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    DE - Deutsches Bundesrecht

    § 10 Hauptzollamt Duisburg

    Dem Hauptzollamt Duisburg werden die Zuständigkeiten übertragen für
    1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Krefeld, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Duisburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
    2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis Wesel,
    3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Düsseldorf,
    4. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis Wesel sowie
    5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Krefeld, mit Ausnahme des Rhein-Kreises Neuss, und des Hauptzollamts Münster für den Kreis Borken.

    § 11 Hauptzollamt Düsseldorf

    Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden die Zuständigkeiten übertragen für
    1. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aachen, Duisburg, Köln und Krefeld,
    2. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Aachen, Bielefeld, Dortmund, Duisburg, Köln, Krefeld und Münster sowie
    3. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Köln für den Oberbergischen Kreis, den Rheinisch-Bergischen Kreis und die kreisfreie Stadt Leverkusen und des Hauptzollamts Krefeld für den Rhein-Kreis Neuss.

    § 12 Hauptzollamt Erfurt

    Dem Hauptzollamt Erfurt wird die Zuständigkeit für die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Dresden übertragen.

    § 13 Hauptzollamt Frankfurt am Main

    Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main werden die Zuständigkeiten übertragen für
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