4.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Côte d’Ivoire über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses, abgeschlossen am 25. November 2021
3¹
3¹ SR 0.142.112.892
A.
Das Abkommen sieht vor, dass alle Inhaber eines gültigen nationalen Diplomaten-, Amts- oder Dienstpasses einer der Vertragsparteien, die Mitglieder einer diplomatischen Vertretung, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres jeweiligen Staates sind, ohne Visum in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen oder sich dort während der Dauer ihrer Amtszeit aufhalten können. Das Abkommen zielt ausserdem darauf ab, jeden Inhaber eines gültigen nationalen Diplomaten- oder Dienstpasses einer der Vertragsparteien von der Visumpflicht zu befreien, um in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzureisen und sich dort bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen aufzuhalten.
B.
Auf ursprünglichen Wunsch von Côte d’Ivoire wird mit dem Abkommen über die Befreiung von der Visumspflicht für Diplomaten eine Praxis wiederaufgenommen, die 2006 ausgesetzt worden war. Das diesbezügliche Abkommen, das die Schweiz 1979 mit Côte d’Ivoire geschlossen hatte, war nämlich nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs ausgesetzt worden. Entsprechend seiner derzeitigen Praxis forderte das SEM, dass gleichzeitig ein Text über die Rückübernahme von Personen mit illegalem Aufenthalt ausgehandelt wird.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG .
E.
Das Abkommen ist am 15. Februar 2023 in Kraft getreten. Die Kündigung wird 90 Tage nach Eingang der Notifikation durch die andere Vertragspartei wirksam. Durch sein Inkrafttreten wird das Abkommen vom 4. Juli 1979 über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Dienstpasses aufgehoben.
4.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Guinea-Bissau über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration, abgeschlossen am 27. Februar 2023
3²
3² SR 0.142.113.839
A.
Das Abkommen verfolgt einen umfassenden Ansatz zu Fragen im Migrationsbereich, denn es enthält neben den Bestimmungen bezüglich der Modalitäten der Identifizierung und der Ausstellung von Ersatzreisedokumenten sowie anderen Fragen zur praktischen Organisation der Rückkehr von illegal anwesenden Staatsangehörigen auch Bestimmungen zur Entwicklungszusammenarbeit im Migrationsbereich.
B.
Das Abkommen wurde mit dem Ziel einer besseren Steuerung der Migrationsbewegungen zwischen Guinea-Bissau und der Schweiz abgeschlossen. Einerseits soll Guinea-Bissau beim eigenen Migrationsmanagement unterstützt werden. Andererseits wird die Identifizierung und Rückübernahme ausländischer Personen, welche sich irregulär auf schweizerischem Hoheitsgebiet aufhalten und aus der Region stammen, mit der Institutionalisierung der Zusammenarbeit mit den Behörden von Guinea-Bissau vereinfacht.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. b AIG.
E.
Die Schweiz hat das Abkommen am 14. März 2023 notifiziert. Es wird seit der Unterzeichnung provisorisch angewendet. Das Abkommen tritt 30 Tage nach Erhalt der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander über den Abschluss der erforderlichen internen Verfahren informieren. Das Abkommen kann durch förmliche Notifikation an die andere Partei gekündigt werden. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Datum dieser Notifikation ausser Kraft.