1. dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist,
2. die betroffene Person mit einem politischen Amt oder einer staatlichen Funkti - on betraut ist und beschuldigt wird, damit unvereinbare Handlungen begangen zu haben,
3. eine Person in der Öffentlichkeit allgemein bekannt ist und die ihr vorgewor - fenen Handlungen im Zusammenhang mit dieser Bekanntheit stehen,
4. die betroffene Person ihren Namen im Zusammenhang mit dem Verfahren sel - ber öffentlich macht oder ausdrücklich in die Veröffentlichung einwilligt,
5. die Namensnennung notwendig ist, um eine für Dritte nachteilige Verwechs - lung zu vermeiden, oder
6. der Name der betroffenen Person im Zusammenhang mit den in Frage stehen - den Vorgängen in der Öffentlichkeit schon bekannt ist.
§ 15 Dokumente
1 Aufgrund der Zulassung erhaltene Dokumente wie Tagesordnungen, Anklage - schriften, Rechtsschriften und Entscheide sowie andere Aktenstücke sind aus - schliesslich zum persönlichen Gebrauch der zugelassenen Medienschaffenden be - stimmt und dürfen Dritten nicht weitergegeben werden. Solche Unterlagen sind nach Gebrauch, spätestens nach Abschluss des Verfahrens, zu vernichten. *
§ 16 Berichtigung
1 Die Vorsitzenden können im Fall erheblich fehlerhafter oder missverständlicher Berichterstattung von den zugelassenen Medienschaffenden eine Berichtigung ver - langen. Wird die Berichtigung nicht publiziert, kann seitens des Gerichts eine Ge - gendarstellung im betreffenden Medium, in anderen Medien oder im Internet veran - lasst werden. *
§ 17 Abmeldung
1 Wer die Akkreditierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, insbesondere nicht mehr für die Medien tätig ist, hat dies der Obergerichtskanzlei umgehend mitzutei - len.
§ 18 Sanktionen
1 Medienschaffende, welche die Voraussetzungen der Akkreditierung nicht mehr er - füllen, wird die Zulassung entzogen. *
2 Medienschaffende, die gegen die für die Berichterstattung geltenden Bestimmun - gen verstossen, kann das Obergericht in schwerwiegenden Fällen oder im Wiederho - lungsfall die Zulassung entziehen; in leichteren Fällen werden sie verwarnt. *
3 Als schwerwiegend gelten insbesondere die grobe Verletzung von öffentlichen oder privaten Interessen, die Missachtung von konkreten Auflagen der Gerichte und von Sperrfristen sowie die Weitergabe von Unterlagen an Unbefugte. *
4 Die Strafverfolgung wegen unberechtigter Veröffentlichung nach Art. 293 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)
1 ) sowie die Disziplinarbefugnisse ge - mäss den Prozessordnungen bleiben vorbehalten.
3. Information der Öffentlichkeit
§ 19 Bekanntmachung öffentlicher Verhandlungen
1 Die Termine und der Verhandlungsgegenstand der öffentlichen Verhandlungen der Zivil- und Strafgerichte werden ohne Namensnennung im Internet publiziert und auf Anfrage bekannt gegeben. Auf allfällige Einschränkungen der Öffentlichkeit ist hin - zuweisen. *
2 Über die Themen der Prozesse können im Internet kurze Inhaltsangaben gemacht werden; solche Angaben müssen die Unschuldsvermutung wahren und dürfen keine Rückschlüsse auf die Identität von Verfahrensbeteiligten zulassen.
§ 20 Öffentliche Urteilsverkündung
1 Die Verkündung von Endentscheiden erfolgt entsprechend den Prozessordnungen mündlich oder schriftlich.
2 Für die mündliche Urteilseröffnung kann ein gesonderter Termin festgesetzt wer - den.
3 Erfolgt bei öffentlich verhandelten Zivil- oder Strafsachen keine mündliche Urteilsverkündung, können Privatpersonen innerhalb eines Monats ab der letzten Zustellung des Entscheids an die Parteien auf der Gerichtskanzlei nach Voranmel - dung Einsicht in den Entscheid nehmen. Die Akteneinsicht kann auf Teile des Ent - scheids beschränkt werden, wenn der Schutz der Persönlichkeit von Prozessbeteilig - ten oder Dritten dies erfordert.
1) SR 311.0
§ 21 * Medienmitteilungen
1 In Verfahren in Zivilsachen können die Vorsitzenden den Medien Auskunft ertei - len, sofern ein öffentliches Interesse besteht. *