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    DE - Deutsches Bundesrecht
    2.Ehegatte – Vornamen1503,
    3.Ehegatte – Geburtsdatum1505,
    4.Ehegatte – derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung1200 bis 1212,
    5.Lebenspartner – Familienname1517 bis 1518,
    6.Lebenspartner – Vornamen1519,
    7.Lebenspartner – Geburtsdatum1521,
    8.Lebenspartner – derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung1200 bis 1212.

    § 7 Datenübermittlung an das Bundeszentralregister

    Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 20a des Bundeszentralregistergesetzes nach einer Namensänderung oder Änderung des Geburtsdatums dem Bundeszentralregister zur Aktualisierung der dort über eine Person gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten der Person (Zentralregistermitteilung):
      Blattnummer des
    DSMeld (Datenblatt)
    1.Familienname0101 bis 0102,
    2.frühere Namen0201 bis 0204,
    3.Vornamen0301 bis 0303,
    4.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,
    5.derzeitige Anschrift1201 bis 1203,
    1205 bis 1212,
    6.Datum des zugrunde liegenden Rechtsaktes0205, 0304,
    7.Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde,
    die die Änderung
    veranlasst hat
    0206, 0305.
    Im Falle einer Änderung des Geburtsdatums ist das bisherige Geburtsdatum ebenfalls zu übermitteln.

    § 8 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt

    Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 64 des Straßenverkehrsgesetzes nach einer Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Aktualisierung der dort im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister über diese Person gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten (KBA-Registermitteilung):
      Blattnummer des
    DSMeld (Datenblatt)
    1.Familienname0101 bis 0102,
    2.Geburtsname0201 bis 0202,
    3.Vornamen0301, 0303,
    4.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,
    5.Geschlecht0701,
    6.Datum des zugrunde liegenden Rechtsaktes0205, 0304,
    7.Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde,
    die die Namensänderung
    veranlasst hat
    0206, 0305.
    Im Falle einer Änderung des Geburtsnamens ist der bisherige Geburtsname ebenfalls zu übermitteln.

    § 9 Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern

    (1) Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern nach Speicherung einer Geburt oder eines Sterbefalles, nach einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtstages oder Geburtsortes gemäß § 139b Absatz 7 und 8 der Abgabenordnung zur Zuteilung der Identifikationsnummer oder zur Aktualisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten (BZSt-Mitteilung):
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