2. | Ehegatte – Vornamen | 1503, |
3. | Ehegatte – Geburtsdatum | 1505, |
4. | Ehegatte – derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung | 1200 bis 1212, |
5. | Lebenspartner – Familienname | 1517 bis 1518, |
6. | Lebenspartner – Vornamen | 1519, |
7. | Lebenspartner – Geburtsdatum | 1521, |
8. | Lebenspartner – derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung | 1200 bis 1212. |
§ 7 Datenübermittlung an das Bundeszentralregister
Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 20a des Bundeszentralregistergesetzes nach einer Namensänderung oder Änderung des Geburtsdatums dem Bundeszentralregister zur Aktualisierung der dort über eine Person gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten der Person (Zentralregistermitteilung):
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | ||
---|---|---|
1. | Familienname | 0101 bis 0102, |
2. | frühere Namen | 0201 bis 0204, |
3. | Vornamen | 0301 bis 0303, |
4. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0603, |
5. | derzeitige Anschrift | 1201 bis 1203, 1205 bis 1212, |
6. | Datum des zugrunde liegenden Rechtsaktes | 0205, 0304, |
7. | Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die die Änderung veranlasst hat | 0206, 0305. |
Im Falle einer Änderung des Geburtsdatums ist das bisherige Geburtsdatum ebenfalls zu übermitteln.
§ 8 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt
Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 64 des Straßenverkehrsgesetzes nach einer Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Aktualisierung der dort im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister über diese Person gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten (KBA-Registermitteilung):
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | ||
---|---|---|
1. | Familienname | 0101 bis 0102, |
2. | Geburtsname | 0201 bis 0202, |
3. | Vornamen | 0301, 0303, |
4. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0603, |
5. | Geschlecht | 0701, |
6. | Datum des zugrunde liegenden Rechtsaktes | 0205, 0304, |
7. | Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die die Namensänderung veranlasst hat | 0206, 0305. |
Im Falle einer Änderung des Geburtsnamens ist der bisherige Geburtsname ebenfalls zu übermitteln.
§ 9 Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern
(1) Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern nach Speicherung einer Geburt oder eines Sterbefalles, nach einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtstages oder Geburtsortes gemäß § 139b Absatz 7 und 8 der Abgabenordnung zur Zuteilung der Identifikationsnummer oder zur Aktualisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten (BZSt-Mitteilung):