusses regelmässig überprüft, wobei die jeweiligen partizipativen Prozesse und Institutionen der Vertragsparteien berücksichtigt werden. Die Vertragsparteien diskutieren den Fortschritt, der bei der Verfolgung der in diesem Kapitel aufgeführten Ziele erreicht wurde, und tragen entsprechenden internationalen Entwicklungen Rechnung, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele beitragen könnten.

Kapitel 10: Kleine und mittlere Unternehmen

Art. 10.1 Allgemeine Bestimmungen
1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass KMU, einschliesslich Kleinstunternehmen, wesentlich zum Wirtschaftswachstum, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Innovation beitragen.
2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass nichttarifäre Hemmnisse eine Herausforderung für die Wettbewerbsfähigkeit von KMU darstellen.
3. Die Vertragsparteien anerkennen, dass dieses Abkommen neben den Bestimmungen dieses Kapitels weitere Bestimmungen enthält, die für KMU besonders vorteilhaft sein können.
4. Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Dialog und den Informationsaustausch zu fördern, damit KMU die sich aus diesem Abkommen ergebenden Möglichkeiten besser nutzen können.
Art. 10.2 Informationsaustausch und Transparenz
1. Jede Vertragspartei stellt Informationen über dieses Abkommen auf einer öffentlich zugänglichen Website, die KMU-spezifische Themen betrifft, frei zur Verfügung, darunter:
(a)
den Wortlaut dieses Abkommens, einschliesslich seiner Anhänge und Appendizes;
(b)
eine Zusammenfassung dieses Abkommens;
(c)
alle Informationen über spezifische Bestimmungen in diesem Abkommen, die die Vertragspartei für KMU als nützlich erachtet; und
(d)
Links zu:
(i)
den entsprechenden Websites der anderen Vertragsparteien, und
(ii)
den Websites ihrer eigenen Regierungsbehörden, anderer Behörden und von Nichtregierungsstellen mit aus Sicht der Vertragspartei nützlichen Informationen für KMU, die am Handel, an Investitionen oder an einer Geschäftstätigkeit im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien interessiert sind.
2. Die Informationen nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii umfassen:
(a)
Handelsverfahren zur Information interessierter Parteien über die praktischen Schritte bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren;
(b)
die technischen Vorschriften, Normen und Massnahmen im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr;
(c)
die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Einfuhr und der Ausfuhr;
(d)
eine Datenbank mit Bekanntmachungen über öffentliche Beschaffungen;
(e)
Verfahren für die Eintragung von Unternehmen; und
(f)
Erläuterungen zu:
(i)
Regelungen und Verfahren zu Rechten an geistigem Eigentum, einschliesslich geografischer Angaben,
(ii)
Regeln für das öffentliche Beschaffungswesen, und
(iii)
arbeitsrechtlichen Vorschriften, gegebenenfalls einschliesslich Gesamtarbeitsverträgen und Verfahren für deren Registrierung.
3. Jede Vertragspartei ist bestrebt, auf der Website nach Absatz 1 soweit möglich auf Englisch einen oder mehrere Links zu elektronisch durchsuchbaren Datenbanken anzugeben, die folgende Informationen über den Zugang zu ihrem Markt enthalten:
(a)
Zollansätze und Kontingente, einschliesslich MFN-Ansätze, Ansätze für Nicht-MFN-Länder und Präferenzzollansätze;
(b)
Verbrauchssteuern;
(c)
Mehrwertsteuern bzw. Umsatzsteuern; und
(d)
Zölle oder andere Gebühren, einschliesslich anderer produktspezifischer Gebühren.
4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in den Absätzen 1-3 erwähnten Informationen und Links auf ihrer Website aktuell und korrekt sind.
5. Jede Vertragspartei stellt die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Informationen in englischer Sprache zur Verfügung.
Art. 10.3 KMU-Kontaktstellen und Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit, um Hindernisse für den Zugang von KMU zu ihren jeweiligen Märkten abzubauen.
2. Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien erfolgt hauptsächlich in Form eines Informationsaustauschs und Dialogs zu Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse und wird über KMU-Kontaktstellen abgewickelt.
3. Zu diesem Zweck bezeichnet jede Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkommens unverzüglich eine KMU-Kontaktstelle und notifiziert den anderen Vertragsparteien die Kontaktdaten sowie später alle Änderungen in Bezug auf ihre jeweilige KMU-Kontaktstelle.
4. Unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von KMU bei der Durchführung dieses Abkommens sind die KMU-Kontaktstellen bestrebt:
(a)
Informationen auszutauschen in Bezug auf KMU, einschliesslich aller Angelegenheiten, die ihnen von KMU im Rahmen ihrer Handels- und Investitionstätigkeiten mit einer anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht werden, wie etwa nichttarifäre Massnahmen, die sich nachteilig auf den Handel auswirken;
(b)
bei der Entwicklung von Online-Schaltern zusammenzuarbeiten, die KMU den Aufbau einer Geschäftstätigkeit in einer anderen Vertragspartei erleichtern;
(c)
Informationen auszutauschen über die Teilnahme von KMU am elektronischen Handel mit dem Ziel, KMU bei der Nutzung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Möglichkeiten zu unterstützen;
(d)
unter den KMU das Bewusstsein zu fördern für die Systeme des geistigen Eigentums der Vertragsparteien sowie das Verständnis und die wirksame Nutzung dieser Systeme;
(e)
zusätzliche Informationen zu empfehlen, die die Vertragsparteien nach Artikel 10.2 (Informationsaustausch und Transparenz) veröffentlichen; und
(f)
alle anderen Fragen zu prüfen, die für KMU von Interesse sind.
5. Jede Vertragspartei kann gegenüber dem Gemischten Ausschuss Angelegenheiten zur Sprache bringen, die sich aus diesem Kapitel ergeben.
6. Die KMU-Kontaktstellen können für ihre Tätigkeiten gegebenenfalls mit Fachleuten, externen Organisationen sowie massgeblichen Interessengruppen zusammenarbeiten.
Art. 10.4 Streitbeilegung
Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten Kapitel 13 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.

Kapitel 11: Zusammenarbeit

Art. 11.1 Ziele und Anwendungsbereich
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu stärken, um die Umsetzung der übergeordneten Ziele dieses Abkommens zu erleichtern und insbesondere die sich aus diesem Abkommen ergebenden Handels- und Investitionsmöglichkeiten zu fördern sowie einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung zu leisten.
Art. 11.2 Methoden und Mittel
1. Die Zusammenarbeit und die von den EFTA-Staaten zur Umsetzung dieses Kapitels bereitgestellte technische Unterstützung erfolgen im Rahmen von Programmen, die vom EFTA-Sekretariat verwaltet werden.
2. Zur Umsetzung der Zusammenarbeit und der technischen Unterstützung werden unter anderem folgende Mittel verwendet:
(a)
Austausch von Informationen, unter anderem durch die Förderung von Kontakten zwischen den einschlägigen Institutionen;
(b)
Durchführung gemeinsamer Massnahmen wie Seminare und Workshops; und
(c)
technische und administrative Unterstützung.
Art. 11.3 Bereiche der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit und die technische Unterstützung können alle durch die Vertragsparteien gemeinsam bestimmten Bereiche betreffen, die dazu beitragen können, die Vertragsparteien und ihre Wirtschaftsakteure stärker zur Nutzung von Handels- und Investitionsmöglichkeiten zu befähigen, darunter:
(a)
Förderung und Erleichterung des Handels mit Waren und Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien sowie Förderung von Marktchancen, insbesondere für KMU;
(b)
Zoll- und Ursprungsfragen, einschliesslich der beruflichen Weiterbildung im Zollbereich;
(c)
technische Vorschriften, einschliesslich Konformitätsbewertungsverfahren, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen sowie Normung;
(d)
regulatorische Unterstützung und Umsetzung von Gesetzen in Bereichen wie dem geistigem Eigentum und dem öffentlichen Beschaffungswesen; und
(e)
regulatorische Unterstützung und Umsetzung von innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen bezüglich handelsbezogener Arbeits- und Umweltaspekte.
Art. 11.4 Streitbeilegung
Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten Kapitel 13 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.
Art. 11.5 Kontaktstellen
Die Vertragsparteien tauschen die Namen und Adressen der Kontaktstellen aus, die von ihnen für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Kapitels bezeichnet wurden.

Kapitel 12: Institutionelle Bestimmungen

Art. 12.1 Gemischter Ausschuss
1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss Ukraine-EFTA ein. Er besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsparteien, die von Ministerinnen bzw. Ministern oder zu diesem Zweck von ihnen delegierten hohen Beamtinnen bzw. Beamten geleitet werden.
2. Der Gemischte Ausschuss:
(a)
beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens unter anderem durch eine Gesamtüberprüfung der Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens, unter gebührender Berücksichtigung spezifischer Überprüfungsklauseln dieses Abkommens;
(b)
prüft die Möglichkeit der weiteren Beseitigung von Handelshemmnissen und anderen Massnahmen, die den Handel zwischen der Ukraine und den EFTA-Staaten einschränken;
(c)
verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
(d)
beaufsichtigt die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen;
(e)
bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und
(f)
prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren kann.
3. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die er als erforderlich erachtet, um ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, arbeiten die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen gemäss einem vom Gemischten Ausschuss erteilten Auftrag.
4. Der Gemischte Ausschuss fasst wie in diesem Abkommen vorgesehen Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen und kann im gegenseitigen Einvernehmen Empfehlungen abgeben.
5. Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf nach gegenseitigem Einvernehmen, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von der Ukraine und einem EFTA-Staat gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Jede Vertragspartei kann jederzeit durch schriftliche Notifikation an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des Gemischten Ausschusses ersuchen. Ein solches Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
7. Der Gemischte Ausschuss kann Änderungen der Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen beschliessen. Solche Änderungen treten gemäss dem Änderungsbeschluss des Gemischten Ausschusses in Kraft.

Kapitel 13: Streitbeilegung

Art. 13.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen für die Beilegung aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.
2. Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei 7⁶ im einen oder anderen Forum beigelegt werden. Das gewählte Forum schliesst die Benutzung des anderen Forums aus.
3. Für die Zwecke von Absatz 2 gilt ein Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen als eingeleitet, sobald eine Vertragspartei die Einsetzung einer Schlichtungsgruppe nach Artikel 6 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung 7⁷ der WTO verlangt, während ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen mit dem Antrag um ein Schiedsverfahren nach Artikel 13.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) Absatz 1 als eingeleitet gilt.
4. Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen gegen eine andere Vertragspartei einleitet, notifiziert sie allen anderen Vertragsparteien ihre Absicht.
7⁶ In diesem Kapitel können die Begriffe «Vertragspartei», «Streitpartei», «beschwerdeführende Vertragspartei» und «Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird» eine der oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen.
7⁷ SR 0.632.20 , Anhang 2
Art. 13.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit begonnen und beendet werden. Sie können während laufenden Verfahren eines Schiedsgerichts, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel einberufen wurde, weitergeführt werden.
2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen anderen Verfahren unberührt.
Art. 13.3 Konsultationen
1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jede Anstrengung, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller im Einklang mit diesem Artikel vorgebrachten Angelegenheiten zu erreichen.
2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar, so kann sie schriftlich um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei ersuchen. Die ersuchende Vertragspartei notifiziert dies gleichzeitig schriftlich den anderen Vertragsparteien. Die Vertragspartei, an die sich das Ersuchen richtet, antwortet innerhalb von 10 Tagen nach dessen Erhalt. Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die ersuchende und die ersuchte Vertragspartei nichts anderes vereinbaren.
3. Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens um Konsultationen. Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, werden innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens aufgenommen. Antwortet die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, nicht innerhalb von 10 Tagen oder nimmt sie nicht innerhalb von 30 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Ersuchens Konsultationen auf, so kann die ersuchende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Artikel 13.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) verlangen.
4. Die Streitparteien stellen ausreichende Informationen bereit, damit umfassend geprüft werden kann, in welcher Weise die Massnahme oder die andere Angelegenheit mit diesem Abkommen unvereinbar ist, und behandeln vertrauliche oder geschützte Informationen, die im Verlauf der Konsultationen ausgetauscht werden, auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, die die Informationen bereitstellt.
5. Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
6. Die Streitparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede einvernehmliche Beilegung der Angelegenheit.
Art. 13.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts
1. Gelingt die Beilegung einer Streitigkeit im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 13.3 (Konsultationen) nicht innerhalb von 60 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens durch die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so kann die Streitigkeit von der beschwerdeführenden Vertragspartei durch schriftlichen Antrag an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, einem Schiedsgericht vorlegt werden. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich an der Streitigkeit beteiligen wollen.
2. Der Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens enthält die Beschreibung der spezifischen Massnahme oder der anderen strittigen Angelegenheit sowie eine kurze Zusammenfassung der Rechtsgrundlage für die Beschwerde.
3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die in Übereinstimmung mit den «Freiwilligen Regeln der Streitbeilegung zwischen zwei Staaten des Ständigen Schiedshofes» ( Permanent Court of Arbitration , PCA) mit Stand vom 20. Oktober 1992 (nachfolgend als die «Freiwilligen Regeln» bezeichnet) ernannt werden. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem die oder der Vorsitzende ernannt wird.
4. Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet dessen Mandat wie folgt:
[tab]
«Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens ist die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts im Sinne von Artikel 13.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) genannte Angelegenheit zu prüfen und es sind mit einer Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen sowie allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Urteils abzugeben.»
5. Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in derselben Angelegenheit oder betrifft der Antrag mehr als eine beklagte Vertragspartei, so wird zur Prüfung von Beschwerden in derselben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt.
6. Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Notifikation an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.
Art. 13.5 Verfahren des Schiedsgerichts
1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht oder die Streitparteien nichts anderes vereinbart haben, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts nach den Freiwilligen Regeln.
2. Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts ausgelegt werden.
3. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Anhörungen des Schiedsgerichts in Genf statt. Die Verhandlungssprache ist Englisch. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
4. Es darf keine einseitigen Kontakte zum Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die diesem zur Beurteilung vorliegen.
5. Schriftliche Eingaben, schriftliche Fassungen mündlicher Stellungnahmen und Antworten auf Fragen eines Schiedsgerichts, die eine Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet, übermittelt sie gleichzeitig auch der anderen Streitpartei und jeder anderen Vertragspartei, die eine Notifikation nach Artikel 13.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) Absatz 6 gemacht hat.
6. Die Vertragsparteien behandeln Informationen als vertraulich, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat.
7. Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid getroffen. Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt nicht offen, welche Mitglieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten.
Art. 13.6 Berichte des Schiedsgerichts
1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien in der Regel innerhalb von höchstens 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und seinem Urteil vor. Die Vorlage dieses ersten Berichts erfolgt in keinem Fall später als fünf Monate nach diesem Zeitpunkt. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Berichts eine schriftliche Stellungnahme dazu unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 30 Tagen, nachdem diese den ersten Bericht erhalten haben, einen Schlussbericht vor.
2. Der Schlussbericht sowie jedes Urteil nach den Artikeln 13.8 (Umsetzung des Schlussberichts) und 13.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) werden den Vertragsparteien notifiziert. Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen.
3. Jedes Urteil des Schiedsgerichts nach den Bestimmungen dieses Kapitels ist endgültig und für die Streitparteien bindend.
Art. 13.7 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren
1. Einigen sich die Streitparteien darauf, so kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens 12 Monaten aussetzen. Wurde die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als 12 Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
2. Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des Schlussberichts zurückziehen. Ein solcher Beschwerderückzug lässt das Recht dieser Vertragspartei unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Angelegenheit eine neue Beschwerde einzureichen.
3. Die Streitparteien können jederzeit übereinkommen, die Verfahren eines nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgerichts durch gemeinsame Notifikation an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden.
4. Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des Schlussberichts vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.
Art. 13.8 Umsetzung des Schlussberichts
1. Die betroffene Vertragspartei setzt das Urteil des Schiedsgerichts unverzüglich um. Ist die unverzügliche Umsetzung in der Praxis nicht möglich, so versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 30 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, so kann eine Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, angesichts der jeweiligen Umstände des Falles eine angemessene Frist festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts sollte innerhalb von 30 Tagen nach diesem Ersuchen ergehen.
2. Die betroffene Streitpartei notifiziert der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Schiedsgerichtsurteils ergriffene Massnahme und fügt eine genügend detaillierte Beschreibung davon an, wie die Massnahme die Umsetzung sicherstellt, sodass die andere Streitpartei die Massnahme abschätzen kann.
3. Besteht Uneinigkeit darüber, ob eine Massnahme zur Umsetzung des Schiedsgerichtsurteils besteht oder ob diese Massnahme mit dem Urteil des Schiedsgerichts vereinbar ist, so wird eine solche Streitigkeit vom gleichen Schiedsgericht entschieden, bevor in Übereinstimmung mit Artikel 13.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) ein Ausgleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht in der Regel innerhalb von 90 Tagen.
Art. 13.9 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen
1. Setzt die betreffende Vertragspartei das Urteil im Schlussbericht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Artikel 13.8 (Umsetzung des Schlussberichts) Absatz 1 um, so nimmt diese Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei Konsultationen auf, um einen für beide Seiten annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt innerhalb von 20 Tagen nach dem Ersuchen keine solche Einigung zustande, kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, aber nur im gleichwertigen Ausmass wie diejenigen Vorteile, die von der gemäss dem Schiedsgericht als mit diesem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme oder Angelegenheit betroffen sind.
2. Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst eine Aussetzung von Vorteilen in dem Sektor oder den Sektoren an, der bzw. die von der gemäss dem Schiedsgericht als mit diesem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme oder Angelegenheit betroffen ist bzw. sind. Ist nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertragspartei die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor oder denselben Sektoren nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.
3. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der anderen Streitpartei die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach dieser Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der als mit diesem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 steht. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach diesem Ersuchen. Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Urteil des Schiedsgerichts vorliegt.
4. Der Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme oder die Angelegenheit, die als mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgenommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anderweitig gelöst haben.
5. Auf Ersuchen einer Streitpartei urteilt das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit der nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungsmassnahmen mit dem Schlussbericht und darüber, ob angesichts dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt dieses Ersuchens.
Art. 13.10 Andere Bestimmungen
1. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht nach den Artikeln 13.8 (Umsetzung des Schlussberichts) und 13.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) aus denselben Mitgliedern, die den Schlussbericht vorgelegt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, wird der Ersatz nach demselben Auswahlverfahren ernannt wie die ursprünglichen Mitglieder des Schiedsgerichts.
2. Alle in diesem Kapitel genannten Fristen können von den beteiligten Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.

Kapitel 14: Schlussbestimmungen

Art. 14.1 Einhaltung von Verpflichtungen
Die Vertragsparteien treffen zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.
Art. 14.2 Anhänge, Protokolle und Appendizes
Die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen sind einschliesslich ihrer Appendizes ⁷8 feste Bestandteile dieses Abkommens.
⁷8 Der Inhalt dieser Anhänge und Appendizes wird im BBl nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter
https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2025/3531 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.
Art. 14.3 Änderungen
1. Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens vereinbaren. Andere Abkommensänderungen als solche nach Artikel 12.1 (Gemischter Ausschuss) Absatz 7 werden nach Beurteilung durch den Gemischten Ausschuss den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterbreitet.
2. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
3. Der Änderungstext und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Art. 14.4 Beitritt
1. Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, auf die sich die Vertragsparteien einigen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
2. Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Genehmigung der Beitrittsbedingungen durch die bestehenden Vertragsparteien in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt massgebend ist.
Art. 14.5 Rücktritt und Beendigung
1. Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.
2. Tritt die Ukraine zurück, so erlischt dieses Abkommen, wenn der Rücktritt Wirkung erlangt.
3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation ⁷9 zurücktritt, ist ab dem Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto nicht mehr Vertragspartei dieses Abkommens.
⁷9 SR 0.632.31
Art. 14.6 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsbestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Ukraine und mindestens ein EFTA-Staat ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben.
3. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
4. Dieses Abkommen ersetzt bei seinem Inkrafttreten zwischen einem EFTA-Staat und der Ukraine das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine vom 24. Juni 2010 8⁰ , seine festen Bestandteile sowie die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses in Bezug auf diese Vertragsparteien.
8⁰ SR 0.632.317.671
Art. 14.7 Depositar
Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Kiew, am 8. April 2025, in einer Urschrift. Der Depositar übermittelt allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Bundesrecht
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine
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