Die Vorschriften über die Hemmung der Verjährung nach den §§ 204 und 204a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie Absatz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem 13. Oktober 2023 geltenden Fassung sind auf die an diesem Tag bestehenden noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden. Für den Zeitraum vor dem 13. Oktober 2023 richtet sich die Hemmung der Verjährung für diese Ansprüche nach den bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Vorschriften über die Hemmung der Verjährung nach § 204a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf diejenigen Ansprüche von Verbrauchern anzuwenden, die aufgrund solcher Zuwiderhandlungen eines Unternehmers nach § 2 des Unterlassungsklagengesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entstanden sind, die nach dem Ablauf des 12. Oktober 2023 begangen wurden. Für Ansprüche, die aufgrund von Zuwiderhandlungen entstanden sind, die ein Unternehmer vor dem 25. Juni 2023 begangen hat, richtet sich die Hemmung der Verjährung unabhängig davon, wann die Ansprüche entstanden sind, nach den vor dem 13. Oktober 2023 geltenden Vorschriften. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Regelungen über die Hemmung der Verjährung nach § 204a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 66 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 15. Dezember 2023 entstanden ist, ist § 310 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 67 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts
(1) Ehegatten, die am 1. Mai 2025 bereits einen Ehenamen führen, können
1. ihren Ehenamen durch Wahl eines aus den Namen beider Ehegatten gebildeten Doppelnamens nach § 1355 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu bestimmen oder
2. die Bestimmung des Ehenamens durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich zu beglaubigen ist, widerrufen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 können Ehegatten den Geburtsnamen ihrer minderjährigen Kinder nach Absatz 2 neu bestimmen. Ein volljähriges Kind kann seinen Geburtsnamen entsprechend § 1617d Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu bestimmen; § 1617c Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Der Geburtsname vor dem 1. Mai 2025 geborener minderjähriger Kinder von Eltern ohne Ehenamen kann durch Wahl eines aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamens nach § 1617 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit den §§ 1617a und 1617b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, neu bestimmt werden. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so bedarf die Neubestimmung seines Geburtsnamens seiner Einwilligung. Für die Einwilligung gilt § 1617c Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(3) § 1617e Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf Kinder anzuwenden, die
1. vor dem 1. Mai 2025 nach § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder vor dem 1. Juli 1970 nach § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in den jeweils geltenden Fassungen einbenannt wurden oder