⁴5 Soom Ammann, E., Blaser, R., Betreuungsgutsprachen in der Stadt Bern. Begleitforschung zum Pilotprojekt von Mai 2019 bis April 2022, Juni 2022, Ziff. 6.4.2, abrufbar unter
www.bfh.ch
> Forschung + Dienstleistungen > Projekte > Betreuungsgutsprachen - Begleitforschung > Schlussbericht.
⁴6 Bannwart, L., Künzi, K., Jäggi, J. & Gajta, P., Betreutes Wohnen- Aktualisierte Grundlagen [im Auftrag des BSV], Bern, Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS, Februar 2022. , S. 32 sowie Ziff. 2.4.2.
⁴7 Bannwart, L., Künzi, K., Jäggi, J. & Gajta, P., Betreutes Wohnen- Aktualisierte Grundlagen [im Auftrag des BSV], Bern, Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS, Februar 2022, S. 48.
⁴8 Vgl. dazu zum Beispiel die Studie Inspire zur Durchführung und Evaluation eines koordinierten Versorgungsmodells für zu Hause lebende ältere Personen im Kanton Basel-Landschaft»,
http://www.inspire-bl.unibas.ch
.
4.1.3 Vorgeschlagenes Modell
Die mit dem E-ELG vorgesehene Neuregelung soll zum einen neu zu vergütende Leistungen, die das betreute Wohnen fördern (Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause), in den Ergänzungsleistungen einführen und zum andern bestehende Leistungen zwischen den Kantonen harmonisieren. Zu diesen Leistungen sollen auch der Zuschlag für die Miete einer Wohnung, die an die Bedürfnisse von in der Mobilität eingeschränkten Personen angepasst ist, und die Vergütung der Wohnungsanpassung an die Bedürfnisse von in der Mobilität eingeschränkten Personen gehören. Dabei handelt es sich nicht um Leistungen im Sinne einer Dienstleistung, die von einer Person erbracht werden, wie beispielsweise die Haushaltshilfe. Dennoch soll der Begriff «Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause» in dieser Gesetzesrevision der Einfachheit halber auch diese Leistungen umfassen. Das betreute Wohnen soll im Sinne der Motion 18.3716 breit interpretiert werden und Wohnen mit Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause im angestammten Zuhause und in einer Institution berücksichtigen. In Abweichung von der Motion sollen die Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause allen Personen mit einem EL-Anspruch zustehen, wenn der Bedarf besteht. Allerdings orientiert sich das Leistungsangebot an den Bedürfnissen von Personen im Rentenalter. Der Zugang zu den Leistungen soll etwas erleichtert werden, indem auf das Vorliegen einer Hilflosenentschädigung für die Vergütung sämtlicher Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause verzichtet werden soll. Weiter sollen die Leistungen in Form einer Pauschale im Voraus ausgerichtet werden, wenn der Bedarf festgestellt worden ist. Auch damit soll die Hürde für den Zugang zu den Leistungen herabgesetzt werden. Ein Katalog an Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause macht eine Definition des Ausdrucks «Betreuung» im ELG denn auch unnötig, da sich Betreuung im Rahmen des ELG nach den Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause richtet. Schliesslich sollen die einzelnen Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause von den Kantonen mit einem Maximalbetrag begrenzt werden können. Der Bund regelt daher einen Mindestbetrag über alle Leistungen hinweg, der in der Gesamtheit von Leistungen nicht unterschritten werden darf.