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    BGBEG
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    DE - Deutsches Bundesrecht

    Wesentlich engere Verbindung

    Art 42

    Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll. Rechte Dritter bleiben unberührt.

    Rechtswahl

    Sechster Abschnitt

    Sachenrecht

    Art 43

    (1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet.
    (2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden.
    (3) Ist ein Recht an einer Sache, die in das Inland gelangt, nicht schon vorher erworben worden, so sind für einen solchen Erwerb im Inland Vorgänge in einem anderen Staat wie inländische zu berücksichtigen.

    Rechte an einer Sache

    Art 44

    Für Ansprüche aus beeinträchtigenden Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 mit Ausnahme des Kapitels III entsprechend.

    Von Grundstücken ausgehende Einwirkungen

    Art 45

    (1) Rechte an Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen unterliegen dem Recht des Herkunftsstaats. Das ist
    1. bei Luftfahrzeugen der Staat ihrer Staatszugehörigkeit,
    2. bei Wasserfahrzeugen der Staat der Registereintragung, sonst des Heimathafens oder des Heimatorts,
    3. bei Schienenfahrzeugen
    a) der Staat der Zulassung,
    b) mangels Zulassung der Staat der Registrierung oder
    c) bei Registrierung in einem supranationalen Register der Staat, dem das Schienenfahrzeug in diesem Register zugeordnet ist.
    (2) Die Entstehung gesetzlicher Sicherungsrechte an diesen Fahrzeugen unterliegt dem Recht, das auf die zu sichernde Forderung anzuwenden ist. Für die Rangfolge mehrerer Sicherungsrechte gilt Artikel 43 Abs. 1.
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