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    BBl 2024 2318
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    CH - Bundesblatt

    6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

    Das Abkommen eröffnet die Möglichkeit, in einer Mangellage im Rahmen einer Anforderung von Solidarität weiterhin Gas zum Heizen der Haushalte oder für den Betrieb essenzieller Dienste bereitzustellen.

    7 Rechtliche Aspekte

    7.1 Verfassungsmässigkeit

    Nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) ¹6 sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht gemäss Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (vgl. auch Art. 24 Abs. 2 ParlG und Art. 7 a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 ¹7 ).
    Nach Artikel 61 Absatz 1 LVG ist der Bundesrat befugt, völkerrechtliche Verträge zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung in gewissen Bereichen abzuschliessen. Das vorliegende Abkommen übersteigt inhaltlich indessen den Rahmen dieser Kompetenz des Bundesrates, insbesondere weil durch seine Umsetzung auch die Rechtsstellung schweizerischer Gaskonsumenten beeinträchtigt werden könnte. Er muss darum vom Parlament genehmigt werden. Die zur Umsetzung des Abkommens notwendigen Verpflichtungskredite bedürfen nach Artikel 167 BV der Zustimmung des Parlaments.
    ¹6 SR 101
    ¹7 SR 172.010

    7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

    Das vorliegende Abkommen enthält keine Bestimmungen, welche mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz einschliesslich derer im Rahmen der WTO nicht vereinbar sind.

    7.3 Unterstellung unter das fakultative Referendum

    Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 164 Abs. 1 BV und Art. 22 Abs. 4 ParlG) oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Ein Solidaritätsersuchen kann zur Folge haben, dass die Gasversorgung der nicht durch Solidarität geschützten Schweizer Kundinnen und Kunden eingeschränkt werden muss. Dementsprechend enthält das vorliegende trilaterale Abkommen wichtige und grundlegende Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Personen. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des trilateralen Abkommens ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.

    7.4 Unterzeichnung, Inkraftsetzung und Beendigung des Abkommens

    Das bilaterale Abkommen zwischen Deutschland und Italien tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Es endet sechs Monate nach Erhalt einer Kündigung durch eine der beiden Vertragspartien.
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