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    Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen ... (250.210.1)
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    Verpflichtung, Anerkennung, Zweckänderung, Entbindung ¹ Die Kantone verpflichten sich, unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erfor- derlichen Kredite durch die nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen, folgende Vollzugseinrichtungen bereit zu stellen und zu betreiben oder deren Aufgaben durch Leistungsverträge mit Dritten sicherzustellen: - Einrichtungen für die Verwahrung (Art. 64 Abs. 4 StGB) - geschlossene und offene Strafa nstalten (Art. 76 Abs. 1 StGB) - Einrichtungen für stationäre therapeutische Massnahmen (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB) - Einrichtungen für Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 3 StGB) - Einrichtungen für das Arbeits- und Wohnexternat (Art. 77a StGB) - Einrichtungen für Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) - Einrichtungen für Jugendliche gemäss Art. 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung
    2 Die Konferenz anerkennt auf Antrag des Standortkantons eine Vollzugseinrich- tung oder Teile davon als konkordatliche Institution, sofern der Bedarf nachge- wiesen ist und die Vollzugseinrichtung die entsprechenden Standards erfüllt.
    3 Über die Änderung der Zweckbestimmung einer konkordatlichen Einrichtung oder deren Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben entscheidet die Konferenz auf Antrag oder nach Anhörung des Standortkantons. Gegen den Willen des Standortkantons kann eine Änderung der Zweckbestimmung oder die Entbindung von gemeinsamen Vollzugsauf gaben nur unter Einhaltung der Kün- digungsfrist gemäss Art. 22 Abs. 1 erfolgen.

    Art. 12

    Anstellung, Aus- und Weiterbildung Damit der gesetzliche Vollzugsauftrag erfüllt und die Vollzugsgrundsätze ein- gehalten werden können, sorgen die Kant one für eine ausreichende Zahl geeig- neter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für deren, soweit zweckmässig, gemeinsame Aus-, Fort- und Weiterbildung.

    V. Vollzugsbestimmungen

    Art. 13

    Allgemeines ¹ Die Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen.
    2 Vorbehalten bleiben: a) der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den Vollzug zuständigen Kantons, wenn die betroffene Person aus zeitlichen oder persön- lichen Gründen nicht in eine konkordatliche Einrichtung eingewiesen werden kann; b) der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft; c) der Vollzug des Wohn- und Arbeitsexternats, soweit in den konkordatlich anerkannten Einrichtungen keine Plätze vorhanden sind; d) die Abtretung des Vollzugs an einen Kanton, der dem Konkordat nicht ange- hört; e) die Einweisung in eine Vollzugsein richtung ausserhalb des Konkordats im Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung der Insassenzusammen- setzung oder wenn die Wiedereingliederung auf Grund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation oder mit Rücksicht auf das familiäre Umfeld da- durch erleichtert wird.

    Art. 14

    Einweisung, Versetzung ¹ Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeign ete Vollzugseinrichtung und stellt ihr die sachdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
    2 Eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung kann unter Angabe der Gründe von der Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der Vollzugseinrichtung veranlasst werden. Bei hoher Dringlichkeit kann die Vollzugseinrichtung die Versetzung selber vornehmen. Die Vollzugsbehörde ist hierüber umgehend zu informieren.

    Art. 15

    Aufnahmepflicht, Vollzugsvorschriften ¹ Die Kantone, welche Konkordatsinstitutionen führen, verpflichten sich, die Verurteilten bzw. die zum vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt Eingewie- senen aus den anderen Kantonen nach den gleichen Grundsätzen aufzunehmen
    tungen. Die Hausordnungen werden vom Standortkanton erlassen. Sie richten sich nach der Konkordatsvereinbarung und den konkordatlichen Richtlinien und sind der Konferenz zur Kenntnis zu bringen.

    Art. 16

    Vollzugskompetenzen, Vollzugsplanung, Vollzugsplan, Besichti- gungen
    1 Der einweisende Kanton übt alle Vollzugskompetenzen aus. Er kann Vollzugs- kompetenzen an die Vollzugseinrichtung delegieren.
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