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    BBl 2024 1267
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    CH - Bundesblatt

    II. Regulierungsrahmen für eine hochwertige duale Berufsausbildung

    5. Die Mitglieder sollten eine hochwertige duale Berufsausbildung in ihre jeweiligen Politiken in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, lebenslanges Lernen sowie Beschäftigung aufnehmen und fördern.
    6. Die Mitglieder sollten einen Regulierungsrahmen für eine hochwertige duale Berufsausbildung sowie Qualifikationsrahmen oder -systeme festlegen, um die Anerkennung der durch eine duale Berufsausbildung erworbenen Kompetenzen zu erleichtern. Die repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sollten in die Gestaltung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung von Rahmen, Systemen, Politiken und Programmen für eine hochwertige duale Berufsausbildung einbezogen werden.
    7. Die Mitglieder sollten eine oder mehrere für die Regulierung der dualen Berufsausbildung verantwortliche staatliche Stellen einrichten oder benennen, in denen die repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände vertreten sein sollen.
    8. Die Mitglieder sollten sicherstellen, dass die zuständigen Stellen klar definierte Verantwortlichkeiten haben, mit angemessenen finanziellen Mitteln ausgestattet sind und eng mit anderen Stellen oder Institutionen zusammenarbeiten, die für die Regulierung oder Bereitstellung von Bildung und Ausbildung, Arbeitsaufsicht, Sozialschutz, Arbeitsschutz sowie öffentlichen und privaten Arbeitsvermittlungsdiensten verantwortlich sind.
    9. Die Mitglieder sollten ein Verfahren einführen, das zum Ziel hat, mit Beteiligung der repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände festzustellen, ob ein Beruf für eine hochwertige duale Berufsausbildung geeignet ist, unter Berücksichtigung:
    a.
    der für die Ausübung dieses Berufs erforderlichen Kompetenzen;
    b.
    der Eignung einer dualen Berufsausbildung als Mittel für den Erwerb solcher Kompetenzen;
    c.
    der für den Erwerb solcher Kompetenzen erforderlichen Dauer der dualen Berufsausbildung;
    d.
    des derzeitigen und künftigen Qualifikationsbedarfs und Beschäftigungspotenzials in diesem Beruf;
    e.
    des berufs-, ausbildungs- und arbeitsmarktspezifischen Fachwissens der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände;
    f.
    des breiten Spektrums neuer Berufsfelder und sich weiter entwickelnder Produktionsverfahren und Dienstleistungen.
    10. Die Mitglieder sollten in Beratung mit den repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden je nach Fall berufsspezifische oder allgemeine Standards für eine hochwertige duale Berufsausbildung festlegen, indem sie Massnahmen ergreifen, die unter anderem Folgendes vorsehen:
    a.
    das Mindestalter für die Zulassung gemäss dem Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter, 1973, und dem Übereinkommen (Nr. 182) über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999;
    b.
    Arbeitsschutz gemäss dem Übereinkommen (Nr. 155) über den Arbeitsschutz, 1981, und dem Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006;
    c.
    Bildungsqualifikationen, Bildungsniveau oder frühere Lernerfahrungen, die für die Zulassung erforderlich sind;
    d.
    die Verantwortlichkeiten der Auszubildenden, der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, der Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen und der Vermittler;
    e.
    die Beaufsichtigung der Auszubildenden durch qualifiziertes Personal und die Art dieser Beaufsichtigung;
    f.
    das angemessene Gleichgewicht zwischen Auszubildenden und den Beschäftigten in der Arbeitsstätte, um erfolgreiche duale Berufsausbildungsprogramme und eine angemessene Aufsicht zu gewährleisten und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, das Ersetzen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu vermeiden und die duale Berufsausbildung in kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen zu fördern;
    g.
    die vorgesehene Mindest- und Höchstdauer der dualen Berufsausbildung;
    h.
    inwiefern die vorgesehene Dauer der dualen Berufsausbildung aufgrund früherer Lernerfahrungen oder der während der Ausbildung erzielten Fortschritte verkürzt werden kann;
    i.
    Lernergebnisse und Ausbildungspläne auf der Grundlage der relevanten beruflichen Kompetenzen, der Bildungs- und Ausbildungserfordernisse der Auszubildenden und der Arbeitsmarktbedürfnisse;
    j.
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