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    DE - Deutsches Bundesrecht
    (4) Für am 31. August 2020 vorhandenen Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, bei denen eine ruhegehaltfähige Zeit nach § 94b Absatz 6 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung berücksichtigt worden ist, ist § 96 auf schriftlichen oder elektronischen Antrag anzuwenden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn am 1. September 2020 das Ruhegehalt ohne Zeiten nach § 94b Absatz 6 Satz 1 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zusammen mit dem Kindererziehungszuschlag nach § 96 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 und 6 das Ruhegehalt übersteigt, das sich unter Berücksichtigung des § 94b Absatz 6 Satz 1 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ergibt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten ab dem 1. September 2020 gestellt werden, gelten als zum 1. September 2020 gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. Wurde dem Antrag stattgegeben, ist § 94b Absatz 6 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der Gewährung eines Kindererziehungszuschlags nach § 96 nicht mehr anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für vor dem 1. September 2020 vorhandene Hinterbliebene.

    § 132 Übergangsregelung zur Minderung der Förderungsdauer

    § 7 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt nur für Maßnahmen der militärischen Ausbildung derjenigen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die am oder nach dem 1. Oktober 2021 in einem Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit stehen. Für Maßnahmen der militärischen Ausbildung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Oktober 2021 endete, gilt § 5 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung.

    § 133 Übergangsregelung aus Anlass der Einführung der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen

    (1) Die Stellenzulagen nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 8 und 9 des Bundesbesoldungsgesetzes gehören für diejenigen am 31. Dezember 2023 vorhandenen Soldatinnen und Soldaten im Ruhestand zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen,
    1. deren Ruhestand nach dem 31. Dezember 2007 oder, sofern dem Ruhegehalt eine der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 zugrunde liegt, nach dem 31. Dezember 2010 begann, und
    2. die bei Versetzung oder Eintritt in den Ruhestand die Voraussetzungen der Anlage I Vorbemerkung Nummer 3a des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung erfüllt haben.
    In den Fällen des § 81 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist Nummer 1 nicht anzuwenden. Der als ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu berücksichtigende Betrag der jeweiligen Stellenzulage ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des letztmaligen Bezuges der jeweiligen Stellenzulage geltenden Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes. Eine Nachzahlung für Zeiträume vor dem 1. Januar 2024 erfolgt nicht.
    (2) Die Berücksichtigung der Stellenzulagen nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 8 und 9 des Bundesbesoldungsgesetzes gemäß Absatz 1 als ruhegehaltfähiger Dienstbezug erfolgt nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, der bei der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle einzureichen ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden, gelten als zum 1. Januar 2024 gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Änderung zum Beginn des Antragsmonats ein.
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