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    Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz

    Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ) Vom 6. September 2013 (Stand 1. Januar 2014) Die Regierungsräte der diese Vereinbarung unterzeichnenden Kantone be - schliessen - gestützt auf das Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Human - forschungsgesetz, HFG)
    1 ) vom 30. September 2011 - das Folgende: A. Allgemeines

    § 1 Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (EKNZ)

    1 Die diese Vereinbarung unterzeichnenden Kantone bezeichnen die Ethik - kommission Nordwest- und Zentralschweiz (EKNZ) als gemeinsame Ethik - kommission gemäss Artikel 54 Absatz 2 HFG
    2 )
    .
    2 Die EKNZ wird vom Kanton Basel-Stadt betrieben.

    § 2 Mitgliedschaft

    1 Die Mitgliedschaft in der EKNZ erfolgt durch Verzicht auf eine eigene Ethikkommission und Unterzeichnung dieser Vereinbarung.
    2 Kantone, die der EKNZ zu einem späteren Zeitpunkt beitreten wollen, können eine Mitgliedschaft beim Aufsichtsorgan beantragen.
    3 Das Aufsichtsorgan prüft den Antrag und empfiehlt zuhanden der Ge - sundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone die Annahme oder Ableh - nung des Gesuchs.
    4 Die Aufnahme in die EKNZ erfolgt durch einstimmigen Beschluss der Ge - sundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone.

    § 3 Kantonale Aufsicht

    1 Die Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone nehmen die Auf - sicht über die EKNZ wahr.
    2 Sie setzen zu diesem Zweck ein interkantonales Aufsichtsorgan ein.
    3 Die Vereinbarungskantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Luzern und Solothurn sind im Aufsichtsorgan mit je einem Mitglied, die übrigen Kantone zusammen mit einem Mitglied vertreten.
    1) SR 810.30 .
    2) SR 810.30 . GS 2013, 60
    1
    4 Das Aufsichtsorgan übt neben der generellen Aufsichtstätigkeit insbeson - dere folgende Aufgaben aus: a) Wahl von Präsidium und Vize-Präsidium; b) Wahl der weiteren Mitglieder des Ausschusses der EKNZ sowie der übrigen Mitglieder der EKNZ; c) Genehmigung von Budget, Jahresrechnung inklusive Revisionsbe - richt und Jahresbericht über die Tätigkeit der EKNZ; d) Genehmigung des Geschäfts-, Gebühren- und Entschädigungsregle - ments der EKNZ; e) Prüfung von Beitrittsanträgen weiterer Kantone mit entsprechender Entscheidempfehlung zuhanden der Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone.
    5 Ein von den Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone zu ge - nehmigendes Reglement regelt die Organisation, das Verfahren und die Kompetenzen des Aufsichtsorgans.

    § 4 Aufgaben der EKNZ

    1 Die EKNZ erfüllt die ihr vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben (Art.
    45 ff. HFG
    1 ) ) in den Vereinbarungskantonen.
    2 Sie kann zu diesem Zweck Einsicht in sämtliche für den Versuch relevan - ten Unterlagen nehmen.
    3 Sie erarbeitet ein Geschäftsreglement über die Organisation und das Ver - fahren, ein Gebührenreglement und ein Entschädigungsreglement.

    § 5 Bewilligungen der EKNZ

    1 Die EKNZ erteilt Bewilligungen gemäss Artikel 45 HFG
    2 )
    .
    2 Die Prüfpersonen sowie die weiteren an einem Forschungsprojekt Betei - ligten werden durch den Entscheid der EKNZ nicht von ihrer ethischen, wis - senschaftlichen und rechtlichen Verantwortung entbunden. B. Zusammensetzung und Arbeitsweise der EKNZ

    § 6 Zusammensetzung

    1 Die EKNZ verfügt über mindestens 20 Mitglieder.
    2 Sie setzt sich so zusammen, dass sie über die zur Wahrnehmung ihrer Auf - gaben erforderlichen Fachkompetenzen und Erfahrungen verfügt.
    3 Angestrebt wird eine ausgewogene Zusammensetzung nach Kantonszu - gehörigkeit, Geschlecht und notwendiger Berufsgruppen.

    § 7 Organe, Gremien, Geschäftsstelle und wissenschaftliches Sekreta -

    riat
    1 Die Organe der EKNZ sind: a) die Präsidentin oder der Präsident; b) ein aus zwei Personen bestehendes Vizepräsidium;
    1) SR 810.30 .
    2) SR 810.30 .
    2
    c) der Ausschuss.
    2 Das Präsidium und das Vizepräsidium nehmen im Ausschuss Einsitz. Dane - ben kann insbesondere die Leitung des wissenschaftlichen Sekretariats Mit - glied des Ausschusses sein.
    3 Die Vereinbarungskantone sollen im Ausschuss angemessen vertreten sein; zu diesem Zweck kann der Ausschuss weitere Mitglieder der Ethik - kommission umfassen.
    4 Die EKNZ verfügt über eine Geschäftsstelle und ein wissenschaftliches Se - kretariat. Die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt duch das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.
    5 Die EKNZ kann für bestimmte Aufgaben weitere Gremien einsetzen. Nä - heres regelt das Geschäftsreglement.

    § 8 Wahl und Amtsperiode

    1 Die Präsidentin oder der Präsident, die beiden Vizepräsidentinnen oder -präsidenten, die weiteren Mitglieder des Ausschusses sowie die übrigen Mitglieder der EKNZ werden durch das Aufsichtsorgan gewählt.
    2 Bei der Evaluation von Kandidatinnen und Kandiaten haben die Verein - barungskantone ein Vorschlagsrecht.
    3 Die Amtsperiode der Kommissionsmitglieder, des Vizepräsidiums und des Präsidiums beträgt vier Jahre, wobei die Amtszeit in der jeweiligen Funkti - on auf drei Amtsperioden beschränkt ist.

    § 9 Verfahren und Rechtspflege

    1 Wo HFG und zugehöriges Verordnungsrecht nichts bestimmen, gilt für das Verfahren vor der EKNZ das Geschäftsreglement über die Organisation und das Verfahren der EKNZ.
    2 Des weiteren richten sich die Zuständigkeiten und das anwendbare Ver - fahrensrecht nach dem Vereinbarungskanton, in dem sich der Hauptprü - fort des jeweils in Frage stehenden Gesuchs befindet.

    § 10 Berichterstattung und Jahresbericht

    1 Die EKNZ berichtet dem Aufsichtsorgan jährlich mit einem Jahresbericht über das Budget, die Jahresrechnung und ihre sonstige Tätigkeit insbeson - dere die Aus- und Fortbildung der Mitglieder.
    2 In Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion kann das Aufsichtsorgan wei - tere Berichte und Auskünfte von der EKNZ verlangen.
    3 Die EKNZ führt eine Statistik über die ihr unterbreiteten Forschungspro - jekte.

    § 11 Aufbewahrungspflicht

    1 Die EKNZ bewahrt alle Unterlagen über die ihr unterbreiteten For - schungsprojekte während mindestens zehn Jahren auf. Vorbehalten blei - ben weitergehende Aufbewahrungspflichten.

    § 12 Gebühren

    1 Die EKNZ erhebt für die Beurteilung von Forschungsprojekten Gebühren von 250 bis 15'000 Franken. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache so - wie nach den sonstigen Interessen der Parteien an der Prüfung und Begut - achtung.
    3
    2 Ein Gebührenreglement regelt die Einzelheiten.

    § 13 Entschädigung

    1 Die EKNZ erarbeitet ein Entschädigungsreglement, welches die Entschädi - gung für die Kommissionsmitglieder sowie für beigezogene Sachverständi - ge regelt. C. Sitz und Finanzierung

    § 14 Sitz

    1 Sitz der EKNZ ist Basel.

    § 15 Budget, Jahresrechnung und Revision

    1 Die EKNZ erstellt jährlich ein Budget und eine von einer von ihr gewähl - ten Revisionsstelle geprüfte Jahresrechnung.

    § 16 Finanzierung

    1 Die EKNZ erhält von jedem Vereinbarungskanton einen jährlichen Grund - beitrag.
    2 Die Vereinbarungskantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Luzern und Solothurn zahlen jährlich je CHF 20'000, die Vereinbarungskantone mit geringer Forschungsaktivität zahlen jährlich je CHF 5'000 Grundbei - trag.
    3 Grundbeiträge sind im Voraus zu leisten.
    4 Daneben arbeitet die EKNZ selbsttragend und finanziert sich über kosten - deckende Gebühren. D. Schlussbestimmungen

    § 17 Inkrafttreten der Vereinbarung, Dauer, Kündigung

    1 Diese Vereinbarung wird auf eine Dauer von vier Jahren abgeschlossen.
    2 Sie verlängert sich jeweils um weitere vier Jahre, wenn sie nicht rechtzei - tig gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.
    3 Diese Vereinbarung ersetzt alle bestehenden Vereinbarungen im Zusam - menhang mit der Führung von Ethikkommissionen. Diese Vereinbarungen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Vereinba - rung aufgehoben.
    4 Sie tritt per 1. Januar 2014 in Kraft und ist zu publizieren. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat der Vereinbarung mit RRB Nr. 2013/2342 vom 17. Dezember 2013 zugestimmt. Publiziert im Amtsblatt vom 10. Januar 2014.
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    Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz

    Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ) Vom 6. September 2013 (Stand 1. Januar 2014) Die Regierungsräte der diese Vereinbarung unterzeichnenden Kantone be - schliessen - gestützt auf das Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Human - forschungsgesetz, HFG)
    1 ) vom 30. September 2011 - das Folgende: A. Allgemeines

    § 1 Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (EKNZ)

    1 Die diese Vereinbarung unterzeichnenden Kantone bezeichnen die Ethik - kommission Nordwest- und Zentralschweiz (EKNZ) als gemeinsame Ethik - kommission gemäss Artikel 54 Absatz 2 HFG
    2 )
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    2 Die EKNZ wird vom Kanton Basel-Stadt betrieben.

    § 2 Mitgliedschaft

    1 Die Mitgliedschaft in der EKNZ erfolgt durch Verzicht auf eine eigene Ethikkommission und Unterzeichnung dieser Vereinbarung.
    2 Kantone, die der EKNZ zu einem späteren Zeitpunkt beitreten wollen, können eine Mitgliedschaft beim Aufsichtsorgan beantragen.
    3 Das Aufsichtsorgan prüft den Antrag und empfiehlt zuhanden der Ge - sundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone die Annahme oder Ableh - nung des Gesuchs.
    4 Die Aufnahme in die EKNZ erfolgt durch einstimmigen Beschluss der Ge - sundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone.

    § 3 Kantonale Aufsicht

    1 Die Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone nehmen die Auf - sicht über die EKNZ wahr.
    2 Sie setzen zu diesem Zweck ein interkantonales Aufsichtsorgan ein.
    3 Die Vereinbarungskantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Luzern und Solothurn sind im Aufsichtsorgan mit je einem Mitglied, die übrigen Kantone zusammen mit einem Mitglied vertreten.
    1) SR 810.30 .
    2) SR 810.30 . GS 2013, 60
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    4 Das Aufsichtsorgan übt neben der generellen Aufsichtstätigkeit insbeson - dere folgende Aufgaben aus: a) Wahl von Präsidium und Vize-Präsidium; b) Wahl der weiteren Mitglieder des Ausschusses der EKNZ sowie der übrigen Mitglieder der EKNZ; c) Genehmigung von Budget, Jahresrechnung inklusive Revisionsbe - richt und Jahresbericht über die Tätigkeit der EKNZ; d) Genehmigung des Geschäfts-, Gebühren- und Entschädigungsregle - ments der EKNZ; e) Prüfung von Beitrittsanträgen weiterer Kantone mit entsprechender Entscheidempfehlung zuhanden der Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone.
    5 Ein von den Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone zu ge - nehmigendes Reglement regelt die Organisation, das Verfahren und die Kompetenzen des Aufsichtsorgans.

    § 4 Aufgaben der EKNZ

    1 Die EKNZ erfüllt die ihr vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben (Art.
    45 ff. HFG
    1 ) ) in den Vereinbarungskantonen.
    2 Sie kann zu diesem Zweck Einsicht in sämtliche für den Versuch relevan - ten Unterlagen nehmen.
    3 Sie erarbeitet ein Geschäftsreglement über die Organisation und das Ver - fahren, ein Gebührenreglement und ein Entschädigungsreglement.

    § 5 Bewilligungen der EKNZ

    1 Die EKNZ erteilt Bewilligungen gemäss Artikel 45 HFG
    2 )
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    2 Die Prüfpersonen sowie die weiteren an einem Forschungsprojekt Betei - ligten werden durch den Entscheid der EKNZ nicht von ihrer ethischen, wis - senschaftlichen und rechtlichen Verantwortung entbunden. B. Zusammensetzung und Arbeitsweise der EKNZ

    § 6 Zusammensetzung

    1 Die EKNZ verfügt über mindestens 20 Mitglieder.
    2 Sie setzt sich so zusammen, dass sie über die zur Wahrnehmung ihrer Auf - gaben erforderlichen Fachkompetenzen und Erfahrungen verfügt.
    3 Angestrebt wird eine ausgewogene Zusammensetzung nach Kantonszu - gehörigkeit, Geschlecht und notwendiger Berufsgruppen.

    § 7 Organe, Gremien, Geschäftsstelle und wissenschaftliches Sekreta -

    riat
    1 Die Organe der EKNZ sind: a) die Präsidentin oder der Präsident; b) ein aus zwei Personen bestehendes Vizepräsidium;
    1) SR 810.30 .
    2) SR 810.30 .
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    c) der Ausschuss.
    2 Das Präsidium und das Vizepräsidium nehmen im Ausschuss Einsitz. Dane - ben kann insbesondere die Leitung des wissenschaftlichen Sekretariats Mit - glied des Ausschusses sein.
    3 Die Vereinbarungskantone sollen im Ausschuss angemessen vertreten sein; zu diesem Zweck kann der Ausschuss weitere Mitglieder der Ethik - kommission umfassen.
    4 Die EKNZ verfügt über eine Geschäftsstelle und ein wissenschaftliches Se - kretariat. Die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt duch das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.
    5 Die EKNZ kann für bestimmte Aufgaben weitere Gremien einsetzen. Nä - heres regelt das Geschäftsreglement.

    § 8 Wahl und Amtsperiode

    1 Die Präsidentin oder der Präsident, die beiden Vizepräsidentinnen oder -präsidenten, die weiteren Mitglieder des Ausschusses sowie die übrigen Mitglieder der EKNZ werden durch das Aufsichtsorgan gewählt.
    2 Bei der Evaluation von Kandidatinnen und Kandiaten haben die Verein - barungskantone ein Vorschlagsrecht.
    3 Die Amtsperiode der Kommissionsmitglieder, des Vizepräsidiums und des Präsidiums beträgt vier Jahre, wobei die Amtszeit in der jeweiligen Funkti - on auf drei Amtsperioden beschränkt ist.

    § 9 Verfahren und Rechtspflege

    1 Wo HFG und zugehöriges Verordnungsrecht nichts bestimmen, gilt für das Verfahren vor der EKNZ das Geschäftsreglement über die Organisation und das Verfahren der EKNZ.
    2 Des weiteren richten sich die Zuständigkeiten und das anwendbare Ver - fahrensrecht nach dem Vereinbarungskanton, in dem sich der Hauptprü - fort des jeweils in Frage stehenden Gesuchs befindet.

    § 10 Berichterstattung und Jahresbericht

    1 Die EKNZ berichtet dem Aufsichtsorgan jährlich mit einem Jahresbericht über das Budget, die Jahresrechnung und ihre sonstige Tätigkeit insbeson - dere die Aus- und Fortbildung der Mitglieder.
    2 In Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion kann das Aufsichtsorgan wei - tere Berichte und Auskünfte von der EKNZ verlangen.
    3 Die EKNZ führt eine Statistik über die ihr unterbreiteten Forschungspro - jekte.

    § 11 Aufbewahrungspflicht

    1 Die EKNZ bewahrt alle Unterlagen über die ihr unterbreiteten For - schungsprojekte während mindestens zehn Jahren auf. Vorbehalten blei - ben weitergehende Aufbewahrungspflichten.

    § 12 Gebühren

    1 Die EKNZ erhebt für die Beurteilung von Forschungsprojekten Gebühren von 250 bis 15'000 Franken. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache so - wie nach den sonstigen Interessen der Parteien an der Prüfung und Begut - achtung.
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    2 Ein Gebührenreglement regelt die Einzelheiten.

    § 13 Entschädigung

    1 Die EKNZ erarbeitet ein Entschädigungsreglement, welches die Entschädi - gung für die Kommissionsmitglieder sowie für beigezogene Sachverständi - ge regelt. C. Sitz und Finanzierung

    § 14 Sitz

    1 Sitz der EKNZ ist Basel.

    § 15 Budget, Jahresrechnung und Revision

    1 Die EKNZ erstellt jährlich ein Budget und eine von einer von ihr gewähl - ten Revisionsstelle geprüfte Jahresrechnung.

    § 16 Finanzierung

    1 Die EKNZ erhält von jedem Vereinbarungskanton einen jährlichen Grund - beitrag.
    2 Die Vereinbarungskantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Luzern und Solothurn zahlen jährlich je CHF 20'000, die Vereinbarungskantone mit geringer Forschungsaktivität zahlen jährlich je CHF 5'000 Grundbei - trag.
    3 Grundbeiträge sind im Voraus zu leisten.
    4 Daneben arbeitet die EKNZ selbsttragend und finanziert sich über kosten - deckende Gebühren. D. Schlussbestimmungen

    § 17 Inkrafttreten der Vereinbarung, Dauer, Kündigung

    1 Diese Vereinbarung wird auf eine Dauer von vier Jahren abgeschlossen.
    2 Sie verlängert sich jeweils um weitere vier Jahre, wenn sie nicht rechtzei - tig gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.
    3 Diese Vereinbarung ersetzt alle bestehenden Vereinbarungen im Zusam - menhang mit der Führung von Ethikkommissionen. Diese Vereinbarungen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Vereinba - rung aufgehoben.
    4 Sie tritt per 1. Januar 2014 in Kraft und ist zu publizieren. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat der Vereinbarung mit RRB Nr. 2013/2342 vom 17. Dezember 2013 zugestimmt. Publiziert im Amtsblatt vom 10. Januar 2014.
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