Vorherige Seite
    Steuergesetz (172.200)
    1 - 289 - 90
    Nächste Seite
    CH - SZ
    4 Wird innert Frist ein Begehren um gerichtliche Beurteilung nicht gestellt oder wird es zurückge zogen, steht die Strafverfügung oder der Einspracheentscheid einem rechtskräftigen Urteil gleich.

    § 217 bb) Anklage und Anklagevertretung

    1 Strafverfügung oder Einspracheentscheid gelten als Anklage.
    2 Die kantonale Steuerverwaltung vertritt die Anklage.

    § 218 cc) Vorbereitung der Hauptverhandlung

    1 Das Verwaltungsgericht orientiert die Parteien über den Eingang des Begehrens um gerichtliche Beurteilung.
    2 Die Vorinstanz überweist die Akten unverzüglich an das Verwaltungsgericht.
    3 Das Verwaltungsgericht trifft von sich aus oder auf Antrag einer Partei die nöti - gen Vorkehren zur Ergänzung der Untersuchung.

    § 219 dd) Hauptverhandlung

    1 Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Zur Wahrung wesentlicher öffent - licher oder privater Interessen kann das Verwaltungsgericht auf Antrag einer Partei die Öffentlichkeit von den Verhand lungen ganz oder teilweise ausschliessen. Nach Anhörung der Parteien kann das Gericht das Verfahren schriftlich durchführen.
    2 Soweit erforderlich führt das Verwaltungsgericht ein Beweisverfahren durch.
    3 Das Verwaltungsgericht würdigt die Beweise frei. Es ist an einen Entscheid über die Nachsteuer nicht gebunden.
    4 Die Urteile sind öffentlich zugänglich zu machen.

    § 220 ee) Erscheinungspflicht der angeklagten Person

    1 Die angeklagte Person hat persönlich vor dem Verwaltungsgericht zu erscheinen. Die Gerichtsleitung kann das persönliche Erscheinen aus wichtigen Gründen er - lassen.
    2 Bleibt die angeklagte Person der Verhandlung fern, ohne dass ihr das persönli - che Erscheinen erlassen worden ist, wird Rückzug ihres Begehrens um gerichtli - che Beurteilung angenommen.
    3 War die angeklagte Person unverschuldet verhindert, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, kann sie beim Verwaltungsgericht innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses erneut das Begehren um gerichtliche Beurteilung stellen.

    § 221 ff) Verteidigung und Übersetzung

    1 Die angeklagte Person kann sich verteidigen lassen.
    2 Handelt es sich beim Gegenstand des Strafverfahrens nicht um einen Bagatell - fall und bietet dieser in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen die angeklagte Person nicht gewachsen ist, wird dieser auf ihr Begehren hin durch die Gerichtsleitung eine amtliche Verteidigung bestellt, wenn sie nicht
    richt nötigenfalls für angemessene Übersetzung.

    § 222 173 gg) Verweisung auf die Schweizerische Strafprozessordnung und

    das Beschwerdeverfahren Soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen nichts anderes vor - schreiben, gelten hinsichtlich Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhand - lung die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung und im Übri - gen die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sinngemäss.

    § 223 174 d) Beschwerde an das Bundesgericht

    Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts können die verurteilte Person, die kan - tonale und die Eidgenössische Steuerverwaltung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben.

    § 224 e) Anfechtung der Kostenauflage

    Die Anfechtung von Einstellungsverfügung, Strafverfügung oder Einspracheent - scheid nur hinsichtlich der Kostenauflage richtet sich nach den Bestimmungen über die Anfechtung von Veranlagungsverfügungen.

    § 225 f) Bezug der Bussen und Kosten

    Die Bestimmungen über den Steuerbezug gelten sinngemäss. B. Steuervergehen

    § 226 175 1. Steuerbetrug

    1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung im Sinne von §§ 202 bis 204 ge - fälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bi - lanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen von Drittpersonen zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.
    2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
    3 Liegt eine straflose Selbstanzeige einer steuerpflichtigen Person (§§ 202 Abs. 3;
    208a Abs. 1) oder einer mitwirkenden Drittperson (§§ 204 Abs. 4; 208a Abs. 3 und 4) vor, so wird bei ihr auch für alle anderen Straftaten, die sie zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen hat, von einer Strafverfolgung abgesehen.

    § 227 176 2. Veruntreuung von Quellensteuern

    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren