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    DE - Deutsches Bundesrecht
    (8) Genehmigt die Aufsichtsbehörde den Kapitalerhaltungsplan nicht,
    1. ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass die Ausschüttungsbeschränkungen des Absatzes 3 fortgelten, oder
    2. erlaubt die Aufsichtsbehörde dem Institut die Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zu einem bestimmten Betrag, der den maximal ausschüttungsfähigen Betrag nicht übersteigen darf.
    Daneben kann sie von dem Institut verlangen, seine Eigenmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine bestimmte Höhe aufzustocken.
    (9) Die in dieser Vorschrift festgelegten Beschränkungen finden ausschließlich auf Zahlungen und Ausschüttungen Anwendung, die zu einer Verringerung des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung weder einen Ausfall noch eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Institut geltenden Insolvenzvorschriften darstellt.
    Fußnote
    (+++ §§ 10 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 u. § 51c Abs. 4 +++)
    (+++ §§ 10c bis 10i: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7, Abs. 7a, Abs. 8, Abs. 8b, Abs. 9a Satz 1, Abs. 9g, Abs. 9h +++)
    (+++ §§ 10c bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7b, Abs. 9e +++)
    (+++ §§ 10c bis 10i: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 4 KfWV +++)

    § 10j Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote

    (1) Ein global systemrelevantes Institut muss zusätzlich zu dem Kernkapital, das zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und erhöhter Eigenmittelanforderungen zur Absicherung gegen Risiken einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c sowie nach § 10 Absatz 3 und 4 erforderlich ist, einen aus Kernkapital bestehenden Puffer der Verschuldungsquote gemäß Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorhalten.
    (2) Ein global systemrelevantes Institut, das die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote erfüllt, darf keine Ausschüttung aus dem Kernkapital oder auf Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vornehmen, wenn dadurch sein Kernkapital so stark abnehmen würde, dass die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht mehr erfüllt wäre.
    (3) Ein global systemrelevantes Institut, das die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt, muss den maximal ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote berechnen und der Aufsichtsbehörde anzeigen. Das global systemrelevante Institut muss Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote genau berechnet werden. Es muss in der Lage sein, der Aufsichtsbehörde die Genauigkeit der Berechnung auf Anfrage nachzuweisen. Bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans nach den Absätzen 7 bis 9 darf das global systemrelevante Institut
    1. keine Ausschüttung aus dem harten Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vornehmen,
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