Vorherige Seite
    SaatV
    113 - 11411 - 12
    Nächste Seite
    DE - Deutsches Bundesrecht

    § 7 Feldbestandsprüfung

    (1) Jede Vermehrungsfläche ist im Jahr der Saatguterzeugung mindestens einmal vor der Ernte des Saatgutes durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen.
    (1a) Jede Vermehrungsfläche zur Erzeugung von Vorstufen- und Basissaatgut bei Getreide ist zusätzlich mindestens ein weiteres Mal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen, soweit nicht mindestens eine oder mehrere zusätzliche Feldbesichtigungen nach Absatz 2, 2a oder 3 vorgeschrieben sind.
    (2) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Roggen ist zusätzlich
    1. bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente hinsichtlich der männlich sterilen Erbkomponente mindestens zweimal,
    2. bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente hinsichtlich der fertilen Erbkomponente und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens einmal
    durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen; dies gilt nicht bei der Erzeugung von Basissaatgut der väterlichen Erbkomponente.
    (2a) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Gerste zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut ist zusätzlich mindestens ein weiteres Mal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen.
    (3) Jede Vermehrungsfläche mit Hybridsorten oder Inzuchtlinien von Mais ist zusätzlich bei der Erzeugung von Basissaatgut mindestens dreimal und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. Die erste Feldbesichtigung erfolgt unmittelbar vor Erscheinen der Narbenfäden des mütterlichen Elternteils. Ist auf der Vermehrungsfläche in einem der beiden vorangegangenen Jahre Mais angebaut worden, so ist festzustellen, ob der Vermehrungsbestand frei von Durchwuchs ist. Ist zur Prüfung des zulässigen Fremdbesatzes eine Prüfung der Kolben erforderlich, so kann nach der Ernte oder auf Antrag des Vermehrers unmittelbar vor der Ernte eine zusätzliche Besichtigung der Kolben vorgenommen werden.
    (3a) Jede Vermehrungsfläche mit Hybridsorten oder Inzuchtlinien von Sorghum ist zusätzlich mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. Die Feldbesichtigungen erfolgen zur Blütezeit. Ist auf der Vermehrungsfläche in einem der beiden vorangegangenen Jahre Sorghum angebaut worden, so ist festzustellen, ob der Vermehrungsbestand frei von Durchwuchs ist.
    (3b) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Raps ist zusätzlich mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. Die erste Feldbesichtigung erfolgt unmittelbar vor der Blüte, die zweite zu Beginn der Blüte und die dritte am Ende der Blüte.
    (4) Jede Vermehrungsfläche
    1. im Überwinterungsanbau mit Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe, Zuckerrübe und Arten von Öl- und Faserpflanzen ist zusätzlich im Herbst des Aussaatjahres,
    2. von Hybridsorten von Sonnenblume ist zusätzlich mindestens einmal zur Zeit der Blüte
    durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren