10 Rechtliche Kontrolle des Notrechts
10.1 Rechtliche Kontrolle
10.1.1 Allgemeines
Krisenzeiten sind auch für die Justiz herausfordernd. 3¹8 Auf verfassungsunmittelbarem Notrecht basierende Verfügungen können unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich angefochten werden. Die richterliche Überprüfung der verfassungsunmittelbaren Notrechtsverordnungen selber ist dagegen einzig indirekt auf dem Weg der Anfechtung einer darauf gestützten Verfügung möglich. 3¹9 Eine vorgängige Rechtskontrolle sieht das geltende Recht grundsätzlich nicht vor (Art. 189 Abs. 4 BV). 32⁰ Die Frage, ob auf die Artikel 184 Absatz 3 und Artikel 185 Absatz 3 BV gestützte Notverordnungen des Bundesrats und allenfalls auch auf Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe c BV gestützte Notverordnungen der Bundesversammlung einer richterlichen Überprüfung (in der Form einer abstrakten Normenkontrolle) zugänglich gemacht werden sollen, stellte sich im Rahmen der pa. Iv. 20.437 SPK-N «Handlungsfähigkeit des Parlamentes in Krisensituationen verbessern» sowie der pa. Iv. 20.438 SPK-N «Nutzung der Notrechtskompetenzen und Kontrolle des bundesrätlichen Notrechts in Krisen». Nachdem die SPK-N am 25. Mai 2021 einer pa. Iv. 20.430 Grüne Fraktion «Abstrakte Normenkontrolle von Notverordnungen» mit 13 zu 10 Stimmen bei zwei Enthaltungen Folge gegeben und die Subkommission der SPK-N entsprechende Vorschläge für gesetzliche Anpassungen ausgearbeitet hatte, sprach sich die SPK N am 15. Oktober 2021 bei der Beratung der pa. Iv. 20.437 und 20.438 mit 19 gegen 5 Stimmen bei einer Enthaltung gegen die Einführung einer abstrakten Normenkontrolle von Notverordnungen aus. Am 27. Februar 2023 entschied der Nationalrat mit deutlichem Mehr, der pa. Iv. 20.430 keine Folge zu geben. Für Folge geben votierten bis auf eine Ausnahme nur die Mitglieder der Fraktion der Grünen. Eine pa. Iv. 21.404 Addor «Für eine gerichtliche Kontrolle der auf Notrecht gestützten Akte des Bundesrates», die eine abstrakte Kontrolle von Notverordnungen des Bundesrats, nicht aber des Parlaments nach Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe c BV verlangte, zog dieser am 15. Oktober 2021 zurück.