4 d . Abschnitt: ³¹⁶ Schadenersatz und Schutz für Schweizer Personen und Organisationen
³¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 ( AS 2024 564 ).
Art. 30 f
¹ Schweizer Staatsangehörige, in der Schweiz ansässige natürliche Personen und in der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Schweizer Gerichten Schadenersatz für Kosten, einschliesslich Rechtskosten, einzufordern, die ihnen infolge von Forderungen von Personen, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 30 entstanden sind, die bei Gerichten in Drittstaaten im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften geltend gemacht wurden, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 2014³¹⁷ über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 2014³¹⁸ über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, sofern kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht.
² Schweizer Staatsangehörige, in der Schweiz ansässige natürliche Personen und in der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Schweizer Gerichten Schadenersatz für Kosten, einschliesslich Rechtskosten, einzufordern, die ihnen von Personen, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 30 verursacht wurden, zu deren Gunsten eine Entscheidung gemäss dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023, in der später geänderten Fassung, oder nach damit im Zusammenhang stehenden oder ihnen gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften ergangen ist, sofern diese Entscheidung nach dem Völkergewohnheitsrecht oder dem Abkommen vom 1. Dezember 1990³¹⁹ zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen rechtswidrig ist und kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht.
³ Die Schweiz haftet nicht für nach Absatz 2 ergangene gerichtliche Entscheidungen oder für die Vollstreckung solcher Entscheidungen.
³¹⁷ AS 2014 2803 , 4059 ; 2015 809 , 1015 , 2311 , 3821 ; 2016 995 , 3435 , 3881 ; 2017 1681 , 4037 , 5065 , 7657 ; 2018 1177 , 2139 , 2535 , 3025 , 3259 , 5341 ; 2019 613 , 1085 , 1953 , 3089 ; 2020 449 , 1153 , 3889 , 4157 ; 2021 175 , 568 , 626 ; 2022 8 , 138 , 143 , 144
³¹⁸ AS 2014 877 , 1003 , 1213 , 2479
³¹⁹ SR 0.975.277.2
5. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 31 Vollzug und Kontrolle
¹ Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2 a , 4–6, 9–28 f und 29 c –30 d .³²⁰
¹bis Das Bundesamt für Kultur überwacht den Vollzug von Artikel 14 e bis.³²¹
¹ter Das Bundesamt für Landwirtschaft überwacht den Vollzug von Artikel 14 c Absatz 3.³²²