Änderungen vergleichen: Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung Vom 26. März 2003
    Versionen auswählen:
    Version: 31.12.2003
    Anzahl Änderungen: 0

    Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung Vom 26. März 2003

    Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung Vom 26. März 2003
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 43 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2095)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 26. März 200301.01.2004
    I01.07.2020
    II01.07.2020
    III01.08.2006
    IV01.01.2004
    V01.01.2004

    I

    (1) Die Zuständigkeit für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen einschließlich Vorprüfungen des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2351), zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921), und der darauf gestützten Vorschriften sowie nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347), in den jeweils geltenden Fassungen bestimmt sich, soweit dort oder nachstehend nichts anderes geregelt ist,
    nach den für die Durchführung der jeweiligen verwaltungsbehördlichen Verfahren festgelegten Zuständigkeiten, deren unselbständiger Teil die Umweltverträglichkeitsprüfung ist.
    (2) Federführende Behörde im Sinne des § 14 UVPG ist, sofern sie zum Kreis der Zulassungsbehörden gehört,
    die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
    (3) Sofern die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft nicht zum Kreis der Zulassungsbehörden gehört, ist federführende Behörde im Sinne des § 14 UVPG
    die Behörde, bei der der Schwerpunkt der fachlichen Betroffenheit liegt.

    II

    Zuständig für die Durchführung der §§ 20 bis 23 UVPG ist
    die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

    III

    Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist die Fachbehörde, die Fachbehörde nach den für die Durchführung der jeweiligen verwaltungsbehördlichen Verfahren festgelegten Zuständigkeiten ist.

    IV

    Die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 13. Dezember 1991 (Amtl. Anz. S. 2533) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

    V

    Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
    Hamburg, den 26. März 2003
    Der Senat
    Version: 31.12.2003
    Anzahl Änderungen: 0

    Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung Vom 26. März 2003

    Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung Vom 26. März 2003
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 43 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2095)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 26. März 200301.01.2004
    I01.07.2020
    II01.07.2020
    III01.08.2006
    IV01.01.2004
    V01.01.2004

    I

    (1) Die Zuständigkeit für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen einschließlich Vorprüfungen des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2351), zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921), und der darauf gestützten Vorschriften sowie nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347), in den jeweils geltenden Fassungen bestimmt sich, soweit dort oder nachstehend nichts anderes geregelt ist,
    nach den für die Durchführung der jeweiligen verwaltungsbehördlichen Verfahren festgelegten Zuständigkeiten, deren unselbständiger Teil die Umweltverträglichkeitsprüfung ist.
    (2) Federführende Behörde im Sinne des § 14 UVPG ist, sofern sie zum Kreis der Zulassungsbehörden gehört,
    die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
    (3) Sofern die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft nicht zum Kreis der Zulassungsbehörden gehört, ist federführende Behörde im Sinne des § 14 UVPG
    die Behörde, bei der der Schwerpunkt der fachlichen Betroffenheit liegt.

    II

    Zuständig für die Durchführung der §§ 20 bis 23 UVPG ist
    die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

    III

    Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist die Fachbehörde, die Fachbehörde nach den für die Durchführung der jeweiligen verwaltungsbehördlichen Verfahren festgelegten Zuständigkeiten ist.

    IV

    Die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 13. Dezember 1991 (Amtl. Anz. S. 2533) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

    V

    Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
    Hamburg, den 26. März 2003
    Der Senat
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren