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    Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (311.200)
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    1 Der aufgelöste Reservenbetrag wird durch den Kanton, die Bezirke und G e- meinden besteuert, wenn das Unternehmen: a) den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt, b) die Betriebstätigkeit einstellt bzw. bei Umwandlung in eine steuerlich priv i- legierte Unternehmensform, c) den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.
    2 Auf den ausgelösten Reservebetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Reingewinn eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausge- schlos sen. IV. Verfahren, Strafbestimmungen und Vollzug

    § 6 1. Verfahren

    Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgl i- che Besteuerung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuergeset zes.

    § 7 2. Strafbestimmungen

    Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den Strafbe- stimmungen des Steuergesetzes, welche sinngemäss Anwendung finden.

    § 8 3. Vollzug

    Der Regierungsrat er lässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vor- schriften. V. Schluss - und Übergangsbestimmungen

    § 9 1. Verhältnis zum bisherigen Recht

    Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen durch, muss es vorab die Arbeitsbeschaffungsreserven nach dem Gesetz vom 12. März 1952 über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung 7 verwenden.

    § 10 2. Änderung bisherigen Rechts

    Das Gesetz über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung vom 12. März 1952 wird wie folgt geändert:
    SRSZ 1. 2.20 14 3

    § 5 Abs. 3 (neu)

    Reserven nach diesem Gesetz können nach Inkrafttreten des Gesetzes über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven vom 28. Januar 1988 nicht mehr gebildet werden.

    § 11 8 3. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

    1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
    2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Geset z- sammlung aufgenommen.
    3 Es tritt nach Annahme durch das Volk am 1. Januar 1989 in Kraft. 9 Der Regi e- rungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
    4 Res erven nach diesem Gesetze können erstmals für die in das Jahr 1988 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.
    1 GS 17 -794 mit Änderung en vom 9. Februar 2000 (Steuergesetz, Abl 2000 11 23) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -97) .
    2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. September 1988 mit 8896 Ja gegen 4975 Nein (Abl 1988 1001).
    3 SR 823.31.
    4 AS 1988 1420.
    5 Abs. 2 in der Fassung vom 9. Februar 2 000.
    6 Abs. 2 in der Fassung vom 9. Februar 2000.
    7 SRSZ 311.300.
    8 Überschrift, Abs. 1 , 2 und 3 in der Fassung vom , Abs. 4 neu eingefügt am 17. Dezember 2013.
    9 In Kraft getreten am 1. Januar 1989 (Abl 1988 1001); Änderung vom 9. Februar 2000 am 1. Januar
    2974).
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